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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 02.04.2003
Aktenzeichen: 1 U 22/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 416
ZPO § 419
1. Eine Durchschrift ist keine Urkunde i. S. d. § 416 ZPO.

2. Eine Vertragsurkunde ist nicht allein deshalb äußerlich mangelhaft i. S. d. § 419 ZPO, weil eine in der Urkunde enthaltene Klausel keinen inhaltlichen Zusammenhang mit dem sonstigen Vertragstext aufweist.

Das Berufungsgericht darf die Aussage eines erstinstanzlichen vernommen, im Laufe des Berufungsverfahrens verstorbenen Zeugen jedenfalls dann eigenständig würdigen, wenn es den erstinstanzlich vernehmenden Richter als Zeugen vernommen hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 4.2.1997 - XI ZR 160/96, MDR 1997, 592).


Oberlandesgericht Frankfurt am Main Im Namen des Volkes Urteil

1 U 22/02

Verkündet am 02.04.2003

in dem Rechtsstreit

...

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.2.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 5.12.2001 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung eines Mietabstandes von 50.000 DM in Anspruch.

Mit Vertrag vom 17.8.1991 (Bl. 6 ff. d. A.) vermietete der Beklagte dem Kläger ab dem 1.9.1991 Räumlichkeiten zum Betrieb einer Gaststätte. In § 23a des Mietvertrages erließ der Beklagte dem Kläger die Miete bis einschließlich Dezember 1991 und gestattete ihm grundsätzlich sodann im Einzelfall abzustimmende "Investitionen" und "Umbauten"; weiter heißt es in dieser Klausel:

"Für notwendige Investitionen tritt der Vermieter nicht ein. Der Mieter hat kein Recht, Investitionen vom Vermieter zurückzufordern.

Sämtliche Investitionen verbleiben bei einem Auszug im Grundstück, ohne daß irgend ein Ausgleichsanspruch, welcher Art auch immer, des Mieters an den Vermieter besteht."

Seit dem 1.11.1991 (undatierter Mietvertrag Bl. 76 ff. d. A.) bestand außerdem zwischen den Parteien und der Zeugin J. - der Lebensgefährtin des Beklagten - als weiterer Vermieterin ein Mietverhältnis über eine in der Nähe der Gaststätte befindliche Wohnung. Das Mietverhältnis über die Gaststättenräume hoben die Parteien zwischen 1993 - wie der Beklagte behauptet - und 1995 - wie der Kläger behauptet - auf, weil es dem Kläger nicht gelungen war, die Gaststätte mit hinreichendem Gewinn zu betreiben.

Unter dem 1.3.1997 schlossen der Beklagte und die Zeugin J. als Vermieter, der Kläger und seine Ehefrau als Mieter einen Mietvertrag über die bereits seit November 1991 innegehaltene Wohnung (Bl. 84 ff. d. A.); der Kläger hatte den Beklagten hierum gebeten, weil er aus ausländerrechtlichen Gründen eine seine Ehefrau als Mieterin ausweisende Mietvertragsurkunde benötige. Dieser vom Beklagten blanko unterzeichnete Formularvertrag enthält unter § 27 und der Überschrift "sonstige Vereinbarungen" einen linierten Bereich, der mit Schreibmaschine wie folgt ausgefüllt ist:

"Vereinbarung zwischen Herrn O. K., ...str. ..., Hanau und Herrn D. C. ...str. ..., Frankfurt am Main Ich D. C. schulde Herrn O. K. einen Betrag in Höhe von DM 50.000.- aus dem Pachtvertrag bistro "G." 01.09.1991 Den Eheleuten K. bleibt es überlassen, den Monatlichen Mietzins in Höhe des Schuldung einzubehalten, oder den Betrag in einer Summe einzufordern. Spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses, wird die Restschuld in einer Summe fällig."

Der Kläger zahlte den Mietzins für die Wohnung bis ins Jahr 1999 hinein ohne Abzüge.

Er hat behauptet, er habe die Gaststättenräume für etwa 140.000 DM herrichten lassen.

Die Parteien hätten sich anlässlich der Aufhebung des gewerblichen Mietverhältnisses darauf geeinigt, dass der Beklagte anstelle des Klägers von dessen Nachmieter einen Abstand für die Renovierungsarbeiten fordern dürfe; der Beklagte habe sich im Gegenzug dazu verpflichtet, dem Kläger 50.000 DM zu zahlen. Zum Beweis dieser Behauptung hat sich der Kläger vor allem auf einen undatierten, in Durchschrift vorgelegten (Bl. 75a d. A.), wie folgt beschrifteten Quittungsvordruck des Beklagten berufen:

"DM 50.000,- Pf DM Fünfzig Tausend DM

Garantiere ich D. C. O. K. eine Abstandszahlung für das Bistro "G." in Hanau bei Ausscheid des Geschäftes.

Frankfurt am Main, den (Unterschrift des Beklagten)"

Das Original dieses im Jahre 1995 erstellten Schriftstücks habe der Beklagte erhalten.

Den Wohnungsmietvertrag vom 1.3.1997 habe der Kläger nach der Unterzeichnung durch den Beklagten in dessen Küche absprachegemäß mit seiner mitgebrachten Schreibmaschine ausgefüllt.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zur Zahlung von 50.000 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 3.8.1999 zu verurteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Unterzeichnung der Erklärung auf dem Quittungsvordruck in dem Sinne bestritten, dass er möglicherweise eine Quittung unterzeichnet und dabei auf die ihm verdeckt untergeschobene Erklärung durchgeschrieben habe. Weiter hat er behauptet, er habe den Wohnungsmietvertrag vom 1.3.1997 anlässlich der ersten Geburtstagsfeier der Tochter des Klägers in dessen Wohnung blanko unterschrieben. Dabei sei es einzig und allein darum gegangen, dessen Ehefrau als Mieterin auszuweisen; im Übrigen habe er dem Kläger aufgegeben, die Urkunde wie die vorausgegangene auszufüllen.

Die vom Landgericht vernommene Zeugin J. hat diesen Beklagtenvortrag zur Unterzeichnung des zweiten Wohnungsmietvertrages bei ihrer landgerichtlichen Vernehmung im Wesentlichen bestätigt (Bl. 246 ff. d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nimmt der Senat auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Kern etwa ausgeführt, die Mietvertragsurkunde leide aus inhaltlichen Gründen an äußeren Mängeln im Sinne des § 419 ZPO; der Kläger habe die Abgabe des streitigen Zahlungsversprechens insgesamt nicht bewiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Er rügt Fehler bei der Beweiswürdigung und bei der Anwendung der §§ 416, 419 ZPO und beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten zur Zahlung von 25.564,59 ? nebst 8 % Zinsen seit dem 3.8.1999 zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat zunächst den Versuch unternommen, die Zeugin J. zur erneuten Vernehmung beizuladen. Da die Zeugin zwischenzeitlich verstorben war, hat er auf Antrag des Beklagten Richter am Landgericht Ho., der die Zeugin erstinstanzlich gehört hatte, ersatzweise als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme nimmt der Senat auf die Sitzungsniederschrift vom 26.2.2003 (Bl. 361 f. d. A.) Bezug.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

I. Der Kläger hat für seine angeblichen baulichen Investitionen in die Gaststättenräume keine Verwendungsersatzansprüche. Er hat die von ihm veranlassten oder selbst durchgeführten Arbeiten nicht nachvollziehbar vorgetragen. Der Mietvertrag vom 17.8.1991 schließt jegliche Ansprüche aus baulichen Investitionen aus. Die Klage ist dementsprechend allein auf die angeblich im Rahmen der Mietaufhebung getroffene Abfindungsvereinbarung gestützt, wie der Kläger in der Berufungsbegründung nochmals klargestellt hat.

II. Eine Abfindungsvereinbarung des vom Kläger behaupteten Inhalts war nicht festzustellen.

1. Der eine Abfindungszusage des Beklagten ansatzweise bestätigende Zeuge Ka. hat durch sein Aussageverhalten erhebliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit geweckt, wie das Landgericht auf Seite 12 f. seiner Entscheidungsgründe im einzelnen ausgeführt hat. Gründe für eine erneute Vernehmung des Zeugen bestehen nicht.

2. Die angebliche Durchschrift der Erklärung des Beklagten auf dem Quittungsformular ist keine Urkunde im Sinne des § 416 ZPO und deshalb frei zu würdigen. Nach § 420 ZPO ist eine Privaturkunde im Original vorzulegen (vgl. BGHR ZPO § 416 Beweiskraft 6 = NJW 1992, 829 f.; BGHR ZPO §§ 415 ff. Urkunde 1). Es liegt fern anzunehmen, an der Übereinstimmung der Durchschrift mit dem Original bestehe kein Zweifel. Dieser wird bereits durch das Bestreiten des Beklagten begründet. Die diesbezüglichen Berufungsrügen des Klägers gehen von der unzutreffenden Voraussetzung aus, der Beklagte müsse die Fälschung der Durchschrift beweisen.

3. Demgegenüber stellt der Wohnungsmietvertrag vom 1.3.1997 eine Urkunde im Sinne des § 416 ZPO dar. Da der Beklagte die Echtheit seiner Unterschrift unter dieser Urkunde eingeräumt hat, streitet die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO für den Kläger. Die Mietvertragsurkunde weist keine ihre Beweiskraft mindernden äußeren Mängel im Sinne des § 419 ZPO auf. Das Vertragsformular ist bestimmungsgemäß an der hierfür vorgesehenen Stelle mit maschinenschriftlichen Ergänzungen versehen. Dass der Kläger eine Postleitzahl mit Tipp-Ex überdeckt und möglicherweise beim Schreiben das Papier einmal neu ausgerichtet hat, lässt nicht auf den Text verfälschende Manipulationen schließen. Die aus dem Inhalt der Ergänzungsklausel, insbesondere ihrem fehlenden sachlichen Zusammenhang mit dem Wohnungsmietvertrag abgeleiteten Bedenken des Landgerichts begründen keinen äußeren Mangel der Urkunde. Dem Beklagten oblag es demnach, den Beweis für die von ihm behauptete Blankettfälschung, d. h. dafür zu führen, dass der Kläger die von ihm - dem Beklagten - blanko unterschriebene Vertragsurkunde vereinbarungswidrig ausgefüllt hat (vgl. BGHR ZPO § 440 Abs. 2 Echtheitsvermutung 3; BGHZ 104, 172, 176 f.; Musielak-Huber, ZPO, 3. Aufl., § 440 Rn. 5; wohl auch Zöller-Geimer, ZPO, 23. Aufl., § 440 Rn. 3, § 416 Rn. 4).

4. Diesen Beweis hat der Beklagte geführt.

a) Die Zeugin J. hat bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht bekundet, der Beklagte habe in der Wohnung des Klägers ein von diesem vorgelegtes, noch nicht ausgefülltes, noch nicht einmal mit den Namen der Vertragsparteien versehenes Vertragsformular unterzeichnet; der Kläger habe ihn darum gebeten gehabt, weil er einen seine Ehefrau als Mieterin ausweisenden Mietvertrag für irgendein Amt benötige. Diese Aussage lässt darauf schließen, dass vereinbarungsgemäß eine mit dem bisherigen Wohnungsmietvertrag übereinstimmende, lediglich die Mietpartei abweichend bezeichnende Urkunde errichtet werden sollte. Die Einfügung der Abfindungs- und Verrechnungsvereinbarung unter § 27 der Urkunde widersprach danach der der Blankounterzeichnung zugrunde liegenden Abrede.

b) Der Senat folgt der im Kern mit dem beiderseitigen Parteivortrag zum Anlass für die Erstellung der Urkunde übereinstimmenden, in sich stimmigen und widerspruchsfreien Aussage der Zeugin. Diese mag sich hinsichtlich des Anlasses des Festes, auf dem der Beklagte die Urkunde unterzeichnete, geirrt haben.

Hieraus ergeben sich weder durchgreifende Zweifel an ihrem Erinnerungsvermögen bezüglich des Geschehens im Kern noch solche an ihrer Glaubwürdigkeit. Ihr wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits begründet auch nicht ohne weiteres Zweifel an ihrer Wahrheitsliebe. Ihr nach Eindruck des Zeugen Ho. engagiertes Aussageverhalten ist für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung unergiebig. Wenn der Beklagtenvortrag zutrifft, wovon der Senat überzeugt ist, hatte die Zeugin auch ohne eine ihre Wahrheitspflicht überspielende Hilfstendenz zugunsten des Beklagten Anlass, sich über einen unverfrorenen Betrugsversuch aufzuregen.

c) Der Senat ist nicht gehindert, die erstinstanzliche Aussage der Zeugin J. zu berücksichtigen und hinsichtlich der Glaubwürdigkeit eigenständig zu beurteilen.

Da das Landgericht wegen der aus seiner Sicht fehlenden Entscheidungserheblichkeit auf eine Glaubwürdigkeitsbeurteilung verzichtet hatte, war der Senat wegen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 ZPO) zunächst gehalten, sich einen persönlichen Eindruck von der Zeugin zu verschaffen (vgl. BGH MDR 1997, 592). Nachdem dies wegen des Todes der (Haupt-) Zeugin nicht mehr in Betracht kam, konnte dem Unmittelbarkeitsgrundsatz nur noch durch Vernehmung des Richters, der die (Haupt-) Zeugin vernommen hatte, Genüge getan werden. Diese Vernehmung machte die für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung wesentlichen Umstände der (Haupt-) Zeugenvernehmung und die Einschätzung des damals vernehmenden Richters aktenkundig; die Parteien erhielten dergestalt die Möglichkeit, hierzu eine Stellungnahme abzugeben (vgl. BGH a. a. O.).

5. Die danach gebotene freie, d. h. von den Regeln der §§ 416 ff. ZPO nicht gebundene Würdigung der erhobenen Beweise wie des beiderseitigen Vortrags hat eine zweifelsfreie Überzeugung von der Richtigkeit des Klagevortrages zur Abfindungsvereinbarung nicht ergeben.

a) Warum der Kläger dazu berechtigt gewesen sein sollte, von einem Nachmieter eine Abfindung zu verlangen, ist nicht ersichtlich. Es ist schon mangels eines ansatzweise nachvollziehbaren Klagevortrages offen, ob der Kläger überhaupt nennenswerte bauliche Investitionen getätigt hat. Im Verhältnis zum Beklagten waren jedenfalls jegliche Ansprüche aus solchen im Gaststättenmietvertrag wirksam und unmissverständlich ausgeschlossen. Der Beklagte war auch nicht ohne weiteres verpflichtet, sich auf irgendeinen vom Kläger gestellten Nachmieter einzulassen. Er hätte den mit seiner Gaststätte erfolglosen Kläger grundsätzlich am befristeten Mietvertrag festhalten, bei Zahlungsverzug das Mietverhältnis kündigen und dann ohne jegliche Bindungen selbst einen Nachmieter suchen können. Wenn er den Kläger statt dessen entgegenkommend vorzeitig aus dem Mietverhältnis entlassen hat, spricht das nicht eben dafür, dass er zusätzlich noch einen - vertraglich eindeutig nicht geschuldeten - Abstand versprochen hat.

b) Der Klagevortrag ist auch ansonsten in wesentlichen Punkten mit der allgemeinen Lebenserfahrung kaum in Einklang zu bringen. Es erstaunt, dass der Beklagte ein Schuldanerkenntnis über einen derart hohen Betrag auf einem Quittungsformular abgegeben und der Kläger sich mit einer Durchschrift dieser für ihn wichtigen Urkunde zufrieden gegeben haben soll. Ebenso wenig hat der Kläger plausibel erklären können, warum der Beklagte etwa zwei Jahre nach Beendigung des Gaststättenmietverhältnisses erneut seine angeblich bereits schriftlich dokumentierte Schuld aus diesem Mietverhältnis in einem damit nicht zusammen hängenden Mietvertrag anerkennen sollte. Obwohl dies mehr als nahe gelegen hätte, haben sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers in ihrem ersten Mahnschreiben vom 22.7.1999 (Bl. 16 d. A.) auf den Mietvertrag nicht berufen, sondern nur auf die Quittung. Die Überzeugungskraft des Klagevortrags wird schließlich nicht dadurch gesteigert, dass sich der Kläger knapp zwei Jahre nach Prozessbeginn erstmals auf einen ersichtlich unglaubwürdigen Zeugen berief.

III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 543 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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