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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 13.07.2006
Aktenzeichen: 1 U 239/05
Rechtsgebiete: BGB, FinDAG, VwGO


Vorschriften:

BGB § 839 I 2
BGB § 839 III
FinDAG § 21 I
VwGO § 80 V
1. § 21 Abs. 1 FinDAG ist dahin auszulegen, dass auch Schadensersatzpflichten der Bundesrepublik Deutschland aus Amtspflichtverletzungen der Bediensteten des früheren Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übergehen.

2. Der Geschädigte büßt seinen Amtshaftungsanspruch nicht dadurch ein, dass er auf die Einlegung eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO verzichtet, dessen Erfolgsaussichten zweifelhaft sind und der einen Großteil des absehbaren Schadens nicht abwenden könnte.

3. Der Geschäftsleiter einer Bank, der von dieser auf Aufforderung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen abberufen und entlassen worden ist, kann nicht auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bei der Bank verwiesen werden (Anschluss an BGH NJW-RR 2004, 1704 ff.[juris-Rn. 14]).


Gründe:

I.

Der Kläger war Mitglied des Vorstandes der ...bank. Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen forderte diese mit Bescheid vom 2.6.1998 dazu auf, den Kläger wegen vermeintlich mangelnder fachlicher Eignung als Geschäftsleiter abzuberufen. Die ...bank. folgte dem und kündigte das bereits im Jahre 1997 zum 31.3.1999 ordentlich gekündigte Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich und fristlos am 9.7.1998. Es gelang dem Kläger in der Folgezeit nicht, eine vergleichbare Beschäftigung zu finden. Mit rechtskräftigem Urteil vom 18.9.2001 stellte das Verwaltungsgericht Berlin fest, dass der Bescheid des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 2.6.1998 rechtswidrig gewesen ist. Der Kläger nimmt die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Bundesrepublik Deutschland, die Trägerin des ehemaligen Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen war, auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe es versäumt, gegen die nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 49 KWG sofort vollziehbare Abberufungsanordnung mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzugehen (§ 839 Abs. 3 BGB).

Dagegen wendet sich der durch seinen früheren Prozessbevollmächtigten als Streithelfer unterstützte Kläger mit seiner Berufung. Die Erfolgsaussichten eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO seien zweifelhaft gewesen; etwas Anderes folge nicht aus der vom Landgericht herangezogenen Äußerung des Kammervorsitzenden am Verwaltungsgericht, die bestritten gewesen sei. Jedenfalls wäre ein derartiger Beschluss zu spät gekommen. Außerdem sei ein solches Verfahren von vornherein ungeeignet gewesen, ihn vom auf der Abberufungsaufforderung beruhenden, seine weitere Berufstätigkeit bei anderen Banken verhindernden Makel der Unfähigkeit zu befreien. Für die auf der Abberufungsaufforderung beruhenden immateriellen Beeinträchtigungen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und seiner Gesundheit gebühre ihm eine Entschädigung in der Größenordnung von 20.000 €.

Nachdem der Kläger zunächst verschiedene teilweise bezifferte Zahlungs- und Feststellungsanträge angekündigt, aber noch nicht gestellt hatte, beantragt er nunmehr,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm durch den Abberufungsbescheid des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 2.6.1998 entstanden sind und künftig entstehen werden,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene Entschädigung nebst 4 % Zinsen seit dem 31.7.1998 wegen Verletzung der Gesundheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Abberufungsbescheid des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 2.6.1998 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Sie sei schon nicht passiv legitimiert, vielmehr hafte die Bundesrepublik Deutschland für Fehler des früheren Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen. Ein sofortiger Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hätte ihrer Einschätzung nach dazu geführt, dass das Verwaltungsgericht die Bank und das Aufsichtsamt erfolgreich um ein vorläufiges Stillhalten gebeten hätte; dies hätte den Verdienstausfall bis zum Ausscheiden am 31.3.1999 - Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist - verhindert. Außerdem sei der Kläger im Rahmen des § 286 ZPO dafür beweisfällig, dass seine späteren Bewerbungen gerade wegen der Abberufungsaufforderung erfolglos geblieben seien.

II.

Die Berufung ist zulässig und ganz überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz des ihm infolge der Abberufungsaufforderung entstandenen materiellen Schadens aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Amtshaftung (nachfolgend 1.); die auf diese Feststellung gerichtete Klage ist schon deshalb zulässig, weil der Kläger seinen Schaden derzeit nicht abschließend beziffern kann. Für eine Entschädigung wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und seiner Gesundheit ist daneben kein Raum (nachfolgend 2.).

1. Die Beklagte ist gegenüber dem Kläger nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zum Schadensersatz verpflichtet.

a) Der Amtshaftungsanspruch des Klägers richtet sich gegen die Beklagte, auf die die Verpflichtung von der Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist (§ 21 Abs. 1 FinDAG). § 21 Abs. 1 FinDAG ist dahin auszulegen, dass auch Schadensersatzpflichten der Bundesrepublik Deutschland aus Amtspflichtverletzungen der Bediensteten des früheren Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen auf die Beklagte übergehen. Der Wortlaut umfasst auch deliktisch begründete Pflichten. Gründe für eine vom Wortlaut abweichende, einschränkende Auslegung sind nicht ersichtlich. Die Gesetzgebungsgeschichte ist unergiebig (s. die Gesetzesbegründung BT-Drs. 14/7033). §§ 18 und 20 FinDAG geben für die Auslegung des § 21 FinDAG ebensowenig her. Den Entscheidungen des BGH vom 20.1.2005 (III ZR 48/01, NJW 2005, 742 ff.) und vom 2.6.2005 (III ZR 365/03, NJW-RR 2005, 1406 ff.) ist für die Auslegung des § 21 Abs. 1 FinDAG nichts zu entnehmen, weil der BGH jeweils zur Unbegründetheit der Klage mangels Drittgerichtetheit der Amtspflicht kam und deshalb keinen Anlass hatte, sich zur - in beiden Verfahren ersichtlich nicht erörterten - Frage der Passivlegitimation zu äußern.

b) Die Bediensteten des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen verletzten durch den rechtswidrigen Abberufungs-Aufforderungsbescheid vom 2.6.1998 Amtspflichten, die ihnen gegenüber dem betroffenen Kläger oblagen. Die Amtspflichtverletzung ergibt sich aus der vom Verwaltungsgericht rechtskräftig festgestellten Rechtswidrigkeit des Bescheides. Die Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils über die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bindet auch das mit der anschließenden Amtshaftungsklage befasste Gericht, soweit die Rechtswidrigkeit in Frage steht (st. Rspr., vgl. z. B. BGHZ 113, 17, 20; auch BGHZ 119, 365, 368; 134, 268 ff. [juris-Rn. 22]; BGHZ 161, 33 ff. [juris-Rn. 6]). Die Amtspflicht zur Einhaltung der durch die Eingriffsnormen des KWG gezogenen Grenzen bestand gerade zugunsten des durch den Eingriff betroffenen Klägers (vgl. BGH NJW 2005, 742, 745; NJW-RR 2005, 1406, 1407).

c) Die Pflichtverletzung durch den zu Lasten des Klägers rechtswidrigen Verwaltungsakt lässt hier wie regelmäßig auf ein objektiv verstandenes Verschulden der handelnden Bediensteten schließen, die die nötigen Fach- und Rechtskenntnisse haben mussten. Die Beklagte hätte sich im Sinne eines entschuldbaren Rechtsirrtums entlasten können; dazu hätte sie indessen vortragen müssen, dass die letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsmeinung nicht nur vertretbar, sondern auch aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen worden war (vgl. BGH VersR 2005, 1584 ff. [juris-Rn. 19 f.]; BGHZ 119, 365, 370). Dafür reichte der Beklagtenvortrag nicht aus, der sich letztlich auf die Erwägung beschränkt, die vom verwaltungsgerichtlichen Urteil abweichende aufsichtsamtliche Würdigung sei insgesamt und hinsichtlich einzelner Vorwürfe an den Kläger gleichermaßen vertretbar gewesen. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar ausgeführt, dass etliche Vorwürfe an den Kläger hinsichtlich dessen persönlicher Verantwortlichkeit unzureichend aufgeklärt waren, weniger schwer wogen und angesichts der absehbar kurzen Restbeschäftigungsdauer - der Vorstandsposten des Klägers fiel am 9.9.1998 wegen der Fusion der ...bank. mit anderen Banken weg, das Dienstverhältnis mit dem Kläger war am 15.12.1997 ordentlich zum 31.3.1999 gekündigt worden - unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit keinen dringenden Handlungsbedarf begründeten. Demgegenüber ist die Vertretbarkeit einer abweichenden Beurteilung unzureichend ausgeführt.

d) Die Ersatzpflicht der Beklagten ist nicht nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Ein Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO war mit Rücksicht auf dessen zweifelhafte Erfolgsaussichten und den nur begrenzten zu erwartenden Effekt nicht zumutbar; der überwiegende Teil des Schadens wäre dadurch von vornherein nicht zu verhindern gewesen, so dass die Nichteinlegung dieses Rechtsbehelfs für den Eintritt des Schadens insoweit nicht ursächlich geworden ist. Ein Verschuldensvorwurf an den Kläger ist angesichts dessen nicht gerechtfertigt.

(1) Es kann entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Kläger mit einem Aussetzungsantrag Erfolg gehabt hätte. Das wirkt sich zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Beklagten aus.

(i) Nach herrschender Meinung, der das BVerwG (NJW 1974, 1294, 1295; 1993, 3213 ff.) und - soweit ersichtlich - auch das OVG Berlin folgen, ist über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf der Grundlage einer zweistufigen Prüfung zu entscheiden. Zunächst ist zu prüfen, ob der Widerspruch offensichtlich aussichtsreich oder aussichtslos ist. Bei offensichtlich bestehender Erfolgsaussicht ist dem Antrag regelmäßig stattzugeben, bei ihrem offensichtlichen Fehlen ist er regelmäßig abzulehnen. Bei fehlender Evidenz ist weiter zu prüfen, ob die Interessen für oder gegen einen Sofortvollzug überwiegen. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1-3 VwGO gilt im Zweifel der gesetzlich angeordnete Vorrang der sofortigen Vollziehung (vgl. - referierend - Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 12. Ergänzungslieferung 2005, § 80 Rn. 256 m. N.).

(ii) Der Schluss des Landgerichts vom Ergebnis des Hauptverfahrens auf das hypothetische Ergebnis des Eilverfahrens verfehlt diese besondere Struktur des Letzteren. Es ist offen, wie dieses Verfahren ausgegangen wäre.

Es war nicht offensichtlich, ob dem Kläger die zur Leitung der Bank erforderliche fachliche Eignung fehlte (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 35 Abs. 2 Nr. 3, 36 Abs. 1 KWG), worauf die Abberufungsaufforderung gestützt war. Die Subsumtion des umfangreichen, komplexen Tatsachenmaterials unter diesen eher unbestimmten Rechtsbegriff erforderte eine umfassende Interessenabwägung und eine eingehende Würdigung in tatsächlicher Hinsicht, wie auch das umfangreiche Urteil des Verwaltungsgerichts zeigt. Das Ergebnis der summarischen Prüfung des Verwaltungsgerichts war für den Kläger schwer vorauszusehen.

Das Ergebnis der Interessenabwägung war für den Kläger bestenfalls offen. Auf beiden Seiten waren möglicherweise erhebliche Nachteile zu besorgen, für die Bank Vermögenseinbußen durch seine behauptet unzureichende Geschäftsführung, für ihn das Ende einer herausgehobenen beruflichen Tätigkeit mit allen wirtschaftlichen Folgen. Letzteres ist die Regelfolge bei Abberufungen wegen Unfähigkeit, was den Gesetzgeber nicht davon abgehalten hat, die sofortige Vollziehung als Regel anzuordnen. Gewisse Erfolgsaussichten eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO wären allenfalls darauf zu stützen, dass das Ende der klägerischen Vorstandstätigkeit fusionsbedingt ohnehin alsbald bevorstand. Zweifelsfrei wird der Erfolg eines Aussetzungsantrages damit nicht, auch nicht unter Berücksichtigung der streitigen, späteren Äußerung des Kammervorsitzenden am Verwaltungsgericht, der nicht mehr als die Einschätzung zu entnehmen ist, ein Antrag wäre einen Versuch wert gewesen.

(2) Unabhängig von den materiellen Erfolgsaussichten fehlt den Feststellungen des Landgerichts zu den für den Kläger günstigen Folgen eines hypothetischen Aussetzungsantrages eine tragfähige Grundlage.

Dass das Verwaltungsgericht vor dem 26.6.1998 - dem Tag der einstweiligen Amtsenthebung des Klägers durch die Bank - einen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO erlassen hätte, ist höchst unwahrscheinlich, ob es einen "Hängebeschluss" - die Bitte an das Aufsichtsamt und die Bank, vom Vollzug bis zur Entscheidung über den Aussetzungsantrag abzusehen - erlassen hätte, angesichts der Schwere der Vorwürfe an den Kläger offen; wenn in anderen Fällen derartige "Hängebeschlüsse" gefasst wurden und werden, lässt dies noch nicht den hinreichend sicheren Schluss darauf zu, dass dies - zumal vor dem 26.6.1998 - auch hier geschehen wäre.

Ein Aussetzungsantrag hätte jedenfalls den überwiegenden Schaden des Klägers nach Beendigung seines Dienstvertrages mit der ...bank. am 31.3.1999 nicht verhindert. Der "Makel", auf Aufforderung des Aufsichtsamts wegen mangelnder fachlicher Eignung abberufen worden zu sein, hätte auch beim Erfolg eines Aussetzungsantrages weiter bestanden bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Der Kläger hätte auch dann bei jeder Bewerbung um eine neue Stelle die Abberufung offenbaren müssen. Ein Verschweigen hätte sich keinesfalls gelohnt, weil der neue Arbeitgeber vor der Besetzung von Vorstandsposten ohnehin die Stellungnahme des Aufsichtsamts einzuholen hatte. Die Einschätzung des Landgerichts, eine gerichtliche Aussetzungsentscheidung hätte die Einstellungschancen des Klägers erheblich verbessert, teilt der Senat nicht; es liegt auf der Hand, dass der Kläger insbesondere auf der Vorstandsebene keine Chance hatte, solange der behördliche Vorwurf mangelnder fachlicher Eignung nicht endgültig ausgeräumt war. Jedenfalls ist die gegenteilige Behauptung der Beklagten nicht bewiesen.

(3) An dem in § 839 Abs. 3 BGB vorausgesetzten Verschulden des Klägers fehlt es nicht nur wegen der zweifelhaften Erfolgsaussichten eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO (oben 1) und dessen weitgehender Ungeeignetheit zur Vermeidung des Schadens (oben 2), sondern auch aus zeitlichen Gründen. Die Bank leistete der Abberufungsaufforderung am 26.6.1998 Folge, 22 Tage nach Zustellung derselben an den seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers, seines jetzigen Streithelfers. Es kann keinen Schuldvorwurf begründen, dass der Kläger binnen 22 Tagen keinen ansatzweise vernünftigen Widerspruch mit Aussetzungsantrag zuwege gebracht hat. Die Sache war außerordentlich schwierig und umfangreich. Der Streithelfer des Klägers war nicht verpflichtet, sich sofort ausschließlich mit ihr zu befassen; hierauf hatte der Kläger keinen Anspruch.

e) Die Beklagte kann den Kläger nicht auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) bei der ...bank. verweisen, weil diese ebenso wie der Kläger in den Schutzbereich der verletzten Amtspflichten einbezogen war (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1704 ff. [juris-Rn. 14]); auch die Bank hatte ein Recht darauf, nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Abberufung ihres Geschäftsleiters aufgefordert zu werden, und könnte bei Inanspruchnahme durch den Kläger Rückgriffsansprüche gegen die Beklagte haben. Ersatzansprüche gegen den Streithelfer des Klägers scheiden angesichts dessen aus, dass die Nichteinlegung eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO keinen Verschuldensvorwurf begründet; der Streithelfer hat seinen Anwaltsvertrag mit dem Kläger insoweit nicht schlecht erfüllt.

f) Es ist höchst wahrscheinlich, dass dem Kläger durch den Abberufungs-Auforderungsbescheid ein materieller Schaden entstanden ist. Dies reicht für den Feststellungsausspruch aus.

2. Hinsichtlich des Zahlungsantrages ist die Berufung unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entschädigung für die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und die sich daraus nach seiner Darstellung ergebenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Dabei kann offen bleiben, ob die Abberufungsaufforderung mit Rücksicht auf den begrenzten Personenkreis, der von ihr erfuhr, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzten konnte. Denn die in ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa VersR 1972, 368, 369; MDR 1977, 206 f. [juris-Rn. 27]; BGHZ 78, 274, 280; 132, 13, 27) anerkannten Voraussetzungen für eine Geldentschädigung - ein schweres Verschulden des Schädigers und das Fehlen einer anderweitigen, ausreichenden Wiedergutmachung - liegen im Streitfall nicht vor; verfassungsrechtlich besteht kein zwingendes "Junktim" zwischen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und einer Geldentschädigung (vgl. BVerfG NJW 2006, 1580, 1581 [Rn. 17]). Der Fehler des nicht eigennützig im Erwerbsinteresse handelnden Aufsichtsamts wiegt - im Gegensatz zu den Folgen für den Kläger - nicht besonders schwer. Der Kläger ist durch das Urteil des Verwaltungsgerichts rehabilitiert und kann mit einer erheblichen Verdienstausfallentschädigung rechnen. Das reicht zur Wiedergutmachung aus.

3. Revisionszulassungsgründe i. S. d. § 543 Abs. 2 ZPO fehlen. Die Beklagte zeigt insbesondere nicht auf, dass ihre Rechtsansicht zur einschränkenden Auslegung des § 21 Abs. 1 FinDAG in der Rechtsprechung oder im Schrifttum vertreten wird. Die vermeintliche Divergenz zwischen den beiden Entscheidungen des BGH vom 20.1.2005 und vom 2.6.2005 besteht - wie ausgeführt - nicht. Im Übrigen ist allenfalls noch eine überschaubare Zahl von Altfällen, die Amtspflichtverletzungen des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen betreffen, zu erwarten.

Die sonstigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Soweit der Senat eine hinsichtlich der Streithelfer unvollständige Kostenentscheidung verkündet hat, berichtigt er diese offensichtliche Unrichtigkeit hiermit (§ 319 ZPO).

Ende der Entscheidung

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