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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 25.03.2004
Aktenzeichen: 1 U 31/03
Rechtsgebiete: AGBG, GVO Nr. 1475/95


Vorschriften:

AGBG § 9
GVO Nr. 1475/95 Art. 5
GVO Nr. 1475/95 Art. 3
Zur Gültigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Vertragshändlerverträgen des Kraftfahrzeuggewerbes.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 31/03

Verkündet am 25.03.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.12.2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert.

Über die im vorbezeichneten Urteil des Landgerichts ergangene Verurteilung hinaus wird der Beklagten es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, ferner untersagt, im Rahmen von A...-Vertragshändlerverträgen folgende Klauseln zu verwenden:

a) (A... wird im Vertragsgebiet weder Vertragsware an Endabnehmer verkaufen noch für die im Vertragsgebiet an Endabnehmer abgegebene Vertragsware Kundendienstleistungen erbringen.) Ausgenommen von dieser Regelung sind Verkäufe an Großabnehmer, die über einen Zeitraum von 12 Monaten mindestens 50 Automobile abnehmen.

Soweit durch solche Direktverkäufe der Absatz des Händlers in seinem Vertragsgebiet im Einzelfall nachweislich beeinträchtigt wird, kann der Händler von A... einen angemessenen Ausgleich verlangen.

b) A... fakturiert die Vertragsware zu den am Tage der Auslieferung an den Händler geltenden Händlereinkaufspreisen, zahlbar netto Kasse sofort nach Rechnungserhalt.

c) Der Händler hat ständig eine dem Marktpotential in seinem Vertragsgebiet .... angemessene Anzahl an Werkstattleihwagen in den einzelnen Modellreihen des A...-Verkaufsprogramms vorzuhalten.

d) Beabsichtigt der Händler, den mit der Geschäftsleitung betrauten Personenkreis zu verändern, so hat er rechtzeitig vorher die Zustimmung von A... zu den beabsichtigten Veränderungen einzuholen. A... darf die Zustimmung nur dann versagen, wenn es sich um Veränderungen handelt, welche die Erreichung des mit der Durchführung dieses Vertrages angestrebten Erfolges ernsthaft gefährden.

Als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung durch A... ist es insbesondere anzusehen, wenn der Händler ohne Zustimmung von A... Änderungen in dem mit der Geschäftsleitung betrauten Personenkreis vornimmt, es sei denn, A... durfte in dem betreffenden Fall die Zustimmung nicht verweigern.

e) Für seine zur Erfüllung der Garantie erbrachten Leistungen erhält der Händler von A... Aufwendungsersatz nach Maßgabe einheitlicher Berechnungsgrundlagen, welche A... unter Berücksichtigung des für die jeweilige Garantieleistung technisch notwendigen Arbeitsaufwandes und der betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten bei dem Durchschnitt der hinsichtlich ihrer Betriebsgröße und Kostenstruktur vergleichbaren Händlerbetriebe nach billigem Ermessen bestimmt.

f) Unabhängig davon, dass A... zum Rückkauf verpflichtet ist und der Händler den Rückkauf verlangt, ist der Händler in jedem Fall bei einer Vertragsbeendigung verpflichtet, A... auf Verlangen seinen Lagerbestand an Vertragsware ganz oder teilweise zu verkaufen. Auch in diesem Fall bestimmt sich der Rückkaufspreis gem. Ziffer 4 und Ziffer 5 (§ 19 des Händlervertrages), es sei denn, der Händler weist A... innerhalb von 4 Wochen nach dem Eingang des schriftlichen Rückkaufverlangens eine günstigere Verkaufsmöglichkeit nach. Letzterenfalls kann A... den Rückkauf der betreffenden Lagerware nur zu einem der von dem Händler nachgewiesenen Verkaufsmöglichkeit entsprechenden Rückkaufpreis verlangen.

g) Jedoch haftet A... (im Falle einer Beendigung des Vertrages, welcher auf von A... zu vertretende Vorgänge zurückzuführen ist) nur für den aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung resultierenden Schaden, soweit es sich nicht um die Haftung für die Verletzung von Kardinalpflichten handelt.

Dem Kläger wird auch insoweit die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten, zu veröffentlichen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der Berufung tragen der Kläger 5/16 und die Beklagte 11/16.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen die ihr am 13.01.2003 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 13.02.2003 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 5.05.2003 am 30.04.2003 begründet. Der Kläger hat gegen das ihm am 5.02.2003 zugestellte Urteil am 4.03.2003 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 5.06.2003 am 3.06.2003 begründet.

Die Berufung der Beklagten wendet sich gegen das stattgebende Urteil des Landgerichts zu den Klageanträgen zu 1., 2., 3. und 6..

Die Beklagte meint, die Klausel zu Klageantrag zu 1. (§ 3 Ziffer 2 des Händlervertrages, im weiteren: HV) verstoße nicht gegen § 9 Abs. 1 AGBG; entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die Ausgleichsbemessung nicht der gerichtlichen Nachprüfung entzogen. Zur Begründung macht sich die Beklagte die umfänglichen Ausführungen in den erstinstanzlich vorgelegten Privatgutachten der Professoren S1 und S2 zu eigen, auf die Bezug genommen wird.

Auch zum Klageantrag zu 2. (§ 4 Ziffer 1, letzter Satz HV) bezieht sich die Beklagte zur Begründung auf die vorgenannten Privatgutachten, aus denen sich ergebe, dass ein Klauselverstoß gegen Artikel 5 Abs. 1 Nr. 2 a der GVO 1475/95 nicht vorliege. Außerdem folge daraus, dass diese VO nicht den Charakter einer gesetzlichen Regelung im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG habe, so dass kein entsprechender Klauselverstoß angenommen werden könne.

Entsprechendes gelte zum Klageantrag zu 3. (§ 6 Ziffer 1 HV). Auch insofern sei den Ausführungen der Privatgutachter zu folgen, wonach nicht von einem Verstoß gegen § 9 AGBG ausgegangen werden könne.

Die Beklagte meint darüber hinaus, dass jedenfalls ein umfassendes Klauselverbot nicht begründet sei, weil die Sätze 1 und 2 des § 6 Ziffer 1 des HV den Vorgaben der GVO entsprächen.

Zum Klageantrag zu 6. (§ 10 Ziffer 1 b, letzter Satz HV) meint die Beklagte, die Auffassung des Landgerichts, dass originäre Ersatzteile grundsätzlich in ihrer Originalverpackung gelagert werden und eine Verwechslung mit sog. Identteilen daher ausgeschlossen sei, entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. So würden z. B. Auspuffanlagen unverpackt geliefert (Beweis: Sachverständigengutachten), so dass durchaus eine Verwechslungsgefahr bestehe, zumal die Hersteller sog. Identteile gerade auf eine Verwechslung mit Originalteilen aus seien. Da mit der Klausel nicht einmal verlangt werde, getrennte Ersatzteillager anzulegen, sei es jedenfalls zur Ausschaltung der Verwechslungsgefahr dem Händler zuzumuten, Konkurrenzprodukte getrennt von den Originalteilen zu lagern.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt insoweit das angefochtene Urteil.

Mit seiner Berufung beanstandet der Kläger, dass das Landgericht insgesamt 12 der erstinstanzlich gerügten Klauseln des HV nicht als unzulässig erachtet hat.

Zum Klageantrag zu 1. (§ 3 Ziffer 1 c und Ziffer 2 Satz 1 HV) beanstandet er im Wesentlichen, das Landgericht sei - ohne nähere Begründung- von der falschen Tatsache ausgegangen, Vertragshändler hätten nur ausnahmsweise die Möglichkeit, an Großabnehmer zu liefern. Die Praxis zeige das Gegenteil. Es gebe sehr wohl zahlreiche Vertragshändler, die ihre Geschäfte mit Großabnehmern tätigten (Beweis: Sachverständigengutachten sowie Zeugnis des Hauptgeschäftsführers des ZDK).

Der Direktlieferungsvorbehalt könne daher sehr wohl zur Aushöhlung des Vertriebsrechtes des Vertragshändlers führen, zumal ein Hersteller bessere Konditionen anbieten könne als der insoweit schwächere, auch mit Investitionen belastete Vertragshändler, Konditionen, die insbesondere auf der Betreuung und Wartung der Fahrzeuge des Herstellers beruhten und auch von dem besonderen Know-how des Vertragshändlers getragen seien. Es sei daher treuwidrig, wenn der Hersteller dem Händler das wirtschaftlich interessante, in Einzelfällen existenzsichernde Großabnehmergeschäft vorenthalten könne, so dass entgegen der Auffassung des Landgerichts ein Klauselverbot gem. § 9 Absatz 2 Nr. 1 AGBG gegeben sei.

Die Klausel des § 3 Ziffer 2 Satz 1 HV verstoße entgegen der Auffassung des Vordergerichts gegen § 9 Absatz 2 AGBG, da die Formulierung der Erlangung eines "angemessenen Ausgleichs" mangels hinreichender Transparenz den Vertragshändler nicht ausreichend schütze, was auch in Bezug auf die Formulierung "im Einzelfall nachweislich beeinträchtigt" gelte, da nicht deutlich sei, was darunter zu verstehen sei.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts, dass der zu vergütende Ausgleich nicht an der entgangenen Handelsspanne anzuknüpfen sei, müsse berücksichtigt werden, dass der Vertragshändler gemäß §§ 675, 611 BGB berechtigt sei, durch den Verkauf von Vertragsware einen Rabatt zu vereinnahmen, der sich aus der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis ergebe und der das individuelle Maß der ihm zufließenden Vergütung bestimme.

Weiterhin regele die Klausel nicht, ob der "angemessene Ausgleich" auch den entgangenen Gewinn umfasse.

Außerdem sei die mit der Klausel verbundene Beweislastumkehr zu Lasten des Händlers ein Verstoß gegen den auch für Kaufleute geltenden § 11 Nr. 15 AGBG.

Es sei unbillig, wenn der Händler eine Beeinträchtigung durch Direktverkauf des Herstellers nachweisen müsse.

Bezüglich des Klageantrages zu 4. (§ 6 Abs. 3 a, letzter Absatz HV) ergebe sich entgegen der Ansicht des Landgerichts aus Artikel 3 Nr. 5 GVO Nr. 1475/95 in Verbindung mit dem entsprechenden Kommissionsleitfaden, dass zur Beweislastverteilung dahingehend Stellung bezogen sei, dass der Hersteller die Qualität von Ersatzteilen im Zweifel zu beweisen habe. Damit sei die Vermutungsregelung der Klausel nicht vereinbar.

Die Klausel sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sich aus der Produkthaftung ergebenden Beobachtungspflicht des Herstellers zu rechtfertigen, da diese in § 6 Nr. 3 b des HV geregelt sei. Darüber hinaus beschränke die Klausel unzulässig die Vertragsfreiheit, weil der Vertragshändler erst dann, wenn er die gegen ihn streitende Vermutung widerlegt habe, Ersatzteile Dritter einsetzen dürfe.

Hinsichtlich des Klageantrages zu 5. (§ 7 Ziffer 1 Satz 1 HV) sei die Auffassung des Landgerichts voll umfänglich fehlerhaft. Es entspreche nicht der gesetzlichen Wertung, dass der Käufer die Ware stets vor deren Erhalt zahlen müsse. Vielmehr gelte die Leistungspflicht Zug-um-Zug und somit bestehe keine Vorleistungspflicht, so dass die Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Klägers darstelle. Da der HV keine Regelung über den geltenden Händlereinkaufspreis enthalte, sei die auf die am Tag der Auslieferung geltenden Händlereinkaufspreise abstellende Regelung unter dem Vorbehalt stehend anzusehen, dass die Beklagte den Händlereinkaufspreis jederzeit abändern könne, womit die Ertragschancen des Händlers geschmälert werden könnten.

Entgegen der Annahme des Landgerichts, § 7 Ziffer 2 enthalte einen ausreichenden Händlerschutz, sei dieser nicht gegeben, da dieser nicht umfassend, sondern nur in zeitlich begrenztem Ausmaß zwischen der Auftragsbestätigung und Auslieferung gegeben sei.

Darüber hinaus sei das Landgericht nicht auf den klägerischen Einwand eingegangen, dass eine Kassaklausel ohne dokumentären Zusatz als Aufrechnungsausschluss zu gelten habe.

Zum Klageantrag zu 7. (§ 10 Ziffer 1 f Satz 1 HV) habe das Landgericht die Regelungen in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 4 und 5 GVO verkannt, wonach der Hersteller nur frei sei, Verpflichtungen bezüglich Lager- und Vorführwagen, nicht jedoch für Werkstattleihwagen zu treffen; es komme nicht darauf an, ob ein Werkstattleihwagen möglicherweise auch ein Vorführwagen sein könne.

Da der Händler neben der erheblichen Vorhaltepflicht für Vorführwagen für jede einzelne Modellreihe noch Werkstattleihwagen vorhalten müsse, wofür er Kapital benötige, stelle dies eine erhebliche Einschränkung dar. Daran ändere die Einschränkung auf das Zumutbare nach § 10 Ziffer 1 Satz 3 HV nichts, da die Verpflichtung gleichwohl bestehe und die Vorhaltepflicht in unüberschaubarer Weise erhöht werde.

Ferner liege in Bezug auf die Formulierung "angemessene Anzahl" ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor.

Da der Händler für jedes einzelne Modell des A...-Verkaufsprogramms über einen Werkstattleihwagen verfügen müsse, liege eine unangemessene Benachteiligung vor, denn es genüge, wenn dem Kunden im Reparaturfalle ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stehe. Daher werde die Verkaufsförderungspflicht des Händlers hier überspannt.

Hinsichtlich des Klageantrags zu 8. (§ 10 Ziffer 5 und § 18 Ziffer 3 d. HV) sei die Abwägung des Vordergerichts nicht interessengerecht. Es werde im Ansatz nicht berücksichtigt, dass der Händler selbständiger Unternehmer sei, der autonome unternehmerische Entscheidungen treffen müsse. Eine Zustimmungsverweigerung des Herstellers könne zur Blockade des Unternehmens führen, zumal dafür keine zeitliche Grenze vorgesehen sei. Darüber hinaus erscheine es als unangemessen, dass der Hersteller diesen Einfluss auf die Unternehmensbesetzung haben solle, obwohl er diese in der Regel nicht hinreichend kenne. Die Regelung beziehe auch Verkaufs- und Werkstättenleiter mit ein und sei somit viel zu weitgehend.

Darüber hinaus sei die Klausel wegen des Kündigungsvorbehalts in § 10 Ziffer 3 d HV unangemessen.

Bezüglich des Klageantrags zu 9. (§ 11 Ziffer 4 HV) sei die Entscheidung des Landgerichts fehlerhaft, weil sie nicht die wirtschaftliche Überlegenheit des Herstellers gegenüber dem Händler berücksichtige, der sich im Regelfall gegen den Hersteller zu wehren versuchen werde. Oft werde der Händler wegen zu hoher Kosten von der Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens Abstand nehmen. Darüber hinaus verstoße die Klausel gegen die gesetzliche Wertung über die Kostentragungspflicht im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen.

Bezüglich des Klageantrages zu 10. (§ 14 Ziffer 4 Satz 1 HV) sei das Landgericht fehlsam davon ausgegangen, die Klausel enthalte das Entgelt des Beauftragten einschließlich eines angemessenen kalkulatorischen Gewinns. Denn es sei nicht ausgeführt, was unter dem Aufwendungsersatz "nach Maßgabe einheitlicher Berechnungsgrundlagen" zu verstehen sei. Darüber hinaus verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot, da sie für den Händler nicht nachprüfbar konkretisiert sei. Ferner sei der Hinweis auf ein "billiges Ermessen" unzulässig, weil eine nachträgliche Kontrolle gemäß § 315 Absatz 3 BGB nicht ausreiche, die nach § 9 Abs. 1 AGBG erforderliche Konkretisierung und Voraussetzung des Umfangs zu verankern.

Hinsichtlich des Klageantrages zu 11. (§ 19 Ziffer 2 a, b HV) verstoße die Klausel entgegen der Meinung des Vordergerichts gegen § 9 AGBG, da die Wertungen des Artikels 6 Absatz 1 Nr. 2, 3 und 9 GVO nicht berücksichtigt seien, wonach die Freiheit des Händlers zum Querbezug nicht eingeschränkt werden dürfe. Eine Einschränkung liege hier vor, da der Hersteller im Querbezug angeschaffte Ware nicht zurücknehmen müsse. In Anbetracht dessen werde der Händler ausschließlich beim Hersteller kaufen, um nicht zu riskieren, im Falle der Vertragsbeendigung auf für ihn dann wertloser Ware sitzen zu bleiben. Außerdem verstoße die Formulierung "Interesse ordnungsgemäßer Vertragserfüllung" gegen das Transparenzgebot.

Auch die Klausel bezüglich des Klageantrags zu 12. (§ 19 Ziffer 4 HV) sei unzulässig. Da der Rückkauf einem normalen Kaufvertrag gemäß §§ 433 ff. BGB entspreche, sei notwendigerweise die Mehrwertsteuer Teil des Kaufpreises, was im Übrigen auch aus § 14 Abs. 1 Nr. 6 UStG folge. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien die Frachtkosten dem Hersteller aufzuerlegen, denn sie seien vom Händler in Erfüllung seiner Vorhaltepflicht aufgewandt. Erfolge bei Vertragsende ein Rückkauf, so habe der Hersteller nach Maßgabe von § 269 Absatz 1 BGB wegen der gegebenen Holschuld auch die Frachtkosten zu tragen. Da es hier um die Ermittlung des Rücknahmepreises gehe, seien alle dem Händler seither entstandenen Kosten beachtlich.

Im Übrigen treffe es nicht zu, dass der Hersteller neuen Abnehmern nicht nochmals Entwachsungskosten in Rechnung stellen könne; die Praxis beweise das Gegenteil (Beweis: Sachverständigengutachten).

Unzulässig sei ferner der Begriff "etwaiger Wertminderung", da er unklar sei und gegen das Transparenzgebot verstoße. Insbesondere sei nicht klar, ob hier Entsprechendes wie in anderen gesetzlichen Regelungen gemeint sei, zumal der Begriff Wertminderung unterschiedliche Wertungsmöglichkeiten zulasse.

Auch die dem Klageantrag zu 13. (§ 19 Ziffer 5 HV) zu Grunde liegende Klausel sei unzulässig. Bezüglich der Mehrwertsteuer bezieht sich der Kläger auf das zum vorherigen Antrag Gesagte. Das Landgericht sei - ohne Begründung - fälschlicherweise davon ausgegangen, Hersteller könnten zurückgenommene Ersatzteile nicht anderweitig zum Händlereinkaufspreis weiterveräußern. Das Gegenteil sei der Fall (Beweis: Sachverständigengutachten). Denn es sei so, dass der Hersteller nur rücknahmefähige, also neue, unbeschädigte, ungebrauchte und original verpackte Ware zurücknehme. Zudem sei es dem Händler nicht möglich, den seinerzeit gezahlten Kaufpreis zu ermitteln, da er in aller Regel Teile zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben habe und es ihm anhand der Ersatzteile-Nummer nicht möglich sei zu identifizieren, wann er welches Teil zu welchem Preis erworben habe. Ferner habe das Landgericht die BGH-Rechtsprechung bezüglich des Verwertungsverlustes nicht berücksichtigt, wonach dem Händler nicht das entsprechende Risiko auferlegt werden könne. Soweit danach ein 10%iger Abzug in Betracht komme, gelte dieser nur für die Bearbeitung der Ersatzteilrücknahme und nicht für einen möglichen Verwertungsverlust.

Bezüglich des Klageantrags zu 14. (§ 19 Ziffer 7 HV) sei entgegen dem landgerichtlichen Urteil die Verpflichtung des Händlers, Vertragsware an den Hersteller zurück zu verkaufen, unangemessen im Sinne von § 9 AGBG, weil sie das Eigentumsrecht und die Dispositionsfreiheit des Händlers in unangemessener Weise einschränke und damit der Grundsatz der Vertragsfreiheit verletzt werde. Darüber hinaus sei unangemessen, dass der Hersteller nur einen Teil zurückkaufen und sich damit die "Rosinen" herauspicken könne. Das Landgericht gebe auch keine Begründung, wieso die Klausel vermeintlich keine Verpflichtung enthalte, bereits weiter verkaufte, aber nicht ausgelieferte Ware dem Hersteller anzubieten.

Bezüglich der dem Klageantrag zu 15. zu Grunde liegenden Klausel (§ 19 Ziffer 6, letzter Satz HV) liege entgegen der Auffassung des Landgerichts Intransparenz vor, da völlig unklar sei, was unter "Kardinalpflicht" zu verstehen sei. Insoweit sei keine Abgrenzung zu dem in der Judikatur verwendeten Begriff "wesentliche Vertragspflicht" möglich. Freizeichnungsklauseln müssten stets klar und eindeutig formuliert sein.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 17.12.2002 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-2 O 12/02, der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Zwangsgeldes bis zu 500.000 DM (250.000 €), ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu untersagen, im Rahmen von A...-Vertragshändlerverträgen folgende Klauseln zu verwenden:

1.) § 3 Ziffer c und Ziffer 2

"1. A... wird im Vertragsgebiet weder Vertragsware an Endabnehmer verkaufen noch für die im Vertragsgebiet an Endabnehmer abgegebene Vertragsware Kundendienstleistungen erbringen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Verkäufe an

c) Großabnehmer, die über einen Zeitraum von zwölf Monaten mindestens 50 Automobile abnehmen.

2. Soweit durch solche Direktverkäufe der Absatz des Händlers in seinem Vertragsgebiet im Einzelfall nachweislich beeinträchtigt wird, kann der Händler von A... einen angemessenen Ausgleich verlangen".

4. § 6 Abs. 3 a, letzter Satz:

"Soweit diese Ersatzteile für die Betriebs- und/oder Verkehrssicherheit eines Fahrzeuges von funktionaler Bedeutung sind, gilt bis zum Beweis des Gegenteils durch den Händler die Vermutung, dass sie den Qualitätsstandard der betreffenden Ersatzteile der Vertragsware nicht erreichen".

5. § 7 Ziffer 1, Satz 1

"A... fakturiert die Vertragsware zu den am Tage der Auslieferung an den Händler geltenden Händlereinkaufspreisen, zahlbar netto Kasse sofort nach Rechnungserhalt".

7. § 10 Ziffer 1 f, Satz 1

"Der Händler hat ständig eine dem Marktpotential in seinem Vertragsgebiet .... angemessene Anzahl an ... Werkstattleihwagen in den einzelnen Modellreihen des A...-Verkaufsprogramms vorzuhalten".

8. § 10 Ziffer 5 sowie § 18 Ziffer 1 d)

"Beabsichtigt der Händler, den mit der Geschäftsleitung betrauten Personenkreis zu verändern, so hat er rechtzeitig vorher die Zustimmung von A... zu den beabsichtigten Veränderungen einzuholen. A... darf die Zustimmung nur dann versagen, wenn es sich um Veränderungen handelt, welche die Erreichung des mit der Durchführung dieses Vertrages angestrebten Erfolges ernsthaft gefährden".

Als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung durch A... ist es insbesondere anzusehen, wenn der Händler ohne Zustimmung von A...

Änderungen in dem mit der Geschäftsleitung betrauten Personenkreis vornimmt, es sei denn, A... durfte in dem betreffenden Fall die Zustimmung nicht verweigern.

9. § 11 Ziffer 4

"Die mit einem Schiedsgutachterverfahren gemäß den vorstehenden Regelungen verbundenen Kosten tragen die Parteien je zur Hälfte".

10. § 14 Ziffer 4, Satz 1

"Für seine zur Erfüllung der Garantie erbrachten Leistungen erhält der Händler von A... Aufwendungsersatz nach Maßgabe einheitlicher Berechnungsgrundlagen, welche A... unter Berücksichtigung des für die jeweilige Garantieleistung technisch notwendigen Arbeitsaufwandes und der betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten bei dem Durchschnitt der hinsichtlich ihrer Betriebsgröße und Kostenstruktur vergleichbaren Händlerbetriebe nach billigem Ermessen bestimmt."

11. § 19 Ziffer 2

"Im Übrigen kann der Händler von A... nur den Rückkauf solcher Vertragswaren verlangen,

a) welche der Händler unmittelbar von A... bezogen hat und

b) deren Abnahme, Vorhaltung und Lagerung ungeachtet ihrer Gängigkeit im Interesse ordnungsgemäßer Vertragserfüllung geboten war oder von A... ausdrücklich gefordert oder empfohlen wurde".

12. § 19 Ziffer 4

"Automobile werden zum Netto-Rechnungswert (das ist der Händlereinkaufspreis gemäß Faktura A.../Händler ohne Mehrwertsteuer und ohne Fracht- oder sonstige Nebenkosten) abzüglich gewährter Preisnachlässe oder Rückvergütungen sowie abzüglich etwaiger Wertminderungen zurückgekauft. Soweit sich die Parteien über die Höhe solcher Wertminderungen nicht einigen können, erfolgt der Rückkauf zum Zeitwert (Basis Händlereinkauf), der auf Antrag einer der Parteien durch einen von der Industrie- und Handelskammer des Händlersitzes zu benennenden Sachverständigen als Schiedsgutachter für beide Parteien verbindlich festgelegt werden soll. Die Kosten des Schiedsgutachters tragen die Parteien je zur Hälfte".

13. § 19 Ziffer 5

"Der Rückkaufpreis für Ersatzteile bestimmt sich nach dem Rechnungswert (das ist der Händlereinkaufspreis gemäß Faktura A.../Händler ohne Mehrwertsteuer und ohne Fracht- oder sonstige Nebenkosten) abzüglich gewährter Preisnachlässe oder Rückvergütungen oder -falls und soweit der Netto-Rechnungswert nicht festgestellt werden kann - nach der im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung geltenden unverbindlichen Preisempfehlung von A... abzüglich des Durchschnitts der in den letzten zwei Jahren vor der Vertragsbeendigung vorgenommenen Preiserhöhungen sowie abzüglich des Durchschnitts der in den letzten zwei Jahren vor Vertragsbeendigung für den Ersatzteilbezug gewährten Händlerrabatte. Von den so ermittelten Preisen sind ferner 10% als pauschaler Abschlag für den zu erwartenden Verwertungsverlust abzuziehen".

14. § 19 Ziffer 7

"Unabhängig davon, dass A... zum Rückkauf verpflichtet ist und der Händler den Rückkauf verlangt, ist der Händler in jedem Fall bei einer Vertragsbeendigung verpflichtet, A... auf Verlangen seinen Lagerbestand an Vertragsware ganz oder teilweise zu verkaufen. Auch in diesem Fall bestimmt sich der Rückkaufpreis gemäß Ziff. 4 und Ziff. 5, es sei denn, der Händler weist A... innerhalb von vier Wochen nach dem Eingang des schriftlichen Rückkaufverlangens eine günstigere Verkaufsmöglichkeit nach. Letzterenfalls kann A... den Rückkauf der betreffenden Lagerware nur zu einem der von dem Händler nachgewiesenen Verkaufsmöglichkeit entsprechenden Rückkaufpreis verlangen".

15. § 19 Ziffer 6, letzter Satz

"Jedoch haftet A... nur für den aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung resultierenden Schaden, soweit es sich nicht um die Haftung für die Verletzung von Kardinalpflichten handelt.

Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten, zu veröffentlichen".

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers vom 4.03.2003 gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main 2-2 O 12/02 vom 17.12.2002 zurückzuweisen.

Sie hält die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht für durchgreifend. Überdies beanstandet sie, dass der Kläger mit seinem dauernden Argument der Intransparenz überzogene Anforderungen stelle und dass beim Rückgriff auf Regeln der GVO von ihm verkannt werde, dass diese in erster Linie kartell- und wettbewerbsrechtlichen Einschlag habe, während es im Rahmen des AGB-Rechts darum gehe, die Stellung des Händlers gegenüber einseitigen Regelungen des Verwenders zu stärken. Im Übrigen verteidigt sie unter weitgehender Wiederholung und Vertiefung ihres auf die genannten Privatgutachten gestützten erstinstanzlichen Vorbringens die ihr günstige Entscheidung des Landgerichts.

II.

Die Berufung der Beklagten war als unbegründet zurückzuweisen.

Hingegen hatte die Berufung des Klägers teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang erfolg.

A. Zur Berufung der Beklagten:

Zum Klageantrag zu 1. (§ 3 Ziffer 2, 2. Satz HV):

Die Berufung war als unbegründet zurückzuweisen. Der Senat folgt insoweit im Wesentlichen der landgerichtlichen Begründung, wonach davon auszugehen ist, dass die Klausel als intransparent gemäß § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB anzusehen ist. Die insoweit ins Feld geführten Ausführungen der Berufung aus den vorgelegten Privatgutachten vermögen nicht zu überzeugen.

Die wegen Unklarheit zur fehlenden Transparenz der Klausel führenden Formulierungen ergeben sich daraus, dass im Vordersatz der Klausel bestimmt ist, dass der Händler von der Beklagten einen angemessenen Ausgleich verlangen kann, was insoweit dahin zu verstehen ist, dass dieser sich im Streitfall nach objektiven Kriterien bestimmt. Wenn es sodann in der streitbefangenen Klausel heißt, gegebenenfalls werde dieser Ausgleich von der Beklagten nach billigem Ermessen bestimmt, so liegt darin nicht nur eine in sich widersprüchlich erscheinende Regelung, sondern es besteht auch die Unklarheit, dass offen bleibt, unter welchen Voraussetzungen (was heißt "gegebenenfalls"?) die Beklagte berechtigt sein soll, den Anspruch des Händlers zu korrigieren und dass diese Voraussetzungen sich aus ihrem billigen Ermessen ergeben sollen.

Im Übrigen ist der Auffassung des Klägers zuzustimmen, dass eine nachträgliche, die Ermessensausübung betreffende gerichtliche Kontrolle gemäß § 315 Absatz 3 BGB nicht als ausreichend erscheint, die nach § 9 Absatz 1 AGBG (§ 307 Absatz 1 BGB) erforderliche Konkretisierung der Voraussetzungen und des Umfangs eines entsprechenden einseitigen Bestimmungsrechts zu verankern.

Vielmehr können solche Bestimmungsvorbehalte nur hingenommen werden, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind und den Anlass, aus dem das Bestimmungsrecht entsteht, sowie die Richtlinien und Grenzen seiner Ausübung möglichst konkret angeben (vgl. BGH NJW 2000, 651 ff).

Zum Klageantrag zu 2. (§ 4, Ziffer 1, letzter Satz HV):

Soweit die Beklagte es als unzulässig ansieht, dass zur Beurteilung der Klausel die EG-VO 1475/95 heranzuziehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Der Senat geht demgegenüber davon aus, dass im deutschen Zivilrecht im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG (§ 307 BGB) auch die für den Kraftfahrzeugvertrieb über Vertragshändler in der genannten VO aufgestellten Angemessenheitsvoraussetzungen zu berücksichtigen sind, auch wenn es sich insoweit nicht um Normen im Sinne von § 9 Absatz 2 Nr. 1 AGBG (§ 307 Absatz 2 Nr. 1 BGB) handelt (Ulmer, AGBG, 9. Auflage, Anhang §§ 9 bis 11, Rn. 878). Auch insofern steht im Vordergrund, dass für eine Ausgewogenheit der Verträge zu sorgen ist und dass die Abhängigkeit des Händlers in den mit der Eingliederung in das Vertriebsnetz des Herstellers notwendig verbundenen Grenzen unter dem Gesichtspunkt der Ausgewogenheit zu halten ist. In diesem Sinne beinhaltet auch Artikel 5 Nr. 2 a GVO einen Wertmaßstab, der somit zu beachten ist.

Nach der vom Landgericht zutreffend zu Grunde gelegten kundenfeindlichsten Auslegung ist folglich in der Klausel eine unangemessene Händlerbenachteiligung zu sehen, weil nur insoweit Deckungsgleichheit mit dem genannten VO-Artikel gegeben ist, als "sachlich gerechtfertigte Gründe" vorliegen müssen. Darüber hinaus ist der Klausel jedoch ein subjektives Beurteilungskriterium zu entnehmen, nämlich die Abwägung, ob Gründe die Verweigerung "geboten" erscheinen lassen, worunter bei kundenfeindlichster Auslegung ein nicht nachvollziehbarer Ermessensspielraum zu verstehen ist.

Außerdem liegt mit der Formulierung "geboten" eine Abweichung zu Artikel 5 der genannten Verordnung im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums vor. Insofern ist jedenfalls von Intransparenz auszugehen, weil unklar bleibt, inwiefern das Kriterium "sachlich gerechtfertigte Gründe" modifiziert wird.

Auch unter diesem Gesichtspunkt vermag die Berufung der Beklagten nicht durchzugreifen. Die von der Berufung angeführten Äußerungen der beiden Privatgutachter vermögen den Senat nicht zu überzeugen.

Zum Klageantrag zu 3. (§ 6 Ziffer 1 HV):

Auch insoweit sind die Berufungseinwände der Beklagten nicht geeignet, den Bestand der Klausel zu retten.

Die Klausel ist über die vom Landgericht ausgeführte Begründung einer unzulässigen Abweichung von der Vorgabe des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 1 GVO hinaus unklar. Entgegen der Auffassung der Berufung ist es auch nicht möglich, einzelne Sätze der Klausel als zulässig anzusehen. Die Sätze 3 und 4 sind unklar und deshalb intransparent. Ohne sie sind die davor befindlichen Sätze nicht verständlich, so dass insgesamt von Intransparenz und einer folglich unwirksamen Gesamtregelung auszugehen ist.

Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass bei der zu Grunde zu legenden kundenfeindlichsten Auslegung die Annahme berechtigt ist, dass neben den genannten Gründen, bei deren Vorliegen die Zustimmung nicht verweigert werden darf, auch andere Gründe dafür in Betracht kommen oder aber einer Zustimmung entgegenstehen können, so dass unklar ist, um welche es sich dabei handelt.

Ebenso unklar ist ferner der Begriff "unvermeidlich" in dem genannten Zusammenhang; dies gilt ebenso für "andere Maßnahmen". In beiderlei Hinsicht ist nicht erkennbar, wann die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen sollen und welche tatsächlichen Umstände dafür gegeben sein müssen. Dies gilt ebenso für die Formulierung "nicht nur vorübergehend...".

Im Übrigen handelt es sich bei der Formulierung "vorübergehende Zahlungsunfähigkeit" gleichermaßen um eine intransparente Regelung, da das Zusammenspiel beider Kriterien als unklar zu erachten ist.

Nach allem ist die Klausel insgesamt als unzulässig anzusehen, weil sämtliche Regelungen in den Sätzen 2 ff. in einem untrennbaren Zusammenhang mit der in Satz 1 enthaltenen Zustimmungsvoraussetzung stehen.

Zum Klageantrag zu 6. (§ 10 Ziffer 1 b, letzter Satz HV):

Die Berufung ist - unabhängig von den in tatsächlicher Hinsicht bestehenden Streitfragen der Parteien darüber, ob Identteile aufgrund der Verpackung oder anderer Merkmale gegenüber Originalteile als solche identifizierbar sind- aus den vom Vordergericht genannten Gründen nicht durchgreifend, weil eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Absatz 1 BGB n. F. allein darin zu sehen ist, dass ein sachlicher Grund für eine getrennte Lagerung der Identteile und für den damit verbundenen Mehrkostenaufwand nicht erkennbar ist.

Abgesehen davon, dass nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten, mangels hinreichender Identifizierbarkeit bestehe bei gemeinsamer Lagerung Verwechslungsgefahr, selbst bei getrennter Lagerung nicht auszuschließen ist, dass Identteile statt etwa gerade nicht verfügbarer Originalteile eingebaut werden, ist der im Interesse des Herstellers zu wahrende Schutz des Verbrauchers dahingehend, dass dieser Klarheit darüber haben soll, ob Original- oder Identteile eingebaut wurden, bereits hinreichend mit der in § 6 Ziffer 3 b enthaltenen Informationspflicht des Kunden durch den Händler zu wahren. Danach besteht die Pflicht, auf der Rechnung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass gegebenenfalls ein Identteil verwendet wurde.

B. Zur Berufung des Klägers:

Zum Klageantrag zu 1. (§ 3 Ziffer 1 c und Ziffer 2 Satz 1 HV):

Die Berufung ist hinsichtlich des § 3 Ziffer 1 c HV entgegen der Auffassung des Vordergerichts und der Beklagten mangels wirksamer Ausgleichsregelung als unzulässig anzusehen.

Die unter Ziffer 2 Satz 1 HV vorgesehene Ausgleichsklausel entspricht unter dem Gesichtspunkt des Transparenzgebotes nicht den daran zu stellenden Anforderungen. So ist bereits mangels hinreichender Konkretisierung völlig unklar, was unter einem "angemessenen Ausgleich" zu verstehen ist; insbesondere ist offen, ob dies entgangenen Gewinn, laufenden Werbeaufwand, fehlinvestiertes Personal und dergleichen mehr umfassen soll.

Zum Klageantrag zu 5. (§ 7 Ziffer 1 HV):

Auch insoweit ist die Berufung des Klägers durchgreifend. Ihm ist darin zu folgen, dass die Klausel eine unzulässige Benachteiligung des Händlers enthält. Diese folgt hinsichtlich des ersten Halbsatzes der Klausel daraus, dass er schutzlos bei bestellten aber noch nicht verkauften Autos dasteht, denn insoweit kann er sich nicht gegen eine Preisgestaltung wehren, die möglicherweise für ihn ungünstig ist. Darüber hinaus ist in der Formulierung des zweiten Halbsatzes "zahlbar netto Kasse sofort nach Rechnungserhalt" ein genereller Aufrechnungsausschluss enthalten, was in AGB unzulässig ist (§ 11 Nr. 3 AGBG, § 309 Nr. 3 BGB). Ferner ergibt sich die Unzulässigkeit daraus, dass die Klausel eine von der Auslieferung unabhängige Zahlungspflicht, also eine Vorleistungspflicht des Händlers begründet.

Zum Klageantrag zu 7. (§ 10 Ziffer 1 f, Satz 1 HV):

Auch in dieser Hinsicht ist von einer begründeten Berufung auszugehen, da die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Händlers und wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot als unwirksam anzusehen ist.

Zwar ist zutreffend, dass in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 3, 4 der GVO nur die Rede von zu bevorhaltender Vertragsware, nicht aber von Werkstattleihwagen die Rede ist, die sich von der Vertragsware dadurch unterscheiden, dass eine Anmietung bei einem Leihunternehmen erfolgen kann, um dem Reparaturkunden ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Allerdings besteht in der Praxis im Einzelfall auch die Möglichkeit, dem Reparaturkunden anstelle eines Werkstattleihwagens etwa einen Vorführwagen aus der vorhandenen Vertragsware zur Verfügung zu stellen. Die mit der Klausel verbundene uneingeschränkte Vorhaltepflicht von Leihwagen ist daher unter dem maßgeblichen Gesichtspunkt einer interessengerechten Wahrung der Händlerbelange als überzogen und somit als unangemessene Benachteiligung anzusehen.

Darüber hinaus ist die vom Landgericht herangezogene Zumutbarkeitsregel viel zu unbestimmt und stellt daher einen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar.

Zum Klageantrag zu 8. (§ 10 Ziffer 5 mit § 18 Ziffer 3 d HV):

Die Berufung des Klägers ist auch in dieser Hinsicht begründet. Es erscheint nicht als sachgerecht bei der zu Gebote stehenden Interessenabwägung zwischen Hersteller- und Händlerinteressen, somit also als unangemessene Benachteiligung des Händlers, dass der Hersteller auf eine personelle Besetzung des Unternehmens des als selbständiger Unternehmer agierenden Händlers einen derartigen Einfluss nehmen kann.

Dies insbesondere auch deshalb, weil der Hersteller die personellen Umstände vor einer möglichen Veränderung gar nicht hinreichend kennt, was gleichfalls für die Beweggründe des Händlers für eine personelle Veränderung gilt. Soweit die Einflussnahme des Herstellers an eine ernsthafte Gefährdung des mit dem Vertrag angestrebten Erfolges geknüpft wird, reicht das entgegen der Ausführung des Vordergerichts nicht zur Rechtfertigung der Klausel aus. Denn es ist unklar, wie bei einer Veränderung des mit der Geschäftsleitung betrauten Personenkreises seitens des Herstellers bereits beurteilt werden kann, dass damit der mit der beabsichtigten Veränderung angestrebte Erfolg ernsthaft gefährdet ist.

Erweist sich damit die Klausel des § 10 Ziffer 5 HV als unwirksam, darf auch ein Verstoß des Händlers gegen die Klausel nicht als wichtiger Grund für eine Vertragskündigung (§ 18 Ziffer 3 d HV) angesehen werden.

Zum Klageantrag zu 10. (§ 14 Ziffer 4, Satz 1 HV):

Auch insoweit ist die Urteilsrüge des Klägers berechtigt, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Klausel enthalte auch den kalkulatorischen Gewinn des Beauftragten. Denn die Formulierung "Aufwendungsersatz nach Maßgabe einheitlicher Berechnungsgrundlagen" schließt die Einbeziehung eines angemessenen kalkulatorischen Gewinns nicht begriffsnotwendig ein, zumal unklar bleibt, was unter einheitlichen Berechnungsgrundlagen zu verstehen ist.

Im Bezug auf das "billige Ermessen" gelten die oben bereits ausgeführten Hinweise auf die BGH-Rechtsprechung entsprechend, wonach eine nachträgliche Kontrolle gemäß § 315 Absatz 3 BGB für die erforderliche Konkretisierung in der Klausel selbst nicht als ausreichend gilt.

Zum Klageantrag zu 14. (§ 19 Ziffer 7 HV):

Die Berufung ist auch insoweit begründet. Die Klausel ist entgegen der Annahme des Vordergerichts als unwirksam anzusehen.

Es ist als unangemessene Benachteiligung des Händlers zu erachten, dass er bereits verkaufte, aber noch nicht ausgelieferte Ware auf Verlangen des Herstellers ganz oder teilweise an diesen verkaufen muss. Das folgt aus der "X-Entscheidung" des BGH (NJW 2000, 1191 f.), aus der sich ergibt, dass die Interessen des Händlers insofern unangemessen betroffen und benachteiligt sind, als er gegenüber seinen Kunden einem unkalkulierbaren Schadensersatzanspruch ausgesetzt sein kann.

Darüber hinaus ist die Urteilsrüge des Klägers auch insofern als begründet anzusehen, als die Klausel eine unangemessene Beeinträchtigung der dem Händler zuzubilligenden Dispositionsfreiheit beinhaltet, welcher ein darüber hinausgehendes schützenswertes Interesse des Herstellers nicht gegenüber steht.

Zum Klageantrag zu 15. (§ 19 Ziffer 6, Satz 2 HV):

Auch hierzu greift die Urteilsrüge des Klägers durch. Er beanstandet zu Recht, dass das Vordergericht - ohne nähere Begründung - die Klausel lediglich unter Hinweis auf das Y-Urteil des BGH für zulässig erachtet hat. Diesem kann jedoch nicht entnommen werden, dass darin über den vorliegenden Klauselfall entschieden wurde. Sämtliche dort entschiedene Klauseln sind anders gelagert.

Im Übrigen ist der Vorwurf einer Verletzung des Transparenzgebotes als gerechtfertigt anzusehen. Eine entsprechende Unklarheit ist hier darin zu sehen, dass dem rechtsunkundigen Händler nicht der Unterschied zwischen einer "Kardinalpflicht"-Verletzung und der Verletzung sonstiger (welcher?) Vertragspflichten geläufig sein wird, bei deren Vorliegen nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Fehlverhalten des Herstellers eine Schadensersatzpflicht bestehen soll. Da gerade Freizeichnungsklauseln klar und eindeutig formuliert sein müssen und hieran hohe Anforderungen zu stellen sind, fehlt es vorliegend an der erforderlichen Transparenz. Unter dem maßgeblichen Gesichtspunkt der Vertragsbezogenheit ist jedenfalls für den konkreten Vertragstyp eine hinreichende Konkretisierung der in Rede stehenden Pflichtverletzungen erforderlich und auch möglich.

Hingegen vermochte die Berufung des Klägers zu den Klageanträgen zu 4., zu 9., zu 11., und zu 13. nicht durchzugreifen, so dass das landgerichtliche Urteil insoweit Bestand behalten musste.

Zum Klageantrag zu 4. (§ 6 Ziffer 3 a, 2. Satz HV):

Entgegen der Auffassung des Klägers ist aus dem Leitfaden zur GVO nicht zu entnehmen, dass eine unzulässige Beweislastverteilung vorliegt. Die daraus referierte Möglichkeit des Herstellers, die Qualität von Ersatzteilen anderer Hersteller zu überprüfen, besagt noch nichts dahingehend, dass die Klausel eine unangemessene Beweislastregelung zu Lasten des Händlers beinhaltet, der gegen ihn streitenden Vermutung unzureichender Qualität von Identteilen mit dem Nachweis zu begegnen, dass diese dem Qualitätsstandard von Originalteilen entsprechen. Da der Händler gemäß der vorangehenden Regelung in § 6 Ziffer 3 a Satz 1 HV verpflichtet ist, Ersatzteile anderer Hersteller nur zu verwenden, wenn damit der Qualitätsstandard der Originalteile gewahrt ist, ist nicht zu beanstanden, wenn ihm hierfür die Beweislast auferlegt ist, zumal sich die Verwendung von Identteilen, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, ohne Wissen des Herstellers allein in der Sphäre des Händlers abspielt und es sich dabei um einen Vorgang jenseits der dem Hersteller obliegenden Produktbeobachtungspflicht handelt.

Zum Klageantrag zu 9. (§ 11 Nr. 4 HV):

Auch diese Klausel ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu beanstanden. Die hälftige Auferlegung der Kosten einer im Schiedsgutachterverfahren ergangenen Entscheidung zu Lasten des Händlers stellt keine unangemessene Benachteiligung dar. Es entspricht gefestigten Rechtsgrundsätzen, dass die Kosten des Schiedsgutachters im Zweifel den Parteien jeweils zur Hälfte zur Last fallen (vgl. Palandt, 63. Auflage, § 317 Rn. 7; Landgericht Hamburg, MDR 1975, 143).

Zum Klageantrag zu 11. (§ 19 Ziffer 2 a, b HV):

Soweit sich die Urteilsrüge auf § 19 Ziffer 2 a HV bezieht, ist dem Kläger nicht zu folgen, dass die Klausel die sich aus Artikel 6 und Artikel 9 GVO ergebende Berechtigung des Händlers praktisch aushöhle, Ware im Querbezug erwerben zu dürfen.

Aufgrund der gebotenen Interessenabwägung erscheint es als Überspannung der Rücksichtspflichten des Herstellers, wenn er bei Vertragsbeendigung vom Händler anderweitig bezogene Ware zurückkaufen muss. Dies um so mehr, als insoweit das Preisgefüge zwischen beiden Bezugsquellen erheblich unterschiedlich sein dürfte und es daher als unbillig erscheint, wenn im Einzelfall der Händler im Querbezug teurer als im Direktbezug eingekauft hat und der Hersteller diese Ware zum Preis des Querbezugs zurückkaufen muss.

Die weiteren Bedenken des Klägers bzgl. vermeintlich wegen der Formulierung "im Interesse ordnungsgemäßer Vertragserfüllung" anzunehmender Intransparenz greifen nicht durch. Auch hier dürfen die Anforderungen nicht überzogen werden. Das Landgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass sich aus dem übrigen Vertragswerk hinlänglich ergibt, was hinsichtlich der Abnahme, Vorhaltung und Lagerung gelten soll und was daher im Interesse einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung geboten ist. Die Berufung des Klägers ist daher auch insoweit unbegründet.

Zum Klageantrag zu 12. (§ 19 Ziffer 4 HV):

Soweit die Berufung des Klägers rügt, beim Rückkauf des Herstellers müsse die Mehrwertsteuer in den Preis einbezogen werden, kann dem nicht gefolgt werden.

Der Senat folgt der Auffassung des Landgericht, dass die Rücknahme der Fahrzeuge zum Händlereineinkaufspreis ohne Mehrwertsteuer nicht zu beanstanden ist, weil der Händler die Mehrwertsteuer beim Vorsteuerabzug in Anrechnung bringen kann und der Händler somit nicht auf der Mehrwertsteuer sitzen bleibt. Soweit der Kläger meint, dem Hersteller seien unter dem Gesichtspunkt der Holschuld auch die Frachtkosten aufzubürden, so liegt offenbar ein gewisses Missverständnis hinsichtlich des Regelungsgehaltes der Klausel und damit auch bzgl. des landgerichtlichen Urteils vor. Das Vordergericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die Klausel den Ausschluss von Frachtkosten im Rückkaufsfalle betrifft, welche der Händler beim Erwerb aufgewendet hatte und dass die bei der Rückführung der Ware an den Hersteller entstehenden Frachtkosten von diesem zu tragen sind. Damit ist das Argument des Klägers, der Hersteller habe die insoweit betroffenen Kosten der Verwertung zu tragen, hinreichend berücksichtigt.

Soweit mit der Berufung gleichwohl geltend gemacht wird, der Hersteller müsse im Rückkaufsfalle auch die dem Händler beim Erwerb entstandenen Frachtkosten ersetzen, kann dem unter dem Gesichtspunkt einer gebotenen Interessenabwägung nicht gefolgt werden. Denn der Händler erwirbt in Gewinnerzielungsabsicht und damit zugleich mit der Intention, zusätzlich entstandene Frachtkosten über den Verkaufspreis auf den Käufer abzuwälzen. Wenn das im Falle einer Vertragsbeendigung dann nicht mehr möglich ist, erscheint es als unbillig, dem die Ware zurücknehmenden Hersteller die entsprechenden, dem Unternehmerrisiko des Händlers zuzurechnenden Kosten zu überbürden, was entsprechend für sonstige diesbezügliche Nebenkosten des Erwerbs- wie etwa Dewachskosten - gelten muss.

Schließlich kann entgegen der Meinung der Berufung auch nicht wegen des Begriffs der "Wertminderung" von Intransparenz der Klausel ausgegangen werden. Dieser Begriff erscheint auch in gesetzlichen Regelungen. Hinzu kommt, dass insoweit keine zu hohen Anforderungen an das Klarheitsgebot zu stellen sind. Denn in Fachkreisen, zu denen Automobilhändler zu zählen sind, bestehen weitgehend einheitliche Regeln und entsprechende Vorstellungen der Beteiligten, was unter Wertminderung eines Autos zu verstehen ist.

Zum Klageantrag zu 13. (§ 19 Ziffer 5 HV):

Soweit die Berufung auch hier die Rüge auf die Mehrwertsteuer und sonstige Nebenkosten bezieht, gilt das vorstehend Ausgeführte bezüglich der hier in Rede stehenden Klausel entsprechend.

Soweit in tatsächlicher Hinsicht die Meinung des Landgerichts als unzutreffend dargestellt wird, der Hersteller könne zurückgenommene Ersatzteile im Zweifel nicht zu den bei Vertragsbeendigung geltenden Händlereinkaufspreisen weiterveräußern, ist zunächst festzuhalten, dass der erste Teil der Klausel nicht zu beanstanden ist, weil er den Rückkauf zum Händlereinkaufspreis generell vorsieht. Soweit zweifelhaft erscheinen könnte, ob die lediglich als Ausnahmeregelung anzusehende Bestimmung für den Fall, dass eine Ermittlung des Händlereinkaufspreises nicht mehr möglich ist, als unbillig im Sinne einer unangemessenen Benachteiligung des Händlers anzusehen ist, sind derartige Zweifel letztlich nicht begründet. Im Zeitalter elektronischer Datenverarbeitung und entsprechender elektronischer Buchführung dürfte dieser Ausnahmefall in der Praxis so gut wie nie mehr vorkommen.

Unter diesem Gesichtspunkt kommt es auf den bezüglich tatsächlicher Gegebenheiten bestehenden Parteienstreit und das klägerische Beweisangebot darüber nicht an, ob der Hersteller zurückgenommene Ware zum Händlereinkaufspreis oder nur mit einem Abschlag weiter veräußern kann. Nach ständiger Rechtsprechung muss eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Absatz 1 BGB von einigem Gewicht vorliegen, was hier wegen der anzunehmenden absoluten Ausnahmeregelung zu verneinen ist.

Außerdem ist die Klausel jedenfalls unter dem Gesichtspunkt nicht als unbillig anzusehen, dass durchaus der Fall gegeben sein kann, dass zurückgenommene Ersatzteile vom Hersteller- etwa wegen inzwischen weiter gegangener Entwicklungen - nicht mehr zum ursprünglichen Händlereinkaufspreis veräußert werden können.

Soweit sich die Berufung des Klägers wegen des insoweit vorgesehenen 10%igen Abschlags unter Berufung auf das Y-Urteil des BGH gegen das landgerichtliche Urteil wendet, ist nicht ersichtlich, dass dort eine vergleichbare Klausel zur Beurteilung gestanden hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Absatz 1, 92 Absatz 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 543 Absatz 2 Ziffer 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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