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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 18.03.2002
Aktenzeichen: 1 U 35/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 633 Abs. 3 | |
BGB § 635 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 713 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 18.03.2002
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Richter am Oberlandesgericht... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2002 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.01.2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg wird zurückgewiesen.
Die Streithelferin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
Die allein von der Streithelferin eingelegte Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel wurde zwar nicht ausdrücklich im Namen des Klägers eingelegt. Dieser Klarstellung bedurfte es jedoch nicht, weil das Rechtsmittel eines Streithelfers stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei ist (vgl. BGH NJW 1999,190 m. w. N.).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Streitgegenstand ist ein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung gem. § 633 Abs. 3 BGB zur Beseitigung der Mängel, die der Sachverständige W. in seinem Gutachten vom 17.06.1993 mit insgesamt 37.500 DM bewertet hat. Die vom Sachverständigen W. für erforderlich gehaltenen Mängelbeseitigungsarbeiten betreffen allein den von der Streithelferin hergestellten Estrich, nicht aber den von dem Beklagten hergestellten Betonboden. Aus diesem Grunde ist ein Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung im Wege der Ersatzvornahme selbst dann nicht gegeben, wenn der von dem Beklagten hergestellte Betonboden mangelhaft ist und die Mangelhaftigkeit des Estrichs (mit) verursacht hat. Denn ein Vorschussanspruch nach § 633 Abs. 3 BGB kommt nur in dem Umfang in betracht, in dem auch eine Pflicht zur Mangelbeseitigung besteht. Der Mängelbeseitigungsanspruch gegen einen Werkunternehmer ist indes auf Fehler an dessen eigenem Werk beschränkt. Er erfasst nicht auch Mängelfolgeschäden, die an anderen als den vom Unternehmer hergestellten Gewerken eingetreten sind (BGH Z 96, 221; Palandt/Sprau, 60. Aufl., BGB § 633 Rn. 5c m. w. N.). Danach ist hier ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Nachbesserung von Mängeln am Estrich ausgeschlossen. Soweit die Mangelhaftigkeit des Estrichs auf der Mangelhaftigkeit des Betonbodens beruhen sollte, würde es sich um einen (unmittelbaren) Mängelfolgeschaden handeln, für den der Kläger gegenüber dem Beklagten allenfalls Schadensersatz nach § 635 BGB, nicht aber Nachbesserung nach § 633 Abs. 3 BGB beanspruchen könnte. Schon aus diesem Grunde ist der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses zur Mangelbeseitigung gem. § 633 Abs. 3 BGB nicht begründet.
Der Kläger kann von dem Beklagten auch keinen Aufwendungsersatz nach § 633 Abs. 3 BGB wegen der ihm im Zusammenhang mit der Nachbesserungen des Estrichs entstandenen Kosten beanspruchen. Da es bereits an einem Anspruch auf Mangelbeseitigung fehlt, kommt auch ein Aufwendungsersatzanspruch nicht in Betracht.
Der allein in Betracht kommende Anspruch des Klägers, von dem Beklagten nach § 635 BGB Schadensersatz wegen der Kosten zu verlangen, die bei der Mangelbeseitigung am Estrich entstanden sind, ist nicht Gegenstand der Klage. Ein Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB ist im Verhältnis zu einem Anspruch auf Kostenvorschuss nach § 633 Abs. 3 BGB ein anderer Streitgegenstand (BGH NJW-RR 1998,1006; Zöller/Greger, 22. Aufl., ZPO § 263 Rn. 7).
Danach hat die Berufung keinen Erfolg.
Die Streithelferin hat die Kosten des allein von ihr eingelegten und erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen (§§ 97 Abs. 1, 101 ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.).
Ende der Entscheidung
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