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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 02.12.2002
Aktenzeichen: 1 U 37/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 531 Abs. 1 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 713 | |
BGB § 840 Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 2.12.2002
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Richter ............ aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2002
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten zu 2. gegen das am 28.01.2002 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 2. hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten zu 2. ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht neben dem Beklagten zu 1. auch den Beklagten zu 2. zum Ersatz des Schadens verurteilt, der den Klägern dadurch entstanden ist, dass der Beklagte zu 1. auf ihrem Grundstück mehrere Bäume fällte.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass den Klägern aus der Fällung der Bäume durch den Beklagten zu 1. ein Schaden von insgesamt 24.376,30 DM entstanden ist. Für diesen durch die Verletzung des Eigentums der Kläger entstandenen Schaden haftet auch der Beklagte zu 2., weil er nach den Umständen als mittelbarer Täter der vom Beklagten zu 1. durchgeführten Baumfällaktion anzusehen ist (§ 823 Abs. 1 BGB). Hierfür spricht insbesondere, dass der Beklagte zu 1. am 11.04.1998 gegenüber der Klägerin zu 1. und deren Vater angab, die Bäume im Auftrag des Beklagten zu 2. gefällt zu haben. Diese Erklärung des Beklagten zu 1. war im ersten Rechtszug nicht streitig. Für die mittelbare Täterschaft des Beklagten zu 2. spricht ferner, dass dieser selbst in dem Gespräch am 11.04.1998 gegenüber der Klägerin zu 1. und deren Vater erklärte, die Fällung der Bäume veranlasst zu haben. Damit bestätigte der Beklagte zu 2. die korrespondierende Erklärung des Beklagten zu 1.. Zwar hat der Beklagte zu 2. im ersten Rechtszug mit Nichtwissen bestritten, dass er sich im genannten Sinne geäußert habe. Zu Recht hat das Landgericht jedoch das Bestreiten dieser Äußerung mit Nichtwissen als unzulässig (§ 138 Abs. 4 ZPO) und damit als unbeachtlich angesehen.
Der im ersten Rechtszug unstreitig gebliebene Sachverhalt über die Erklärungen beider Beklagter zur Veranlassung der Baumfällaktion durch den Beklagten zu 2. ist auch der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrundezulegen. Soweit der Beklagte zu 2. in der Berufungsinstanz in Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens einen abweichenden Sachverhalt geltend macht, handelt es sich um neues Vorbringen, das nach § 531 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden darf. Es beruht ersichtlich auf Nachlässigkeit, wenn der Beklagte zu 1. im Berufungsrechtszug seinen Sachvortrag über die Besprechung vom 11.04.1998, an welcher er selbst teilgenommen hatte, zu korrigieren und zu ergänzen versucht.
Die (mittelbare) Täterschaft des Beklagten zu 2. wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass der Beklagte zu 1. in der Folgezeit nach dem 11.04.1998 im Rahmen des eingeleiteten Strafverfahrens versuchte, den Beklagten zu 2. zu entlasten. Gerade deshalb, weil für die Entscheidung im Zivilprozess übereinstimmende Äußerungen sowohl des Beklagten zu 1. als auch des Beklagten zu 2. über dessen Veranlassung der Baumfällaktion vorliegen, begründen die behaupteten anderslautenden Äußerungen des Beklagten zu 1. keine durchgreifenden Zweifel an der Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2. Schließlich ist für die Beweiswürdigung auch ohne Bedeutung, dass der Beklagte zu 2. in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren von dem Vorwurf der Anstiftung zur Sachbeschädigung freigesprochen wurde. Der Ausgang des Strafverfahrens ist nicht vorgreiflich und für den Ausgang des Zivilrechtsstreits bleibt er ohne Bedeutung. Danach bestehen keine durchgreifende Zweifel gegen die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2. für die Baumfällaktion des Beklagten zu 1. im Wege mittelbarer Täterschaft oder jedenfalls der Anstiftung (§§ 823 Abs. 1, 830 BGB). Seine Haftung als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1), folgt aus § 840 Abs. 1 BGB.
Der Beklagte zu 2. hat die Kosten der Berufung zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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