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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 11.05.2006
Aktenzeichen: 1 U 37/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2329
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Kläger, A und der Beklagte zu 1) sind die gemeinsamen Kinder des am ....1992 verstorbenen B (nachfolgend: Erblasser) und der C.

Der Erblasser setzte den Beklagten zu 1) durch notarielles Testament vom 25.10. 1989 zu seinem Alleinerben ein.

Der Beklagte zu 2) wurde durch Beschluss des Amtsgerichts O4 - Nachlassgericht - vom 28.10.1992 zum Nachlassverwalter bestellt.

Die Kläger - der Kläger zu 1) aus dem Recht der C und der A - nehmen den Beklagten zu 1) wegen Pflichtteilsergänzung auf Duldung der Zwangsvollstreckung in diesem vom Erblasser geschenkten Grundbesitz und den Beklagten zu 2) auf Zahlung der Pflichtteile in Anspruch.

Der Erblasser übertrug dem Kläger zu 1) durch notariellen Vertrag vom 27.12.1991 das X. Der Kläger zu 1) verpflichtete sich in diesem Vertrag, auf durch Grundpfandrechte gesicherte Darlehensverbindlichkeiten des Erblassers 800.000.- DM zu zahlen. Des Weiteren verpflichtete er sich, an seine Eltern auf Lebenszeit monatlich 8.700.- DM und nach dem Tode eines von ihnen an den Überlebenden 5.700.- DM/ Monat zu zahlen.

Der Kläger zu 1) wurde am 11.8.1992 als Eigentümer der in O7 gelegenen Grundstücke und am 15.10.1992 als Eigentümer des in O8 liegenden Grundbesitzes in die Grundbücher eingetragen.

Durch weiteren notariellen Vertrag vom 16.4.1992 übertrug der Erblasser dem Beklagten zu 1) den Forsthof Y mit Fischerei- und sonstigen Nutzungsrechten und Zubehör. Der Beklagte zu 1) übernahm eine durch Grundpfandrechte gesicherte Darlehensverbindlichkeit des Erblassers in Höhe von 105.000.- DM.

Der Beklagte zu 1), für sich und zugleich als vollmachtloser Vertreter für die Klägerin zu 3) handelnd, und C schlossen am 16.4.1992 einen notariellen Vertrag, durch den C und die Klägerin zu 3) auf die Geltendmachung sich aus der Übergabe des Forsthofs Y auf den Beklagten zu 1) ergebender Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichteten. Die Klägerin zu 3) genehmigte den Vertrag nicht.

Der Beklagte zu 1) wurde am 28.10.1992 und am 16.12.1992 als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen.

Der Forsthof Y wird seit dem 1.6.1992 von der Forstbehörde forstwirtschaftlich betreut.

Der Beklagte zu 1) ließ die Gebäude des Forsthofs sanieren und ausbauen.

A übertrug dem Kläger zu 1) durch Vertrag vom 27.2.1994 ihr nach dem Tod ihres Vaters zustehende Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche sowie Ansprüche aus Vermächtnissen.

Ferner schlossen der Kläger zu 1) und C am 15.4.1995 eine "Versorgungsvereinbarung und Abtretung von Ansprüchen" u.a. des Inhalts, C trete sämtliche ihr nach dem Tod ihres Ehemannes zustehenden Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche sowie Ansprüche aus Vermächtnissen an den Kläger zu 1) ab.

Die Kläger haben am 18.8.1995 Stufenklage auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses, Wertermittlung, Abgabe eidesstattlicher Versicherungen und Zahlung auf sich danach ergebende Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche bei Gericht eingereicht. Hilfsweise haben sie die Verurteilung des Beklagten zu 1) auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den ihm vom Erblasser geschenkten Grundbesitz gefordert.

Das Landgericht hat die Beklagten durch Teilurteil vom 13.10.1995 verurteilt, den Klägern zu 2) und 3) Auskunft über die tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände und Grundstücke und über die Höhe der Nachlassverbindlichkeiten zu erteilen. Der Beklagte zu 1) ist darüber hinaus verurteilt worden, den Klägern zu 2) und 3) Auskunft über Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall zu geben. Im Übrigen ist die Klage auf Auskunft abgewiesen worden, soweit sie ausgleichspflichtige Zuwendungen des Erblassers betrifft.

Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen dieses Urteil ist erfolglos geblieben.

Sodann sind die Kläger auf bezifferte Leistungsanträge übergegangen.

Die Klägerin zu 3) hat ihr vom Erblasser zugewandte Schenkungen auf die von dem Beklagten zu 1) erhobene Widerklage wie folgt mitgeteilt:

- Barockkommode: 50.000.- DM

- Barockschrank: 20.000.- DM

- Barockspiegel: 5.000.- DM

- Schmuck: 5.000.- DM

- Zusage für Bauholz: 30.000.- DM.

Der Beklagte zu 1) hat den Rechtsstreit nach Erteilung der Auskunft insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Kläger haben der Erledigungserklärung zugestimmt.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der Beklagte zu 1) hafte als zuletzt Beschenkter.

Sie haben vorgetragen:

Bei dem von dem Beklagten zu 1) als Anlage B 27 (Bd. II, Bl. 587, 588) vorgelegten Schriftstück handele es sich um ein Angebot des Rechtsanwalts Dr. E auf Abschluss eines Abtretungsvertrages. Rechtsanwalt Dr. E habe das Angebot jedoch nicht unterschrieben zurückerhalten.

Der notarielle Vertrag vom 16.4.1992, in dem C und die Klägerin zu 3) erklärten, gegenüber dem Beklagten zu 1) auf Pflichtteilsergänzungsansprüche zu verzichten, sei mangels Genehmigung der vollmachtlos vertretenen Klägerin zu 3) nicht wirksam geworden.

C sei über die rechtlichen Konsequenzen der Errichtung der Urkunde vom 15.4.1995 genauestens informiert gewesen.

Für den Forsthof Y sei der Verkehrswert in Ansatz zu bringen.

Die Klägerin zu 3) hat hinsichtlich der ihr zugewandten Schenkungen behauptet, der Erblasser habe eine Ausgleichung bei der Berechnung der Pflichtteile nicht gewollt.

Die Parteien haben die im Urteil des Landgerichts in der Fassung, die es durch den Beschluss vom 20.4.2005 und das Urteil von diesem Tage erhalten hat, wiedergegebenen Anträge gestellt.

Die Beklagten haben eingewandt:

Die am 15.4.1995 zwischen dem Kläger zu 1) und C geschlossene "Versorgungsvereinbarung und Abtretung von Ansprüchen" sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Es liege ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, denn der Kläger zu 1) habe keine Gegenleistung zu erbringen, da er nach der Regelung im Abschnitt VII. des Übertragungsvertrages vom 27.12.1991 verpflichtet sei, an C einen durch eine Anpassungsklausel gesicherten Betrag von seinerzeit monatlich 5.700.- DM zu zahlen. C habe die Bedeutung der Abtretung nicht erkannt. So habe sie nicht mehr gewusst, dass sie bereits am 16. 4. 1992 auf Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichtet habe. Sie habe erklärt, sie habe ihre Ansprüche nur für den Fall abgetreten, dass ihre wirtschaftliche Situation gefährdet sei.

Der Beklagte zu 1) hat die Anfechtung der zwischen dem Kläger zu 1) und C geschlossenen Versorgungsvereinbarung mit Abtretung erklärt.

Er hat ausgeführt:

C und A hätten ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche im Jahre 1992 an Rechtsanwalt Dr. E abgetreten. Eine Rückabtretung sei nicht erfolgt.

Der von C in notarieller Urkunde erklärte Verzicht auf Pflichtteilsergänzungsansprüche sei nicht deshalb unwirksam, weil die Klägerin zu 3) den in ihrem Namen vollmachtlos erklärten Verzicht nicht genehmigt habe. Die Verzichtserklärung der C habe nicht davon abhängen sollen, dass auch die Klägerin zu 3) wirksam verzichte.

Für die Bewertung des Forsthofs Y sei der Ertragswert maßgebend.

Die Schenkungen seien gleichzeitig erfolgt, da auf den Erbfall abzustellen sei.

Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Wertgutachten des Sachverständigen SV1 vom 27.12.1999 und 28.12.1999 nebst mündlicher Erläuterung der Gutachten und durch Vernehmung der Zeuginnen C und A.

Die Kläger und der Beklagte zu 1) haben nach Erstattung der Gutachten Einigkeit darüber erzielt, dass der Verkehrswert des X mit 5.475.000.- DM zu bemessen sei. Sie haben ferner den von dem Sachverständigen SV1 mit 1.440.000.- DM errechneten Ertragswert des Forsthofs Y und den Verkehrswert mit 2.400.000.- DM unstreitig gestellt.

Im Termin des Landgerichts am 10.9.2004 haben die Kläger und der Beklagte zu 1) einen Zwischenvergleich des Inhalts geschlossen, der Berechnung von Ansprüchen der Kläger gegen den Beklagten zu 1) solle ein Nachlassbestand von 700.000.- DM zugrunde gelegt werden.

Das Landgericht hat den Beklagten zu 1) durch Teilurteil vom 19.1.2005 wegen eines Betrages von 221.348,23 € zu Gunsten des Klägers zu 1), eines Betrages von 52.794,47 € zu Gunsten des Klägers zu 2) und eines Betrages von 46.006,04 € zu Gunsten der Klägerin zu 3) zur Duldung der Zwangsvollstreckung in den ihm durch Vertrag vom 16. 4. 1992 übertragenen Grundbesitz verurteilt. Im Übrigen ist die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage abgewiesen worden.

Der gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klageantrag ist dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil in der Fassung des Beschlusses vom 20.4.2005 und des Urteils vom selben Tage und auch auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Die Kläger und der Beklagte zu 1) wenden sich mit ihren Berufungen gegen das Teilurteil.

Der Beklagte zu 1) verfolgt sein Klageabweisungsbegehren in vollem Umfange weiter.

Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen insbesondere zu einer erstinstanzlich bereits geltend gemachten Abtretung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen an Rechtsanwalt Dr. E, setzt sich erneut mit der Frage der Sittenwidrigkeit des Abtretungsvertrages vom 15.4.1995 auseinander und trägt vor:

Er hafte nicht mit dem Forsthof für das dem Kläger zu 1) zugewandte Geschenk, obwohl C ihm gegenüber auf Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichtet habe.

Ein Anspruch des Klägers zu 2) auf Pflichtteilsergänzung könne aus dem Nachlass befriedigt werden.

Der Wert des Forsthofs Y sei nach dem Ertragswertverfahren zu ermitteln. Das Forsthaus sei - dies ist unstreitig - auch zur Zeit der Übergabe des Forsthofs zu Wohnzwecken vermietet gewesen, dies allerdings in unsaniertem Zustand. Er führe eine ordnungsgemäße Forstbewirtschaftung durch. Die erwirtschafteten Gewinne rührten hauptsächlich aus dem Forstbereich her. Mieteinnahmen hätten nur eine geringe Bedeutung. Das Land O8 erhalte lediglich eine Kostenerstattung.

Die Klägerin zu 3) müsse sich auf ihren Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch Schenkungen in Höhe von 53.685,65 € (105.000.- DM) anrechnen lassen.

Der Beklagte zu 1) beantragt,

die Klagen der Kläger zu 1., 2. und 3. unter Aufhebung des Teil- und Zwischenurteils des Landgerichts Hanau vom 19.1.2005 (Az. 1 O 1071/05) und des berichtigten Teil- und Zwischenurteils vom 20.4.2005 zurückzuweisen;

die Sicherheitsleistung durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts bewirken zu können;

ihm nachzulassen, die Duldung der Zwangsvollstreckung in den Forsthof Y durch Zahlung des fehlenden Betrages abzuwenden.

Die Kläger beantragen,

die Berufung des Beklagten zu 1), zurückzuweisen.

Der Kläger zu 1) beantragt des Weiteren,

das Teil- und Zwischenurteil des Landgerichts Hanau zu Az. 1 O 1071/95 dahin abzuändern, dass der Beklagte zu 1) verurteilt wird, die Zwangsvollstreckung in die Grundstücke, eingetragen in den Grundbüchern

- Amtsgericht O1 - Zweigstelle O2 - für O3, Band ..., Blatt ... lfd. Nrn. ... und der Fischereirechte lfd. Nrn. ... des Bestandsverzeichnisses;

- Amtsgericht O4 für O5, Band ..., Blatt ... unter den lfd. Nrn. ... des Bestandsverzeichnisses;

- Amtsgericht O1 - Zweigstelle O2 - für O6, Band ..., Blatt ... unter den lfd. Nrn. ... des Bestandsverzeichnisses wegen eines Betrages von 742.779,28 € zu Gunsten des Klägers zu 1) zu dulden.

Die Kläger zu 2) und 3) beantragen,

den Beklagten zu 1) in Abänderung des Teil- und Zwischenurteils des Landgerichts Hanau vom 19.1.2005, Az. 1 O 1071/95, zu verurteilen die Zwangsvollstreckung in die im Berufungsantrag des Klägers zu 1) bezeichneten Grundstücke wegen eines Betrages in Höhe von 171.794.- € zu Gunsten des Klägers zu 2) sowie wegen eines Betrages in Höhe von 171.794.- € zu Gunsten der Klägerin zu 3) zu dulden.

Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil, soweit das Landgericht ihren Klagen stattgegeben hat.

Der Kläger zu 1) trägt vor:

Die von Rechtsanwalt Dr. E vorbereitete Abtretungsvereinbarung sei diesem nicht unterschrieben zugegangen.

Der Wille der das Schriftstück Unterzeichnenden sei auf eine einheitliche Verfolgung der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gerichtet gewesen.

Die Vereinbarung vom 15.4.1995 enthalte nicht eine Festlegung von Leistung und Gegenleistung. C habe zur Zeit der Abtretung die Größenordnung ihr gegen den Beklagten zu 1) zustehender Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gekannt. Sie habe die Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber dem Beklagten zu 1) befürwortet, jedoch nicht als Prozesspartei fungieren wollen und für sich selbst auf den materiellen Gehalt der Ansprüche keinen Wert gelegt.

Die Kläger zu 2) und 3) machen geltend, der durch Zwischenvergleich mit 700.000.- DM festgelegte Nachlass genüge nicht, um ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche abzudecken.

Der Berechnung ihrer Ansprüche sei der Verkehrswert des Forsthofs Y zugrunde zu legen. Es sei nicht ersichtlich, dass dieser Grundbesitz erkennbar zum Lebensunterhalt des Beklagten zu 1) beitrage. Das Interesse des Beklagten zu 1) daran, den Forsthof als Landgut weiter zu betreiben, sei gering. Die Bewirtschaftung des Waldes sei abgegeben worden.

Die Kläger wenden sich gegen das Urteil des Landgerichts, soweit darin ausgeführt ist, der Kläger zu 1) hafte neben dem Beklagten zu 1) für Pflichtteilsergänzungen.

Die Kläger zu 2) und 3) beanstanden darüber hinaus die Auffassung des Landgerichts, der Klägerin zu 3) anlässlich ihrer Verheiratung von dem Erblasser zugewandte Möbelstücke und Bauholz seien als Ausstattung ausgleichungspflichtig.

Der Beklagte zu 1) beantragt,

die Berufungen der Kläger zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Landgerichts im Umfange der Klageabweisung und führt aus:

Da der Kläger zu 1) in der "Versorgungsvereinbarung und Abtretung von Ansprüchen" keine Leistungspflicht übernommen habe, fehle es an einer Vereinbarung, weshalb das Gesamtgeschäft nach § 139 BGB nichtig sei.

Die Parteien des Vertrages vom 27.12.1991 seien von einer Übertragung des X als Einheit ausgegangen.

II.

Die Berufungen sind zulässig.

Die Berufung des Beklagten zu 1) hat in der Sache Erfolg, soweit er verurteilt worden ist, die Zwangsvollstreckung in die im Tenor bezeichneten Grundstücke wegen höherer als der nunmehr ausgeurteilten Beträge zu dulden. Im Übrigen bleibt seine Berufung erfolglos.

Die Rechtsmittel der Kläger sind unbegründet.

Der Kläger zu 1) kann von dem Beklagten zu 1) aus abgetretenem Recht der C und der A wegen eines Betrages von insgesamt 143.656,24 € die Duldung der Zwangsvollstreckung in den dem Beklagten zu 1) durch Vertrag mit dem Erblasser vom 16.4.1992 übertragenen Grundbesitz verlangen, §§ 2329, 398 BGB. Von diesem Betrag entfallen 112.074,02 € auf abgetretene Ansprüche der C und 31.386,89 € auf solche der A.

Der Anspruch des Klägers zu 2) auf Pflichtteilsergänzung, für den der Beklagte zu 1) mit diesem Grundbesitz haftet, entspricht der Höhe nach dem der A; der entsprechende Anspruch der Klägerin zu 3) beträgt 27.008,88 €.

A) Der Kläger zu 1) ist berechtigt, die Ansprüche der C und der A geltend zu machen.

1) Der zwischen dem Kläger zu 1) und C am 15.4.1995 geschlossene Vertrag über die Abtretung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen ist nicht wegen Wuchers nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig.

§ 138 Abs. 2 BGB erfordert ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eines auf einen Leistungsaustausch gerichteten Vertrages. Die in Ziffern I. und II. des Vertrages vom 15.4.1995 geregelten Verpflichtungen stehen jedoch nicht in wechselseitiger Abhängigkeit voneinander. Weder eine Auslegung nach dem Wortlaut noch eine solche nach der Art der Verknüpfung der Regelungen bietet einen Anhalt dafür, die Übertragung sämtlicher Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche und Ansprüche aus Vermächtnissen der C auf den Kläger zu 1) sei als Entgelt für dessen Verpflichtung zu Versorgungsleistungen vereinbart. Der Vertrag ist in die Abschnitte I. und II. mit jeweils gesonderten Überschriften unterteilt. Eine inhaltliche Abhängigkeit ist nicht hergestellt worden.

2) Das genannte Rechtsgeschäft ist nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

Danach kann der Inhalt des Rechtsgeschäfts oder sein Gesamtcharakter Sittenwidrigkeit begründen.

Inhaltliche Sittenwidrigkeit liegt nicht vor.

Auch der Gesamtcharakter des Geschäfts, also sein objektiver Gehalt, sein Beweggrund und Zweck, begründet keine Sittenwidrigkeit.

Nach dem objektiven Gehalt des Geschäfts ist dieses als Schenkung, nicht als gemischte Schenkung, der C an den Kläger zu 1) aufzufassen. Denn eine synallagmatische Verknüpfung zwischen der Abtretung und von dem Kläger zu 1) zu erbringenden Versorgungsleistungen fehlt, wie bereits ausgeführt worden ist (vgl. Palandt/ Weidenkaff, BGB, 65. Aufl. 2006, § 516 Rn. 13).

Der Einwand des Beklagten zu 1), es gebe keinen Anhalt für einen Schenkungswillen der C, ist nicht erheblich. Der Vertrag vom 15.4.1995 enthält zwar keine ausdrückliche Schenkungsabrede. Auf die Einigkeit der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit kann aber nach der Lebenserfahrung geschlossen werden, wenn keine Gegenleistung vereinbart ist ( vgl. BGH NJW - RR 1996, 755 ).

Eine etwaige verwerfliche Gesinnung des Klägers zu 1), der die Durchsetzung gegen sich gerichteter Ansprüche habe verhindern wollen, wie der Beklagte zu 1) vorträgt, kann im Falle einer Äquivalenzstörung Sittenwidrigkeit begründen. Bei einer Schenkung liegt jedoch keine Äquivalenzstörung vor.

Die Betätigung einer - etwaigen - verwerflichen Gesinnung wird für sich allein nahezu nie als zureichender Grund für die Annahme von Sittenwidrigkeit anzusehen sein (vgl. Mayer - Maly/ Armbrüster in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2001, § 138 Rn. 38).

Beweggrund für die Abtretung war nach der Darstellung des Klägers zu 1), dass C nicht als Prozesspartei habe fungieren wollen und auf die ihr bekannten Ansprüche keinen Wert gelegt habe, zumal sie finanziell abgesichert sei.

Gegenteiliges, nämlich dass C infolge einer Zwangslage und ihrer Unerfahrenheit, einer Einschränkung ihres Urteilsvermögens und einer erheblichen Willensschwäche die Tragweite des Vertrages vom 15.4.1995, insbesondere auch den Umfang der auf den Kläger zu 1) übertragenen Ansprüche, nicht erkannt und der Kläger zu 1) dies ausgenutzt habe, wie der Beklagte zu 1) geltend macht, ist nicht bewiesen. Von dem Beklagten zu 1) in diesem Zusammenhang angeführte Korrespondenz, nämlich z.B. ein Schreiben der A vom 7.2.1993, in dem von "irrationalen manischen Gesichtspunkten" die Rede ist (Bl. 503 d. A.), ein Schreiben der Zedentin vom 2.2.1993, worin sie mitteilt, dass es ihr gesundheitlich nicht gut gehe und sie nicht mehr in der Lage sei, sich mit der schwierigen Erbschaftsangelegenheit zu befassen, weshalb sie ihren Bruder damit betraue (Bl. 505 d. A.), und ein ärztliches Attest vom 13.11.1992, worin der Zedentin eine seit Jahren bestehende psychische Labilität bescheinigt wird (Bl. 506 d. A.), beweist die Darstellung des Beklagten zu 1) zu den Umständen des etwa 2 1/2 Jahre später abgeschlossenen Abtretungsvertrages nicht.

Sein Vorbringen im ersten Rechtszuge, die Zedentin habe sich über die Bedeutung der Abtretung nicht klar werden können, ist substanzlos. Überdies hat er den Beweisantrag auf Vernehmung der C in der Berufungsbegründung nicht aufgegriffen ( vgl. Zöller/ Gummer/ Heßler, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 520 Rn. 41 ).

Falls C davon ausgegangen sein sollte, sie habe ihre Ansprüche nur für den Fall abgetreten, dass ihre wirtschaftliche Situation gefährdet sei, läge darin ein Inhaltsirrtum. Eine wirksame Anfechtung nach §§ 143, 119 Abs. 1 BGB ist indessen nicht erfolgt. Der Beklagte zu 1) hat zwar mit Schriftsatz vom 9. 10. 1995 die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt (Bl. 92 d. A.). Er ist aber nicht berechtigt, Willenserklärungen dritter Personen anzufechten.

3) Die "Versorgungsvereinbarung und Abtretung von Ansprüchen" vom 15.4.1995 ist nicht nach § 139 BGB nichtig.

Danach hat die Unwirksamkeit eines Teils eines Rechtsgeschäfts im Zweifel die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts zur Folge.

Teilnichtigkeit der unter Ziffer II. des Schriftstücks vom 15.4.1995 geregelten "Versorgungsvereinbarung" liegt indessen nicht vor. Diese ist selbst dann wirksam, wenn darin keine Leistungspflicht des Klägers zu 1) begründet worden sein sollte. Zwar erfordert ein Vertrag einen Rechtsfolgewillen. Fehlt ein auf die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolges gerichteter Wille, handelt es sich aber um eine Abrede mit außerrechtlichem Geltungsgrund, die als solche wirksam ist.

4) C und A waren im Zeitpunkt der Abtretung ihrer Ansprüche an den Kläger zu 1) - C am 15.4.1995 und A am 27.2.1994 - Inhaber der auf den Kläger zu 1) übertragenen Ansprüche.

Sie hatten ihre Ansprüche nicht wirksam durch eine Vereinbarung aus dem Jahre 1992 mit Rechtsanwalt Dr. E auf diesen übertragen.

In einem im Jahre 1992 abgefassten Schriftstück ist eine Vereinbarung zwischen C, A, den Klägern und Rechtsanwalt Dr. E niedergelegt, wonach die Pflichtteilsberechtigten ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche an Rechtsanwalt Dr. E abtreten.

Diese Vereinbarung ist - ihr Zustandekommen unterstellt - nach § 139 BGB nichtig, denn der Kläger zu 2) hat das in dem Schriftstück enthaltene, entsprechende Vertragsangebot des Rechtsanwalts Dr. E nicht angenommen.

Die Abtretung durch C und A war Teil eines einheitlichen Rechtsgeschäfts. Die Beteiligten des in Aussicht genommenen Vertrages bekundeten ihren Einheitlichkeitswillen, indem sie die an sich selbständigen Geschäfte in einer Urkunde zusammenfassten. Daraus ergibt sich eine tatsächliche und widerlegliche Vermutung der Einheitlichkeit des Geschäfts (vgl. Mayer- Maly/ Busche in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2001, § 139 Rn. 19).

Der Beklagte zu 1) hat diese Vermutung nicht ausgeräumt. Die von ihm in Bezug genommene Regelung in Ziffer 3, wonach der Zessionar keinen Weisungen der Zedenten unterliegt, weist darauf hin, dass eine einheitliche Rechtsverfolgung gewollt war. Die weitere Klausel in Ziffer 3, Vereinbarungen mit dem Schuldner, die die abgetretenen Ansprüche beschränken, bedürften der Zustimmung des jeweiligen Zedenten, regelt das Innenverhältnis zwischen Zedenten und Zessionar und spricht nicht gegen die Einheitlichkeit der Abtretung zur gemeinsamen Rechtsverfolgung gegenüber dem Schuldner.

Die Vermutung der Einheitlichkeit des Rechtsgeschäfts wird auch nicht durch die in Ziffer 4 geregelte Befristung der treuhänderischen Übertragung der Ansprüche auf Rechtsanwalt Dr. E widerlegt. Die Befristung spricht, solange sie dauert, weder für noch gegen die Einheitlichkeit der Abtretung.

Schließlich weist auch die Klausel in Ziffer 6., wonach der Kläger zu 1) allein für das Honorar des Rechtsanwalts Dr. E aufzukommen hat, auf die Einheitlichkeit der rechtsgeschäftlichen Regelungen hin. Sie zeigt, dass hinter der Abtretung ein maßgebliches Interesse des Klägers zu 1) an der Bündelung der Ansprüche in einer Hand stand.

Ein Teil dieses einheitlichen Rechtsgeschäft war unwirksam, denn der Kläger zu 2) nahm das Vertragsangebot des Rechtsanwalts Dr. E nicht an. Dies führt nach der Regel des § 139 BGB zur Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung.

Die Darlegungs- und die Beweislast für Tatsachen, aus denen sich ergeben soll, dass ein Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre, liegt bei dem, der die Gültigkeit des übrigen Geschäfts für sich in Anspruch nimmt (vgl. Mayer - Maly/ Busche a. a. O., § 139 Rn. 33), vorliegend also bei dem Beklagten zu 1). Dieser hat nichts dafür vorgetragen, dass C, A sowie die Kläger zu 1) und 3) die Vereinbarung mit Rechtsanwalt Dr. E ohne Beteiligung des Klägers zu 2) hätten abschließen wollen.

B) Der Beklagte zu 1) haftet den Klägern nach § 2329 BGB mit dem ihm vom Erblasser geschenkten Grundbesitz, soweit er im Hinblick auf die Beschränkung seiner Haftung nach §§ 1975 ff BGB nicht als Erbe zur Ergänzung der Pflichtteile verpflichtet ist und soweit nicht der Kläger zu 1) als gleichzeitig Beschenkter haftet [(vgl. dazu unten unter 3) a), b)].

Der Anspruch geht auf den fehlenden Betrag, der durch die Differenz zwischen der nach § 2325 BGB zu beanspruchenden Pflichtteilsergänzung und demjenigen, zu dessen Leistung der Erbe verpflichtet, was also vom Nachlass abgedeckt ist (vgl. Staudinger/ Olshausen, BGB, 13. Bearbeitung 1998, § 2329 Rn. 23), bestimmt wird. Er unterscheidet sich nach Inhalt (Duldung der Zwangsvollstreckung) und Umfang (Haftung nach Bereicherungsgrundsätzen) von dem Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB; nach seinem Grund ist der Anspruch aber ein Ergänzungsanspruch, dessen Berechnung den Pflichtteilsregeln unterliegt (vgl. BGH FamRZ 1968, 151; Staudinger/ Olshausen, BGB, 13. Bearbeitung 1998, § 2329 Rn. 42 ).

1) Die Pflichtteilsansprüche der Kläger errechnen sich wie folgt:

a) Der Anspruch der Ehefrau des Erblassers, C, auf einen Pflichtteil nebst Ergänzung, der von einer Ausgleichungspflicht nach §§ 2316, 2050 I, 1624 I, 2050 III BGB unberührt bleibt, ist im Hinblick auf ein ihr zustehendes Vermächtnis auf der Grundlage der §§ 1931 I, III,1371 I BGB und unter Berücksichtigung dessen, dass die Kläger und der Beklagte zu 1) den Bestand des Nachlasses mit 700.000.- DM vereinbarten, wie folgt zu errechnen: Der gesetzliche Erbteil beträgt 2..687.500.- DM [(700.000.- + 4.675.000) : 2 = 2.687.500.-]. Der Pflichtteil mit Ergänzung beträgt also 1.343.750.- DM.

aa) In die Berechnung des Anspruchs der Zedentin auf Ergänzung ihres Pflichtteils, für den der Beklagte zu 1) mit dem ihm übertragenen Grundbesitz haftet, ist der Wert der dem Kläger zu 1) zugewandten Schenkung des X einzubeziehen.

Die Zedentin hat in dem mit dem Beklagten zu 1) geschlossenen "Vertrag über Pflichtteilsansprüche" vom 16.4.1992 nur auf die Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen verzichtet, die ihr gegen den Beklagten zu 1) als Erben oder als Beschenktem aus der Übergabe des Forsthofs Y zustehen. Diese Vereinbarung umfasst nicht auch einen Ausschluss der Haftung des Beklagten zu 1) mit dem ihm übertragenen Grundbesitz wegen Fehlbeträgen an der Pflichtteilsergänzung der C, die nicht aus der Übertragung des Forsthofs resultieren.

Eine der ergänzenden Vertragsauslegung zugängliche Regelungslücke ist insoweit nicht feststellbar, denn im letzten Satz der Klausel in § 2 des Vertrages heißt es ausdrücklich, der Verzicht schließe nur Pflichtteilsergänzungsansprüche aus, die dem Verzichtenden aus der Überlassung des Forsthofs Y zustehen könnten.

Unmaßgeblich ist, dass beim Erbfall noch nicht sämtliche zu dem X gehörende Grundstücke auf den Kläger zu 1) übertragen waren. Gegenstand der Schenkung war insoweit nicht der Grundbesitz, sondern der schenkweise zugewandte, gleichwertige Anspruch auf ihn ( vgl. BGHZ 85, 274 ff = FamRZ 1983, 377 ff ).

Die Kläger und der Beklagte zu 1) haben sich auf einen Verkehrswert des X von 5.475.000.- DM geeinigt, den der Sachverständige SV1 unter Berücksichtigung einer auf dem X lastenden Reallast von 824.000.- DM errechnet hat.

Von dem Verkehrswert ist ein Betrag von 800.000.- DM abzuziehen, denn der Kläger zu 1) hat im Abschnitt II. 2., 3.des Übertragungsvertrages vom 27.12.1991 grundpfandrechtlich gesicherte Darlehensverbindlichkeiten des Erblassers in dieser Höhe übernommen; dies ergibt einen Wert von 4.675.000.- DM.

ab) Die Schenkung des Forsthofs Y an den Beklagten zu 1) ist für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs der C nicht heranzuziehen, denn sie hat durch den "Vertrag über Pflichtteilsansprüche" vom 16.4.1992 auf die Geltendmachung einer Ergänzung ihres Pflichtteils aus der Übertragung des Forsthofs an den Beklagten zu 1) verzichtet (s. o.).

ac) Diese Vereinbarung vom 16.4.1992 ist nicht nach § 139 BGB unwirksam.

Die Voraussetzungen, unter denen nach dieser Norm bei Teilnichtigkeit eines einheitlichen Rechtsgeschäfts Gesamtnichtigkeit gegeben ist, liegen nicht vor.

Der Verzicht der C war Teil eines einheitlichen Rechtsgeschäfts, nämlich eines Erlassvertrags zwischen C und der Klägerin zu 3) auf der einen und dem Beklagten zu 1) auf der anderen Seite.

Ein Teil dieses Rechtsgeschäfts ist unwirksam, denn die Klägerin zu 3) hat die von dem Beklagten zu 1) als vollmachtlosem Vertreter in ihrem Namen abgegebene Vertragserklärung nicht genehmigt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts, an die der Senat nach § 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO gebunden ist, ist aber anzunehmen, dass das verbleibende Rechtsgeschäft, ein Erlassvertrag zwischen C und dem Beklagten zu 1), auch ohne den mangels Genehmigung der Klägerin zu 3) unwirksamen Teil vorgenommen worden wäre.

Das Landgericht hat die Aussage der als Zeugin vernommenen C und die Bekundungen der Klägerin zu 3) anlässlich ihrer informatorischen Anhörung in diesem Sinne gewürdigt. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme liegen nicht vor.

b) Die Ansprüche der A, des Klägers zu 2) und der Klägerin zu 3) auf ergänzte Pflichtteile betragen je 376.333,33 DM für A und den Kläger zu 2) und 323.833,33 DM für die Klägerin zu 3).

ba) Die ordentlichen Pflichtteile der Abkömmlinge des Erblassers sind unter Berücksichtigung ausgleichungspflichtiger Vorempfänge nach §§ 2316 BGB i. V. m. §§ 2050, 2055, 2056 BGB zu berechnen (vgl. BGH NJW 1988, 821, 822; NJW 1965, 1526, 1527).

Nach § 2316 BGB bestimmt sich der Pflichtteil nach demjenigen, was unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten auf den jeweiligen gesetzlichen Erbteil entfallen würde. Die Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben ist in § 2050 BGB geregelt. Abs. 1 dieser Vorschrift enthält eine Verpflichtung zur Ausgleichung desjenigen, was ein gesetzlicher Erbe bei Lebzeiten von dem Erblasser als Ausstattung erhalten hat. Ausstattungen sind nach § 1624 Abs. 1 BGB Zuwendungen des Erblassers, die er seinem Abkömmling anlässlich dessen Verheiratung gemacht hat.

bb) Als ausgleichspflichtige Zuwendung an die Klägerin zu 3) ist ein Wert von 105.000.-DM zu berücksichtigen.

Der Erblasser wandte der Klägerin zu 3) zu deren Heirat als Ausstattung eine Barockkommode, einen Barockschrank und einen Barockspiegel und als weiteren Vermögenswert einen Anspruch auf Bauholz für ihr Bauvorhaben zu.

Die Einlassung der Kläger zu 2) und 3), in Anbetracht des überwiegend aus Sachwerten bestehenden Vermögens des Erblassers handele es sich um angemessene Zuwendungen, ist nicht relevant. Nach § 1624 Abs. 1 BGB ist gerade dann eine Ausstattung anzunehmen, wenn die Zuwendung nicht übermäßig ist.

Die Klägerin zu 3) hat den Wert der Ausstattung im ersten Rechtszug mit 105.000.- DM mitgeteilt.

Nach § 2316 Abs.3 BGB kann die Berücksichtigung der Ausstattung bei der Berechnung der Pflichtteilsquote nach § 2316 Abs. 3 BGB nicht ausgeschlossen werden.

bc) Ausgleichungspflichtige Zuwendungen nach § 2316 I BGB sind ferner die Übertragung des X auf den Kläger zu 1) und des Forsthofs Y auf den Beklagten zu 1). Es handelt sich um andere Zuwendungen i. S. d. § 2050 Abs. 3 BGB, deren Ausgleichung der Erblasser in der Vorbemerkung des Übertragungsvertrages vom 27.12.1991 und auch in dem mit dem Beklagten zu 1) am 16.4.1992 geschlossenen Vertrag über die Übertragung des Forsthofs Y anordnete.

Beide Übertragungsverträge enthalten die Regelung, die Übertragung erfolge "im Wege vorweggenommener Erbfolge". Diese Anordnung ist als Ausgleichsanordnung zu verstehen (vgl. BGHZ 82, 274 ff, 278). Auch die weitere Anordnung der Anrechnung auf den gesetzlichen Erbteil in beiden Verträgen ist so aufzufassen, dass der Empfänger die Zuwendung gegenüber anderen Abkömmlingen des Erblassers zur Ausgleichung zu bringen hat (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 1491). Die weitere Bestimmung der Anrechnung auch auf den Pflichtteil des Zuwendungsempfängers schließt eine Ausgleichung nicht aus. Vielmehr kann eine Zuwendung sowohl anrechnungs- als auch ausgleichungspflichtig sein (vgl. Palandt/ Edenhofer, BGB, 65. Aufl. 2006, § 2315 Rn. 1).

bd) Der Forsthof Y ist mit dem von dem Sachverständigen SV1 als alternativer Ertragswert bezeichneten, von den Parteien des Berufungsverfahrens der Höhe nach mit 1.440.000.- DM unstreitig gestellten und um die von dem Beklagten zu 1) übernommene Darlehensverbindlichkeit des Erblassers von 105.000.- DM zu mindernden Ertragswert, also mit 1.335.000.- DM, anzusetzen. Die Maßgeblichkeit des Ertragswerts bei der Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen ergibt sich im Falle der Übergabe des Landguts zu Lebzeiten des Erblassers aus einer entsprechenden Anwendung des § 2312 BGB (vgl. BGH Rpfleger 64, 312; Palandt/ Edenhofer, a. a. O., § 2312 Rn. 7) und aus der Auslegungsregel des § 2049 BGB, wonach ein Landgut im Zweifel zum Ertragswert anzusetzen ist, sofern nach den Verhältnissen beim Erbfall die Voraussetzungen für eine Beurteilung als Landgut gegeben waren und im Zeitpunkt des Erbfalls die - realisierbar erscheinende - Absicht des Übernehmers bestanden hat, den landwirtschaftlichen Betrieb auf Dauer fortzuführen ( BGH NJW 1995, 1352; BGHZ 98, 375, 378 ).

Der dem Beklagten zu 1) durch Vertrag mit dem Erblasser vom 16.4.1992 übertragene Forsthof Y war zur Zeit des Erbfalls am 21.8.1992 ein Landgut.

In Anlehnung an § 585 Abs. 1 Satz 2 BGB ist zu fordern, dass auf dem Grundstück Landwirtschaft i. S. einer Bodenbewirtschaftung oder eine mit Bodennutzung verbundene Tierhaltung betrieben wird, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen. Ein Forstgut steht einem solchen landwirtschaftlichen Betrieb gleich ( vgl. Lange in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004, § 2312 Rn. 3 ).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter einem Landgut i. S. d. § 2312 BGB eine Besitzung zu verstehen, die eine zum selbständigen und dauernden Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder der Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellt und mit den nötigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist.

Sie muss eine gewisse Größe erreichen und für den Inhaber eine selbständige Nahrungsquelle darstellen. Der Betrieb kann auch nebenberuflich geführt werden, sofern er nur zu einem erheblichen Teil zum Lebensunterhalt seines Inhabers beiträgt ( BGHZ 98, 375, 378 ).

Eine geeignete Besitzung, die einen forstwirtschaftlichen Betrieb auch in Zukunft ermöglichte, war vorhanden.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen SV1 in seinem am 28.12.1999 erstellten Gutachten besteht kein Zweifel, dass der Forsthof Y zum Zeitpunkt des Erbfalls als landwirtschaftlicher Betrieb geführt wurde. Es handelte sich um eine Wirtschaftseinheit in einer Größe von 125,1739 ha, wovon mehr als 72 ha auf Waldflächen entfielen. Wohn - und Wirtschaftsgebäude waren vorhanden, wobei das Forsthaus auch seinerzeit schon vermietet war, was der rechtlichen Bewertung des Besitzes als Forstgut zur Zeit des Erbfalls jedoch nicht entgegensteht (vgl. BGHZ 98, 375, 378; BGH NJW 1964, 1414, 1416). Bei dem von dem Sachverständigen SV1 auf der Grundlage des ihm vorliegenden Jahresabschlusses zum 30.6.1992 mit 49.779,01 DM errechneten Jahresreinertrag aus der Forstwirtschaft handelte es sich auch um einen erheblichen Beitrag zum Lebensunterhalt des Inhabers des Forstguts.

Eine Schlechterstellung der Pflichtteilsberechtigten durch Bewertung des Forsthofs zum Ertragswert ist angesichts des Normzwecks, eine Zersplitterung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zu vermeiden und leistungsfähige Landgüter zu erhalten, gerechtfertigt, weil der Beklagte zu 1) im Zeitpunkt des für die Pflichtteilsbemessung maßgeblichen Erbfalls die Fortführung des forstwirtschaftlichen Guts beabsichtigte (vgl. BVerfG NJW 1985, 1329 ff; BGH NJW 1995, 1352). Der Umstand, dass der Beklagte zu 1) seit dem 1.6.1992 Rat, Anleitung und Mithilfe der Forstbehörde in Anspruch nimmt, zeigt, dass er auch seinerzeit schon die Bewirtschaftung des Waldes fördern und das Forstgut erhalten wollte. Erträge hieraus fließen nicht der Forstbehörde zu, die kostenlos oder bei besonderer Förderung gegen Kostenerstattung arbeitet (§§ 48 a. F., 40 n. F. Hess. Forstgesetz), sondern dem Beklagten zu 1). Der forstwirtschaftliche Betrieb blieb als Einheit bestehen.

An die hiervon abweichenden Feststellungen des Landgerichts ist der Senat nicht nach § 529 Abs.1 Ziffer 1 ZPO gebunden, denn diese beruhen auf einer Fehlinterpretation des zwischen dem Beklagten zu 1) und der Forstbehörde geschlossenen Vertrages.

Die von dem Beklagten zu 1) erst nach der Erstattung des Gutachtens des Sachverständigen SV1 vom 28.12.1999 aufwändig betriebene Sanierung und Vermietung des Forsthofs lässt schon aufgrund des Zeitablaufs von mehr als sieben Jahren seit dem Erbfall keinen Rückschluss darauf zu, dass der Beklagte zu 1) seinerzeit nicht beabsichtigte, den Forsthof fortzuführen (vgl. BGH NJW 1964,1414, 1416).

be) Unter Berücksichtigung dessen, dass der auf C entfallende gesetzliche Erbteil von 3.355.000.- DM (2.687.500.- + 1/2 von 1.335.000) für die Berechnung der gesetzlichen Erbteile der Abkömmlinge des Erblassers nicht zur Verfügung steht, ergibt sich ein gesetzlicher Erbteil von (2.687.500.- + 667.500.- + 105.000 ) : 5 = 692.000.- DM für jeden Abkömmling. Der Senat hat hierbei berücksichtigt, dass der gesetzliche Erbteil der C ohne ihren zu Gunsten des Beklagten zu 1) erklärten Verzicht auf die Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen um 1/2 des Wertes der Schenkung des Forsthofs Y zu erhöhen wäre. Dieser Verzicht kommt den übrigen Abkömmlingen des Erblassers bei der Berechnung ihrer Erb- und Pflichtteile nicht zugute. Die Berechnung ihrer Erbteile hat dem gemäß nur auf der Grundlage von 1/2 des Ertragswerts des Forsthofs Y von 1.335.000.- DM zu erfolgen.

Insoweit enthält die den Parteien im Termin des Senats am 9.3.2006 zu dem Zweck der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits ausgehändigte, vorläufige Berechnungsgrundlage eine Unrichtigkeit, die sich im Ergebnis jedoch rechnerisch nicht auswirkt. Denn der Kläger zu 1) und der Beklagte zu 1) haben mehr empfangen als den gesetzlichen Erbteil, so dass § 2056 BGB eingreift. Danach sind der Kläger zu 1) und der Beklagte zu 1) nicht zur Herauszahlung eines Mehrbetrags verpflichtet. Der Nachlass wird unter den übrigen Geschwistern - A und den Klägern zu 2) und 3) - geteilt, wobei der Wert der Zuwendungen und die Erbteile des Klägers zu 1) und des Beklagten zu 1) außer Ansatz bleiben (vgl. § 2056 S. 2 BGB).

Daraus folgt insoweit für die Wertberechnung:

Der hälftige Nachlass und der ausgleichungspflichtige Vorempfang der Klägerin zu 3), nämlich 350.000.- DM + 105.000.- DM, ergeben einen Betrag von 455.000.- DM. Der gesetzliche Erbteil der A und der Kläger zu 2) und 3) ist also mit je 151.666,66 DM zu errechnen. Der Pflichtteil der A und des Klägers zu 2) beträgt jeweils 1/2 hiervon, also je 75.833,33 DM. Die Klägerin zu 3) muss sich auf ihren gesetzlichen Erbteil den auszugleichenden Vorabempfang von 105.000.- DM anrechnen lassen. Ihr gesetzlicher Erbteil beträgt also 46.666,66 DM und ihr Pflichtteil 23.333,33 DM.

bf) A und die Kläger zu 2) und 3) können jedoch eine Ergänzung ihrer Pflichtteile um jeweils 300.500.- DM, i. e. 5% aus 6.010.000.- DM (4.675.000.- + 1.335.000.-) beanspruchen, denn sie würden ansonsten wegen der in § 2316 BGB enthaltenen Verweisung auf § 2056 BGB schlechter gestellt als ein nicht zur Ausgleichung Berechtigter, der eine Ergänzung seines Pflichtteils nach § 2325 BGB geltend macht ( vgl. Lange a. a. O., § 2325 Rn. 28).

bg) Die ergänzten Pflichtteile der A und des Klägers zu 2) betragen also je 376.333,33 DM; der Anspruch der Klägerin zu 3) ist mit 323.833,33 DM zu errechnen.

2) Zur Befriedigung der einzelnen Pflichtteilsergänzungsansprüche ist der Nachlass in Höhe von 700.000.- DM, der zur Befriedigung sämtlicher Ansprüche nicht ausreicht, anteilsmäßig wie folgt zu verteilen:

a) Der Nachlass deckt einen Anspruch der C auf einen Pflichtteil nebst Ergänzung von 1.343.750.- DM zu einem Anteil von 388.640.- DM, Ansprüche der A und des Klägers zu 2) von je 376.333,33 DM zu Beträgen von je 108.850.- DM und den Anspruch der Klägerin zu 3) von 323.833,33 DM zu einem Betrag von 93.660.- DM.

Er ist zur Erfüllung der jeweiligen Ansprüche nach dem Verhältnis der ergänzten Pflichtteile heranzuziehen, denn nach den mit den Berufungen nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts will keiner der Kläger ein Nachlassinsolvenzverfahren herbeiführen.

Der Anteil der C an dem Gesamtbetrag der ergänzten Pflichtteile von 2.420.249,99 DM beträgt 55,52%, der der A und des Klägers zu 2) je 15,55% und der der Klägerin zu 3) 13,38 %. Diese Anteile sind auf den Nachlass von 700.000.- DM zu beziehen, woraus sich die o. g. Beträge ergeben.

b) Die Differenz zwischen dem, was vom Nachlass gedeckt ist, und der von C zu beanspruchenden Pflichtteilsergänzung beträgt somit 955.110.- DM (1.343.750.- - 388.640.- ). Für A und den Kläger zu 2) ergeben sich Fehlbeträge von jeweils 267.483,33 DM (376.333,35.- - 108.850.-); für die Klägerin zu 3) ist ein Fehlbetrag von 230.273,33 DM (323.833,33.- - 93.660.-) zu errechnen.

3) Der Beklagte zu 1) haftet für die fehlenden Beträge nicht allein, sondern nur mit einem Anteil von 22,95%, denn er ist - mit Ausnahme des in O7 gelegenen, zum X gehörenden Grundbesitzes, als dessen Eigentümer der Kläger zu 1) vor dem Erbfall ins Grundbuch eingetragen worden ist - nicht allein zuletzt Beschenkter i. S. d. § 2329 III BGB.

Die Übertragung des in O8 gelegenen Grundbesitzes des X auf den Kläger zu 1) und des Forsthofs Y auf den Beklagten zu 1) sind vielmehr als gleichzeitige Schenkungen einzuordnen, die dem Ergänzungsberechtigten einen Anspruch auf anteilige Leistung gegen jeden der Empfänger nach dem Verhältnis der Schenkungswerte geben (Staudinger/ Olshausen, a. a. O., § 2329 Rn. 65). Hierbei haften die jeweiligen Empfänger nicht als Gesamtschuldner.

a) Maßgeblich für die Haftungsreihenfolge im Rahmen des § 2329 BGB ist grundsätzlich der Vollzug der Schenkung (Staudinger/ Olshausen, a. a. O., § 2329 Rn. 61).

Die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück ist erst mit dem letzten Rechtsakt, der Eintragung der Rechtsänderung ins Grundbuch, vollzogen ( § 873 I BGB). Bei der Schenkung von Grundstücken ist deshalb die Zeit der Eintragung im Grundbuch maßgebend ( vgl. BGH NJW 1988, 821 ff = BGHZ 102, 289 ff).

Da die Eigentumsumschreibungen auf den Kläger zu 1) am 11.8. und 15.10.1992 erfolgten, während der Beklagte zu 1) erst am 28.10. und 16.12.1992 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde, wäre der Beklagte zu 1) später Beschenkter i. S. d. § 2329 III BGB.

b) Auf den Vollzug der Schenkungen kann aber ausnahmsweise nicht abgestellt werden, soweit dieser erst nach dem Erbfall erfolgt ist. Denn der durch § 2329 III BGB normierten Rangordnung der Haftung mehrerer Beschenkter liegt der Gedanke zugrunde, dass früher vollzogene Schenkungen des Erblassers die berechtigten Erwartungen des Pflichtteilsberechtigten im allgemeinen weniger einschneidend beeinträchtigen als die späteren. Dieser Gedankengang kann aber nicht eingreifen, wenn Schenkungen erst nach dem Erbfall vollzogen werden (BGHZ 85, 274, 284).

In solchen Fällen ist der Erbfall für die zeitliche Einordnung maßgebend (vgl. Soergel/ Dieckmann, BGB, Stand Sommer 2002, § 2329 Rn 23; Staudinger/ Olshausen, BGB, 13. Bearbeitung 1998, § 2329 Rn 61).

Soweit die Rechtsänderungen noch nicht im Grundbuch eingetragen waren, sind der Kläger zu 1) und der Beklagte zu 1) deshalb gleichzeitig Beschenkte.

c) Zur Feststellung ihrer jeweiligen Haftungsanteile ist der Wert der zur Zeit des Erbfalls noch nicht vollzogenen Schenkung des Erblassers an den Kläger zu 1) zu errechnen. Diese Berechnung ist auf der Grundlage der in dem Gutachten des Sachverständigen SV 1 genannten Bezugsgrößen vorzunehmen, die zu dem Verkehrswert des X von 5.475.000.- DM geführt haben, welchen die Kläger und der Beklagte zu 1) unstreitig gestellt haben.

ca) Den Bodenwert des X hat der Sachverständige SV1 unter Berücksichtigung dessen, dass ein Teil des Grundbesitzes mit einem Erbbaurecht belastet ist, mit 5.688.000.- DM errechnet. Davon entfällt auf den vollzogenen Teil der Schenkung - die in O7 gelegenen Grundstücke - ein Betrag von 260.625,60 DM. Dieser errechnet sich aus einer Waldfläche von 104.045 m² à 2.- DM = 208.090 DM und dem Bodenwert für die Golfplatzfläche von 10.103 m², welche mit 52.535,60 DM anzusetzen ist.

Der Sachverständige SV1 hat ausgeführt, für die Golfplatzfläche sei ein Bodenwert von 12.- DM angemessen.

Dieser Bodenwert ist durch ein Erbbaurecht gemindert, welches bereits durch Vertrag vom 19.10.1990 zu Gunsten des Klägers zu 1) bestellt wurde.

Die Wertminderung infolge der Belastung mit einem Erbbaurecht ist, wie der Sachverständige SV1 in seinem Gutachten dargelegt hat, für die Zeit bis 1998 mit 1.654.000 DM und ab 1998 mit 4.035.000.- DM, insgesamt also mit 5.689.000.- DM zu errechnen (S. 46, 47 des Gutachtens). Diese Wertminderung bezieht sich jedoch nicht nur auf den Golfplatz, sondern auch auf weitere Grundstücksflächen (S. 46 des Gutachtens). Sie entfällt zu einem Anteil von 84% auf den Golfplatz.

Dieser Prozentsatz ergibt sich aus dem Bodenwert von 9.934.000.- DM für die gesamten, durch die Belastung mit einem Erbbaurecht in ihrem Wert geminderten Grundstücksflächen im Verhältnis zu dem auf den Golfplatz entfallenden Anteil von 8.429.000.- DM (S. 46 des Gutachtens; 8.429.000.- x 100 / 9.934.000.-). Von der gesamten Wertminderung von 5.689.000.- DM entfällt dem gemäß ein Betrag von 4.778.760.- DM auf den Golfplatzteil (84% von 5.689.000). Dieser Betrag entspricht einem Anteil von 56,7% des Bodenwerts von 8.429.000.- DM für die Golfplatzfläche. Der Bodenwert von 12.- DM/m² (s. o.) ist somit im Hinblick auf die Belastung mit einem Erbbaurecht um 56,7% = 6,80 DM herabzusetzen, so dass sich für 10.103 m² à 5,20 DM ein Betrag von 52.535,60 DM ergibt.

Diese Schlussfolgerungen aus dem Gutachten des Sachverständigen SV 1 sind zwar nicht in die vorläufige, den Parteien als Grundlage für Vergleichsgespräche ausgehändigte Berechnung des Senats eingegangen. Ein gerichtlicher Hinweis war aber insoweit nicht erforderlich. Denn das Gutachten des Sachverständigen SV 1 war Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats am 9.3.2006. Auch haben die Kläger nicht erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten, dass der Bodenwert der in O7 gelegenen Golfplatzfläche um das darauf lastende Erbbaurecht zu mindern ist. Denn sie haben sich mit dem Beklagten zu 1) auf einen Verkehrswert des X von 5.475.000.- DM geeinigt, der das rechnerische Ergebnis des Sachverständigen aus dem um den Wert des Erbbaurechts geminderten Bodenwert zuzüglich Ertragswert und abzüglich der Reallast von 824.000.- DM ist.

cb) Auf den nicht vollzogenen Teil der Schenkung entfällt ein Betrag von 4.481.608.- DM.

Dieser ergibt sich daraus, dass zunächst der Bodenwert von 5.688.000.- DM für das gesamte X um den vollzogenen Teil von 260.625,60 DM herabzusetzen und ein von dem Sachverständigen mit 611.000.- DM errechneter Ertragswert der Bauwerke (S. 48 des Gutachtens) hinzuzuaddieren ist. Hieraus ist ein Wert für den nicht vollzogenen Teil mit 6.038.374,40 DM zu errechnen.

Der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gebrachte Vortrag des Beklagten zu 1), von dem Ertragswert von 611.000.- DM entfalle auf den vor dem Erbfall im Grundbuch eingetragenen Grundbesitz ein Betrag von 1.000.- DM, bleibt nach § 296 a ZPO unberücksichtigt.

Das Verhältnis des nicht vollzogenen Teils von 6.038.374,40 DM zu dem vollzogenen Teil von 260.625,60 DM beträgt 95,86% zu 4,14%.

In diesem Verhältnis sind das auf dem X grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen von 800.000.- DM und die zu Gunsten der C bestellte Reallast von 824.000.-, insgesamt also ein Betrag von 1.624.000.- DM, aufzuteilen.

Die Berücksichtigung der Reallast ist Gegenstand der Verkehrswertermittlung durch den Sachverständigen und von den Klägern nicht erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden (s. o.).

Der Wert des nicht vollzogenen Teils von 6.038.374,40 DM ist dem gemäß um 1.556.766,40 - DM herabzusetzen (95,86% von 1.624.000). Daraus ist der o. g. Betrag von 4.481.608.- DM zu errechnen.

d) Dieser Schenkungswert und das dem Beklagten zu 1) zugewandte Geschenk im Wert von 1.335.000.- DM ergeben eine Summe von 5.816.608.- DM. Der Anteil des Beklagten zu 1) hieran, mit dem er für fehlende Beträge an der Ergänzung der Pflichtteile haftet, beträgt 22,95% (100 x 1.335.000 / 5.816.608.- DM).

4) Die Kläger können dem gemäß die Duldung der Zwangsvollstreckung in den Forsthof Y wegen folgender Beträge verlangen:

der Kläger zu 1)

- aus dem Recht der C 112.074,02 € (22,95% von 955.110.- = 219.197,74 DM)

- aus dem Recht der A 31.386,89 € (22,95 % von 267.483,33 = 61.387,42 DM)

- zusammen 143.656,24 €.

Der Anspruch des Klägers zu 2) entspricht dem der A in Höhe von 31.386,89 €, der der Klägerin zu 3) ist mit 27.008,88 € (22,95% von 230.173,33 DM= 52.824,78 DM) zu errechnen.

C. Der Beklagte zu 1) ist nicht berechtigt, die Leistung nach dem Eintritt der Verjährung zu verweigern, § 214 Abs. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB.

Der Anspruch auf Ergänzung unterliegt einer Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 2332 BGB), die mit dem Eintritt des Erbfalls am 21.8.1992 begann und durch die am 18.8.1995 eingereichte Klage rechtzeitig unterbrochen wurde, § 209 Abs. 1 BGB a. F., Art. 229 § 6 Abs.1 Satz 2 EGBGB. Die als Stufenklage erhobene Leistungsklage unterbrach die Verjährung des Anspruchs aus § 2325 BGB, auch wenn zunächst nur der Auskunftsantrag gestellt wurde ( Palandt/ Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, § 204 Rn. 2), und damit auch die des Anspruchs aus § 2329 BGB (BGHZ 107, 200, 203; BGH NJW 1974, 1327).

D. Die Befugnis des Beklagten zu 1), die Duldung der Zwangsvollstreckung durch Zahlung der fehlenden Beträge abzuwenden, ergibt sich aus dem Gesetz, § 2329 Abs. 2 BGB. Macht der Beklagte zu 1) von dieser Ersetzungsbefugnis, die nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist, Gebrauch, kann er sich gegen eine gleichwohl erfolgende Zwangsvollstreckung zur Wehr setzen.

E. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs.1, 92 Abs.1 Satz 1, 100 Abs. 1, 2 ZPO.

F. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Ziffer 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.

G. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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