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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 03.12.2002
Aktenzeichen: 1 UF 236/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1684
Eine Beteiligung des Umgangspflichtigen an den Kosten des Umgangs kommt nur in Betracht, wenn er hierfür leistungsfähig ist, der Umgangsberechtigte mangels Leitungsfähigkeit hierauf angewiesen ist.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

1 UF 236/02

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die befristete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Schwalbach vom 04.09.2002 am 03.12.02 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Vater hat der Mutter deren außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Beschwerdewert: bis 500,-- EUR.

Gründe:

Zwischen den beteiligten Eltern war vor dem Amtsgericht ein Umgangsregelungsverfahren anhängig, das im wesentlichen mit einer im Termin am 21.08.2002 geschlossenen Vereinbarung beendet worden ist. Ausgenommen von der Vereinbarung war die streitig gebliebene Beteiligung der Mutter an den Kosten des Umgangs.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht den Antrag des Vaters, der Mutter die Hälfte der Fahrtkosten des Umgangsrecht aufzuerlegen, zurückgewiesen. Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage. Etwas anderes könne allenfalls angenommen werden, wenn der Mutter wegen des von ihr durchgeführte Umzugs nach Norddeutschland und der damit verbundenen Erhöhung der Kosten des Umgangs für den Vater mutwilliges Verhalten vorgeworfen werden könnte. Dies sei jedoch nicht der Fall.

Gegen diese ihm am 13.09.2002 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 30.09.2002 beim Oberlandesgericht eingegangene und zugleich begründete Beschwerde des Vaters, mit der er an seinem Rechtsstandpunkt festhält.

Die Beschwerde ist statthaft, da sie sich gegen eine Endentscheidung des Amtsgerichts in einem Teilbereich des Umgangsrechts richtet. Die auch im übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt, fallen die Kosten des Umgangs grundsätzlich dem Umgangsberechtigten zur Last (vgl. BGH FamRZ 1995, 215, bestätigt FamRZ 2000, 1099, 1100.). Soweit dies von der in dem angefochtenen Beschluß zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.02.2002 (= FamRZ 2002, 809,810) in bestimmten Fallkonstallationen in Zweifel gezogen wird, liegen die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür nicht vor. Eine Beteiligung des Umgangspflichtigen an die Kosten kann in Betracht kommen, wenn ihm dies zumutbar ist und ohne eine solche Beteiligung das Umgangsrecht wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Umgangsberechtigten sonst praktisch ausgeschlossen wäre. Vorliegend ist die Antragsgegnerin aus wirtschaftlichen Gründen an einer Beteiligung an den Umgangskosten von vornherein nicht in der Lage, da sie mittelos ist. Sie bezieht, wie sich aus beigezogenen Akten des Parallelverfahrens 12 F 1987/01 = 1 UF 151/92 ergibt, Arbeitslosenhilfe und einen geringfügigen Zuverdienst aus Teilzeitbeschäftigung im Rahmen des zulässigen Höchstbetrages. Ihr ist dementsprechend in diesem Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz bewilligt worden. Dies sind nicht die wirtschaftlichen Verhältnisse, die unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten eine Durchbrechung des vorgenannten Grundsatzes gebieten.

Inwieweit im Rahmen unterhaltsrechtlicher Beziehungen die Belastung mit den Kosten des Umgangsrechtes Auswirkungen haben könnte, ist nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung und damit der Beschwerde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

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