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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 08.05.2002
Aktenzeichen: 1 UF 312/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1666
BGB § 1666 a
BGB § 1684
1. Zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls kommt nach §§ 1666, 1666a BGB die Übertragung des gesamten Sorgerechts auf das Jugendamt in Betracht, wenn die Mutter eines seit mehr als 18 Monaten bei einer Pflegefamilie lebenden zehnjährigen Kindes die mit den Erkrankungen der Mutter verbundene langjährige Traumatisierung des Kindes nicht erkennen und deshalb unter anderem die nicht kindgemäße Übernahme von Verantwortung für die Mutter und die damit verbundene Überforderung des Kindes nicht vermeiden kann.

2. In einer solchen Fallkonstellation kann nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB auch der Ausschluß des Umgangs der Mutter (hier: für die Dauer von 2 Jahren) in Betracht kommen, wenn auch durch betreuten Umgang oder auf andere Weise nicht verhindert werden kann, daß die Bedürfnisse des traumatisierten Kindes nach einer gesicherten Bindung und emotionaler Geborgenheit immer wieder verletzt werden und das Kind bei jedem Umgangskontakt erneut Gefühlen innerer Zerrissenheit und damit verbundenen schädlichen Loyalitätskonflikten ausgesetzt wird.


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

1 UF 312/01

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners sowie die Anschlußbeschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Seligenstadt vom 22.11.2001 am 08. Mai 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlußbeschwerde des Antragsgegners werden zurückgewiesen.

Auf die Anschlußbeschwerde des Beteiligten zu 3. wird der angefochtene Beschluß abgeändert:

Die elterliche Sorge für wird dem Jugendamt des Kreises als Vormund übertragen.

Das Recht der Antragsgegnerin auf Umgang mit ihrer Tochter wird bis zum 30.04.2004 ausgeschlossen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 20.000,00 DM.

Gründe:

Die Ehe der Eltern des 1992 geborenen Kindes wurde im Jahre 1994 geschieden. Die elterliche Sorge für T. wurde der Mutter übertragen. Der Vater, der an paranoider Schizophronie erkrankt ist, dessen Krankheit jedoch in Folge ständiger ärztlicher Kontrolle und medikamentöser Behandlung seit geraumer Zeit gut eingestellt ist, hatte von 1993 bis zum Jahr 2000 nur sporadische Kontakte zu dem gemeinsamen Kind. Die Mutter mußte sich nach einem Motorradunfall zahlreichen Operationen am rechten Bein unterziehen und war bis zu der im Sommer 2000 erfolgten Amputation des rechten Unterschenkels auf einen Rollstuhl angewiesen. Nach ersten Hinweisen auf eine Alkoholerkrankung der Mutter und einer Unterversorgung des Kindes im Frühjahr 1997 erklärte sich die Mutter schließlich im Juni 1999 bereit, eine sozialpädagogische Familienhilfe durch das Jugendamt in Anspruch zu nehmen. In der ersten Hälfte des Jahres 2000 wurde eine völlige Verwahrlosung des Haushalts der Mutter festgestellt. Die Mutter unternahm am 13.06.2000 einen Selbsttötungsversuch, nachdem sie von einer Krebserkrankung (Analkarzinom) erfahren hatte. Nach einem Krankenhausaufenthalt bis zum 26.04.2001 und anschließender Rehabiliation kehrte die Mutter am 07.06.2001 in ihre Wohnung zurück. Das Kind wurde vom Jugendamt in Obhut genommen und zunächst in der Familie einer Klassenkameradin untergebracht. Seit November 2000 lebt T. in der Pflegestelle des Landeswohlfahrtsverbandes, der Pflegefamilie S.

Das Amtsgericht hat zunächst mit vorläufiger Anordnung vom 05.10.2000 der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, da das Kindeswohl wegen der Alkohol-erkrankung der Mutter, Verwahrlosung des Haushalts und auch wegen Beschimpfungen und Schlägen in der Vergangenheit in erheblichem Maße gefährdet war. Das Amtsgericht hat ein familienpsychologisches Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psych. X. vom 10.08.2001 eingeholt, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Blatt 101 bis 128 der Akten).

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für T. auf Dauer entzogen und auf den Beteiligten zu 3. übertragen. Den Antrag des Vaters auf Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile hat es zurückgewiesen. Zugleich hat das Amtsgericht den Umgang des Vaters mit seiner Tochter beginnend mit dem Monat Dezember 2001 in der Weise geregelt, daß dieser berechtigt ist, T. an jedem ersten Samstag eines jeden Monats in der Zeit von 16.00 Uhr bis 21.00 Uhr zu sich zu nehmen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß Bezug genommen (Blatt 203 bis 209 der Akten).

Hiergegen hat die Mutter Beschwerde eingelegt mit dem Ziel der Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sie allein. Mit seiner Anschlußbeschwerde begehrt der Vater die Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts auf beide Eltern mit der Maßgabe der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter allein sowie hilfsweise die Übertragung des gesamten Sorgerechts und weiter hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater allein. Der Beteiligte zu 3., das Jugendamt des Kreises Offenbach/Main, beantragt mit seiner Anschlußbeschwerde, der Mutter die gesamte elterliche Sorge zu entziehen und auf das Jugend-amt als Vormund zu übertragen.

Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen Dipl. Psych. X.eingeholt, die diese zusätzlich im Termin zur Anhörung der Beteiligten erläutert und vertieft hat. Der beauftragte Richter des Senats hat das Kind am 17.04.2002 persönlich angehört. Insoweit wird auf die ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen vom 30.04.2002 (Blatt 468 bis 478 der Akten), den richterlichen Anhörungsvermerk vom 17.04.2002 (Blatt 351 bis 359 der Akten) und das Protokoll über die Anhörung der Beteiligten und der Pflegeeltern durch den beauftragten Richter vom 06.05.2002 (Blatt 426 bis 449 der Akten) verwiesen.

Die gegen die Entscheidung des Amtsgerichts eingelegte Beschwerde der Mutter hat ebensowenig Erfolg wie die vom Vater eingelegte Anschlußbeschwerde. Dagegen führt die vom Jugendamt eingelegte Anschlußbeschwerde zu einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

Der Senat hält es für erforderlich, die elterliche Sorge für T. auf einen Vormund zu übertragen. Mit der Sachverständigen geht der Senat davon aus, daß die im Alter von knapp zwei Jahren erfolgte Trennung der Eltern im Zusammenwirken mit der mehr als ein Jahrzehnt andauernden schweren Erkrankung und darüberhinaus der jahrelangen Alkoholerkrankung der Mutter eine Traumatisierung des Kindes verursacht hat. Insbesondere die Alkoholerkrankung, die die Mutter nach ihren Angaben inzwischen überstanden hat, hat dazu geführt, daß die Wünsche und Bedürfnisse des Kindes nach Bindungssicherheit im Zusammenleben mit der Mutter nur ganz unzureichend befriedigt wurden und werden, und sich das Kind gegenüber seiner Mutter nicht mehr als Kind mit eigenen Wünschen und Bedürfnissen artikulieren kann. Dies führt dazu, daß der Wunsch des Kindes nach Abgrenzung von der Mutter bei ihm von Schuldgefühlen begleitet ist. Das Kind kann deshalb, wie auch der beauftragte Richter des Senats in der Anhörung am 17.04.2002 feststellen konnte, seinen Wunsch nach einem Verbleib in der Pflegefamilie S. nicht direkt ausdrücken. Dieser Wunsch wird jedoch in den Vorstellungen des Kindes von der Ausgestaltung des Alltags immer wieder deutlich erkennbar.

Auch die von der Mutter hilfsweise angeregte schrittweise Vorbereitung des Kindes auf eine Rückführung zur Mutter kommt nach Auffassung des Senats in absehbarer Zeit nicht in Betracht.

Dabei hat der Senat durchaus im Blick, daß die Mutter in ihrem Leben mit schwierigsten Schicksalssituationen zu kämpfen hatte und nach der Trennung und Scheidung von ihrem psychisch kranken Ehemann viele Jahre lang an einer schweren Unterschenkelverletzung leiden und ihre Alkoholerkrankung überstehen und bewältigen mußte. Mit der Sachverständigen ist jedoch davon auszugehen, daß sich die Mutter nach wie vor nicht darüber bewußt ist und sich nicht hinreichend damit auseinander gesetzt hat, welchen langjährigen persönlichkeitsschädigenden Erfahrungen ihre Tochter ausgesetzt war. Die nicht kindgemäße Übernahme von Verantwortung für die Mutter und die damit verbundene schädliche Überforderung des Kindes werden von der Mutter nach wie vor bestritten bzw. von ihr nicht erkannt oder bagatellisiert. Dies wird deutlich durch den Brief der Mutter an T. vom 03.07.2001 (Blatt 171 ff. der Akten) belegt, in dem die Mutter die Tochter auffordert, Gespräche der Pflegefamilie heimlich zu belauschen, und der die Frage aufwirft, ob T. die Mutter verraten habe.

Der gleiche Gesichtspunkt gilt für das unter anderem mit Latexhandschuhen, Stomabeuteln, zwei Pinzetten und einem scharfen Löffel für chirurgische Ausschabungen bestückte Päckchen, das die Mutter nach ihren schweren Operationen mit einem Zettel mit der Aufschrift 'Pippi's Schatzkiste' an ihre Tochter schickte. Das Erschrecken des Kindes hierüber und seine völlige Überforderung war auch bei der mehr als ein Jahr später erfolgten Anhörung des Kindes durch den beauftragten Richter des Senats deutlich erkennbar. Diese fortgesetzte Verwirrung und die damit verbundene weitere Schädigung des Kindes vermochte die Mutter auch bei ihrer Anhörung durch den beauftragten Richter des Senats am 06.05.2002 nicht zu erkennen.

Ein weiteres Beispiel für die von der Sachverständigen festgestellte Tendenz der Mutter, die Bedürnisse ihres Kindes nicht wahrzunehmen und anzuerkennen, sondern ihre eigenen Bedürfnisse an die Stelle der kindlichen Bedürfnisse zu setzen, ist die im Laufe des Rechtsmittelverfahrens von der Mutter in ihrer Wohnung veranstaltete und von ihr zu verantwortende Ausgestaltung der Geburtstagsfeier für ihre Tochter. Am Ende dieses auf vier Stunden festgelegten Umgangs zwischen Mutter und Tochter stand nach einer lautstarken Auseinandersetzung vor sämtlichen eingeladenen Kindern die Verweisung der Pflegemutter aus der Wohnung, die das Kind absprachegemäß abholen wollte. Das Kind verblieb sodann bis zum übernächsten Tag bei der Mutter und wurde von dieser eigenmächtig in seine frühere Schule geschickt. Bei einer Untersuchung durch das Institut für Analytische Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie zeigte das Kind dann deutliche Spuren einer kumulativen Traumatisierung bei bestehender Gefahr eines depressiven Rückzuges.

Wie die Sachverständige zutreffend ausgeführt hat, kann die Mutter nach wie vor nicht erkennen, daß ihre Tochter mit der Entscheidung, ob sie nun bei ihrer Mutter bleiben oder zur Pflegefamilie zurückkehren solle, völlig überfordert ist, und eine solche Entscheidung nicht vom Kind getroffen werden darf.

In Anbetracht der gesamten Umstände folgt der Senat der von der Verfahrenspflegerin des Kindes und dem Jugendamt geteilten Beurteilung der Sachverständigen, daß die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge auf das Jugendamt des Kreises Offenbach am Main als Vormund erforderlich ist. Eine nur auf die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts beschränkte Maßnahme erscheint dem Senat zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichend (§ 1666 a Abs. 2 BGB). Angesichts der langen Traumatisierung des Kindes und aufgrund von dessen Bedürfnissen nach einer gesicherten Bindung und emotionaler Geborgenheit kommt nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen eine Rückführung des Kindes in den Haushalt der Mutter in absehbarer Zeit, und zwar auch bei gleichzeitigem Einsatz von Hilfen zur Erziehung durch einen Erziehungsbeistand oder eine sozial-pädagogische Familienhilfe, nicht in Betracht.

Auch der Antrag des Vaters, ihm die alleinige oder gemeinsame elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht für T. zu übertragen, bleibt ohne Erfolg, da eine solche Maßnahme ebenfalls das Wohl des Kindes gefährden würde (§ 1666 Abs. 1 BGB). Für den Senat ist in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Sachverständigen maßgebend, daß zwischen T. und dem Vater eine tragfähige Eltern-Kind-Beziehung nicht besteht. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß der Vater seit der im Jahre 1993 erfolgten Trennung bis in das Jahr 2000 hinein nur wenige bzw. gar keine Kontakte zu seiner Tochter hatte, und ein Umgang seither nur stundenweise einmal im Monat erfolgt ist. T. hat sich bei der Sachverständigen wie auch bei dem beauftragten Richter des Senats klar und unmißverständlich gegen jegliche sorgerechtliche Beteiligung des Vaters ausgesprochen. Es kommt noch hinzu, daß der Vater erkennbar ein gewährender, eher labiler Mensch ist und sich dem Willen und den Wünschen der Mutter unterordnet. Angesichts seiner chronischen psychischen Erkrankung einerseits und der auf andauernder Traumatisierung beruhenden Risikofaktoren auf Seiten des Kindes andererseits kommt auch bei einem möglichen Einsatz von Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung eine Übertragung auch nur eines Teils der elterlichen Sorge auf den Vater nicht in Betracht.

Der Antrag der Mutter, ihr ein Umgangsrechts für jeden ersten Sonntag eines Monats in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr einzuräumen, war zurückzuweisen. Auf den Antrag des Jugendamts war das Recht der Mutter auf Umgang mit ihrer Tochter bis zum 30.04.2004 auszuschließen, da andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 4 BGB). Eine Entscheidung des Senats über diese erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellten, sachdienlichen Anträge ist unter den besonderen Umständen dieses Falles zulässig. Beide Eltern, die Verfahrenspflegerin des Kindes und das Jugendamt haben übereinstimmend eine Regelung des Umgangs durch den Senat beantragt bzw. dieser zugestimmt.

Der Senat geht davon aus, daß das Wohl des Kindes gefährdet wäre, wenn das Umgangsrecht der Mutter nicht für die Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen würde. Eine solche Gefährdung wäre auch nicht durch die Anordnung eines betreuten Umgangs im Sinne des § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB zu vermeiden. Der Senat schließt sich der von der Verfahrenspflegerin des Kindes und dem Jugendamt geteilten Beurteilung der Sachverständigen an, daß im gegenwärtigen Zeitpunkt jeder Umgangskontakt mit der Mutter für das Kind immer erneut eine schwere Belastung darstellen würde. Das Kind würde immer wieder das Gefühl empfinden, daß es aus der Sicht der Mutter verpflichtet sei, zu dieser zurückzukehren. Die Mutter ist ihrerseits gegenwärtig in keiner Weise in der Lage, derartige Loyalitätskonflikte und die damit verbundenen Gefühle von Zerrissenheit für das Kind zu vermeiden, weil sie selbst fest davon überzeugt ist, daß eine sofortige oder jedenfalls alsbaldige Rückkehr des Kindes in ihren Haushalt erforderlich ist und auch vom Kind gewünscht wird. Diese Einschätzung wird durch das Verhalten der Mutter bei der Nach-Geburtstagsfeier für T. am 03.03.2002 und ihre anschließend und bei der Anhörung vor dem beauftragten Richter des Senats hierfür abgegebenen Erklärungen eindeutig bestätigt. In Übereinstimmung mit der Sachverständigen geht der Senat davon aus, daß ein Ausschluß des Rechts der Mutter zum Umgang mit ihrer Tochter solange erforderlich ist, wie derartige Kontakte immer wieder von neuem bei dem Kind große Unsicherheit und schwerwiegende Loyalitätskonflikte auslösten. Aus der Therapie und der Beurteilung der Therapeuten wird sich sodann unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklungen ergeben, zu welchem Zeitpunkt, in welchem Umfang und unter welchen Umständen ein Umgang zwischen T. und ihrer Mutter stattfinden kann, ohne daß hierdurch das Wohl des Kindes gefährdet wird. Die mit dem Ausschluß des Umgangs mit der Mutter für das Kind verbundene Entlastung wird an Bedeutung verlieren, wenn es T. gelingt, im Rahmen der geplanten Therapie ihre Handlungskompetenz zu vergrößern und mit den bei einem Umgang auftretenden schwierigen Erfahrungen besser umgehen zu können. Hierbei dürfte, wie die Sachverständige zutreffend ausgeführt hat, auch eine eigene therapeutische Behandlung der Mutter sehr hilfreich sein, wenn diese dadurch ein auf ihrer Elternstellung beruhendes Verständnis für die traumatisierenden Erfahrungen ihrer Tochter und deren Bedeutung für das gegenwärtige Befinden des Kindes und deren Beziehung zur Mutter entwickeln könnte.

Von der Erhebung der Gerichtskosten hat der Senat abgesehen, da die Beteiligten auf absehbare Zeit mittellos sind und die Kosten nicht durch mutwilliges Verhalten verursacht worden sind (§ 94 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz Kostenordnung in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung vom 11.12.2001, BGBl. I 3513).

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 13 a Abs. 1 FGG. Außergerichtliche Kosten sind nur auf Seiten der unterliegenden Eltern entstanden.

Unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung und des überdurchschnittlichen Umfangs des Verfahrens hat der Senat den Wert für den das Sorgerecht betreffenden Teil des Verfahrens auf 15.000,00 DM und für den die Regelung des Umgangsrechts betreffenden Teil des Verfahrens auf 5.000,00 DM festgesetzt (§ 30 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Kostenordnung).

Ende der Entscheidung

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