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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 14.12.2007
Aktenzeichen: 1 UF 319/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 119
BGB § 123
BGB § 134
BGB § 139
BGB § 314
BGB § 1410
BGB § 1629 Abs. 2 S. 2
ZPO § 543
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

Die Parteien sind seit 1999 geschiedene Eheleute. Seit Anfang 1997 lebten sie getrennt. Aus der Ehe sind die Kinder A, geboren am ... .1986, B, geboren am ... .1987, C, geboren am ... .1990, D, geboren am ... .1992 und E, geboren am ... .1994, hervorgegangen. Nach der Trennung lebten zunächst alle fünf Kinder bei der Beklagten. A lebt seit 2003 bei dem Kläger. Während des laufenden Scheidungsverfahrens schlossen die Parteien am 15.6.1999 eine notarielle Vereinbarung zur Regelung der Scheidungsfolgesachen (Bl. 6 ff d.A.). Diese enthält auch eine Regelung des Kindesunterhalts. Danach gingen die Parteien von einem um Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und Beiträgen zur Lebensversicherung der Kinder bereinigten Nettoeinkommen des Klägers i.H.v. 6.245,-- DM und damit von einer Einstufung in die zehnte Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle aus. Im Hinblick darauf, dass eine Unterhaltsverpflichtung für mehr als drei Personen bestand, verständigten sie sich auf Unterhaltszahlungen entsprechend der achten Einkommensgruppe.

Der Kläger war während der Ehe bei der Fa. F beschäftigt. Seit 1.7.2003 ist er bei der Fa. G als Bereichsleiter Konzernrevision tätig. Am 7.3.2003 schlossen die Parteien in Kenntnis der bevorstehenden beruflichen Veränderung des Klägers eine privatschriftliche Vereinbarung (Bl. 19 f d.A.), mit welcher sie die notarielle Regelung vom 15.6.1999 ausdrücklich abänderten. Darin vereinbarten sie ab 1.7.2003 die Zahlung von Kindesunterhalt entsprechend der neunten Einkommensgruppe und ab 1.1.2004 entsprechend der zehnten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle "mit Stand 01.07.2002". Die Festschreibung auf die zehnte Einkommensgruppe wurde als unabänderbar vereinbart, "solange der Unterhaltsverpflichtete Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in der Position als Bereichsleiter Konzernrevision bei der Fa. G-Gruppe bezieht". Eine Steigerung des Kindesunterhalts wurde für den Fall des Erreichens einer anderen Altersgruppe und ab 1.1.2004 aufgrund von Tariferhöhungen aus dem Tarifabschluss für das private ...gewerbe vereinbart. Im weiteren Verlauf verständigten die Parteien sich mündlich darauf, dass entgegen der Vereinbarung vom 07.03.2003 bei Änderungen der Düsseldorfer Tabelle eine Anpassung des Kindesunterhalts auf der Basis der zehnten Einkommensgruppe erfolgen sollte, hingegen Tariferhöhungen außer Betracht bleiben sollten.

Im Juni 2005 reichte die Beklagte als gesetzliche Vertreterin der Kinder bei dem Amtsgericht Bad Schwalbach Stufenklage bezüglich des Kindesunterhalts ein (AZ: 12 F 440/05). Mit Teilurteil vom 28.11.2005 gab das Amtsgericht der Klage in der Auskunftsstufe statt. Die Auskunftserteilung ergab sodann ein Nettoeinkommen des Kindesvaters von über 8.000,-- € monatlich und Mieteinkünfte i.H.v. rund 1.600,-- € monatlich. Den im Anschluss geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt i.H.v. 200 % des Regelbetrages erkannte der Kläger an, nachdem er sich zunächst gegen die Klage damit verteidigt hatte, der Geltendmachung höheren Unterhalts stünde die Vereinbarung vom 07.03.2003 entgegen. Am 19.6.2006 erging ein entsprechendes Teilanerkenntnis- und Schlussurteil.

Im hiesigen Verfahren nimmt der Kläger nunmehr die Beklagte ab April 2006 auf Zahlung der Differenz zwischen dem titulierten und dem zwischen ihnen vereinbarten Unterhalt (gemäß zehnter Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle = 170 % des Regelbetrages) in Anspruch.

Erstinstanzlich hat er beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3212 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.04.2006 aus 2716 €, aus 248 € seit dem 03.04.2006 und aus 248 € seit dem 03.05.2006 zu zahlen, sowie

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von den Unterhaltsansprüchen der Kinder C , geb. am ... .1990, D , geb. am ... .1992 und E , geb. am ... .1994, ab dem 01.06.2006 freizustellen, soweit er verpflichtet ist, höheren Unterhalt als 170% des Regelbetrages (10. Einkommensgruppe der Unterhaltstabelle) zu zahlen.

Durch Urteil vom 25.9.2006 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Schwalbach der Klage vollumfänglich stattgegeben.

Hiergegen richtet sich die am 20.10.2006 eingelegte Berufung der Beklagten.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Vereinbarung vom 7.3.2003 sei bereits formunwirksam. Sie vertritt weiter die Ansicht, dass sie den Kläger weder in der zwischen ihnen geschlossenen notariellen Vereinbarung vom 15.6.1999 noch in der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung vom 7.3.2003 von Unterhaltsansprüchen der Kinder (teilweise) freigestellt habe. Sie behauptet, sie sei zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen nicht leistungsfähig auch nur zur teilweisen Übernahme der Kindesunterhaltsansprüche gewesen, wobei sie auf das erhebliche wirtschaftliche Ungleichgewicht zwischen den Parteien verweist.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bad Schwalbach vom 25.9.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2007 haben beide Parteien erklärt, dass sie sich bei Abschluss der Vereinbarungen keinerlei Gedanken darüber gemacht hätten, ob sie im Namen der Kinder oder im eigenen Namen handelten. Die Kindesmutter hat in ihrer mündlichen Anhörung vorgetragen, ihr sei bei Abschluss der Vereinbarung vom 7.3.2003 bewusst gewesen, dass mit der beruflichen Veränderung des Klägers eine deutliche Einkommenssteigerung verbunden sein würde. Weiter sei sie davon ausgegangen, dass der vereinbarte Unterhalt gemäß der zehnten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle nicht zur Deckung des gesamten Bedarfs der Kinder ausgereicht hätte. Konkret hat die Klägerin darauf verwiesen, dass sämtliche Kinder sehr kostenintensiven Hobbys nachgehen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Vereinbarung vom 7.3.2003 ist nicht formunwirksam. Unterhaltsvereinbarungen sind grundsätzlich formfrei möglich. Etwas anderes gilt hier auch nicht deshalb, weil die Vereinbarung vom 7.3.2003 die notarielle Vereinbarung vom 15.6.1999 teilweise abänderte. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob die Regelung des Kindesunterhalts im Rahmen des Ehevertrages formbedürftig war. Zwar gilt das Formerfordernis des § 1410 BGB auch für diejenigen Vertragsteile eines Ehevertrages, die wie die Unterhaltsregelung für sich allein nicht formbedürftig sind. Es ist aber davon auszugehen, dass es sich bei der Unterhaltsregelung um eine Nebenabrede handelte, die in entsprechender Anwendung des § 139 BGB formfrei möglich war, da die Parteien den Vertrag auch ohne diese abgeschlossen hätten, was aus § 15 der Vereinbarung vom 15.6.1999 folgt.

Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Vereinbarung vom 7. 3. 2003 keine unmittelbare Bindungswirkung für die Kinder der Parteien entfaltet hat.

Die Kinder waren nicht Vertragsparteien der Vereinbarung. Die vertraglichen Willenserklärungen wurden jeweils vom Kläger und der Beklagten abgegeben. Dass die Beklagte insoweit im Namen der Kinder handelte, ist nicht ersichtlich. Eine solches Vertretungshandeln würde voraussetzen, dass die Beklagte mit Vertretungswillen handelte und die Erklärung entweder ausdrücklich im Namen der Kinder erfolgt wäre oder sich aus den Umständen ergeben würde, dass sie in deren Namen erfolgte (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Hier kann schon ein entsprechender Vertretungswille der Beklagten nicht festgestellt werden. Die Parteien haben sich darüber, ob die Kindesmutter bei Abschluss der Vereinbarung in Vertretung der Kinder handelte, keine Gedanken gemacht. Eine gedankliche Differenzierung zwischen einem Handeln im eigenen Namen und einem Handeln im Namen der Kinder fand nicht statt. Zwar war die Kindesmutter zur Vertretung der Kinder gemäß § 1629 Abs. 2 S.2 BGB berechtigt, da diese in ihrer Obhut lebten. Aus der Vereinbarung ergibt sich aber weder ausdrücklich noch ist aus den Umständen erkennbar, dass sie als Vertreterin der Kinder gehandelt hat. Dabei ist die Vereinbarung vom 7.3.2003 auch auf dem Hintergrund zu sehen, dass sie die ursprüngliche Vereinbarung vom 15.6.1999 abänderte. Diese ursprüngliche notarielle Vereinbarung enthielt aber neben der Regelung des Kindesunterhalts eine umfassende Verständigung über die Folgen der beabsichtigten Ehescheidung und betraf damit auch die Interessen der Kindeseltern. In einem solchen Fall, in dem ohne Kenntlichmachung einer ausnahmsweise gewollten Vertretung Kindesunterhaltsregelungen eingebettet in eine Vielzahl von Absprachen getroffen werden, die beide Ehegatten fraglos als Vertragspartner in eigener Sache getroffen haben, ist nach der Rechtsprechung des BGH davon auszugehen, dass es sich nicht um eine Vereinbarung handelt, die der vertretungsberechtigte Elternteil in Vertretung der Kinder schließt (vgl. BGH FamRZ 1986, 254, 255; FamRZ 1987, 934, 935). Angesichts dieser Rechtsprechung des BGH sieht sich der Senat gehindert, im vorliegenden Fall abweichend zu entscheiden.

Eine unmittelbare Bindungswirkung für die Kinder kann der Vereinbarung auch nicht dadurch beigemessen werden, dass sie als Vertrag zugunsten Dritter angesehen wird. Dagegen spricht schon, dass es sich eher um eine Vereinbarung zu Lasten Dritter handelte, da der der Leistungsfähigkeit des Kindesvaters entsprechende Unterhalt der Kinder durch die Vereinbarung verkürzt wurde. Im Übrigen fehlt es insoweit an hinreichenden Anhaltspunkten, dass die Parteien durch die Vereinbarung vom 7.3.2003 eigene Ansprüche der Kinder begründen wollten. Bereits in der Vereinbarung vom 15.6.1999 verpflichtete sich der Kläger zu Unterhaltszahlungen "für" die Kinder. Auch die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung erfolgte nur im Verhältnis zur Kindesmutter. Insoweit heißt es in § 3 der Vereinbarung: "Der amtierende Notar soll der Erschienenen zu 1) [der Kindesmutter] jederzeit auf Verlangen eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilen ...". Danach ist entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung des BGH davon auszugehen, dass es sich bei der Vereinbarung vom 7.3.2006 um eine Elternvereinbarung ohne Wirkung für und gegen die Kinder handelt, wenn auch der Kindesvater bei seiner Rechtsverteidigung im Rahmen des Ausgangsverfahrens vor dem Amtsgericht Bad Schwalbach (AZ: 12 F 440/05) offenbar zunächst davon ausging, dass eine solche Bindungswirkung bestand, da er sich in diesem Verfahren gegenüber dem Anspruch der Kinder zunächst auf die mit der Kindesmutter geschlossene Vereinbarung berufen hat.

Als Ergebnis der Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 22.11.2007 teilt der Senat die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Vereinbarung vom 7.3.2003 als Freistellungsvereinbarung auszulegen ist. Zwar ist weder in der Vereinbarung vom 15.6.1999 noch in derjenigen vom 7.3.2003 eine Freistellung des Kindesvaters von Kindesunterhalt ausdrücklich erwähnt. Auch erschien es dem Senat vor dem Hintergrund des überdurchschnittlich guten Einkommens des Kindesvaters und der demgegenüber deutlich geringeren Einkünfte der Kindesmutter zunächst eher unwahrscheinlich, dass die Kindesmutter mit der Vereinbarung vom 7. 3. 2003 einen dahingehenden Erklärungswillen hatte, den Kindesvater bezüglich des über den vereinbarten Unterhalt hinausgehenden Unterhaltsbedarf der Kinder freizustellen. Allerdings hat die Kindesmutter in ihrer Anhörung am 22.11.2007 deutlich erklärt, dass sie zum einen bereits bei Abschluss der Vereinbarung davon ausging, dass der Kindesvater als Folge des Arbeitsplatzwechsels ein deutlich höheres Einkommen erzielen würde als der zehnten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zugrunde liegt, zum anderen sei ihr auch bewusst gewesen, dass mit den Unterhaltszahlungen angesichts der kostspieligen Hobbys der Kinder deren Bedarf nicht vollständig gedeckt werden könne und sie aus eigenen Mitteln würde zuzahlen müssen. Der Kindesmutter war damit bei Abschluss der Vereinbarung zwar möglicherweise nicht die rechtliche Einordnung und Begrifflichkeit einer Freistellungsvereinbarung bewusst, wohl aber war ihr klar, dass sie mit dieser Vereinbarung deutlich geringere Kindesunterhaltsansprüche akzeptierte als sie der Kindesvater nach seinen Einkommensverhältnissen eigentlich den Kindern geschuldet hätte. Damit war ihrer Erklärung die Bedeutung beizumessen, dass sie sich letztlich bereit erklärte, die Unterhaltsspitze abzudecken, wenn sie sich dabei auch nicht vorgestellt haben mag, dass sie erbrachte Zahlungen des Kindesvaters teilweise würde zurückzahlen müssen.

Die danach in der Vereinbarung vom 7.3.2003 zu sehende Freistellungsvereinbarung ist nicht gemäß § 134 BGB sittenwidrig und damit nichtig. Daran wäre zu denken gewesen, wenn die Kindesmutter wegen der (teilweisen) Übernahme der Kindesunterhaltslasten vom Kindesvater ihren Unterhalt und den der Kinder nicht mehr durch Einkünfte decken oder aus Vermögen bestreiten könnte (vgl. BVerfG FamRZ 2001, 343, 348). Eine solche Vereinbarung ist nur dann nicht als sittenwidrig anzusehen, wenn das verbleibende Einkommen noch ausreicht, um auch den Unterhaltsbedarf der Kinder zu decken und damit trotz Freistellungsvereinbarung sowohl die Betreuung als auch die Versorgung der Kinder gesichert ist (vgl. BVerfG aaO). Davon ist nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute zum Zeitpunkt der Vereinbarung auszugehen. Zwar war die wirtschaftliche Situation des Kindesvaters deutlich besser. Die Kindesmutter hat zum Zeitpunkt der Vereinbarung Teilzeit gearbeitet und ausweislich der vorgelegten Verdienstbescheinigung im Jahr 2003 durchschnittlich 1938,-€ netto verdient. Selbst unter Berücksichtigung von berufsbedingten Aufwendungen war bei diesem Einkommen und angesichts der Kindesunterhaltszahlungen i.H.v. 170 % des Regelbetrages, die unstreitig regelmäßig geleistet wurden, der Unterhalt der Kinder allerdings nicht gefährdet. Zwar war es der Kindesmutter bei diesen Einkommensverhältnissen sicher nur unter großer Anstrengung möglich, zusätzlichen Bedarf der Kinder, der über den gezahlten Unterhalt hinausging, zu decken. Von einer Existenz gefährdenden Situation für die Kinder oder die Kindesmutter, die zu einer Sittenwidrigkeit der Vereinbarung führen würde, kann jedoch nicht ausgegangen werden. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass der Kindesmutter sehr wohl bewusst war, auf was sie sich bei der Vereinbarung einließ, wenn sie dies später auch bereute.

Eine grundsätzlich denkbare Anpassung des Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1475) ist nicht geboten, da sich nachträglich keine tatsächlichen Änderungen ergeben haben, die einem Wegfall der Geschäftsgrundlage gleich kamen. Die Kindesmutter hat sich nach ihren eigenen Angaben vom Kindesvater nach Abschluss der Vereinbarung betrogen gefühlt, da die Ruhe, die sie sich durch die Vereinbarung erhofft hatte, letztlich nicht eingekehrt war. Dies reicht jedoch weder für eine Anpassung des Vertrages nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, noch für eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB oder für eine Anfechtung der Vereinbarung nach §§ 119 oder 123 BGB.

Zwar kann der Senat nachvollziehen, dass die Kindesmutter angesichts der deutlich überdurchschnittlich guten Einkommensverhältnisse des Kindesvaters wenig Verständnis dafür hat, dass sie nunmehr noch die Unterhaltsspitze abdecken soll. An dieser Rechtsfolge ist jedoch festzuhalten, weil sich nach Abschluss der Vereinbarung die Verhältnisse objektiv nicht geändert haben.

Die Berechnung der Höhe des geltend gemachten Anspruchs durch das Amtsgericht ist nicht zu beanstanden. Insoweit handelt es sich um die jeweilige Differenz zwischen dem Unterhalt gemäß der zehnten und gemäß der dreizehnten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle in der jeweiligen Fassung. Ein Feststellungsinteresse für die Zeit ab Juni 2006 besteht, so dass die Tenorierung des Urteils auch im Übrigen nicht zu beanstanden ist.

Die Revision wird gemäß § 543 ZPO zugelassen, da die rechtliche Einordnung der Vereinbarung vom 7.3.2003 über rein tatrichterliche Erwägungen hinausgeht und die Rechtssache sowohl grundsätzliche Bedeutung hat als auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 42 Abs. 1, Abs.5 GKG in entsprechender Anwendung.

Ende der Entscheidung

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