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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 10.04.2006
Aktenzeichen: 1 UF 80/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1610 Abs. 2
BGB § 1618 a
ZPO § 323
1. Wenn sich die Abänderungsklage gegen einen einseitigen Titel - hier die Jugendamtsurkunde - richtet, ist die Abänderung frei möglich.

2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Ausbildungsunterhalt nach § 1610 II BGB zu gewähren ist.


Gründe:

Die Klägerin ist die am ...1985 geborene Tochter des Beklagten aus dessen früherer Ehe. Sie macht gegen den Beklagten Ausbildungsunterhalt geltend.

Erstinstanzlich hat der Beklagte den Unterhaltsanspruch gegen ihn dem Grunde nach und zudem die Bedürftigkeit der Klägerin in Abrede gestellt.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Beklagten verurteilt, beginnend ab Oktober 2003 monatliche Unterhaltsbeträge i.H.v. 482,50 € zu zahlen sowie Rückstände für die Zeit ab Juli 2003 i.H.v. insgesamt 1.447,50 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat sowohl das Vorliegen eines Ausbildungsunterhaltsanspruches gegen den Beklagten bejaht als auch nach Beweisaufnahme die Bedürftigkeit der Klägerin als gegeben angesehen.

Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird insoweit auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen unter Berücksichtigung der nachfolgend dargestellten Änderungen und Ergänzungen.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Der Beklagte beruft sich, wie bereits erstinstanzlich, auf die fehlende Bedürftigkeit sowie darüber hinaus darauf, dass die Klägerin ihre Ausbildung nicht ordnungsgemäß betreibe und damit schon grundsätzlich ein Ausbildungsunterhaltsanspruch gegen ihn nicht vorliege.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Sie hat das einjährige Berufskolleg ...der A Schule in O2, das sie zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung noch besuchte, im Juli 2005 beendet. Auf das Abschlusszeugnis vom 15.7.2005 wird verwiesen. Nachdem sie auf mehrere von ihr vorgenommenen Bewerbungen auf eine Ausbildungsstelle als Bürokauffrau Absagen erhalten hatte, strebt die Klägerin die Durchführung eines Praktikums zur Vorbereitung auf eine Ausbildung als Werbekauffrau an. Ende November 2005 erhielt sie die Zusage, ein Praktikum, bei dem sie keinerlei Einkünfte erzielt, durchführen zu können mit der Möglichkeit, im Anschluss daran bei der gleichen Firma als Auszubildende übernommen zu werden. Die Praktikumstätigkeit führt die Klägerin aus. Auf die Bestätigung der Firma B vom 2.12.2005 und die Anlage zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 30.1.2006 wird verwiesen. Dem Beklagten liegen zwischenzeitlich sämtliche Zeugnisse der Klägerin vor.

Nachdem sich in der zweiten Instanz ergeben hat, dass zugunsten der Klägerin eine Urkunde des Jugendamtes O1, abgeändert am 23.11.1999, UR- Nr. .../1999, existiert, die Unterhaltsansprüche der Klägerin in Höhe von umgerechnet monatlich 419,26 € umfasst, hat der Beklagte zweitinstanzlich Widerklage erhoben mit dem Ziel, die vorgenannte Unterhaltsurkunde ab 1.10.2003 auf null abzuändern. Er beruft sich diesbezüglich mit den gleichen Argumenten, auf die er die Berufung stützt, auf den Wegfall des Unterhaltsanspruchs der Klägerin gegen ihn.

Die Klägerin hat in die Erhebung der Widerklage nicht eingewilligt.

Der Berufungsbeklagte beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 11.2.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie im Wege der Widerklage, in Abänderung der Jugendamtsurkunde des Landratamts O1 vom 23.11.1999, Urkundenregister Nr. .../1999, festzustellen, dass der Beklagte ab 1. Oktober 2003 nicht mehr verpflichtet ist, an die Klägerin einen Ausbildungsunterhalt zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen.

Die Einzelrichterin ist gemäß § 526 ZPO zur Entscheidung berufen.

Dem Antrag des Beklagten, das Verfahren gemäß § 526 Abs. 2 ZPO dem Senat vorzulegen, war nicht zu entsprechen, da die Voraussetzungen der vorgenannten Vorschrift nicht vorliegen. Eine wesentliche Änderung der Prozesslage mit sich daraus ergebenden besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor, weshalb auch keine Revisionszulassung in Betracht kommt. Die Klägerin hat einen Antrag auf Vorlage an den Senat nicht gestellt, sodass auch die Alternative des § 526 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gegeben ist.

Die Widerklage ist entgegen der Auffassung der Klägerin zulässig. Zwar hat die Klägerin nicht in die Widerklage eingewilligt, jedoch liegen die Voraussetzungen des § 533 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vor, da die Widerklage für sachdienlich erachtet wird. Die Widerklage betrifft den gleichen Lebenssachverhalt und dient der Prozessökonomie. Darüberhinaus sind auch die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO erfüllt, da sie auf Tatsachen gestützt wird, die bei der Verhandlung und Entscheidung der Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen sind.

Der Widerklage fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat diese nicht wirksam auf die Rechte aus der Urkunde verzichtet. Ein konkludenter Verzicht kann nicht darin gesehen werden, dass die Klägerin den Beklagten zur vollen Titulierung ohne Berücksichtigung der Urkunde aufgefordert und dieser darauf die Unterhaltszahlung abgelehnt hat. Unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes kann daraus nicht geschlossen werden, dass beide Parteien den bestehenden Jugendamtstitel aufheben wollten. Vielmehr besagt dieses Verhalten lediglich, dass keiner der Parteien die Existenz des Titels noch bewusst gewesen ist. Durch die Handlung der Klägerin ist jedenfalls nicht deutlich geworden, dass sie auf die Rechte aus der Jugendamtsurkunde verzichten wollte. Dies wäre jedoch erforderlich, um von einer konkludenten Aufhebung ausgehen zu können. Unter dem Gesichtspunkt des Empfängerhorizontes ist auch nicht von einem einseitigen Verzicht der Klägerin auszugehen, sodass die Frage, ob der Beklagte einen solchen einseitigen Verzicht verbunden mit einer erneuten Klage auf einen höheren Betrag überhaupt gegen sich gelten lassen muss, dahin gestellt bleiben kann. Ein solcher einseitiger Verzicht hätte zumindest vorausgesetzt, dass die Klägerin den vollstreckbaren Titel an den Beklagten herausgibt oder aber dem Beklagten gegenüber ihre Bereitschaft, den vollstreckbaren Titel herauszugeben, äußert. Da dies nicht geschehen ist, kann von einem Wegfall des Titels nicht ausgegangen werden.

Die Widerklage ist in der Sache selbst jedoch nicht begründet, worauf und noch weiter einzugehen sein wird.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und hat in der Sache selbst zum einen Erfolg, als bereits zugunsten der Klägerin ein Unterhaltstitel vorliegt. Dieser Unterhaltstitel ist auch nicht auf die Volljährigkeit befristet, sodass der Klage das Rechtsschutzbedürfnis im Umfang der bereits titulierten Beträge fehlt. Es liegt auch kein Ausnahmefall im Sinne der Entscheidung des BGH vom 7.12.1988, FamRZ 1989, Seite 267 f vor. Insbesondere steht die Vollstreckungsfähigkeit der Jugendamtsurkunde nicht im Streit. Die Klage war auf die Berufung des Beklagten hin insoweit abzuweisen als eine Doppeltitulierung begehrt wird.

Die Klage ist insgesamt als Abänderungsklage auszulegen, da sich die Klägerin auf ihre Volljährigkeit und damit auf einen entsprechenden Abänderungsgrund beruft. Die Wesentlichkeitsschwelle des § 323 ZPO ist ebenfalls erreicht. Da sich die Abänderungsklage gegen einen einseitigen Titel, hier die Jugendamtsurkunde, richtet, ist die Abänderung frei möglich (BGH FamRZ 2004 Seite 24 ff).

Mit Ausnahme des Zeitraums August bis November 2005 ist das Erhöhungsbegehren der Klägerin auch begründet, sodass die weitergehende Berufung und die weitergehende Widerklage erfolglos bleiben.

Entgegen der Auffassung des Beklagten schuldet dieser der Klägerin Ausbildungsunterhalt gemäß § 1610 Abs. 2 BGB. Soweit sich der Beklagte zunächst darauf berufen hat, die Klägerin habe ihm keine vollständigen Informationen über ihre Ausbildung zukommen lassen, ist dieser Einwand, der ohnehin nur ein Zurückbehaltungsrecht begründen könnte, zwischenzeitlich durch die Vorlage sämtlicher Zeugnisse obsolet geworden.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch der von der Klägerin gewählte Ausbildungsweg nicht zu beanstanden. Da die Klägerin volljährig ist, ist sie berechtigt, ihre Ausbildung selbst zu wählen unter Berücksichtigung der sich aus § 1618 a BGB ergebenden Pflichten. Daraus folgt, dass das volljärige Kind grundsätzlich über seine Ausbildung allein entscheiden kann, und zwar eventuell auch gegen einen anders lautenden Wunsch der Eltern. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin zunächst einen höherwertigen Schulabschluss und sodann eine Ausbildung als Webekauffrau anstrebte bzw. anstrebt.

Zwar ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass die Ausbildung der Klägerin nicht stringent verlaufen ist. Die Klägerin hat jedoch, wenn auch mit erheblicher zeitlicher Verzögerung und nach einem erfolglosen Versuch zwischenzeitlich die Mittlere Reife absolviert und auch das anschließende Berufskolleg erfolgreich abgeschlossen. Der Beklagte selbst hat im laufenden Verfahren mehrfach auf seine herausgehobene berufliche Position und seine herausgehobene berufliche Leistungen verwiesen und betont, wie wichtig eine gute Ausbildung in der heutigen Zeit ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der Tatsache, dass der Beklagte unstreitig über ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 12.000,-- € verfügt, verstößt es nicht gegen die Grundsätze des § 1618 a BGB, wenn die Klägerin nach Absolvierung der Hauptschule einen qualifizierteren Schulabschluss anstrebt und durch einen erfolgreichen Schulabschluss auch belegt, dass sie die entsprechenden Fähigkeiten dafür besitzt, selbst wenn dies in einem Alter geschieht, in dem üblicherweise die Schulausbildung längst abgeschlossen ist. Der Beklagte kann der Klägerin in diesem Zusammenhang weder ihr schulisches Versagen bei der ersten Prüfung zur Mittleren Reife noch ihre Umorientierung hinsichtlich des Schwerpunktes ihrer Ausbildung entgegenhalten. Vielmehr ist dies von den Eltern hinzunehmen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des sich aus den Akten ergebenden problematischen Verhältnis zwischen dem Vater und der Klägerin sowie ihren Geschwistern, das auch ind en zahlreichen Gerichtsverfahren zum Ausdruck kommt. Das Amtsgericht hat diesen Aspekt zurecht zugunsten der Klägerin berücksichtigt.

Der Beklagte schuldet damit den ausgeurteilten Unterhaltsbetrag bis zum Abschluss des Berufskollegs, d.h. bis Juli 2005 unter dem Gesichtspunkt der Schulausbildung.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Berufswunsch der Klägerin, Werbekauffrau, maßgeblich und von den Eltern zu akzeptieren ist, ist auch nicht zu beanstanden, dass die Klägerin ab Dezember 2005 ein unbezahltes Praktikum absolviert. Dieses Praktikum ist bei der hier gegebenen Sachlage Voraussetzung, um einen Ausbildungsplatz als Werbekauffrau zu erhalten. Die Klägerin wird einen entsprechenden Ausbildungsplatz auch aller Voraussicht nach in der Firma, in der sie ihr Praktikum ableistet, erhalten. Da sie während des Praktikums keine Entschädigung oder Vergütung irgendwelcher Art erhält, ist sie auch für diesen Zeitraum in vollem Umfang bedürftig. Damit schuldet der Beklagte weiterhin Ausbildungsunterhalt für den Zeitraum ab Dezember 2005 und damit ab dem Zeitpunkt, ab dem fest stand, dass das Praktikum als Vorbereitung für die spätere Ausbildung absolviert wird. Ergänzend wird auf die Hinweise der Einzelrichterin im Termin vom 30.1.2006 und die ausdrücklichen in bezug genommenen Entscheidungen verwiesen.

Für den Zeitraum ab August bis einschließlich November 2005 besteht jedoch kein Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten. Hier ist nicht ersichtlich, was einer Aushilfstätigkeit der Klägerin, die es ihr ermöglicht hätte, ihren Unterhaltsbedarf sicherzustellen, entgegengestanden hätte. Die Klägerin hat ihrerseits mehrfach betont, dass sie an einer Ausbildung als Werbekauffrau und insbesondere an einer Ausbildung in ihrer jetzigen Firma interessiert sei. Für sie war daher erkennbar, dass sie nicht nahtlos in ein Ausbildungsverhältnis wechseln konnte. Es hätte ihr daher oblegen, in der Zwischenzeit eine Aushilfstätigkeit anzunehmen. Eine solche Aushilfstätigkeit ist im Wohnortbereich der Klägerin auch mit großer Wahrscheinlichkeit vorhanden. Die Klägerin mußte durch eine solche Tätigkeit lediglich ihren bedarfsdeckenden Unterhalt erwirtschaften. Im Hinblick darauf, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die die Einzelrichterin ebenfalls hingewiesen hat, das Kindergeld als bedarfsdeckend bei Volljährigen zu werten ist, hätte es der Klägerin daher lediglich oblegen, den Fehlbetrag zu ihrem vollen Unterhaltsbedarf durch Aushilfstätigkeiten selbst sicherzustellen. Dies hätte ihr jedoch auch ausreichend Zeit gelassen, sich weiterhin um einen Praktikumsplatz bzw. notfalls um anderweitige Ausbildungsstellen zu bemühen.

Zwar ist es im Regelfall durchaus angemessen, den Volljährigen nach erfolgreicher Beendigung ihrer Schulausbildung eine Erholungsphase zuzugestehen, in der sie noch nicht die Verpflichtung trifft, ihren Unterhalt durch Aushilfstätigkeiten selbst sicherzustellen. Im vorliegenden Fall ist dies jedoch im Hinblick auf die lange Dauer bis zum Erreichen eines Schulabschlusses nicht angezeigt. Vielmehr traf die Klägerin hier die Obliegenheit, nach Beendigung der Schule unverzüglich eine Aushilfstätigkeit aufzunehmen bis zum offiziellen Beginn des Praktikums. Insoweit sind die Berufung und die Widerklage erfolgreich.

Soweit der Beklagte in zweiter Instanz zunächst auf den von der Großmutter mütterlicherseits der Klägerin zur Verfügung gestellten Betrag abgestellt und daraus die fehlende Bedürftigkeit der Klägerin abgeleitet hat, kann dahingestellt bleiben, ob eine ausdrückliche Zweckbestimmung für dieses Geld getroffen wurde. Diese Zweckbestimmung diente nicht dazu, den Beklagten zu entlasten. Soweit die Großmutter mütterlicherseits und die Klägerin, d.h. also die ursprüngliche Schenkerin und die Beschenkte, eine Vereinbarung über die Darlehensgewährung und die daraus entstehende Rückzahlungsverpflichtung getroffen haben, stellt sich dies als einvernehmliche Aufhebung der Zweckbestimmung zur Schenkung, sollte es eine solche gegeben haben, dar. Damit hat die Klägerin eine ihr dem Bekalgten gegenüber obliegende Verpflichtung durch die Darlehensrückzahlung an ihre Großmutter nicht verletzt.

Insgesamt schuldet der Beklagte der Klägerin somit auch noch fortlaufend Ausbildungsunterhalt in der ausgeurteilten Höhe, und zwar auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 26.10.2005, FamRZ 2006, 99 f, da das Amtsgericht das Kindergeld entgegen der zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung geltenden Rechtslage bereits vollständig vom Bedarf in Abzug gebracht hat.

Da die Klägerin keine Anschlussberufung eingelegt hat, verbleibt es der Höhe nach bei dem erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag, obgleich sich eine Verschiebung zu Lasten des Beklagten durch die fehlende Leistungsfähigkeit der Mutter der Klägerin auch im Hinblick auf die erhöhten Selbstbehaltssätze ergeben könnte. Dies kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, da jedenfalls eine Reduzierung des vom Beklagten zu zahlenden Betrages nicht in Betracht kommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO unter Berücksichtigung des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 10 ZPO.

Ende der Entscheidung

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