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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 27.04.2001
Aktenzeichen: 1 UF 85/00
Rechtsgebiete: BGB, VAHRG


Vorschriften:

BGB § 1587b Abs. 3
VAHRG § 1 Abs. 3
Wird der Ehegatte, der bei Gegenüberstellung nur gesetzlicher Anwartschaften ausgleichsberechtigt wäre, durch Hinzutreten betrieblicher Anwartschaften ausgleichspflichtig, ist der Ausgleich nur nach § 1 VAHRG durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn er die höheren Anwartschaften in der GRV hat, der insgesamt Ausgleichsberechtigte aber noch zusätzliche beamtenrechtliche Anwartschaften.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

1 UF 85/00

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die befristeten Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich in dem am 08.03.2000 verkündeten Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Schwalbach am 27.04.01 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

Mit dem nur wegen des Versorgungsausgleichs angefochtenen Verbundurteil hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es im Wege des analogen Quasisplittings Rentenanwartschaften in Höhe von 502,02 DM monatlich zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 1. (Architektenkammer) auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 2. (BfA) begründet hat, bezogen auf eine Ehezeit vom 01.12.1985 bis 30.06.1999.

Es ist hierbei von folgenden von den Parteien erworbenen Versorgungsanwartschaften ausgegangen, jeweils monatlich und bezogen auf die vorbenannte Ehezeit:

A. Anwartschaften der Antragstellerin:

in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA 219,61 DM

Anwartschaften aus einer beamtenrechtlichen Versorgung

bei der weiteren Beteiligten zu 3. (RP) 563,99 DM

zusammen 783,60 DM

B. Anwartschaften des Antragsgegners:

in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA 381,50 DM betriebliche Altersversorgung bei der Architektenkammer 1.406,13 DM zusammen 1.787,63 DM

Den hälftigen Wertunterschied der beiderseits erworbenen Anwartschaften in Höhe von (1.787,63 DM - 783,60 DM = 1.004,03 DM : 2 =) 502,02 DM hat es im Wege des analogen Quasisplittings gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG ausgeglichen.

Hiergegen richten sich die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 1. und 2. Sie beanstanden die Höhe des Ausgleichsbetrages und die hierzu getroffenen Feststellungen nicht, wenden sich jedoch gegen die Form des Ausgleichs. Nach ihrer Auffassung müßten zunächst der Wertunterschied der beiderseits in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Versorgungsanwartschaften in Höhe eines Teilbetrages von (381,50 -219,61 = 161,89 : 2 =) 80,95 DM im Wege des Rentensplittings und nur der verbleibende Betrag im Wege des Quasisplittings ausgeglichen werden.

Die Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg.

Die Feststellungen des Amtsgerichts über die Höhe der beiderseits erworbenen Versorgungsanwartschaften während der zutreffend festgestellten Ehezeit werden mit den Beschwerden nicht beanstandet und geben zu Beanstandungen noch keinen Anlaß.

Die mit den Beschwerden erstrebte Änderung der Ausgleichsform, nämlich vorab ein Rentensplitting und nur in Höhe des verbleibenden Betrages des Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG widerspricht der gesetzlichen Reihenfolge des § 1587 b BGB i.V.m. dem VAHRG; dagegen stellt sich die vom Amtsgericht vorgenommene Ausgleichsform als zutreffend dar.

Ein Rentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB ist nicht möglich, da die Rentenanwartschaften des ausgleichspflichtigen Antragsgegners die Anwartschaften der ausgleichsberechtigten Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen mit den von ihr erworbenen Anwartschaften der beamtenrechtlicher Versorgung nicht übersteigen.

In dieser Form des Ausgleichs sind nämlich die gesetzlichen Rentenanwartschaften und beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten zusammenzurechnen. Ohne die an dieser Stelle zunächst nicht zu berücksichtigenden Anwartschaften des Antragsgegners aus betrieblicher Altersversorgung wäre der Antragsgegner ausgleichsberechtigt, und zwar nach § 1587 b Abs. 2 BGB in Form des Quasisplittings, da die von der Antragstellerin aus gesetzlicher Rentenversicherung und beamtenrechtlicher Versorgung diejenige des Antragsgegners übersteigen. Ohne die Bestimmung des § 1587 b Abs. 3 S. 3 2. Halbsatz, wonach ein Hin- und Herausgleich nicht stattfinden soll, sondern im Wege der Verrechung nur ein einmaliger Ausgleich vorzunehmen ist, wäre die Antragstellerin wie ausgeführt hinsichtlich der gesetzlichen und beamtenrechtlichen Versorgung dem Antragsgegner ausgleichspflichtig, dieser wiederum ihr im Hinblick auf seine weiteren Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung. Die danach erforderliche Verrechnung der beiderseitigen Ausgleichsbeträge ist in der Weise vorzunehmen, daß der verbleibende Ausgleich ausschließlich nach § 1 Abs. 3 VAHRG vorzunehmen ist (vgl. Münchener Kommentar-Dörr, 3. Auflage, 1993 § 1587 b Rnr. 44 und 45). Von dem Ausgleichsbetrag, der sich aus dem Ausgleich der betrieblichen Anwartschaften des Antragsgegners ergibt, hinsichtlich dessen er bei der vorangestellten isolierten Berechnung allein ausgleichspflichtig wäre, in Höhe von 703,07 DM ist also zur Vermeidung des dargestellten Hin- und Herausgleichs der Betrag abzuziehen, hinsichtlich dessen die Antragstellerin ausgleichspflichtig wäre, wenn allein gesetzliche und beamtenrechtliche Versorgungsanrechte vorhanden wären, mithin (783,60 - 381,50 = 402,10 : 2 =) 201,05 DM. Dies ergibt den Betrag von 502,02 DM, den das Amtsgericht mit Recht im Wege des analogen Quasisplittings gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG ausgeglichen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 2, Abs. 3, 100 Abs.1 ZPO.

Der Beschwerdewert bestimmt sich nach § 17 a GKG. Maßgebend ist der Mindestwert, da der vom Amtsgerichts errechnete Ausgleichsbetrag mit der Beschwerde nicht angegriffen wird.

Ende der Entscheidung

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