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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 17.01.2002
Aktenzeichen: 1 UF 98/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 97 Abs. 2
ZPO § 528 Abs. 1
ZPO § 528 Abs. 2
Kann ein Rechtsmittel nur aufgrund neuen Vorbringens, das der Rechtsmittelführer auch in der Vorinstanz hätte geltend machen können, Aussicht auf Erfolg haben, so ist die Rechtsverfolgung in der zweiten Instanz unnötig kostspielig und deshalb mutwillig.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

1 UF 98/01

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main >am 17. Januar 2002 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Berufungsklägers, ihm Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der Berufung gemäß der Berufungsbegründung vom 25.06.2001 zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren war wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung zurückzuweisen. Kann ein Rechtsmittel nur aufgrund neuen Vorbringens, das der Rechtsmittelführer auch in der Vorinstanz hätte geltend machen können, Aussicht auf Erfolg haben, so ist die Rechtsverfolgung in der zweiten Instanz unnötig kostspielig und deshalb mutwillig; denn die Rechtsmittelinstanz hätte bei sorgfältiger Prozeßführung vermieden werden können (ebenso: OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 726, 727; Thüringisches OLG Jena, MDR 1999, 257; Zöller, Kommentar zur ZPO, 22. Auflage 2001, § 114 Randnummer 34a; Kalthoehner - Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Auflage 1999, Randnumer 460).

Ein solcher Sachverhalt ist im vorliegenden Verfahren gegeben. Der klagende Landkreis, der im Jahr 1997 an die damalige Ehefrau des Beklagten Sozialhilfe leistete und diesen nunmehr aus übergeleitetem Recht für den Zeitraum vom 17.02. bis 31.12.1997 auf Zahlung in Höhe von insgesamt 5.956,45 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen hat, hatte bereits mit der Klageschrift vom 30.08.2000 und einem weiteren Schriftsatz vom 11.01.2001 vorgetragen, dass die damalige Ehefrau jedenfalls bis zum 31.12.1997 kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt habe. Der Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 11.12.2000 dies bestritten und behauptet, seine Ehefrau habe monatliche Nebeneinnahmen von mindestens 1.300,- DM gehabt. Zum Beweis für diese Behauptung hat er sich auf das Zeugnis der Ehefrau bezogen. Nachdem die im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.02.2001 als Zeugin vernommene Ehefrau die klägerische Behauptung bestätigt und die Behauptung des Beklagten als unrichtig bezeichnet hatte, hat das Amtsgericht Verkündungstermin auf den 13.03.2001 anberaumt, ohne den Parteien einen Schriftsatznachlaß zu gewähren. Mit der am 13.03.2001 verkündeten und mit der Berufung angefochtenen Entscheidung hat es den nach Schluß der mündlichen Verhandlung per Fax am 5.03.2001 eingegangenen Schriftsatz des Beklagten unberücksichtigt gelassen, mit dem dieser weitere Zeugen für die Behauptung benannt hat, dass seine Ehefrau im Jahr 1997 täglich an drei Putzstellen geputzt und hieraus monatliche Einnahmen von rund 800,- DM netto erzielt habe. Denn der anwaltlich vertretene Beklagte sei in den Verhandlungsterminen vom 12.12.2000 und vom 20.02.2001 ausdrücklich befragt worden, ob er für die Putztätigkeiten seiner damaligen Ehefrau im Jahr 1997 Beweismittel benennen könne; der Beklagte habe jedoch bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2001 solche weiteren Beweismittel nicht benannt.

Die Zulässigkeit dieses neuen Vorbringens des Beklagten ist im zweiten Rechtszug nicht nach § 528 Abs. 3 ZPO, sondern nach § 528 Abs. 1 und 2 ZPO zu prüfen; abzustellen ist also allein darauf, ob der Berufungsrechtszug durch die Zulassung dieses Vorbringens verzögert würde (vergleiche BGH, NJW 1979, 2109 f; Zöller - Gummer, a. a. O., § 528, Randnummer 32). Sollte der Beklagte, aufgrund der Vernehmung der von ihm nunmehr benannten weiteren Zeugen mit seinem Rechtsmittel teilweise oder vollständig Erfolg haben, so würde dieses Ergebnis nur aufgrund seines neuen Vorbringens eintreten, das er auch in der Vorinstanz hätte geltend machen können. Die aufgrund dieser Nachlässigkeit des Beklagten beruhende Durchführung des Rechtsmittelverfahrens stellt sich mithin als unnötige Kostenverursachung dar mit der Folge, dass der Prozeßkostenhilfeantrag wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung zurückzuweisen war.

Ende der Entscheidung

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