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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 17.07.2002
Aktenzeichen: 1 UFH 10/02
Rechtsgebiete: ZPO, EG-VO Nr. 1347/2000, AVAG
Vorschriften:
ZPO § 281 | |
EG-VO Nr. 1347/2000 Art. 22 | |
AVAG § 3 |
2) Die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach Art. 22 EG-VO Ehesachen (Nr. 1347/2000) gilt nicht für im Verbund mitgeregelte Unterhaltsansprüche.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
1 UF H 10/02
In dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren
hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Vorlage des Amtsgerichts - Familiengericht Frankfurt am Main - vom 7. Juni 2002 am 17.7.2002 beschlossen:
Tenor:
Das Landgericht Darmstadt ist zuständig.
Gründe:
Die Antragstellerin hat beim Landgericht Darmstadt die Erteilung der Vollstreckungsklausel aus einem Urteil des Gerichts erster Instanz in Löwen/Belgien begehrt. In diesem Urteil ist eine privatschriftliche Vereinbarung der Parteien vom 5.6.2000 bestätigt worden. Inhalt dieser privatschriftlichen Vereinbarung sind Regelungen über die elterliche Verantwortung der 3 Kinder der Parteien, das Recht auf persönlichen Kontakt mit den Kindern, Unterhaltszahlungen für die Kinder und Unterhaltszahlungen für die Antragstellerin.
Das Landgericht Darmstadt hat sich durch Beschluß vom 26.4.2001 unter Hinweis auf Artikel 22 der EG-Verordnung über die Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen für unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht - Familiengericht Michelstadt - verwiesen. Dieses hat sich mit Beschluß vom 23.5.2002 für sachlich und örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht - Familiengericht Frankfurt am Main - verwiesen. Dieses hat sich mit Beschluß vom 7.6.2002 für örtlich und sachlich nicht zuständig erklärt, weil es um die Vollstreckung eines Unterhaltsvergleichs gehe und daher die genannte EG-Verordnung nicht anwendbar sei, und die Sache dem Oberlandesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt.
Die Vorlage des Amtsgerichts Frankfurt am Main ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zulässig.
Der Zulässigkeit der Vorlage steht nicht entgegen, daß die beteiligten Gerichte den Antragsgegner nicht von ihrer jeweiligen Unzuständigkeitserklärung unterrichtet haben, da sowohl nach der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (im folgenden: Verordnung) als auch nach dem AVAG in diesen Verfahren eine Anhörung des Antragsgegners vor der Sachentscheidung nicht zulässig ist (Art. 24 VO bzw. § 6 AVAG).
Nachdem die Antragstellerin auf Anfrage des Berichterstatters des Senats klargestellt hat, daß ihr Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Unterhaltsregelungen in der bestätigten Vereinbarung gerichtet ist, war das Landgericht Darmstadt als zuständiges Gericht zu bestellen.
Die durch das Gericht erster Instanz Löwen bestätigte Vereinbarung der Parteien enthält zwar mit der Regelung der elterlichen Verantwortung für die Kinder und des Umgangsrechts (auch dieses fällt unter den Begriff elterliche Verantwortung, Baumbach-Albers ZPO, 60. Aufl. Anh. 1 § 606 a Art. 1 Rdnr. 5) Regelungsgegenstände, welche nach Art. 21 der Verordnung für vollstreckbar erklärt werden können. Insoweit läge die Zuständigkeit für die Vollstreckbarerklärung beim Familiengericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art. 22 Abs. 1 u. 2 des Abkommens in Verbindung mit Anhang I), also für die bei der Antragstellerin lebenden Töchter beim Amtsgericht Düsseldorf, für den beim Antragsgegner wohnenden Sohn beim Amtsgericht Frankfurt am Main. Diese Zuständigkeit umfaßt jedoch nicht sonstige Regelungen außerhalb des Ehescheidungsausspruchs und der elterlichen Verantwortung für die Kinder, die in der gerichtlich bestätigten Vereinbarung mitgeregelt worden sind. Dies folgt aus Nr. 10 der der Verordnung vorangestellten Erwägungsgründe, wonach diese Verordnung nicht für Fragen der Unterhaltspflicht oder sonstige mögliche Lebensaspekte gilt, auch wenn sie mit dem Scheidungsverfahren zusammenhängen (Baumbach-Albers a.a.O. Art. 1 Rdnr. 8, Art. 21 Rdnr. 1). Insoweit ändert die Verordnung nichts an der nach § 3 AVAG gegebenen Zuständigkeit des Landgerichts, in dessen Bezirk der Verpflichtete seinen Wohnsitz hat.
Der Bestimmung des Landgerichts Darmstadt als zuständiges Gericht steht auch nicht die Bindungswirkung einer Verweisung nach § 281 ZPO entgegen. Der Verweisungsbeschluß des Landgerichts ist nicht bindend, weil er auf einem eindeutigen Rechtsirrtum beruht. Im Hinblick auf die Regelung in Nr. 10 der der Verordnung vorangestellten Erwägungsgründe ist eine Interpretation, wonach die Zuständigkeit nach dieser Verordnung auch mitgeregelte Folgesachen umfassen soll, ausgeschlossen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Landgericht Darmstadt Nr. 10 der Erwägungsgründe in einer irgendwie nachvollziehbaren Weise interpretiert hätte, da der Verweisungsbeschluß hierzu keine Ausführungen enthält. Der Senat teilt die Auffassung, daß die Bindungswirkung nach § 281 nicht erst bei vorsätzlicher Mißachtung des Rechts (hierfür besteht hier keinerlei Anhaltspunkt) oder bei krasser und offenkundiger Rechtsfremdheit entfällt. Vielmehr genügt die Verkennung einer eindeutigen Zuständigkeit des verweisenden Gerichts (OLG Frankfurt am Main, 21. Zivilsenat NJW RR 1996 Seite 1403; Zöller-Greger ZPO 23. Aufl. § 281 Rdnr. 17).
Der eindeutigen Unrichtigkeit des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Darmstadt steht auch nicht entgegen, daß die Antragstellerin erst im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren ausdrücklich klargestellt hat, daß es ihr nur um die Vollstreckbarerklärung der Regelung über den Unterhalt geht. Solange diese Klarstellung nicht erfolgt war, konnte allenfalls angenommen werden, daß eine umfassende Vollstreckbarerklärung der Vereinbarung gemeint sein sollte. Dies hätte zu einer Abtrennung eines Teils des Antrags und Verweisung hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung der Regelungen über die elterliche Sorge und den Umgang führen können, nicht aber zu einer umfassenden Verweisung des Antrags. Denn dafür, daß gerade die Regelungen über den Unterhalt nicht für vollstreckbar erklärt werden sollten, fehlte jeder Anhaltspunkt.
Ende der Entscheidung
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