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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 04.05.2009
Aktenzeichen: 1 W 10/09
Rechtsgebiete: EinlALR, IRG


Vorschriften:

EinlALR § 74
EinlALR § 75
IRG § 15
Wird ein Betroffener rechtmäßig in Auslieferungshaft genommen und erklärt ein Strafsenat des Oberlandesgerichts später die Auslieferung für unzulässig, kommt ein Ausgleich aufgrund des allgemeinen Aufopferungsanspruchs in Betracht.
Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen der aufgrund eines Ersuchens ägyptischer Behörden vom 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Beschluss vom 29.06.2004 zunächst vorläufig angeordneten und gem. Beschluss vom 24.09.2004 (Az. jeweils auch für die im Folgenden genannten Beschlüsse 2 Ausl A 43/04) als förmliche bestätigten Auslieferungshaft, welche insgesamt von 29.06.2004 - 30.06.2005 andauerte.

Das Auslieferungsersuchen war auf eine größere Zahl von Verurteilungen des Antragstellers in Ägypten wegen Betrugs mit ungedeckten Schecks und wegen Steuerhinterziehung gestützt. Nach einer Mitteilung von Interpol Kairo habe sich der Antragsteller wenige Monate zuvor einem Auslieferungsverfahren in Saudi-Arabien durch Flucht entzogen, nachdem ein gegen ihn ergangener Auslieferungshaftbefehl gegen Zahlung einer Kaution außer Vollzug gesetzt worden war. Auf mehrere Nachfragen des Oberlandesgerichts zu näheren Gegebenheiten der strafrechtlichen Verurteilungen und zu Verfahrensgarantien im Hinblick darauf, dass die Verurteilungen in Abwesenheit des Antragstellers erfolgt waren, nahmen die ägyptischen Behörden das Auslieferungsersuchen wegen zahlreicher Verfahren zurück; der Strafsenat erklärte entsprechend mit Beschlüssen vom 12.01.2005 und 22.03.2005 die Auslieferung insoweit für unzulässig. Wegen einer Verurteilung des Kriminalgerichts Kairo vom 28.05.2002 (Az. Nr. 520 und Nr. 3 für das Jahr 2002) in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren wegen Steuerhinterziehung in den Jahren 1993 bis 1997 erklärte der Strafsenat mit Beschlüssen vom 12.01.2005 und - bestätigend - vom 03.05.2005 unter Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft die Auslieferung für zulässig, da er hinreichende Verfahrenssicherungen für eine Neuauflage des Verfahrens nunmehr in Anwesenheit des Antragstellers sah. Mit Beschluss vom 30.06.2005 setzte der Strafsenat den Auslieferungshaftbefehl unter Auflagen außer Vollzug. Auf die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hob das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 04.07.2005 - 2 BvR 283/05 - den Beschluss des Strafsenats vom 03.05.2005 insoweit auf, als in ihm die Auslieferung für zulässig erklärt war; es sah nach damaligem Stand nicht das Erfordernis einer völkerrechtlich verbindlichen Zusage der Gewährleistung eines neuen rechtsstaatlichen Verfahrens nach dem Abwesenheitsurteil als gegeben an (amtl. Umdr. S. 9). Soweit sich die Verfassungsbeschwerde auch gegen die Entscheidung über die Fortdauer der Auslieferungshaft richtete, erachtete das BVerfG die Verfassungsbeschwerde für unbegründet; weder sei ersichtlich, dass der Strafsenat eine auf sachfremden und daher willkürlichen Erwägungen beruhende Entscheidung getroffen habe, noch sei die Dauer der Auslieferungshaft von einem Jahr in Anbetracht der zu erwartenden Freiheitsstrafe von drei Jahren unverhältnismäßig.

Weitere Nachfragen des Strafsenats nach rechtsstaatlichen Garantien entsprechend den Vorgaben des BVerfG beantworteten die ägyptischen Behörden nicht. Der Strafsenat erklärte daher mit Beschluss vom 22.11.2005 die Auslieferung auch wegen der zwei noch verbliebenen Urteile für unzulässig und hob den Auslieferungshaftbefehl auf.

Der Antragsteller beziffert den von ihm geltend gemachten Schaden aus eigenem Recht als auch aus abgetretenem Recht "seines Unternehmens" (Bl. 8 d.A.), der A GmbH (A-GmbH), aufgrund zweier entgangener Geschäfte der GmbH auf 146.280,05 € und 2.380.000 €, wegen Verdienstausfalls auf 50.000 € und auf Schmerzensgeld für jeden Tag der Inhaftierung auf 100 €, mithin auf 36.500 €; außerdem beabsichtigt er, Feststellungsklage wegen noch nicht bezifferbarer materieller und immaterieller Schäden zu erheben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Klageentwurf verwiesen.

Der Antragsgegner zu 1) ist dem Antrag entgegengetreten.

Das Landgericht hat den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 09.09.2008 abgelehnt; gegen den Antragsgegner zu 2) sei eine Klage wegen dessen völkerrechtlicher Staatenimmunität unzulässig, gegenüber dem Antragsgegner zu 1) biete die beabsichtigte Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 24.09.2008 beim Oberlandesgericht unmittelbar eingelegten sofortigen Beschwerde, welche sich "gegen das Land Hessen" richtet. Der Antragsteller hat seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 14.11.2008 begründet; das Landgericht hat ihr mit Beschluss vom 22.01.2009 nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, sie ist aber nur zum Teil begründet. Der Senat versteht sein Vorbringen in der Beschwerdeinstanz dahin, dass er seinen Antrag nur noch gegenüber dem Antragsgegner zu 1) (künftig: Antragsgegner) weiterverfolgt. Insoweit ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Prozesskostenhilfe zu gewähren; denn insoweit bietet die Klage im Sinne des Gesetzes hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO), da es nach summarischer Prüfung zumindest möglich erscheint, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird, und sich insoweit zweifelhafte Rechtsfragen stellen, über die nicht bereits im Prozesskostenhilfeverfahren abschließend entschieden werden kann (vgl. zum Maßstab Zöller-Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 114 Rn. 19, 21).

1. Allerdings steht dem Antragsteller kein Schadensersatzanspruch aufgrund einer Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG/§ 839 BGB) der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main oder des in seiner Auslieferungssache beschließenden Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zu.

a) Bestimmte Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, bei denen ihr ein Beurteilungsspielraum zusteht, sind im Amtshaftungsprozess nicht uneingeschränkt auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur darauf zu überprüfen, ob sie vertretbar sind; die Vertretbarkeit darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die Entscheidung nicht mehr verständlich ist (BGH, Beschl. v. 27.09.1990, BGHR BGB § 839 Abs 1 S 1 Staatsanwalt 3 [juris Rn. 3]; Urt. v. 29.04.1993, BGHZ 122, 268 [juris Rn. 20]; Staudinger-Wurm, BGB, 2007, § 839 Rn. 661). Dieser Grundsatz ist insbesondere für die Beantragung eines Haftbefehls anerkannt (BGH, Beschl. v. 27.09.1990, a.a.O.; Staudinger-Wurm, a.a.O.). Der eingeschränkte Überprüfungsmaßstab gilt auch für den Richter, der über die Anordnung oder Fortdauer von Untersuchungshaft zu entscheiden hat (BGH, Urt. v. 29.04.1993, a.a.O., juris Rn. 21; Staudinger-Wurm a.a.O., Rn. 659). Dies hat auch zu gelten für die Beantragung oder Anordnung vorläufiger oder förmlicher Auslieferungshaft gem. §§ 16, 15 IRG; auch nach diesen Vorschriften ist den zuständigen Behörden ein Beurteilungsspielraum eingeräumt.

b) Es ist nicht feststellbar, dass die Beantragung oder die Anordnung der Auslieferungshaft gegen den Maßstab der Vertretbarkeit verstoßen hätte. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 04.07.2005 ausdrücklich ausgesprochen, dass die angeordnete Auslieferungshaft weder sachfremd noch in ihrer Dauer unverhältnismäßig war. Die in der Beschwerdebegründung vom 14.11.2008, S. 6 (Bl. 317 d.A.) wiederholte Annahme des Antragstellers, das Bundesverfassungsgericht habe "die Fortdauer der Auslieferungshaft für rechtswidrig erklärt und den Auslieferungshaftbefehl aufgehoben", ist demnach nicht zutreffend. Der Strafsenat hat in seinen Beschlüssen im Einzelnen dargelegt, weshalb er einen Haftgrund angenommen hat. Er hat auch, ohne dass die Erwägungen im Entferntesten unvertretbar erschienen, im Beschluss vom 02.07.2004 dargelegt, dass einer potentiellen Auslieferung jedenfalls hier nicht entgegenstand, dass deutsche Gerichte für vergleichbare Betrugstaten in der Regel wesentlich niedrigere Strafen verhängen; denn der Strafsenat wertete unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts, dass Entscheidungen des ersuchenden Staates grundsätzlich respektiert werden müssen, die verhängten Strafen noch nicht als solche, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als vertretbar anzusehen wären. Allein aus der Tatsache, dass die Auslieferung von der Arabischen Republik Ägypten beantragt worden war, der insbesondere Menschenrechtsorganisationen bezüglich der Einhaltung der Menschen- und Bürgerrechte reserviert gegenüberstehen, folgt nicht von vornherein die Unzulässigkeit einer Auslieferung und damit die Unvertretbarkeit einer Auslieferungshaft, zumal wenn das Auslieferungsersuchen auf Urteile wegen Straftaten gestützt wird, die zunächst einmal keinen politischen Einschlag erkennen lassen. Ebenso wenig lässt sich eine Unvertretbarkeit der Auslieferungshaft daraus herleiten, dass die dem Antragsteller vorgeworfenen Straftaten schon mehrere Jahre zurücklagen. Denn die Verurteilungen selbst waren neueren Datums bis hinein in das Jahr 2002. Dass die Tatvorwürfe, wie der Antragsteller geltend macht, erfunden seien, war angesichts der von den ägyptischen Behörden vorgelegten detaillierten Unterlagen (vgl. die Kopien Bl. 180 ff d.A.) nicht anzunehmen. Dass der Antragsteller nach seinen Angaben schon mehrere Jahre seinen Wohnsitz in Deutschland hatte, steht einer Vollstreckung von gegen ihn in seinem Heimatstaat ergangenen Urteilen nicht grundsätzlich entgegen, zumal er durch seine Bevollmächtigten im Auslieferungshaftverfahren (Schriftsatz vom 26.08.2004, Bl. 263 d.A.) eingeräumt hatte, dass er letztmals im März 1998 in Ägypten gewesen sei. Ebenso wenig folgt aus der Klärungsbedürftigkeit der Frage, welche rechtsstaatlichen Gewährleistungen durch den ersuchenden Staat Ägypten für die Überprüfung der in Abwesenheit ergangenen Urteile gegeben werden konnten, eine Unvertretbarkeit der Auslieferungshaft. Denn der Strafsenat hat sich zeitnah zur Klärung dieser Fragen an die ägyptischen Behörden gewandt, und es ist nicht ersichtlich, dass für den Strafsenat absehbar war, dass die ägyptischen Behörden das Auslieferungsersuchen teilweise zurücknehmen bzw. im Übrigen die Fragen des Strafsenats unzulänglich oder nicht beantworten würden. Auch die Tatsache, dass die Bundesrepublik Deutschland mangels eines Auslieferungsabkommens mit Ägypten nicht zu einer Auslieferung verpflichtet war, steht der Vertretbarkeit der Auslieferungshaft nicht entgegen. Wie § 2 IRG zeigt, ist der Bewilligungsbehörde (§ 74 IRG) beim Fehlen eines Auslieferungsvertrages ein völkerrechtliches Ermessen eingeräumt (vgl. Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl. 2006, § 2 Rn. 5; § 12 Rn. 14), nicht aber der Staatsanwaltschaft oder dem Strafsenat eines Oberlandesgerichts, die allein nach dem rechtlichen Maßstab der Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden haben; der Vorbereitung dieser Entscheidung und der Sicherung der etwaigen Auslieferung dient gem. § 15 IRG die Auslieferungshaft.

2. Ebenso wenig bietet eine auf Art. 5 Abs. 5 EMRK gestützte Klage eine hinreichende Erfolgsaussicht.

a) Für die Frage einer rechtmäßigen Inhaftierung im Sinne des hier einschlägigen Art. 5 Abs. 1 Buchstabe f EMRK - betreffend Ausweisungs- oder Auslieferungshaft - ist nur auf die Zulässigkeit der Anordnung der Haft abzustellen, nicht auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebung oder Auslieferung (OLG Stuttgart, Urt. v. 20.07.2005, OLGR 2005, 746 [juris Rn. 24]; Meyer-Ladewig, EMRK, 2. Aufl. 2006, Art. 5 Rn. 23; LR-Gollwitzer, StPO, 25. Aufl. Stand 2004, Art. 5 EMRK Rn. 88). Es genügt, wenn die Haft zur Sicherung eines laufenden Auslieferungsverfahrens entsprechend den materiellen und formellen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts von der dafür zuständigen Stelle frei von Willkür angeordnet worden ist. Dabei ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anerkannt, dass eine Freiheitsentziehung grundsätzlich rechtmäßig ist, wenn sie aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung stattfindet (BGH, Urt. v. 18.05.2006, NVwZ 2006, 960 [juris Rn. 9]; EGMR, Große Kammer, Urt. v. 04.08.1999, NJW 2000, 2888 Rn. 44 und 45). Die Haft wird deshalb auch dann von Buchstabe f gedeckt, wenn sich im innerstaatlichen Verfahren später ergibt, dass die Auslieferung nicht zulässig ist, es sei denn, der Antrag auf Auslieferung stellt sich prima facie als unzulässig oder unbegründet dar (LR-Gollwitzer, a.a.O.). Maßstab ist auch für die Beurteilung, ob die Freiheitsentziehung "rechtmäßig" und "auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise" im Sinne des Art. 5 Abs. 1 EMRK erfolgte, allein die Vertretbarkeit der richterlichen Entscheidung (s. BGH, Urt. v. 29.04.1993, BGHZ 122, 268 [juris Rn. 20 und 21]).

b) Eine Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegend zu beurteilenden Fall ergibt, dass die Inhaftierung des Antragstellers nicht unrechtmäßig war. Darauf, dass es schließlich nicht zu einer Auslieferung kam, kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Auslieferungshaft nicht an, was der Antragsteller offenbar nicht hinreichend deutlich sieht. Im Übrigen ist auf die Ausführungen oben zum Nichtbestehen eines Amtshaftungsanspruchs zu verweisen. Die Auslieferungshaft diente in zulässiger Weise der Sicherung der Auslieferung. Es gab für den Strafsenat keine Anhaltspunkte, dass die Auslieferung sich prima facie als unzulässig oder unbegründet erweisen würde. Weder waren, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, die Anordnung und die Fortdauer der Auslieferungshaft willkürlich, noch war die Dauer der Auslieferungshaft unverhältnismäßig.

3. Auch auf einen Anspruch nach dem StrEG oder in entsprechender Anwendung des StrEG lässt sich die beabsichtigte Klage nicht mit Erfolgsaussicht stützen. Zuständig für Entscheidungen über das Bestehen eines Anspruchs nach dem StrEG sind, wenn - wie hier das Auslieferungsverfahren vor dem Strafsenat des Oberlandesgerichts - ein gerichtliches Verfahren vorangegangen ist, gem. § 8 Abs. 1 StrEG die mit dem Verfahren befassten Strafgerichte. Das hat auch zu gelten, soweit über eine etwaige entsprechende Anwendung des StrEG zu entscheiden war (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 17.01.1997, NStZ 1997, 246). Mit Beschluss vom 24.01.2007 lehnte der zuvor befasste Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main die Gewährung einer Entschädigung nach dem StrEG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschl. v. 17.01.1984, BGHSt 32, 221 [juris Rn. 10 ff]) ab, da die unberechtigte Verfolgung des ausländischen Staatsangehörigen nicht ausnahmsweise von den Behörden der Bundesrepublik Deutschland zu vertreten war. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

4. In Betracht kommt als Anspruchsgrundlage allenfalls der allgemeine Aufopferungsanspruch, der als allgemeiner Rechtsgedanke aus den §§ 74, 75 EinlALR hergeleitet wird (vgl. Staudinger-Wurm, a.a.O., Rn. 498). Insoweit wäre - sofern eine Bedürftigkeit des Antragstellers nach weiterer Prüfung - s. dazu unten - zu bejahen wäre, Prozesskostenhilfe in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu gewähren; denn zur Beurteilung eines solchen Anspruchs kommt es auf die Klärung zweifelhafter Rechtsfragen an, über die im Prozesskostenhilfeverfahren nicht abschließend entschieden werden kann.

a) Das Rechtsinstitut des Aufopferungsanspruchs findet Anwendung bei Eingriffen in die durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützten immateriellen Rechtsgüter, etwa - was hier allein einschlägig ist - in das Rechtsgut der Freiheit im Sinne der körperlichen Bewegungsfreiheit (vgl. Staudinger-Wurm, a.a.O., Rn. 500). Charakteristisch für den Aufopferungsanspruch ist, dass er nicht nur für rechtswidrige, sondern auch für rechtmäßige hoheitliche Eingriffe gilt, mit denen dem Betroffenen im Vergleich zu anderen ein Sonderopfer abverlangt wird, sofern der Anspruch nicht durch vorrangige spezialgesetzliche Regelungen ausgeschlossen ist (BGH, Urt. v. 31.01.1966, BGHZ 45, 58 [juris Rn. 64]; zu den Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen Tremml/Karger, Amtshaftungsprozess, 2. Aufl. 2004, Rn. 402 ff; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2009, § 28 Rn. 8 ff). Bei gebotener summarischer rechtlicher Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren ist nicht auszuschließen, dass die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs gegeben sind.

aa) Inwieweit eine abschließende, einen Aufopferungsanspruch ausschließende Spezialregelung für Sachverhalte wie den vorliegenden, bei dem die Anordnung der Auslieferungshaft als rechtmäßig anzusehen ist, besteht, erscheint rechtlich nicht abschließend geklärt. Als solche Spezialregelung ist allerdings nicht Art. 5 Abs. 5 EMRK anzusehen, da diese Vorschrift nur für rechtswidrig angeordnete Auslieferungshaft einen Anspruch gibt. Klärungsbedürftig ist aber, inwieweit das StrEG eine abschließende Spezialregelung in dem genannten Sinn darstellt. Dieses Gesetz wird weithin als besondere Ausgestaltung des allgemeinen Aufopferungsanspruchs angesehen (s. BGH, Urt. v. 09.11.1978, BGHZ 72, 302 [juris Rn. 14]; Meyer, StrEG, 7. Aufl. 2008, Einl. Rn. 12 m.w.N) insbesondere auch für den Fall, dass die in einem Strafverfahren rechtmäßig angeordnete und vollzogene vorläufige Strafverfolgungsmaßnahme sich im Nachhinein als nicht erforderlich erweist (Meyer, a.a.O., § 2 Rn. 1) oder durch das Verfahrensergebnis nicht gedeckt ist (BGH, a.a.O.). Gem. § 2 Abs. 3 StrEG gilt als Strafverfolgungsmaßnahme auch die Auslieferungshaft oder die vorläufige Auslieferungshaft, die auf Ersuchen einer deutschen Behörde im Ausland angeordnet worden ist. Eine solche Erweiterung dessen, was unter Strafverfolgungsmaßnahmen zu verstehen ist, erscheint bezogen auf das Handeln deutscher Strafverfolgungsbehörden konsequent. Offen bleibt die Frage, ob damit eine abschließende Regelung mit Ausschluss eines Ersatzanspruchs für die Freiheitsentziehung getroffen ist, die auf einer von einem deutschen Gericht rechtmäßig angeordneten Auslieferungshaft beruht. Soweit der Annahme eines solchen Ausschlusses die Vorstellung zugrunde liegen sollte, dass die Anordnung der Auslieferungshaft auf dem Ersuchen des ausländischen Staates und nicht auf dem Tätigwerden inländischer Stellen beruhe, würde der Senat dem nicht folgen; denn der jeweils zuständige Strafsenat eines Oberlandesgerichts setzt ein solches Ersuchen nicht lediglich um, sondern hat aus eigenem Recht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung von Auslieferungshaft gegeben sind, trifft also insoweit eine eigene Entscheidung.

ab) Jedenfalls unter dem letztgenannten Gesichtspunkt wird man - als Anspruchsvoraussetzung für einen Aufopferungsanspruch - einen hoheitlichen Eingriff seitens der deutschen Justiz kaum verneinen können. Denn der Eingriff braucht nicht gezielt zu sein; es genügt die unmittelbare Beeinträchtigung eines Rechts durch die hoheitliche Maßnahme (Maurer, a.a.O., § 28 Rn. 9).

ac) Ein solcher hoheitlicher Eingriff kann einen Aufopferungsanspruch begründen, wenn dem Betroffenen damit ein Sonderopfer auferlegt wird, wenn er nämlich den Eingriff im Interesse der Allgemeinheit und im Gegensatz zu anderen, die sich in gleicher Lage befinden, hinnehmen muss, ohne sich ihm entziehen zu können, wobei der Eingriff und seine Folgen als einheitlicher Vorgang zu betrachten sind (BGH, Urt. v. 19.02.1953, BGHZ 9, 83 [juris Rn. 21]; Urt. v. 22.03.1972, BGHZ 60, 302 [juris Rn. 15] m.w.N.; Maurer, a.a.O., Rn. 10).

Ein Sonderopfer ist allerdings von der Rechtsprechung in bestimmten Fällen verneint worden, in denen sich der Betroffene gleichsam selbstverschuldet in einer gewissen Gefahrensituation befindet, etwa bei der Verletzung eines Untersuchungsgefangenen durch einen Mithäftling (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 16 ff; Maurer, a.a.O.). Allgemein lässt sich die Aussage treffen, dass ein Mitverschulden, welches auch im Aufopferungsrecht zu berücksichtigen ist (BGH, Urt. v. 06.06.1966, BGHZ 45, 290 [juris Rn. 11 f]), die Opfergrenze weit hinausschiebt.

Für den vorliegenden Sachverhalt hätte der Senat keinen Zweifel, unter dem Gesichtspunkt allein der einjährigen Dauer der Auslieferungshaft ein Sonderopfer zu bejahen. Allerdings wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein, ob hier aufgrund der besonderen Gegebenheiten nicht ein anderes Ergebnis angezeigt ist. Es stellt sich nämlich die Frage, inwieweit bei der Bestimmung des Sonderopfers oder im Rahmen eines Mitverschuldens zu berücksichtigen ist, dass der Antragsteller durch die ihm von den ägyptischen Behörden vorgeworfene und von ihm als solche im Auslieferungshaftverfahren bestrittene Flucht aus Saudi-Arabien eine nachhaltige Ursache für die Interpol-Fahndung und die sich anschließende Auslieferungshaft gesetzt hat. Insofern mag insbesondere der sich in § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG niedergelegte, als allgemeiner Rechtsgedanke anzusehende Grundsatz, dass eine Entschädigung ausgeschlossen ist, wenn und soweit der Betroffene die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, Anwendung finden.

b) Der Höhe nach gewährt der Aufopferungsanspruch keinen vollen Schadensersatz, sondern lediglich eine der Billigkeit entsprechende Entschädigung (Staudinger-Wurm, a.a.O., Rn. 512). Zu ersetzen ist damit der Vermögensschaden, der durch den Eingriff in nicht vermögenswerte Rechte entstanden ist (Maurer, a.a.O. Rn. 15; Palandt-Bassenge, 68. Aufl. 2009, vor § 903 Rn. 53). Es handelt sich um einen einheitlichen Anspruch auf Leistung eines billigen, angemessenen Ausgleichs für die erlittene Einbuße; anders als bei Schadensersatzansprüchen begründen die Gesichtspunkte, welche für die Höhe des Ausgleichs von Bedeutung sind, nicht Einzelposten mit rechtlicher Selbständigkeit, sondern sind unselbständige Elemente und bloße Berechnungsgrundlagen des Aufopferungsanspruchs (BGH, Urt. v. 15.10.1956, BGHZ 22, 43 = NJW 1957, 21, 22; Staudinger-Wurm, a.a.O., Rn. 512).

ba) In die Berechnung einzustellen wäre damit ein etwaiger Verdienstausfall des Antragstellers. Einen solchen hat er zwar in Höhe von 50.000 € mit dem Klageentwurf geltend gemacht, insoweit ist dem Antragsteller jedoch mangels hinreichender Erfolgsaussicht Prozesskostenhilfe zu versagen. Denn der Antragsteller hat sich darauf beschränkt, einen solchen Betrag zu nennen, aber in keiner Weise auch nur ansatzweise dargelegt, wie sich ein solcher Betrag errechnen soll. Offenbar handelt es sich um einen lediglich "gegriffenen" Betrag.

bb) Soweit der Antragsteller zur Berechnung eines Aufopferungsanspruchs aus abgetretenem Recht "seiner Gesellschaft" A-GmbH Verluste aus nicht durchgeführten Geschäften geltend macht, ist eine hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage unter mehreren Gesichtspunkten ebenfalls zu verneinen.

(1) Abgesehen davon, dass die Abtretung nicht dargetan ist, fielen derartige Vermögensnachteile der GmbH als lediglich mittelbar Geschädigter nicht unter den Schutzzweck eines Aufopferungsanspruchs. Der Aufopferungsanspruch soll gerade diejenigen Vermögensnachteile ausgleichen, die dem Betroffenen durch den das Sonderopfer begründenden Eingriff entstanden sind. In den Schutzbereich einbezogen sind aber nicht Dritte, denen gegenüber eine Gewährleistung der Rechtsgüter des Art. 2 Abs. 2 GG nicht bestehen kann, nämlich juristische Personen wie eine GmbH.

(2) Ob der Antragsteller als etwaiger Alleingesellschafter der GmbH deren Vermögenseinbußen als eigene Vermögensbeeinträchtigung geltend machen könnte (so für bestimmte Schadensersatzansprüche BGH, Urt. v. 08.02.1977, NJW 1977, 1283 [juris Rn. 11 ff]), braucht für den hier in Rede stehenden Aufopferungsanspruch nicht näher erörtert zu werden. Denn der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass er Alleingesellschafter der A-GmbH ist. Den Unterlagen lässt sich nur entnehmen, dass er Alleingeschäftsführer ist; auch in dem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten im Auslieferungshaftverfahren vom 26.08.2004 (Bl. 263 d.A.) ist lediglich ausgeführt, dass er "Geschäftsführer verschiedener Firmen" sei.

(3) Darüber hinaus sind auch die Einzelpositionen der Vermögenseinbuße nicht schlüssig dargetan:

Bei dem Bauprojekt B, zu dem er finanzielle Schäden auch im eigenen Namen geltend machen will, ist bereits nicht hinreichend dargetan, inwiefern die Finanzierungszusage wegen seiner Inhaftierung zurückgenommen und gerade die Inhaftierung ursächlich dafür war, dass das Bauprojekt nicht durchgeführt wurde. Darüber hinaus ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die geltend gemachte Anzahlung von 130.000 € auf den Kaufpreis an die Gemeinde B, welcher gem. Ziff. II.1. des notariellen Kaufvertrages vom 09.09.2003 (Anl. K 2, Bl. 63 d.A.) den vollen Kaufpreis für ein bestimmtes Grundstück abdeckte, "eingebüßt" worden sein soll, nachdem nach seinen Angaben das Bauvorhaben nicht verwirklicht wurde. Ebenso wenig ist auch nur ansatzweise dargetan, dass die Notargebühren und die Bauplanungskosten nutzlos waren.

Soweit der Antragsteller finanzielle Verluste aus der in Aussicht genommenen Lieferung einer Herstellungslinie für Leuchtstoffröhren und GLS-Lampen durch die A-GmbH geltend macht, ist nicht hinreichend dargetan, dass die behauptete Nichtdurchführung des Geschäfts auf seiner Inhaftierung beruhte. Immerhin nennt die von ihm vorgelegte Ausfuhr-Garantie (Anl. K 7, Bl. 88 d.A.) als Lieferzeit den März 2004; weitere Unterlagen über Lieferversicherungen stammen aus dem Mai 2004, also aus der Zeit vor der Inhaftierung des Antragstellers. Seine weitere Angabe, dass er eine weitergeleitete Anzahlung von 1.080.000 € nicht zurück erhalten habe und an dem Geschäft ein Betrag von 1.300.000 € zu verdienen gewesen wäre, sind gänzlich unsubstantiiert.

(4) Soweit der Antragsteller beabsichtigt, eine Feststellungsklage wegen noch nicht bezifferbarer materieller und immaterieller Schäden zu erheben, erscheint diese bereits unzulässig. Da - wie ausgeführt - der Aufopferungsanspruch keine einzelnen selbständigen Einzelposten kennt, kann mit einem Feststellungsantrag neben einem Leistungsantrag nicht auf einzelne noch nicht bezifferbare Einbußen materieller oder immaterieller Art abgehoben werden (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.1956, BGHZ 22, 43 = NJW 1957, 21, 22). Auch im Übrigen ist ein Feststellungsinteresse nicht hinreichend dargetan. Dass weitere immaterielle Beeinträchtigungen, die derzeit nicht benannt werden könnten, zu gewärtigen seien, ist nicht ersichtlich. Wegen materieller Beeinträchtigungen hat der Antragsteller ein Feststellungsinteresse wegen der Lieferung und Montage von Maschinen nach Jeddah/Saudi-Arabien nicht hinreichend dargetan. Denn es ist nicht erkennbar, dass das Geschäft, das überdies offenbar von der A-GmbH in Angriff genommen worden war, gerade daran scheiterte, dass der Antragsteller in Auslieferungshaft genommen worden war. Die von ihm vorgelegte Rückabwicklungsvereinbarung (Anl. K 6, Bl. 82 d.A.) ist nicht datiert, als Grund für die Rückabwicklung werden allgemein "widrige Umstände" genannt. Außerdem wird als Grund für die Rückabwicklung ausdrücklich angegeben, dass die gelieferten Maschinen nicht dem vereinbarten Standard und der vereinbarten Produktionskapazität entsprochen hätten (S. 1 unten der Vereinbarung, Bl. 82 d.A.), also der Rückabwicklung ein Mangel der Maschinen zugrunde gelegt.

bc) Eine hinreichende Erfolgsaussicht in dem oben erwähnten Sinn kann aber nicht verneint werden, soweit der Antragsteller zur Begründung eines Aufopferungsanspruchs für die Zeit der Auslieferungshaft von 366 Tagen ein Schmerzensgeld begehrt. Zwar soll im Rahmen des Aufopferungsanspruchs nach überkommener Auffassung der immaterielle Schaden nicht zu ersetzen sein, also kein Schmerzensgeld verlangt werden können (BGH, Urt. v. 13.02.1956, BGHZ 20, 61 [juris Rn. 12 ff]; Urt. v. 15.10.1956, BGHZ 22, 43 = NJW 1957, 21, 22 unter 3.a. der Gründe; Palandt-Bassenge, a.a.O., unter Verweis auf BGHZ 45, 59/77; Staudinger-Wurm, a.a.O., Rn. 512 a.E.). Ob eine solche Beschränkung auch nach Einführung des § 253 Abs. 2 n.F. BGB Bestand hat (so ausdrücklich Tremml/Karger, a.a.O., Rn. 415 FN 564; ebenso Maurer, a.a.O. Rn. 15: § 253 Abs. 2 BGB komme nicht zur Anwendung), kann dahinstehen. Denn es kommt in Betracht, jedenfalls auf Sachverhalte wie den vorliegenden die Vorschrift des § 7 Abs. 3 StrEG entsprechend anzuwenden, da es sich - wie ausgeführt - auch hier um die gesetzliche Ausformung des allgemeinen Aufopferungsanspruchs handelt. Danach ist für den Schaden aufgrund von Strafverfolgungsmaßnahmen, der nicht Vermögensschaden ist, elf Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung zu zahlen. Zum einen bringt diese Vorschrift die gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck, dass in derartigen Fällen der Freiheitsentziehung auch ein immaterieller Schaden ersetzt werden soll. Zum anderen begrenzt sie den Umfang des zu ersetzenden immateriellen Schadens. Für 366 Hafttage ergibt sich ein Betrag von 4.026 €. Soweit derzeit Bestrebungen im Gange sind, den Tagessatz anzuheben, kann dies keine Berücksichtigung finden, da auf die im Zeitpunkt des Eingriffs geltende Gesetzesfassung abzustellen ist.

5. Einer abschließenden Entscheidung durch den Senat steht entgegen, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers auf dem amtlichen Formular (§ 117 Abs. 4 ZPO) vom 28.12.2007 inzwischen mehr als 1 1/4 Jahre alt ist und sich daher die Frage stellt, ob und inwieweit sich die Vermögensverhältnisse des Antragstellers inzwischen zu seinen Gunsten verändert haben. Ansonsten wäre zu klären, ob die bisher gemachten Angaben, für die keinerlei Belege beigefügt sind, auch nur annähernd plausibel erscheinen. Immerhin hat der Antragsteller im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten im Auslieferungshaftverfahren vom 26.08.2004 vortragen lassen, er sei Geschäftsführer verschiedener Firmen. Dass dann, insbesondere mit dem inzwischen eingetretenen zeitlichen Abstand zum Ende der Inhaftierung, keine inländischen Einkünfte oder Vermögenswerte vorhanden sein sollen, bedürfte genauerer Darlegung und ggf. Glaubhaftmachung. Immerhin gibt der Antragsteller als seine Adresse diejenige einer GmbH an. Die Sache war daher zur endgültigen Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe an das Landgericht zurückzuverweisen, zumal mit der Zurückverweisung eine Zeitverzögerung nicht verbunden ist, wobei das Landgericht in entsprechender Anwendung des § 563 Abs. 2 ZPO (Zöller-Heßler, a.a.O., § 572 Rn. 29) seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Beschwerdegerichts zur Gewährung von Prozesskostenhilfe zugrunde zu legen hat.

6. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO für eine Zulassung nicht erfüllt sind.

7. Für eine Ermäßigung oder Bestimmung der Nichterhebung der Beschwerdegebühr gem. KV 1812 Abs. 2 bestand angesichts der beschränkten Erfolgsquote keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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