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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 27.03.2003
Aktenzeichen: 1 W 11/03
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 15 | |
GKG § 16 analog | |
ZPO § 3 | |
ZPO § 9 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
Entscheidung vom 27.3.2003
In der Beschwerdesache
.....
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ........als Einzelrichter am 27.03.2003 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts im Schlussurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12.07.2002 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers richtet sich gegen den die Festsetzung eines Streitwerts in Höhe von 2.880 ? für den Klageantrag Ziff. 2, mit dem er begehrte, die Beklagte zu verurteilen, ab 01.03.2002 bis zum Beginn des Mietverhältnisses über die gemeinsame Eigentumswohnung, dem die Beklagte ihre Zustimmung versagt hatte, die halbe Nettomiete nebst den halben Nebenkosten, insgesamt 240 ?, monatlich als Schadensersatz zu zahlen. Der Kläger macht geltend, er habe - wie in der mündlichen Verhandlung am 17.05.2002 angekündigt - den Wohnungsschlüssel noch am selben Tag an die neue Mieterin übergeben, die seitdem Miete bezahle, so dass der Streitwert sich nur auf Schadensersatz für die Zeit von 01.03.2002 bis 16.05.2002, mithin auf 608 ? belaufen könne; es sei daher nicht der Wert für ein ganzes Jahr anzusetzen, wie es das Amtsgericht getan habe.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Zur Entscheidung über die Streitwertbeschwerde ist gem. § 25 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 5 GKG und § 568 ZPO der Einzelrichter berufen.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG das Oberlandesgericht zuständig. Sie ist aber nicht begründet. Das Amtsgericht hat den Streitwert jedenfalls nicht zu hoch angesetzt.
Ausgangspunkt für die Berechnung des hier in Rede stehenden Gebührenstreitwerts ist gemäß § 15 GKG, welcher als Spezialvorschrift dem § 4 ZPO vorgeht, der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung. Dies ist hier die Anhängigmachung der Klage. Zu diesem Zeitpunkt war nicht absehbar, für wie viele Monate Schadensersatz zu zahlen gewesen wäre. Der Streitwert für eine derartige, auf künftige wiederkehrende Leistung gerichtete Klage ist daher nach § 3 ZPO zu schätzen. Dass sich zu einem späteren Zeitpunkt - zumal erst nach der mündlichen Verhandlung - der Umfang des Anspruchs genau beziffern lässt, ist für die auf den Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage zu beziehende Wertfestsetzung ohne rechtliche Bedeutung.
Mangels unmittelbar einschlägiger Vorschriften hatte das Amtsgericht zu erwägen, an welche Regelungen es - gegebenenfalls in analoger Anwendung - anknüpft. Eine solche Anknüpfung hat es offenbar in einer analogen Anwendung des § 16 Abs. 1 GKG gefunden, wonach für Streitigkeiten über das Bestehen oder die Dauer von Mietverhältnissen das Entgelt eines Jahres anzusetzen ist. Zwar wird in der Rechtsprechung erwogen, dass bei Schadensersatzansprüchen, die lediglich an die in den §§ 16 ff GKG aufgeführten besonderen wiederkehrenden Ansprüche als Schadensbemessungsfaktoren anknüpfen, diese speziellen Vorschriften nicht anwendbar seien, sondern auf § 9 ZPO - mit einem Wert des Dreieinhalbfachen des jährlichen Bezuges der Leistung als Ausgangspunkt - zurückgegriffen werden müsse (OLG Köln JurBüro 1992, 698). Um aber in derartigen Fällen durch die Übernahme von Regelungen des Zuständigkeitsstreitwerts der ZPO auf den Gebührenstreitwert übersetzte Streitwerte zu vermeiden, erscheint stattdessen die analoge Anwendung der Vorschriften der §§ 16 ff GKG auf Fälle wie den vorliegenden, der auf Schadensersatz in Anknüpfung an einen Mietausfall gerichtet ist, rechtlich angemessen (Mümmler, Anm. zu OLG Köln, a.a.O. S. 699).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.
Eine Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO) ist gem. § 25 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG nicht statthaft (Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl. 2003, § 5 GKG Rn. 35).
Ende der Entscheidung
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