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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 22.02.2007
Aktenzeichen: 1 W 3/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 321 a |
Gründe:
1. Soweit die am 20.02.2007 eingegangene Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 15.01.2007 auf die Gewährung rechtlichen Gehörs "zur Betreuerakte" gestützt wird, ist sie inhaltlich als Gehörsrüge gemäß § 321 a ZPO gegen den genannten Beschluss einzuordnen; denn im Anwendungsbereich des § 321 a ZPO ist eine Gegenvorstellung unstatthaft. Diese Gehörsrüge ist aber unbegründet. Denn das rechtliche Gehör wurde nicht dadurch verletzt, dass bei der Beschlussfassung der Betreuungsvorgang des Amtsgerichts Köln Aktenzeichen ... betreffend den Antragsteller zu 1) herangezogen wurde. Die Antragsteller wussten aus den Verfügungen des Landgerichts vom 16.06. und 14.07.2007, dass diese Akte beigezogen war, deren Inhalt also bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden konnte; zu dem Betreuungsvorgang haben sie Stellung genommen. Abgesehen davon ist nicht vorstellbar, dass in dem dortigen Verfahren Rechtsanwalt RA1 ohne Wissen und Willen des Antragstellers zu 1) einen Antrag auf Bestellung eines Betreuers für den Antragsteller zu 1) gestellt hat, da dieser sich selbst als prozessunfähig ansah. Demgemäß wusste der Antragsteller zu 1) auch von den ablehnenden Beschlüssen und deren Inhalt; es ist ebenfalls nicht vorstellbar, dass Rechtsanwalt RA1, der sich seiner engagiert angenommen hatte, ihn hiervon nicht unterrichtete.
2. Auch die Gegenvorstellung ist unbegründet. Zutreffend stellt der genannte Beschluss des Senats für die Frage der Prozessunfähigkeit nicht auf den Unfalltag, sondern auf den Zeitpunkt ab, zu dem über den Antrag des Antragstellers zu 1) zu entscheiden war. Auch der Hinweis des Antragstellers zu 1), er habe noch "in gesundem Zustand" eine Vorsorgevollmacht erteilt und im bisherigen Verfahren nur nicht mehr an diese Vollmacht gedacht, weil er in seinem Leben schon so viele Generalvollmachten erteilt habe, und sein Bevollmächtigter werde das Prozesskostenhilfeverfahren fortsetzen, verhilft der Gegenvorstellung nicht zum Erfolg. Es handelt es sich um neuen Sachvortrag nach dem Ergehen der Senatsentscheidung. Das Gegenvorstellungsverfahren als außerordentlicher Rechtsbehelf dient nicht dazu, nach Abschluss des Verfahrens gänzlich neuen Sachvortrag in das Prozesskostenhilfeverfahren einzuführen.
3. Die beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Gegenvorstellungsverfahren war abzulehnen, da eine solche gesetzlich grundsätzlich nicht vorgesehen ist (vgl. für das PKH-Beschwerdeverfahren Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 114 Rn. 3) und für das vorliegende Gegenvorstellungsverfahren auch nicht ersichtlich ist, dass besondere, ausnahmsweise bestehende Gründe Veranlassung zu einer solchen Gewährung gäben.
Ende der Entscheidung
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