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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 28.12.2001
Aktenzeichen: 1 W 32/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 a
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 494 a Abs. 1
ZPO § 494 a Abs. 2
Die Klage auf Feststellung, dass der Antragsgegnerin keine Kostenerstattungsansprüche aus dem Beweissicherungsverfahren zustehen, ist keine Hauptsachenklage i.S. des § 494 a Abs. 1 ZPO.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

1 W 32/01

Verkündet am 28.12.2001

In dem Beschwerdeverfahren ...

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 28. Dezember 20001 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 03.07.2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 4.326,80 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht der Antragstellerin die Antragsgegnerin zu 1) im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten auferlegt.

Die in dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Kostenfolge ergibt sich aus § 494 a Abs. 2 ZPO. Die Antragstellerin ist der im Beschluss des Landgerichts vom 05.04.2001 getroffenen Anordnung, bis zum 10.05.2001 Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1) zu erheben, nicht nachgekommen. Die von der Antragstellerin erhobene Klage auf Feststellung, dass der Antragsgegnerin zu 1) keine Kostenerstattungsansprüche aus dem Beweissicherungsverfahren zustehen, ist keine Hauptsacheklage im Sinne des § 494 a Abs. 1 ZPO. Denn sie betrifft nicht (auch) den Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens (Zöller/Herget, 22. Aufl., ZPO, § 494 a Rn. 2; Baumbach/Hartmann, 56. Aufl., ZPO § 494 a Rn. 5; OLG Nürnberg, DAR 1993, 277).

Die Kostenentscheidung erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil das Landgericht ­ wie die Antragstellerin meint ­ schon nicht die Klageerhebung nach § 494 a Abs. 1 ZPO hätte anordnen dürfen, weil für den zugrundeliegenden Antrag der Antragsgegnerin zu 1) das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt habe, nachdem die Antragstellerin erklärt habe, dass sie keine Gewährleistungsansprüche mehr gegen die Antragsgegnerin zu 1) verfolge.

Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass das Rechtschutzbedürfnis für den Antrag nach § 494 a Abs. 1 ZPO fehlt, wenn der Antragsteller einen Anspruchsverzicht oder Klageverzicht erklärt hat, weil die Fristsetzung zur Erhebung einer Klage in diesen Fällen eine sinnlose Förmelei ist (Zöller/Herget a.a.O. Rn. 4; Baumbach/Hartmann a.a.O. Rn. 9; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1996, 1343; OLG Köln, OLGR 1996, 148). Ob dieser Auffassung beizutreten ist, kann hier jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn der Antrag auf Fristsetzung zur Klageerhebung nach der genannten Rechtsauffassung mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückgewiesen worden wäre, hätten der Antragstellerin in entsprechender Anwendung des § 494 a Abs. 2 ZPO die der Antragsgegnerin zu 1) entstandenen Kosten auferlegt werden müssen, weil Klageerhebung unterblieben ist (Zöller/Herget a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O., jeweils m.w.N.).

Ausnahmsweise ist die Kostenfolge wegen unterlassener Hauptsacheklage nach § 494 a Abs. 2 ZPO nicht auszusprechen, wenn die beabsichtigte Klage aufgrund Erfüllung des Hauptsacheanspruchs durch den Beweisgegner gegenstandslos geworden ist (OLG Frankfurt am Main, OLGR 1995, 155; Zöller/Herget, a.a.O. Rn. 5 m.w.N.). Dem ist der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichbar. Der von der Antragstellerin ursprünglich behauptete Gewährleistungsanspruch ist weder durch Erfüllung noch auf sonstige Weise erledigt. Der Umstand, dass sich die Antragstellerin keiner vertraglichen Ansprüche mehr gegen die Antragsgegnerin zu 1) berühmt, hat keinen Bezug zum selbständigen Beweisverfahren. Hintergrund hierfür ist das inzwischen ergangene rechtskräftige Urteil des Landgerichts Wiesbaden (9 S 25/99), das die von der Antragsgegnerin zu 1) gegen die Antragstellerin erhobene Werklohnklage mit der Begründung abgewiesen hat, dass die Antragsgegnerin zu 1) nicht Vertragspartnerin der Antragstellerin sei. Demgemäss richtete sich das selbständige Beweisverfahren ­ soweit es die Antragsgegnerin zu 1) betraf ­ von Anfang an gegen den falschen Beweisgegner. Dieser Fall ist der nachträglichen Erfüllung des Hauptsacheanspruchs oder einer sonstigen Erledigung des selbständigen Beweisverfahrens nicht vergleichbar. Demgemäss ist auch kein Raum für die teilweise vertretene entsprechende Anwendung des § 91 a ZPO (vgl. Baumbach/Hartmann a.a.O. Rn. 9).

Sofern die Antragsgegnerin zu 1) Anlass dafür gegeben hat, dass sie von der Antragstellerin in das selbständige Beweisverfahren einbezogen wurde, kann möglicherweise ein materiell- rechtlicher Ersatzanspruch der Antragstellerin wegen der ihr hierdurch entstandenen Kosten gegeben sein. Ein entsprechender materiell- rechtlicher Anspruch der Antragstellerin bliebe von der getroffenen Kostenentscheidung, die (lediglich) einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch zum Gegenstand hat, unberührt.

Danach ist die sofortige Beschwerde der Antragstellerin nicht begründet.

Die Antragstellerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Der festgesetzte Beschwerdewert entspricht den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1), die nach der angegriffenen Kostengrundentscheidung festgesetzt werden können.

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