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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 20.12.2001
Aktenzeichen: 1 W 34/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 252 | |
ZPO § 404 a | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
Verkündet am 20.12.2001
In dem Rechtsstreit ...
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 20.12.2001 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten zu 2) gegen den Beschluß der 22. Zivilkammer Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.06.2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 303.789,00 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beschluß des Landgerichts vom 20.06.2001, gegen den sich die Beschwerde richtet, ordnet eine Beweisaufnahme an. Dem gemäß ist eine Anfechtung des Beschlusses grundsätzlich ausgeschlossen (§ 355 Abs. 2 ZPO).
Die selbständige Anfechtbarkeit eines Beweisbeschlusses kann möglicherweise dann entsprechend § 252 ZPO bejaht werden, wenn die Beweisanordnung praktisch einen Verfahrensstillstand herbeiführt (vgl. Zöller/Greger, 22. Auflage, ZPO § 252 Rn. 1a m. w. N.). Hier kann offen bleiben, ob dieser Meinung beizutreten ist. Ein Verfahrensstillstand tritt hier nicht ein, da die Beweiserhebung sofort durchgeführt werden soll. Der mit der Beweiserhebung naturgemäß verbundene Zeitaufwand kann einem Verfahrensstillstand nicht gleich gestellt werden.
Die Beschwerde ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit zulässig. Unter diesem Gesichtspunkt wird eine an sich nicht eröffnete Beschwerden in Fällen krassen Unrechts ausnahmsweise zugelassen (BGH NJW 1993, 135; Zöller/Gummer, 22. Auflage, ZPO § 567 Rn. 18ff. m. w. N.). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Beurteilung der Schlüssigkeit der Klage und der Beweisbedürftigkeit streitiger Tatsachen ist allein Sache des erkennenden Gerichts. Greifbare Gesetzeswidrigkeit eines Beweisbeschlusses kann deshalb nicht damit begründet werden, daß die Klage unschlüssig sei. Nichts anderen gilt für die Rügen des Beklagten zu 2, daß die in I 1 Satz 1 des Beweisbeschlusses genannte Beweisfrage durch einen Sachverständigen nicht beantwortet werden könne und die in I 2 und 3 des Beschlusses genannten Beweisfragen falsch gestellt und die Beweisfrage I 4 nicht nachvollziehbar seien.
Allerdings ergeben sich aus I 1 Satz 2 des angefochtenen Beweisbeschlusses verschiedene Unklarheiten über den Inhalt und Umfang der vom Sachverständigen zu beurteilenden Beweisfragen. Möglicherweise könnte I 1 Satz 2 des Beweisbeschlusses dahin zu verstehen sein, daß der Sachverständige beurteilen soll, ob das Anprangern" der Höhe bestimmter Kosten durch die Beklagten und die Unterstellung einer Abzokkermentalität" unwahre Tatsachenbehauptungen sind. Das erscheint deshalb problematisch, weil es sich nach der Formulierung der Beweisfrage sowohl bei dem Anprangern" als auch bei dem Zuschreiben einer Abzockermentalität" um Meinungsäußerungen und nicht um Tatsachenbehauptungen handeln dürfte. Soweit die Formulierung der Beweisfragen Angaben über die berufliche Tätigkeit der Beklagten enthält, liegt es nahe anzunehmen, daß Gegenstand der gutachterlichen Feststellungen nicht die berufliche Tätigkeit der Beklagten in der Vergangenheit, sondern deren vor dem Hintergrund ihrer beruflichen Erfahrung erlangte positive Kenntnis über die übliche Höhe bestimmter Kosten sein soll. Demgemäß ist I 1 Satz 2 des Beweisbeschlusses möglicherweise dahin zu verstehen, daß der Sachverständige (lediglich) feststellen soll, ob sich die näher bezeichneten Kosten im Rahmen des üblichen halten und ob mit Rücksicht auf die beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen der Beklagten davon ausgegangen werden kann, daß diesen die Höhe der üblichen Kosten bekannt war.
Der Umstand, daß die Formulierung der Beweisfragen auslegungs- und erläuterungsbedürftig ist, führt nicht zu greifbarer Gesetzeswidrigkeit des Beweisbeschlusses. Diesem Umstand kann das erkennende Gericht dadurch Rechnung tragen, daß Inhalt und Umfang der Beweisfragen in einem ergänzenden Beschluß klargestellt werden oder eine Einweisung des Sachverständigen mit Erläuterung des Auftrages gem. § 404 a ZPO stattfindet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Als Beschwerdewert erscheint 1/10 des Streitwertes angemessen.
Ende der Entscheidung
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