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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 28.05.2008
Aktenzeichen: 1 W 35/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 1105 | |
BGB § 1199 | |
ZPO § 3 | |
ZPO § 6 |
2. Der Streitwert ist für den Regelfall mit 20 % des Werts der ursprünglich gesicherten Forderung anzusetzen.
Gründe:
Die im eigenen Namen erhobene Beschwerde der Bevollmächtigten der Klägerin gemäß §§ 61 Abs. 1 Satz 2, 32 Abs. 2 RVG, 68 GKG richtet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts für die begehrte Erteilung der Löschungsbewilligung für eine Reallast (Rentenrecht) auf lediglich einen Bruchteil von rund 20 % des Nominalwerts der durch die Reallast gesicherten Rentenforderung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung verwiesen. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht den Wert der zu löschenden Reallast mit rund 20 % des Werts der Rentenforderung in Höhe von 85 mal 485 DM, die gemäß dem notariellen Kaufvertrag vom 29.11.1963 mit der Reallast gesichert werden sollte, angesetzt. Da die Rentenreallast, um deren Löschung es hier geht, große Ähnlichkeit mit der Rentenschuld (§ 1199 BGB) aufweist (Palandt-Bassenge, BGB, 67. Aufl. 2008, vor § 1105 Rn. 1), und es sich bei der letzteren um eine Grundschuld handelt (Palandt-Bassenge, a.a.O., § 1199 Rn. 1), kann die Rechtsprechung zum Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine Grundschuld herangezogen werden.
Wie der Streitwert für eine Löschungsbewilligung für eine Grundschuld zu bemessen ist, ist streitig (vgl. nur Zöller-Herget, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 3 Rn. 16 "Löschung"). Die Beschwerde will mit einem Teil der Rechtsprechung und Literatur (Nachweise a.a.O.) den vollen Wert des dinglichen Rechts ansetzen. Der Senat hält dies mit der neueren Rechtsprechung (OLG Celle MDR 2000, 1456, 1457; OLG Frankfurt am Main, 13. ZS, OLGR 2004, 348; OLG Celle MDR 2005, 1196, 1197) in verfassungskonformer Auslegung des § 6 ZPO (vgl. BVerfG NJW-RR 2000, 946) jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden für nicht gerechtfertigt (Senat, Beschl. v. 21.12.2007 - 1 W 85/07 -, juris Rn. 4 und 5).
Auszugehen ist wie stets bei der Streitwertfestsetzung vom Interesse des Klägers. Zwar ist einzuräumen, dass es bei der Löschung der Grundschuld oder eines anderen dinglichen Rechts wirtschaftlich um die Befreiung von der vollen Eintragung geht (so Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 48 GKG Anh. I [§ 6 ZPO] Rn. 12). Allerdings kann nicht ohne Berücksichtigung bleiben, dass die Grundschuld oder die Reallast, welche gelöscht werden soll, - wie hier nach dem Vortrag der Klägerin - nicht mehr valutiert ist oder nicht mehr der Sicherung der Rentenzahlung dient, es also darum geht, für den Fall einer anderweitigen Belastung oder einer Veräußerung des Grundstücks Beschwernisse, welche sich aus dem fortdauernden Eintrag eines dinglichen Rechts im Grundbuch ergeben, zu beseitigen (vgl. OLG Celle, jeweils a.a.O.; OLG Frankfurt, 13. ZS, a.a.O.). Mit der genannten Rechtsprechung hält der Senat es gemäß § 3 ZPO für angemessen, den Streitwert auf 20 % des nicht mehr valutierten oder nicht mehr der Sicherung von Rentenleistungen dienenden Teils des Nominalwerts bzw. der ursprünglich zu sichernden Summe anzusetzen. Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 2. Zivilsenat, das Interesse in einem vergleichbaren Fall einer Klage auf Erteilung der Löschungsbewilligung für eine Rentenschuld lediglich auf 1/20 der zu sichernden Forderung geschätzt hat (OLGR 1993, 47, 48), hält dies der beschließende Senat angesichts des grundsätzlichen Interesses eines Grundstückseigentümers, die Bewilligungen für die Löschung nicht mehr aktueller Sicherungsrechte auch für einen erst späteren Verkaufsfall vorliegen zu haben, für zu niedrig angesetzt; gerade im vorliegenden Fall wird deutlich, wie rechtlich aufwendig es sein kann, nach Jahren die erforderlichen Löschungsbewilligungen beizubringen. Besonderheiten des Einzelfalls, welche unter Annahme eines höheren Interesses der Klägerin Veranlassung geben könnten, über den Wert von 20 % hinauszugehen, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Eine Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO) ist gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, eine weitere Beschwerde ist gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG nicht statthaft.
Ende der Entscheidung
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