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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 18.10.2001
Aktenzeichen: 1 W 36/01
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 271 Abs. 1 | |
BGB § 266 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
Verkündet am 18.10.2001
In dem Rechtsstreit ...
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 8. Oktober 2001 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.7.2001 abgeändert.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
Der Beschwerdewert beträgt 1.955,20 DM.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes haben nach billigem Ermessen die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 a ZPO).
Die den Beklagten am 16.5.2001 zugestellte Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe für den Zeitraum vom 2.4. bis 30.4.2001 in Höhe von 14.500.-- DM war zulässig und begründet. Die Beklagten waren nach § 7 Abs. 2 des notariellen Vertrages vom 13.11.2000 verpflichtet, ab dem 2.4.2001 für jeden Tag der verspäteten Übergabe der verkauften Eigentumswohnung an den Kläger eine Vertragsstrafe von 500.-- DM täglich zu zahlen. Die Beklagten übergaben die Eigentumswohnung jedoch erst am 28.5.2001 an den Kläger und zahlten an diesem Tage auch den Gesamtbetrag der bis zum 28.5.2001 verwirkten Vertragsstrafe. Dem gemäß besteht zwischen den Parteien über die Berechtigung des mit der Klage geltend gemachten Vertragsstrafeanspruchs auch kein Streit.
Der mit der Klage geltend gemachte Teilanspruch von 14.500.-- DM war bei Zustellung der Klage am 16.5.2001 zur Zahlung fällig. Die Fälligkeit folgt aus § 271 Abs. 1 BGB. Danach kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen. Nach der Vereinbarung der Parteien war die Vertragsstrafe für den Tag der verspäteten Übergabe der Eigentumswohnung verwirkt. Daraus folgt, daß bereits am 3.4.2001 der Vertragsstrafeanspruch in Höhe von 500.-- DM entstanden war und sich an jedem Folgetag um diesen Betrag erhöhte. Soweit der Vertragsstrafeanspruch aber entstanden war, wurde er auch nach § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn man mit dem Landgericht davon ausgeht, daß es sich bei der verspäteten Übergabe der Eigentumswohnung nicht um einen täglich neu begangenen Verstoß gegen die Vertragspflicht zur Übergabe der Wohnung bis spätestens 2.4.2001 handelt, sondern nur um eine Handlung im Rechtssinne. Auch die Betrachtung des Verhaltens der Beklagten als fortgesetzte Handlung ändert nichts daran, daß die nach Tagen bemessene Vertragsstrafe nicht erst bei Beendigung der fortgesetzten Handlung, sondern an jedem Tag nach dem 2.4.2001 entstand und demgemäß auch sofort fällig wurde. Ähnlich wie bei einem Dauerschuldverhältnis, bei dem der Gesamtumfang der Leistung von der Dauer der Rechtsbeziehung abhängt, konnte die (endgültige) Höhe der durch die fortgesetzte Handlung verwirkten Vertragsstrafe erst bei Beendigung des pflichtwidrigen
Handelns festgestellt werden. Das hinderte den Kläger indes nicht, von den Beklagten eine Teilleistung entsprechend der Anzahl der Zeitabschnitte, in denen die Vertragsstrafe bereits verwirkt war, zu fordern. § 266 BGB, wonach der Schuldner zu Teilleistungen nicht berechtigt ist, findet auf den Gläubiger keine Anwendung. Dieser kann auch Teilleistungen einklagen.
Danach war die erhobene Teilklage ursprünglich zulässig und begründet. Dem gemäß entspricht es billigem Ermessen, daß die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits tragen. Ihnen fallen auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last, da das Rechtsmittel des Klägers Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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