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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 21.09.2001
Aktenzeichen: 1 W 42/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 511 a Abs. 1 Satz 1 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
Verkündet am 21.09.2001
In dem Rechtsstreit ...
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 12.11.2001 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.09.2001 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht den Prozeßkostenhilfeantrag des Antragstellers für eine auf Amtshaftung gestützte Klage gegen den Antragsgegner auf Zahlung von 640,80 DM wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beschwerde des Antragstellers.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO), aber unbegründet, weil es dem Senat verwehrt ist, die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage zu überprüfen. Das folgt daraus, daß der Betrag, den der Kläger mit der Klage geltend machen will 1.500,00 DM nicht übersteigt, so daß eine Berufung nach § 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO unzulässig ist. Rechtsstreitigkeiten mit einem Beschwerdegegenstand, der die Berufungssumme nicht übersteigt, sind vom erstinstanzlichen Gericht abschließend zu entscheiden. Der Beurteilung durch das Berufungsgericht sind solche Fälle demgemäß entzogen. Daraus folgt nach allgemeiner Rechtsansicht (Senatsbeschluß vom 26.04.2000, 1 W 10/00; OLG Düsseldorf MDR 1991, 985; Baumbach Lauterbach, Kommentar zur ZPO, 59. Auflage, Rdnr. 38; Zöller/Philippi, 22. Auflage, ZPO § 127 Rdnr. 49 mit weiteren Nachweisen), daß das Berufungsgericht auch nicht als Beschwerdegericht zu den Erfolgsaussichten einer solchen Klage Stellung nehmen darf, weil es damit mittelbar die Entscheidung der ersten Instanz beeinflussen könnte. Demgemäß kann die (zulässige) Beschwerde nicht darauf gestützt werden, daß das Landgericht die Erfolgsaussichten der Klage zu Unrecht verneint habe.
Danach ist die Beschwerde nicht begründet.
Ende der Entscheidung
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