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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 25.05.2009
Aktenzeichen: 1 W 43/09
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 43 Abs. 1
ZPO § 4 Abs. 1
ZPO § 485
Die Kosten eines dem Hauptprozess mit denselben Parteien vorangehenden selbstständigen Beweisverfahrens wirken als Nebenforderung des Hauptprozesses nicht streitwerterhöhend.
Gründe:

Die im eigenen Namen erhobene Beschwerde des Bevollmächtigten des Beklagten gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 GKG richtet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts auf lediglich 8.282,68 € entsprechend den beiden Anträgen zu 1) und 2) auf Leistung von Schadensersatz wegen des Motorschadens und Nutzungsausfall. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, bei der Festsetzung des Streitwerts müssten zusätzlich die Kosten des dem Rechtsstreit vorangehenden selbständigen Beweisverfahren gleichen Rubrums mit einem Gegenstandswert von 4.323 € einbezogen werden. Das Landgericht hat seiner Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden. Sie ist aber nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens bei der Festsetzung des Streitwerts unberücksichtigt gelassen, da es sich insoweit um eine Nebenforderung im Sinne der in der Regelung identischen Vorschriften des § 43 Abs. 1 GKG und des § 4 Abs. 1, 2. Halbs. ZPO handelt.

Eine Nebenforderung ist ein Anspruch, den dieselbe Partei neben dem Hauptanspruch erhebt, und der sachlichrechtlich von dem Hauptanspruch abhängig ist (OLG Jena, OLGR 2004, 223, 224; Zöller-Herget, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 4 Rn. 8); hierzu gehören u.a. Kosten, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Dies ist hier der Fall. Mit dem vorliegenden Rechtsstreit verlangte der Kläger auf der Grundlage des im vorangehenden selbständigen Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens der Hauptsache nach Schadensersatz wegen eines Motorschadens nach einer unzulänglich durchgeführten Inspektion sowie Nutzungsausfall. Daneben hat er mit seinem Klageantrag Ziff. 3 beantragt, "dem Beklagten die Kosten für das vor dem Amtsgericht Limburg .... geführten Beweissicherungsverfahrens aufzuerlegen".

Das selbständige Beweisverfahren kennt im Grundsatz - abgesehen von der Regelung in § 494 a ZPO, die hier nicht einschlägig ist - keine Kostenentscheidung (BGHZ 132, 96 [juris Rn. 21]), was seinen Grund darin findet, dass im selbständigen Beweisverfahren nicht festgestellt werden kann und darf, wer letztlich obsiegt oder unterliegt (OLG Hamm, OLGR 1993, 2, 3; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl. 2008, Rn. 126). Allerdings gilt der Grundsatz, dass die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens gehören und von der dort getroffenen Kostenentscheidung mit umfasst werden, sofern nur die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptprozesses identisch sind (BGH BauR 2006, 865 [juris Rn. 11]; BauR 2004, 1487 [juris Rn. 8]); denn das selbstständige Beweisverfahren und das anschließende Klageverfahren sind insoweit als Einheit anzusehen (OLG Celle, OLGR 2003, 354 [juris Rn. 6, 7]). Diese Kostentragungspflicht hat der Kläger mit seiner Antragstellung Ziff. 3 vorsorglich zum Ausdruck gebracht, ebenso wie er es für zweckmäßig gehalten hat, unter Ziff. 5 zu beantragen, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Damit sind die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zutreffend als Nebenforderung des vorliegenden Hauptprozesses gekennzeichnet (ebenso OLG Jena OLGR 2004, 223 f). Es gibt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger wegen der genannten Kosten angesichts der beschriebenen rechtlichen Gegebenheiten stattdessen einen eigenständigen Schadensersatzanspruch geltend machen wollte. Insbesondere hat er die Kosten des Beweisverfahrens in der Klageschrift nicht beziffert. Dies hätte, nähme man eine selbständige Geltendmachung dieser Kosten als Schadensposition an, eine Unzulässigkeit der Klageantrags zu Folge gehabt und war nur deshalb zulässig, weil die Höhe dieser Kosten als Teil der Kosten des vorliegenden Hauptprozesses im sich anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren des Hauptprozesses hätten hinzugesetzt werden können. Abgesehen davon wäre aus dem letztgenannten Grund auch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Geltendmachung dieser Kosten als Schadensersatzanspruch zu verneinen gewesen; denn die Berücksichtigung als Teil der Kosten des vorliegenden Rechtsstreits wäre die gegenüber einer selbständigen Geltendmachung prozessual einfachere Vorgehensweise.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Eine Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO) ist gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, eine weitere Beschwerde ist gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG nicht statthaft.

Ende der Entscheidung

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