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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 25.09.2008
Aktenzeichen: 1 W 64/08
Rechtsgebiete: GG, ZPO


Vorschriften:

GG Art. 103
ZPO § 567
Eine ausnahmsweise statthafte Untätigkeitsbeschwerde ist nicht eröffnet, um einzelne Verfahrenshandlungen im Rahmen eines laufenden, vom Vordergericht geförderten Verfahrens herbeizuführen.
Gründe:

I.

Der Antragsteller, der seine Beschwerde als Untätigkeitsbeschwerde verstanden wissen will, begehrt eine Anweisung des Landgerichts durch das Oberlandesgericht, seinen neu eingereichten Beweissicherungsantrag vom 18.08.2008 zu erfassen, dieses Verfahren der für das Verfahren 2-23 OH 2/02 Landgericht Frankfurt am Main zuständigen Einzelrichterin zuzuordnen und die beiden Verfahren miteinander zu verbinden. Inzwischen ist der neue Antrag, wie der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22.09.2008 mitgeteilt hat, beim Landgericht unter dem Aktenzeichen 2-23 OH 15/08 eingetragen. Der Senat hat mit Verfügung vom 17.09.2008 darauf hingewiesen, dass er Bedenken gegen die Statthaftigkeit der Beschwerde hat. Der Antragsteller hat hierzu mit Schriftsätzen vom 23.09.2008 Stellung genommen und zugleich den Antrag gestellt, das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerdeverfahren 1 W 42/08, in welchem einvernehmlich über eine Gehörsrüge noch nicht entschieden ist, zu verbinden.

II.

Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts gem. Abschnitt B.16.b. der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts für 2008 wegen Sachzusammenhangs mit dem Beschwerdeverfahren gleichen Rubrums 1 W 42/08 berufen. Der Senat entscheidet in seiner vollen geschäftsplanmäßigen Besetzung, weil nicht hinreichend deutlich ist, ob es sich bei den Entscheidungen oder den als fehlend beanstandeten Entscheidungen um solche handelt, welche der Einzelrichter erlassen hat oder zu erlassen hätte (vgl. § 568 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

III.

1. Der Antrag auf Verbindung der beiden Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Dem Senat erscheint es im Rahmen des ihm eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens (vgl. § 147 ZPO) untunlich, die beiden Beschwerdeverfahren zu verbinden. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist entscheidungsreif, was bereits gegen eine Verbindung zu späterer gemeinsamer Entscheidung der beiden Beschwerdeverfahren spricht. Über das andere Beschwerdeverfahren ist bereits entschieden. Ob die Gehörsrüge zu einer Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens führen wird, ist derzeit offen, nachdem mit dem Antragsteller zwecks Verfahrensfortgang Einvernehmen besteht, dass die für eine Entscheidung über die Gehörsrüge erforderliche Anforderung der Verfahrensakten nicht erfolgen soll, solange der gerichtlich bestellte Sachverständige mit der Gutachtenerstellung befasst ist.

2. Die Beschwerde ist unzulässig, da unstatthaft. Für die vom Antragsteller begehrten Anweisungen an das Landgericht ist keine selbständige Beschwerdemöglichkeit eröffnet. Das Oberlandesgericht ist rechtlich nicht befugt, dem Landgericht entsprechende Anweisungen zu erteilen. Eine Beschwerdeberechtigung ergibt sich auch nicht von Verfassungs wegen aufgrund geltend gemachter Untätigkeit des Landgerichts. Eine solche Untätigkeitsbeschwerde wäre allenfalls dann statthaft, wenn das nachgeordnete Gericht es ablehnt, in der Sache verfahrensfördernd zu wirken. Ein solches Nichtbetreiben des Verfahrens durch das Landgericht ist aber nicht erkennbar. Eine Untätigkeitsbeschwerde ist aber nicht eröffnet, um einzelne Verfahrenshandlungen im Rahmen eines laufenden, vom Vordergericht geförderten Verfahrens herbeizuführen.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO für eine Zulassung nicht erfüllt sind.

Ende der Entscheidung

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