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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 07.02.2003
Aktenzeichen: 1 W 70/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 3 | |
ZPO §§ 485 ff. |
2. Ist Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens die Frage nach Schadensursachen und Mängelbeseitigungskosten, richtet sich der Wert nach den auch in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Mängelbeseitigungskosten.
3. Gibt der Gutachter für die Mängelbeseitigungskosten - je nach dem erst bei der Mängelbeseitigung zu Tage tretenden konkreten Schadensumfang - einen Kostenrahmen an, ist als Wert des Beweisverfahrens der Mittelwert innerhalb des vom Gutachter angegebenen Kostenrahmens anzusetzen.
1 W 70/02
Entscheidung vom 7. Februar 2003
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ......... als Einzelrichter
am 07.02.2003 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners zu 1) wird der Wert des Verfahrens in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Hanau vom 06.11.2002 auf 21.750 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners zu 1) richtet sich gegen den Beschluss des Landgerichts Hanau vom 06.11.2002, mit dem der Wert des Verfahrens auf 40.000 € festgesetzt wurde. In dem selbständigen Beweisverfahren ist der Gutachter in seinem Gutachten vom 16.08.2002 zu der Auffassung gelangt, dass Mängelbeseitigungskosten im günstigsten Fall von 3.500 € und im ungünstigsten Fall von 40.000 € zu gewärtigen seien, je nachdem wie sich der Umfang der notwendigen Maßnahmen außen auf der Tiefgaragendecke darstelle; der Umfang der erforderlichen Arbeiten könne erst abschließend vor Ort beurteilt werden, wenn die Rasen- und Pflanzflächen auf der Tiefgaragendecke abgeräumt seien, um die Stelle, an der Wasser eindringe, zu suchen und zu beseitigen. Das Landgericht hat seine Wertfestsetzung gemäß § 3 ZPO mit dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin an dem Verfahren begründet. Der gegen diese Festsetzung am 15.11.2002 eingelegten Beschwerde hat das Landgericht nicht abgeholfen.
Zur Entscheidung über die Streitwertbeschwerde ist gem. § 25 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 5 GKG und § 568 ZPO der Einzelrichter berufen.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Maßgeblich für den Wert eines selbständigen Beweisverfahrens, der nach § 3 ZPO zu ermitteln ist, ist der Wert des hierdurch vorbereiteten Hauptverfahrens, wenn das selbständige Beweisverfahren von vornherein geeignet erscheint, die Angelegenheit abschließend zu erledigen (OLG Frankfurt am Main, 1. ZivSen., OLGR 1993, 292; Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 3 ZPO RNr. 16; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl. 1996, RNr. 4024 a m.w.N.). In derartigen Fällen folgt der Senat daher nicht der teilweise vertretenen Auffassung (u.a. OLG Karlsruhe MDR 1992, 615 f; weitere Nachweise bei Schneider/Herget a.a.O.), dass ein quotenmäßiger Abschlag auf den Wert des Hauptsacheverfahrens zu machen sei.
Im vorliegenden Beweisverfahren war nach Schadensursachen und Beseitigungskosten gefragt. In derartigen Fällen richtet sich - wovon auch das Landgericht zu Recht im Grundsatz ausgeht - der Wert des Verfahrens nach der Höhe der auch in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Mängelbeseitigungskosten. Welche Kosten insoweit entstehen könnten, ist dem Gutachten ohne Weiteres zu entnehmen. Dass der Gutachter nur einen Kostenrahmen angeben konnte, weil erst bei der Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten genau festzustellen sein wird, in welchem Umfang Maßnahmen zur Mängelbeseitigung konkret erforderlich sind, ist nach der Art der durchzuführenden Arbeiten nachvollziehbar. Es ist aufgrund des Gutachtens sachlich auch keine Tendenz erkennbar, ob sich die Mängelbeseitigungskosten eher im unteren oder im oberen Bereich des angegebenen Kostenrahmens bewegen werden. In einem derartigen Fall hält es der Senat für angemessen, den Mittelwert innerhalb des vom Gutachter angegebenen Kostenrahmens anzusetzen. Dieser beläuft sich hier bei einem von 3.500 € bis 40.000 € veranschlagten Ansatz auf 21.750 €.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.
Eine Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO) ist gem. § 25 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG nicht statthaft (Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl. 2003, § 5 GKG RNr. 35).
Ende der Entscheidung
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