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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 29.10.2003
Aktenzeichen: 1 W 70/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 568 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
Entscheidung vom 29.10.2003
In der Prozesskostenhilfesache
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter am 29.10.2003 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 18.09.2003 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Gesamtschuldnerausgleich hinsichtlich der Darlehen, welche die Parteien zur Finanzierung zweier Immobilien aufgenommen haben; wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Das Landgericht hat den Antrag der Antragstellerin mit Beschluss des Einzelrichters vom 18.09.2003 abgelehnt. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 10.10.2003 eingelegten sofortigen Beschwerde, der das Landgericht durch Kammerbeschluss vom 15.10.2003 nicht abgeholfen hat.
Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist gemäß § 568 Abs. 1 ZPO der Einzelrichter des Beschwerdegerichts berufen. Denn die angefochtene Entscheidung wurde von einem Einzelrichter erlassen. Dem steht nicht entgegen, dass über die Abhilfe - offenbar wegen inzwischen eingetretener mangelnder Einzelrichterfähigkeit eines ihrer Mitglieder gemäß § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO - die Kammer in voller Besetzung entschieden hat. Denn das Gesetz knüpft als entscheidend an die angefochtene Ausgangsentscheidung an; dagegen schafft die Nichtabhilfeentscheidung keine neue selbständige Beschwer der Verfahrensbeteiligten, sondern sie ist bloße Verfahrensvoraussetzung dafür, dass das Beschwerdegericht sich mit der Erstentscheidung, durch welche sich ein Verfahrensbeteiligter beschwert sieht, befasst (OLG Düsseldorf, OLGR 2003, 187, 188).
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, sie ist aber nicht begründet. Das Landgericht hat ihren Prozesskostenhilfeantrag zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und - zum kleineren Teil - mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin und der Antragsgegner die Darlehensverpflichtungen entsprechend ihrem Miteigentumsanteil an den mit den Darlehen finanzierten Grundstücken je zur Hälfte zu tragen haben. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses verwiesen. Darüber hinaus lässt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin der Tatsache, dass der Antragsgegner im Dezember 2000 die Überweisungen seines Gehalts auf das bis dahin gemeinsame Girokonto, von dem auch die Darlehen bedient wurden, nicht der rechtliche Wille entnehmen, die hälftige Verpflichtung zur Leistung von Zahlungen auf die Darlehen aufzukündigen. Vielmehr ist diese Änderung in der Überweisungsmodalität lediglich eine nachvollziehbare Folge der Tatsache, dass die Parteien dieses Verfahrens zu diesem Zeitpunkt das Scheidungsverfahren betrieben.
Inwieweit die Parteien - wie die Beschwerdebegründung nunmehr geltend macht - möglicherweise untereinander Ansprüche deswegen haben, weil die jeweils von ihnen allein genutzten Immobilien einen unterschiedlichen Nutzungswert haben, ist ein anderer Streitgegenstand als derjenige der hier beabsichtigten Klage auf Freistellung und Ausgleich bezüglich der zu erbringenden Darlehensleistungen; er ist damit nicht Gegenstand dieses Prozesskostenhilfeverfahrens.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO für eine Zulassung nicht erfüllt sind.
Ende der Entscheidung
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