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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 22.08.2002
Aktenzeichen: 1 WF 117/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 126 | |
ZPO § 319 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - Einzelrichter- auf die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 08.05.2002 am 22.08.2002 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten aus einem Beschwerdewert bis 200 EUR zurückgewiesen.
Gründe:
Der Beklagten sind mit Senatsbeschluss vom 02.04.2001 die Kosten des durch die Rücknahme seiner Berufung erledigten Berufungsverfahrens auferlegt worden. Unter dem 18.04.2001 hat der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine Kosten (aus dem zuvor festgesetzten Wert von 10.437 DM) mit 1.049,22 DM, wovon 717,46 DM aus der Staatskasse aufgrund bewilligter Prozesskostenhilfe in Abzug gebracht worden sind, mithin also noch 331,76 DM, zur Festsetzung angemeldet. In dem Vordruck ist unter mehreren vorgesehenen Möglichkeiten angekreuzt 'die Kosten gemäß § 126 ZPO festzusetzen'. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.07.2001 hat das Amtsgericht - Rechtspflegerin - die Kosten antragsgemäß festgesetzt, jedoch als Erstattungsberechtigte die Klägerin in den Beschluss eingesetzt.
Auf Anregung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und nach Anhörung der Parteien hat das Amtsgericht - Rechtspflegerin - mit dem angefochtenen Beschluss den Kostenfestsetzungsbeschluss dahin berichtigt, dass der Beklagte den festgesetzten Betrag an die darin namentlich aufgeführten Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu zahlen habe. Gegen diesen ihm am 14.05.2002 zugestellten Beschluss hat der Beklagte am 16.05.2002 'Rechtsmittel' eingelegt. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Beschlusses seien nicht gegeben. Auf Anfrage nach dem rechtlichen Interesse an der Person des Gläubigers des Kostenfestsetzungsbeschlusses hat er mitgeteilt, dass die Parteien des Ausgangsverfahrens sich inzwischen wieder versöhnt hätten.
Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde gemäß § 319 Abs. 3 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache hat es keinen Erfolg.
Der Kostenfestsetzungsantrag ist eindeutig und unmissverständlich als ein solcher nach § 126 ZPO gekennzeichnet. Aus dem Geschehensablauf sind keinerlei Gründe ersichtlich, warum das Amtsgericht dem nicht hätte entsprechen wollen. Wenn danach gleichwohl die Entscheidung zu Gunsten der erstattungsberechtigten Partei selbst an Stelle deren Bevollmächtigten ergangen ist, kann es sich nur um ein Versehen gehandelt haben. Ein solches nicht von einem gerichtlichen Entscheidungs- und Formulierungswillen getragenes Versehen ist der Berichtigung gemäß § 319 ZPO zugänglich (vgl. Baumbach-Hartmann, ZPO, 60. Auflage, § 329 Anm. 19 und § 126 Rdnr. 17).
Hiervon unberührt bleibt die Frage, inwieweit möglicherweise in der Zeit bis zur Zustellung des berichtigten Kostenfestsetzungsbeschlusses die Prozessparteien wirksam über den Kostenfestsetzungsanspruch verfügt haben (z.B. durch Erfüllung oder durch Verzichtsvertrag, wie von dem Beklagten in seiner Stellungnahme angedeutet). Inwieweit dies dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin entgegengehalten werden kann, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Ende der Entscheidung
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