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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 14.08.2001
Aktenzeichen: 1 WF 150/01
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 50 | |
FGG § 20 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 5.1.2001 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Schwalbach vom 15.12.2001 am 14.8.2001 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 3 ZPO) Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 13 a FGG). Beschwerdewert: 2000,-- DM (§ 30 KostO).
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Zwar kann nach gefestigter Auffassung des Senats die Bestellung eines Verfahrenspflegers mit der Beschwerde angegriffen werden (1 WF 221/99, 1 WF 268/00), dies gilt jedoch nicht für das mit der Beschwerde gerügte Unterlassen der Bestellung eines Verfahrenspflegers.
Die Beschwerdeberechtigung (§ 20 FGG) leitet sich im erstgenannten Fall daraus her, daß ein Eingriff ins Sorgerecht erfolgt, die Bestellung des Verfahrenspflegers somit in die Rechtsstellung der Eltern eingreift. Diese Folge hat das Unterlassen eines solchen Eingriffs naturgemäß nicht. Inwieweit ein solches - vom Gericht zu begründendes - Unterlassen (§ 50 Abs. 2 S. 2 FGG) verfahrensfehlerhaft war, kann somit nur im Rahmen einer Beschwerde gegen die Endentscheidung überprüft werden.
Ende der Entscheidung
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