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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 23.11.2001
Aktenzeichen: 1 WF 152/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91
Tatsächlich entstehende Kosten der Terminswahrnehmung (Reisekosten des Hauptbevollmächtigten, Beauftragung eines Unterbevollmächtigten) sind bis zur Höhe eines Verkehrsanwalts erstattungsfähig, wenn dieser wegen weiter Entfernung zum Terminort erstattungsfähig gewesen wäre.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

1 WF 152/01

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 04.07.2001 am 23.11.01 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten aus einem Beschwerdewert bis 600, -- DM zurückgewiesen.

Gründe:

Der Beklagten sind durch - inzwischen rechtskräftiges - Schlussversäumnisurteil des Amtsgerichts vom 03.11.2000 die Kosten des Verfahrens auferlegt worden. Der Streitwert ist anschließend mit Beschluß vom 24.11.2000 auf 3.660, -- DM festgesetzt worden.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht die von der Beklagten zu erstattenden Kosten mit 1.493,56 DM nebst Zinsen festgesetzt. Dem lag die Kostenaufstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12.01.01 (Bl. 85 d.A.) zugrunde, von dem das Amtsgericht - insoweit unangefochten - einige Positionen gestrichen hat.

Mit seiner Beschwerde beanstandet der Beklagte die Festsetzung zum einen der Verkehrsanwaltsgebühren (265, -- DM) nebst anteiliger Umsatzsteuer sowie zum andern als festgesetzte Auslagen die Nachforschungskosten bei 2 Banken gemäß deren Rechnung in Höhe von 140, -- und 50, -- DM. Verkehrsanwaltskosten seien nicht notwendig, die Auslagen überhöht.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RpflG, 104 Abs. 3 ZPO zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

Kosten für einen Verkehrsanwalt sind allerdings nicht entstanden, da die Hauptbevollmächtigte des Klägers den ersten Termin vor dem Amtsgericht (am 03.02.2000) persönlich und den weiteren Termin (am 25.05.2000) durch eine Unterbevollmächtigte wahrgenommen hat. Die tatsächlichen entstandenen Kosten der Terminswahrnehmung (Reisekosten der Hauptbevollmächtigten und Gebühr der Unterbevollmächtigten) sind jedoch höher als die angemeldeten und festgesetzten Kosten eines Verkehrsanwalts und können deshalb bis zu dieser Höhe als notwendig festgesetzt werden. Angesichts der weiten Entfernung des Wohnsitzes des Klägers vom Prozessgericht war dieser nämlich nach ständiger Spruchpraxis des Senats berechtigt, im Rahmen notwendiger Kosten der Prozessführung einen Verkehrsanwalt zur Information des Hauptbevollmächtigten im Sitz des Prozessgerichts zu beauftragen.

Auch die - unbestritten entstandenen- Gebühren der Banken sind in dieser Höhe erstattungsfähig. Der Kläger war im Rahmen des Prozesses gehalten, die Erfüllung des Unterhaltsanspruchs für weit zurückliegende Zeiträume nachzuweisen. Dafür waren die vorgelegten Bestätigungen der mit der Überweisung beauftragten Banken das richtige Mittel. Auf die Höhe der von diesen hierfür verlangten Gebühren hatte er keinen Einfluß.

Auf die von der Beklagten gerügten Verfahrensfehler des erstinstanzlichen Gerichts kommt es nicht an. Die Verfahrensleitung durch das Amtsgericht braucht sich der Kläger nicht entgegenhalten zu lassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

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