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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 25.02.2003
Aktenzeichen: 1 WF 17/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114
BGB § 1629
1) Hängt die Aussicht der Rechtsverfolgung von der Beantwortung einer in der Rechtsprechung umstrittenen und höchstrichterlich ungeklärten Rechtsfrage ab, darf PKH nicht mangels Erfolgsaussicht verweigert werden.

2) Zur unterhaltsrechtlichen Vertretungsbefugnis eines Elternteils, der nur geringfügig überwiegend die Betreuung des Kindes wahrnimmt.


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

1 WF 17/03

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - Einzelrichter - auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Seligenstadt vom 9. Dezember 2002 am 25. Februar 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Die Klage bietet keine Aussicht auf Erfolg, da die Klägerin nicht dargelegt hat, dass sie das minderjährige Kind, für das sie Unterhalt geltend macht, überwiegend betreut. Unstreitig haben die Eltern vereinbart, dass die Kinder von beiden in gleichem Umfang betreut werden und diese Vereinbarung zunächst auch praktiziert. Dass sich hieran nachträglich etwas geändert hätte, hat die Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt. Der Beklagte ist diesem Vortrag entgegengetreten. Die Mutter hat nicht wie von ihr für bis 13. Januar 2003 angekündigt, eine nähere zeitliche Auflistung eingereicht. Damit aber sind die Voraussetzungen für eine Vertretungsbefugnis der Mutter hinsichtlich der Geltendmachung von Kindesunterhalt (§ 1629 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 BGB) nicht dargetan, so dass sich eine Erfolgsaussicht für die Klage nicht feststellen lässt.

Im übrigen spricht einiges für die Richtigkeit der Auffassung des Amtsgerichts bei einer nur geringfügig überwiegenden Betreuung durch einen Elternteil könne dieser keinen Kindesunterhalt geltend machen, da ein Lebensmittelpunkt des Kindes bei ihm nicht festzustellen sei. Allerdings könnte allein mit diesem Argument Prozesskostenhilfe nicht verweigert werden, da diese Frage in der Rechtsprechung umstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Während das Kammergericht (vom FamRZ 2003 S. 53) ebenfalls diese Ansicht vertritt, ist die Vertretungsbefugnis eines Elternteils nach der Auffassung des OLG Düsseldorf ( FamRZ 2001 S.1235) auch bei geringfügig überwiegendem Betreuungsanteil gegeben. Da die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, müsste in einem Berufungsurteil die Revision zugelassen werden (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). In einem solchem Fall darf in den Vorinstanzen im Prozesskostenhilfeverfahren Erfolgsaussicht nicht verneint werden. Hierauf kommt es im vorliegenden Fall indessen nicht an, da die Klägerin auch eine nur geringfügig überwiegende Betreuungsleistung nicht nachvollziehbar dargelegt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO, Nr. 1956 KV.

Ende der Entscheidung

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