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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 06.11.2001
Aktenzeichen: 1 WF 180/01
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO
Vorschriften:
BRAGO § 126 Abs. 1 S. 2 | |
ZPO § 122 Abs. 1 Ziff. 2 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgericht in Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts, gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Groß-Gerau vom 2.8.2001 am 6.11.2001 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 128,86 DM
Gründe:
Der Beschwerdeführer war der Antragstellerin in deren Scheidungsverfahren im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe als Rechtsanwalt beigeordnet. Er hat beantragt, gegen seine Mandantin gemäß § 19 BRAGO bezogen auf die Terminswahrnehmungen Fahrtkosten für die Reise von dem Sitz seiner Kanzlei zum Gerichtsort in Groß-Gerau sowie Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von insgesamt 128,86 DM festzusetzen. Das Amtsgericht hat diesen Antrag abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist unbegründet.
Dem beigeordneten Rechtsanwalt sind Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass sich seine Kanzlei nicht am Ort des Gerichtes befindet, gemäß § 126 Abs.1 Satz 2 BRAGO nicht von der Staatskasse zu erstatten. Der Sonderfall des 2. Halbsatzes dieser Vorschrift - der beigeordnete Rechtsanwalt ist weder bei dem Prozessgericht noch bei einem anderen Gericht am selben Ort zugelassen - liegt nicht vor. Das Amtsgericht Groß-Gerau gehört zum Bezirk des Landgerichts, bei dem der Beschwerdeführer zugelassen ist. Seine Zulassung erstreckt sich auf alle Familiengerichte des Landgerichtsbezirks (vgl. OLG Dresden, JurBüro 1998, 269 m.w.Nachw.).
Die Bewilligung von Prozesskosten bewirkt, dass der beigeordnete Rechtsanwalt solche Mehrkosten, auf die nach § 28 BRAGO ein Anspruch bestünde, auch nicht gegen seine Partei geltend machen kann (§ 122 Abs.1 Ziff.3 ZPO), jedenfalls soweit sie im Rahmen der PKH-Bewilligung liegen. Dies gilt, so lange die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wirksam ist (vgl. Mümmler, JurBüro 1982, 1153).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO).
Ende der Entscheidung
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