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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 26.04.2001
Aktenzeichen: 1 WF 251/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 93
Grundsätzlich muß der Unterhaltsschuldner auf Aufforderung beim Jugendamt einen Unterhaltstitel erstellen lassen. Inwieweit die Pflicht, die Kosten des Verfahrens trotz Anerkenntnis zu tragen, anders beurteilt werden könnte, wenn der Antragsgegner für die Titulierung einen Urlaubstag hätte aufwenden müssen, kann dahinstehen (in einem solchen Fall will OLG München keinen Anlaß zur Klageerhebung sehen: FamRZ 1988, S. 1292). Er hat nicht vorgetragen, daß er diesen besonderen Umstand dem Jugendamt gegenüber vorgebracht hat, nachdem er zur Titulierung aufgefordert worden war.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

1 WF 251/00 Az. d. OLG

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 06. 10. 2000 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Schwalbach vom 21. 08. 2000 am 26.04.2001 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gründe:

Die gemäß § 652 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat der Unterhaltsgläubiger ein Rechtsschutzinteresse an der Titulierung des Anspruchs, auch wenn der Unterhaltsschuldner regelmäßig zahlt. Wird er zur Titulierung aufgefordert und leistet dem nicht Folge, muß er die Kosten eines daraufhin eingeleiteten Klageverfahrens, in dem er die Klageforderung sofort anerkennt, aber dann nicht tragen, wenn der Kläger sich trotz Aufforderung nicht dazu bereiterklärt hatte, die mit der Erstellung einer vollstreckbaren Urkunde verbundenen Kosten zu erstatten (OLG Ffm. FamRZ 1998, S. 445).

Dies gilt aber nicht, wenn die Erstellung der Urkunde nicht mit Kosten verbunden ist, sondern - wie vorliegend - kostenfrei beim Jugendamt erstellt werden kann (§§ 49, 50 JWG).

In diesen Fällen ist es als zumutbare Nebenpflicht anzusehen, lediglich die erforderliche Zeit für die Erstellung der Urkunde aufzuwenden. Der entsprechenden Aufforderung des Jugendamts ist der Antragsgegner nicht nachgekommen, so daß er zur Klage Veranlassung gegeben hat (§ 93 ZPO).

Inwieweit die Pflicht, die Kosten des Verfahrens trotz Anerkenntnis zu tragen, anders beurteilt werden könnte, wenn der Antragsgegner für die Titulierung einen Urlaubstag hätte aufwenden müssen, kann dahinstehen (in einem solchen Fall will OLG München keinen Anlaß zur Klageerhebung sehen: FamRZ 1988, S. 1292). Er hat nicht vorgetragen, daß er diesen besonderen Umstand dem Jugendamt gegenüber vorgebracht hat, nachdem er zur Titulierung aufgefordert worden war. Dies zumindest wäre Voraussetzung dafür gewesen, die Klageveranlassung vorliegend zu problematisieren.

Ende der Entscheidung

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