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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 13.03.2001
Aktenzeichen: 1 WF 285/00
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1578 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. auf die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Schwalbach (ohne Datum) ausgefertigt am 19.10.2000 am 13.03.01 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Trennungsunterhalt geltend. Sie hat zunächst 1.410,00 DM monatlich 'ab Rechtskraft der Entscheidung' (in der Hauptsache) verlangt. Ihrem zugleich gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 22.04.1999 in Höhe von monatlich 1.157,42 DM stattgegeben, diesem Betrag jedoch in der Folgezeit mit weiterem Beschluß (ohne Datum, ausgefertigt am 18.05.1999) wegen offensichtlichen Rechenfehlers auf monatlich 565,06 DM herabgesetzt. Die Klägerin hat daraufhin ihre Klageforderung auf monatlich 651,00 DM ermäßigt und insoweit beantragt, die ihr bewilligte Prozeßkostenhilfe auf diese Klageforderung zu erstrecken. Dem hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 07.06.1999 entsprochen.
Mit weiterem Schriftsatz vom 28.02.2000 hat die Klägerin ihre Klage wiederum erweitert auf nunmehr 874,00 DM Trennungsunterhalt und jeweils 296,00 DM Kindesunterhalt für die beiden am 17.08.1990 und 20.09.1993 geborenen von ihr betreuten Kinder. Sie hat diese Erhöhung damit begründet, daß einzelne Positionen in der bisherigen Unterhaltsberechnung der Vermögensbildung dienten und nunmehr, ein Dreivierteljahr nach Trennung, nicht mehr abzugsfähig sei.
Auch dieser Antrag richtet sich, wie die vorhergehenden, auf die Zeit ab Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht die beantragte Prozeßkostenhilfe auch auf den verlangten Kindesunterhalt erstreckt, im übrigen aber, gerichtet auf Erhöhung des Trennungsunterhalts, verweigert.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der sie ihren Rechtsstandpunkt aufrechterhält.
Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt der Beschwerdeführerin, als einzelne Positionen in der Aufstellung in dem ursprünglichen Beschluß vom 22.04.1999 (Bl. 37 d.A.) nicht (länger) abzugsfähig sind. Im Ergebnis führt diese Korrektur jedoch nicht dazu, ihre Rechtsverfolgung in einem weitergehenden Umfang, als bereits bewilligt, hinreichend erfolgversprechend erscheinen zu lassen.
Das Amtsgericht hat auch die auf Vermögensbildung zielenden Positionen (Bausparvertrag, Lebensversicherung und Aussteuerversicherung) im Hinblick darauf für abzugsfähig erachtet, daß diese die ähnlichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Das ist richtig (vgl. BGH FamRZ 1992, 423, 424), unterliegt jedoch einer ergänzenden Kontrollberechnung, inwieweit nach Trennung dieser Aufwand sich in angemessenem Rahmen hält (BGH a.a.O.; FamRZ 1984, 358, 360). In einem Mangelfall wie hier können auch eheprägende Aufwendungen zur Vermögensbildung nicht fortgeführt werden. Dem Unterhaltspflichtigen obliegt es vielmehr, soweit möglich, durch Auflösung von Reserven und entsprechende Dispositionen weitere Mittel verfügbar zu machen. Mangels entgegenstehenden Vorbringens ist davon auszugehen, daß die Zahlungen für Bausparvertrag, Aussteuerversicherung und Lebensversicherung beitragsfrei gestellt werden können, ohne daß die bisher angesparten Vermögenspositionen dadurch gefährdet würden. Da der erhöhte Unterhalt erst für zukünftige Zeiträume begehrt wird, hätte der Beklagte auch die Möglichkeit, entsprechende Dispositionen zu treffen.
Ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig ist der Aufwand für Steuer und Versicherung für den PKW Opel in geltend gemachter Höhe, da angesichts der engen Verhältnisse nicht zwei Fahrzeuge vorgehalten werden können, auch wenn dies bislang während bestehender Ehe so üblich war. Der Beklagte kann, da er ein Fahrzeug für seine Nebentätigkeit benötigt, den dafür entfalteten Aufwand für Steuer und Versicherung in geltend gemachter Höhe (133,02 DM monatlich) abziehen, da, wie sich aus der Aufstellung der einkommensmindernden Kosten (Schriftsatz vom 01.06.1999, Bl. 50 d.A.)ergibt, diese Kosten nicht darin enthalten sind. Die Kosten für ein weiteres Fahrzeug sind jedoch nicht berücksichtigungsfähig; ihm obliegt es, dieses zu veräußern und den entsprechenden Aufwand dadurch einzusparen.
Damit verbleiben abzugsfähig folgende Positionen:
Kindesunterhalt (Bruttobetrag) 828,00 DM Unfallversicherung 187,83 DM Haftpflichtversicherung 91,66 DM Kredit 266,00 DM Steuer und Versicherung für Jeep 133,00 DM zusammen 1.556,49 DM.
Setzt man diesen Betrag von dem unstreitigen Einkommen, nämlich 3.055,00 DM Erwerbseinkommen und 500,00 DM Nebeneinkünfte aus Hausschlachtung, zusammen 3.556,00 DM, ab, verbleiben rund 2.000,00 DM. Da ihr bereits Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf 651,00 DM monatlich bewilligt worden ist, ist ihr weitergehendes Begehren ohne Erfolgsaussicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 124 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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