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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 09.04.2001
Aktenzeichen: 1 WF 295/00
Rechtsgebiete: VAHRG
Vorschriften:
VAHRG § 11 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Schwalbach vom 6.11.2000 am 09.04.2001 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Beteiligten zu 1. (im Folgenden HR) aufgegeben, Angaben zur konkreten Höhe der Versorgungsanwartschaften zu machen, die der bei ihm beschäftigte Antragsteller erworben hat, und für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- DM angedroht. Der HR hatte zuvor auflagegemäß für den Antragsteller für die (ihm mitgeteilte) Ehezeit seine Versorgungsordnung und weitere Angaben zum Stand der betrieblichen Versorgungszusage gemacht, sich jedoch auf den Rechtsstandpunkt gestellt, zu einer konkreten Berechnung nicht, jedenfalls nicht ohne Zusage eines Ersatzes der damit verbundenen Aufwendungen, verpflichtet zu sein. Diese Rechtsauffassung hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Wortlaut im Übrigen Bezug genommen wird, nicht geteilt und der hiergegen gerichteten Beschwerde des HR, mit der dieser an seiner Rechtsauffassung festgehalten hat, nicht abgeholfen.
Die Beschwerde ist als einfache Beschwerde gemäß § 19 FGG zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Die Streitfrage, inwieweit ein Träger der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen seiner Auskunftsverpflichtung gemäß § 11 Abs. 2 VAHRG verpflichtet ist, eine konkrete Berechnung der Höhe der ehezeitbezogenen Anwartschaften des bei ihm Beschäftigten zu erteilen, auch wenn dies für ihn wegen des damit verbundenen Rechenaufwandes unter Einschaltung von Fremdleistungen mit Kosten und Aufwendungen verbunden ist, oder ob er lediglich die für eine Berechnung erforderlichen Daten und Berechnungsgrundlagen zu liefern hat, hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit seinem Beschluss vom 18.10.1999 (6 WF 220/99 = FamRZ 2000, 540) unter Aufgabe der vom 5. Senat hierzu vertretenen Auffassung (Beschluss vom 22.10.1990, FamRZ 1991, 579) im ersteren Sinne entschieden. Dieser Auffassung mit seiner überzeugenden Begründung schließt sich der Senat an. Die gesetzliche Verpflichtung aus der genannten Bestimmung bezieht sich nicht auf die Vorlage eines Bausatzes zum Selbstrechnen, sondern auf eine konkrete Berechnung in derselben Form, wie sie später auch dem Beschäftigten selbst im Versorgungsfall zu erstellen ist. Die Auffassung des Beschwerdeführers, er sei zur Auskunfterteilung nur insoweit verpflichtet, als es nichts kostet, findet im Gesetz keine Stütze. Es liegt im alleinigen Organisationsbereich des Trägers der betrieblichen Altersversorgung, die Struktur so zu gestalten, daß die Berechnung der Versorgung später möglich und nicht allzu aufwendig ist. Wenn er aus allgemeinen Kosten- und Strukturerwägungen die Versorgung so gestaltet, dass zu der Berechnung Fremdleistungen in Anspruch genommen werden müssen, gilt die daraus resultierende Kostenfolge in gleicher Weise für die Auskunftverpflichtung gegenüber dem Gericht im Rahmen des § 11 Abs. 2 FGG. Auch insoweit hat er mit der Schaffung der konkreten Struktur der Versorgung 'sehenden Auges' eine Verpflichtung übernommen, da es nichts Unvorhersehbares ist, dass sich Mitglieder dieses Versorgungswerkes scheiden lassen und damit der Träger des Versorgungswerks gegenüber dem Gericht zur Mitwirkung verpflichtet wird.
Es ist auch nicht so, wie mit der Beschwerdebegründung vorgetragen, dass dies nur für den Fall gelten solle, dass im Konzerngefüge entsprechende Berechnungskapazität vorhanden ist, wie dies in dem vom 6. Familiensenat entschiedenen Fall, in dem zwar nicht der konkrete Versorgungsträger, wohl aber die Konzernmutter über die entsprechenden Berechnungskapazitäten verfügte, der Fall gewesen sein mag. Dies gilt im gleichen Fall, wenn der Beschäftigungsbetrieb die Versorgung auslagert und deshalb sowohl für den tatsächlichen Versorgungsfall als auch den fiktiven Versorgungsfall zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit Fremdleistungen gegen Entgelt in Anspruch nehmen muss.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich zu dem Beschwerdeverfahren keine sonstigen Beteiligten mit gegenläufigen Interessen gemeldet haben.
Ende der Entscheidung
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