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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 09.02.2009
Aktenzeichen: 1 WF 32/09
Rechtsgebiete: EuGVVO, ZPO
Vorschriften:
EuGVVO Art. 5 | |
ZPO § 23 a |
Gründe:
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung kann nicht deswegen verneint werden, weil das Amtsgericht Frankfurt am Main örtlich unzuständig wäre. Unter Berücksichtigung des Vortrages der Antragstellerin ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt auf Grund des Wohnsitzes der Antragstellerin in dessen Bezirk.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend § 23 a ZPO anzuwenden ist oder diese Vorschrift vorliegend durch die Verordnung Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) verdrängt wird (vgl. nur OLG Thüringen, FamRZ 2000, S. 681). Denn § 23 a ZPO i.V.m. § 13 ZPO und Art. 5 Ziff. 2 EuGVVO, stellen letztlich auf den Wohnsitz der Klägerin bzw. der Unterhaltsberechtigten, hier der Antragstellerin, ab.
Wohnsitz ist der Ort, an dem sich jemand ständig in der Absicht niederlässt, ihn dauerhaft zum Mittelpunkt seiner gesamten Lebensverhältnisse zu machen, wobei die polizeiliche Anmeldung alleine kein ausreichendes Indiz ist. Entsprechend § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung tatsächlich aufgegeben wird und der Aufhebende den Ort nicht mehr als Schwerpunkt der Lebensverhältnisse beibehalten will (vgl. nur BVerfG, NJW 1990, S. 2193; BGH, NJW-RR 1995, S. 507; OLG Hamm, FamRZ 2002, 54ff.).
Die Antragstellerin ist nach ihren Angaben in O1 polizeilich gemeldet und hat auch dort noch ein Zimmer. Alleine der Umstand, dass sie ein Studium in EU-Land A aufgenommen hat und dort im Umfang von 32 Stunden im Monat einer Nebentätigkeit nachgeht, führt weder zur Aufgabe des Wohnsitzes in O1 noch zur Begründung eines neuen (ausschließlichen) Wohnsitzes in EU-Land A (vgl. nur BVerfG, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.). Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass seitens der Antragstellerin die subjektive Absicht besteht, sich dauerhaft in EU-Land A niederzulassen. Vielmehr wird an dem Studienort in der Regel gerade kein neuer Wohnsitz begründet, weil das Studium nur auf eine bestimmte Zeit angelegt ist und es somit von vorneherein an dem notwendigen Willen fehlt, an diesem Ort dauerhaft wohnen bleiben zu wollen. Hier sind keine Umstände ersichtlich, aus denen geschlossen werden könnte, dass die Antragstellerin auch über den zeitlich begrenzten Zeitraum des Studiums hinaus dauerhaft in EU-Land A, wo sie wegen der niedrigeren Studiengebühren studiert, leben möchte.
Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Amtsgericht Gelegenheit zu geben, die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Sinne der §§ 114ff. ZPO, insbesondere hinsichtlich der Bedürftigkeit der Antragstellerin und der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage im Übrigen, neu zu prüfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Absatz 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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