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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 02.04.2002
Aktenzeichen: 1 WF 54/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
BGB § 1629 Abs. 2 | |
BGB § 1629 Abs. 3 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Dillenburg vom 14.02.2002 am 02.04.02 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert. Die Anordnung von Ratenzahlung entfällt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht der Klägerin für das mit Vergleich vom 25.01.2002 beendete Unterhaltsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung bewilligt und die zu zahlenden Raten auf 45,-- Euro monatlich festgesetzt.
Gegen letzteres richtet sich die Beschwerde der Klägerin mit dem Ziel ratenfreier Bewilligung.
Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung) und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdefrist von einem Monat (§ 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO) gewahrt. Zur Entscheidung berufen ist der Einzelrichter (§ 568 ZPO n.F.).
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zum Wegfall der Ratenanordnung.
Allerdings ist entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde klagende Partei nicht die beiden Kinder, gesetzlich vertreten (damals) durch die sorgeberechtigte Mutter, sondern letztere selbst. Die Klage ist richtigerweise in gesetzlicher Prozessstandschaft von ihr eingeleitet worden (§ 1629 Abs. 3 BGB). Zwar hat sie mit Schriftsatz vom 24.01.2002 nach inzwischen eingetretener Rechtskraft der Scheidung die Klage mit Aktivrubrum der Kinder umgestellt. Dies ist jedoch nicht mehr umgesetzt worden, insbesondere der Schriftsatz der Gegenseite nicht mehr zugestellt worden. Vielmehr ist der Rechtsstreit im Vergleich am 29.01. noch mit dem bisherigen Rubrum beendet worden.
Gleichwohl ist die für die Frage der Kostenarmut auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der in gesetzlicher Prozessstandschaft durch ein Elternteil vertretenen Kinder abzustellen, wobei allerdings insoweit auch ein etwaiger Prozesskostenvorschussanspruch gegen ein Elternteil zu berücksichtigen ist (OLG Frankfurt am Main, FamRZ 1994, 1041). Ein Vorschussanspruch gegen ihre Mutter, die Klägerin, ist angesichts der von ihr im einzelnen geschilderten und soweit erforderlich glaubhaft gemachten Angaben in der Beschwerdebegründung nicht gegeben. Das von ihr und den Kindern selbstgenutzte Haus gehört zum Schonvermögen und muß deshalb nicht für Prozesskosten eingesetzt werden. Das weiter in ihrem Eigentum stehende Geschäftshaus ist verschuldet und wirft zur Zeit keine Rendite ab, nachdem, wie im Laufe des Verfahrens festgestellt, der Beklagte als der letzte Mieter seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat. Damit zahlt er für die von ihm bis dahin genutzten Gewerberäume auch keine Miete mehr. Nach ihren Angaben wird der erwartete Verkaufserlös des zum Verkauf stehenden Hauses kaum ausreichen, die darauf ruhenden Belastungen abzulösen. Auch wenn wider Erwarten ein Übererlös erzielt werden sollte, kann hieraus ein Vorschussanspruch der Kinder nicht befriedigt werden. Insoweit kommt es auf die Verhältnisse bis zur Beendigung des Rechtsstreits an. Nach Beendigung des Verfahrens kann kein Vorschussanspruch mehr entstehen.
Das Verfahren der erfolgreichen Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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