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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 02.04.2002
Aktenzeichen: 1 WF 68/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Bad Schwalbach vom 22.1.2002 am 2. April 2002 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Die von dem Antragsteller auf die Prozeßkosten zu zahlenden Raten werden anderweit auf 30,-- EUR monatlich festgesetzt.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht dem Antragsteller für das Verfahren erster Instanz Prozeßkostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung bewilligt und die zu zahlenden Raten auf 95,-- EUR (= 190,-- DM) ab 1.2.2002 festgesetzt. Wegen der Berechnung der Raten wird auf die Anlage zum Beschluß (Bl. 64, 65 d.A.) Bezug genommen.
Gegen die Höhe der angeordneten Raten richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er rügt, daß in der Berechnung die von ihm erbrachten Unterhaltsleistungen für die in seinem Haushalt lebende Mutter des gemeinsamen Kindes, die in Form von Naturalleistungen erbracht wurden, nicht berücksichtigt worden seien.
Die Beschwerde, der das Amtsgericht mit Beschluß vom 19.3.2002 nicht abgeholfen hat, ist gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig. Das Rechtsmittel hat mit dieser Begründung auch in der Sache Erfolg und führt zu Herabsetzung der angeordneten Raten.
Das Amtsgericht hat die im Haushalt des Antragstellers lebende Mutter ihres gemeinsamen Kindes nicht als weitere Unterhaltsberechtigte anerkannt, da sämtliche Kosten für Wohnung und Nebenkosten bereits berücksichtigt worden seien, so daß durch die Mitbenutzung der gemeinsamen Räume seitens der Kindesmutter keine zusätzlichen Kosten entstünden. Im übrigen sei zweifelhaft, ob sie angesichts der weiteren Unterhaltslasten des Antragstellers und unter Berücksichtigung seines Selbstbehalts überhaupt unterhaltsberechtigt wäre.
Mit dieser Begründung erschöpft das Amtsgericht den Sachverhalt nicht.
Der Antragsteller ist der mit ihm nicht verheirateten Mutter des gemeinsamen Kindes, geb. am , und damit noch nicht 3 Jahre alt, gem. § 1615 l Abs. 2 BGB unterhaltspflichtig, da diese wegen der Betreuung des gemeinsamen kleinen Kindes einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht. Da sie in seinem Haushalt lebt, erbringt er die Unterhaltsleistungen nicht in Form von Barunterhalt sondern durch Naturalunterhalt. Dies beschränkt sich ersichtlich nicht nur auf die Wohnungsgewährung, die in der Tat in den Abzugspositionen betr. Wohnbedarf für die gesamte Familie bereits berücksichtigt ist, sondern umfaßt auch sonstige Leistungen, wie Nahrung, Kleidung und dergleichen. Sie ist deshalb für die Eingruppierung in die Tabelle nach § 115 ZPO nicht anders zu behandeln als eine sonstige in dem Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Person, nämlich durch Berücksichtigung eines weiteren Freibetrages (§ 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Verb. mit § 79 Abs. 1 Nr. 1 BSHG).
Setzt man von dem im übrigen in der Berechnung des Amtsgerichts beanstundungsfrei ermittelten verbleibenden Einkommen von 589,-- DM einen weiteren Freibetrag in Höhe von 484,-- DM ab, verbleiben 105,-- DM. Hieraus hat der Antragsteller nach der Tabelle zu § 115 ZPO eine Rate von 60,-- DM (nunmehr 30,--EUR) zu leisten.
Die Kostenentscheidung folgt aus Nr. 1956 Kostenverzeichnis zu § 11 Abs. 2 GKG (in der ab 1.1.2002 geltenden Fassung), § 127 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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