Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 25.06.2001
Aktenzeichen: 1 WF 78/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 118
ZPO § 114
PKH zur Verteidigung gegen die (beabsichtigte) Klage schließt auch den Vergleich ein, wenn es dewegen nicht mehr zur Klageerhebung kommt.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

1 WF 78/01

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Hanau vom 2.3.2001 am 25.06.01 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche PKH-Prüfungsverfahren wird auf 13.612 DM, der Vergleichswert auf (insgesamt) 10.759 DM festgesetzt.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Wert für das Verfahren (betreffend Kindesunterhalt - die Angabe 'Ehescheidung' in der den Parteien erteilten Ausfertigung beruht ersichtlich auf einem Schreibversehen) auf 3.520 DM und den Vergleichswert auf 4.270 DM festgesetzt, wobei mit der Erhöhung (um 750 DM) einer vergleichsweise mitgeregelten Freistellung wegen 750 DM rückständigen Kindergeldes Rechnung getragen ist.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit dem Ziel der Erhöhung des Werts.

Die nach § 10 Abs.3 BRAGO zulässige Beschwerde ist auch begründet und führt zur Heraufsetzung des Wertes.

Wie das Amtsgericht mit seinem Hinweis vom 16.3.2001, in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 10.4.2001 in Bezug genommen, zutreffend ausgeführt hat, ist das Verfahren bis zu dem Senatsbeschluss vom 29.5.2000 (betreffend PKH-Verweigerung für die Klägerin) lediglich als PKH-Prüfungsverfahren geführt worden. Auch der anberaumte und nach mehrfacher Verlegung am 1.11.1999 stattgefundene Termin war ausdrücklich nur zur PKH-Prüfung bestimmt.

Entgegen der in dem genannten Hinweis offenbar zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung des Amtsgerichts ist auch in der Folgezeit das Verfahren nicht rechtshängig geworden, so dass das Verfahren insgesamt nur als PKH-Prüfungsverfahren geführt und als solches mit dem Vergleich im Termin am 20.10.2000 beendet worden ist. Weder ist nach dem genannten Senatsbeschluss die Klageschrift (die beglaubigte Abschrift befindet sich noch im hinteren Aktendeckel) noch ein sonstiger Schriftsatz (mit reduzierten Anträgen nach weitgehender PKH-Verweigerung) zugestellt worden. Zugestellt wurde dem Beklagten lediglich die Terminsladung. In diesem Termin ist auch kein Sachantrag, mit dem die Wirkung der Rechtshängigkeit hätte herbeigeführt werden können (§ 261 Abs.2 ZPO), gestellt worden.

Der damit verfahrens- und beschwerdegegenständliche Wert der PKH-Prüfung ist der einer gleichlautenden Hauptsache (§ 51 Abs.2 BRAGO). Hierfür maßgebend ist die Bezifferung der zunächst unbezifferten Leistungsstufe der Stufenklage mit Schriftsatz vom 22.4.1999 (Bl.32,33 d.A.), gerichtet auf 7.330 DM Rückstand bis April 1999 und von da an laufend 698 DM monatlich. Von diesem Rückstand ist indes nur der auf die Zeit bis einschließlich Januar 1999 entfallende Anteil (§ 17 Abs.4 GKG) in Höhe von 5.236 DM wertbestimmend. Hinzu kommt der Jahresbetrag (§ 17 Abs.1 GKG) des geforderten laufenden Unterhalts von da ab in Höhe von 12 x 698 DM = 8.376 DM, zusammen 13.612 DM. Dies ist auch der Wert der anwaltlichen Tätigkeit für die Erörterung im Termin am 8.9.1999.

Mit Schriftsatz vom 15.9.1999 (Bl.64,65 d. A.) hat die Klägerin -wohl als Folge der vorausgegangenen Erörterung- die Anträge ermäßigt. Zwar ist scheinbar der geforderte Rückstand höher als zuvor, dies jedoch nur durch Einbeziehung weiterer Zeiträume im Laufe das Verfahrens, was für die Bemessung des Gebührenwerts nicht erheblich ist. Der auf den vorgenannten Zeitraum entfallende Anteil an dem Rückstand beträgt nach der Berechnung in dem Schriftsatz 4.791 DM.

Dem ist hinzuzurechnen der laufende Unterhalt für die auf den Eingang des das Verfahren einleitenden Schriftsatzes folgenden 12 Monate, nämlich 5 x 483 DM, 1 x 493 DM und 6 x 385 DM, zusammen 5.218 DM, insgesamt, mit Rückstand, 10.009 DM. Dieser Wert ist für die bereits entstandenen Gebühren ohne Auswirkungen, jedoch maßgebend für den Wert des danach geschlossenen Vergleichs. Dieser wird nach allgemeinen Grundsätzen danach bestimmt, worüber sich die Parteien verglichen haben. Nach Hinzurechnung des nicht bezweifelten weiteren Vergleichswerts betreffend Freistellung von Kindergeld errechnet sich ein Vergleichswert von insgesamt 10.759 DM.

Für die Berechnung des dem Beschwerdeführer gegen die Staatskasse zustehenden Gebührenanspruchs im Umfang seiner Beiordnung wird auf folgendes hingewiesen:

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Beklagten zur Verteidigung gegen (fast) die gesamte Klageforderung (bis auf einen Betrag von einmalig 130 DM) und Beiordnung des Beschwerdeführers geht an sich ins Leere, da eine Klage, gegen die sich der Beklagte hätte verteidigen müssen, in der Folgezeit nicht erhoben worden ist. Zur Verteidigung lediglich gegen die PKH-Bewilligung der Gegenseite gibt es keine Prozesskostenhilfe (und ist hier nach dem PKH-Beschluss des Amtsgerichts auch nicht bewilligt worden).

Von letzterem wird nach ständiger Rechtsprechung jedoch dann eine Ausnahme gemacht, wenn im PKH-Prüfungsverfahren ein Vergleich geschlossen wird, durch den die dahingehende Klage vermieden wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der beigeordnete Prozessbevollmächtige des Beklagten hat deshalb gegen die Staatskasse Anspruch auf Vergütung für seine Mitwirkung an dem Vergleich nach dem vorstehenden Wert.

Streitig ist, ob die Bewilligung in diesem Fall auch die Kosten für das PKH-Prüfungsverfahren auch im übrigen umfassen, hier also für die Prozessgebühr aus dem eingangs höheren Wert und -vor allem - die entstandene Erörterungsgebühr, jeweils 5/10 (zum Meinungsstand vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 22. Auflage § 118 RdNr. 8). Der 5. Familiensenat des OLG Frankfurt hat hierzu die letztere Auffassung vertreten (JB 90,509) und der Senat neigt ebenfalls dieser Auffassung zu.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 25 Abs.4 GKG in entsprechender Anwendung, vgl. Hartmann, Kostengesetze, 28. Auflage, § 10 BRAGO RdNr. 27).

Ende der Entscheidung

Zurück