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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 22.02.2001
Aktenzeichen: 1 WF 9/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 117
Die Partei hat die für die Prozeßkostenhilfebewilligung erforderlichen Unterlagen vor Abschluß der Instanz einzureichen. Fehlen Belege, so obliegt es jedoch dem Gericht auf einen ordnungsgemäßen Prozeßkostenhilfeantrag hinzuwirken.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

1 WF 9/01

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Dillenburg vom 30. November 2001 am 22. Februar 2001 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt.

Er hat monatliche Raten von 120,-- DM beginnend mit dem 01. 04. 2001 zu zahlen.

Ihm wird Rechtsanwältin P. in A. beigeordnet.

Gründe:

Der Antragsteller hat mit einem am 11. August 2000 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz die Änderung einer für seine minderjährige Tochter bestehenden Sorgerechtsregelung beantragt. Zugleich hat er die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt unter Beifügung des amtlichen Vordrucks über die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Belege waren dem Vordruck nicht beigefügt. Das Verfahren ist mit einem die Sorgerechtsregelung ändernden Beschluß vom 07. 11. 2000 abgeschlossen worden.

Mit Schriftsatz vom 29. November 2000 hat der Antragsteller Belege zu seiner Erklärung nachgereicht.

Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Prozeßkostenhilfeantrag zurückgewiesen, weil die Belege erst nach Beendigung des Verfahrens vorgelegt worden sind. Der Beschwerde hat es nicht abgeholfen mit der Begründung, daß die inzwischen eingereichten Belege nicht ausreichten.

Die nach § 127 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Zwar ist dem Amtsgericht dahin zuzustimmen, daß die nach § 117 Abs. 2 ZPO vorzulegenden Belege grundsätzlich nicht nach Abschluß des Verfahrens nachgereicht werden können. Die Partei hat die für die Prozeßkostenhilfebewilligung erforderlichen Unterlagen vor Abschluß der Instanz einzureichen. Fehlen Belege, so obliegt es jedoch dem Gericht auf einen ordnungsgemäßen Prozeßkostenhilfeantrag hinzuwirken. Der Senat folgt insoweit der Auffassung des OLG München (FamRZ 1998, S. 631). Etwas anderes kann gelten, wenn der Prozeßkostenhilfeantrag so spät gestellt wird, daß eine Nachreichung von Unterlagen voraussichtlich nicht mehr vor Abschluß der Instanz erfolgen kann, etwa wenn die Partei erst im Verhandlungstermin, in dem das Verfahren dann zum Abschluß kommt, einen Prozeßkostenhilfeantrag unter unvollständiger Vorlage von Unterlagen stellt. Eine Pflicht des Gerichts an die Vorlage von Unterlagen zu erinnern mag auch dann nicht bestehen, wenn die Partei selbst die Unvollständigkeit ihres Antrags bemerkt hat und die Nachreichung von Belegen ankündigt. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller zum frühestmöglichen Zeitpunkt Prozeßkostenhilfe beantragt und zugleich die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingereicht, dabei jedoch trotz anwaltlicher Vertretung aus nicht nachvollziehbaren Gründen keinerlei Belege beigefügt. Hier entsprach es der Fürsorgepflicht des Gerichts einen entsprechenden Hinweis zu geben. Wäre dies geschehen, so ist davon auszugehen, daß die Belege noch rechtzeitig vor Abschluß der Instanz eingereicht worden wären. Der Antragsteller ist so zu stellen, als wäre dies noch geschehen. Soweit das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluß die Belege für unzureichend angesehen hat, hat der Antragsteller inzwischen ausreichende Unterlagen und Erläuterungen nachgereicht. Zu seinen Gunsten muß davon ausgegangen werden, daß bei entsprechend frühzeitigen Hinweisen durch das Amtsgericht dies auch noch rechtzeitig in erster Instanz geschehen wäre.

Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozeßkostenhilfebewilligung sind gegeben. Eine Veräußerung des Hauses des Antragstellers ist ihm nicht zuzumuten, da sie angesichts des bestehenden dinglichen Wohnrechts seiner Mutter - dieses ergibt sich aus dem notariellen Vertrag vom 19. Mai 1998 - unwirtschaftlich sein dürfte.

Die Berechnung der Raten aufgrund des Einkommens des Antragstellers ergibt sich aus der Anlage zu diesem Beschluß, die nur für ihn bestimmt ist (§ 127 Abs. 1 S. 3 ZPO).

Die Erfolgsaussicht für den Antrag folgt aus dem Ergebnis des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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