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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 28.06.2001
Aktenzeichen: 1 WF 97/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1581
BGB § 1603
In welcher Höhe der Kindesunterhalt bei einer Mangelberechnung einzustellen ist, ist noch nicht abschließend geklärt, nachdem seit dem 01. 01. 2001 eine Anrechnung von Kindergeld erst erfolgt, wenn der Unterhaltsberechtigte dazu in der Lage ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages zu leisten. Jedenfalls wenn ein Vorwegabzug des Kindesunterhalts bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts unterbleibt, hält es der Senat für angemessen, den in die Mangelberechnung einzusetzenden Kindesunterhalt mit 135 % des Regelsatzes anzusetze
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

1 WF 97/01

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Schwalbach vom 11. 04. 2001 - Nichtabhilfebeschluss vom 03.05. 2001 - am 28. 06. 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (Kostenverzeichnis Nr. 1952 zum GKG).

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Dies folgt aus § 127 Abs. 2 ZPO, soweit er sich gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe für sein Klagebegehren wendet; soweit er mit der Beschwerde die Zurückweisung seines Antrags auf Einstellung der Zwangsvollstreckung angreift, ergibt sich die Zulässigkeit aus § 769 ZPO entsprechend. Die für die sofortige Beschwerde nach § 769 ZPO einzuhaltende Frist ist gewahrt (§§ 793, 577 ZPO).

Die Beschwerde des Antragstellers ist aber nicht begründet. Eine Abänderung des titulierten Kindesunterhalts für die Vergangenheit kommt ohnehin nicht in Betracht, vielmehr ist eine Abänderung des durch Unterhalt titulierten Kindesunterhalts gemäß § 323 Abs. 3 ZPO erst nach noch zu bewirkender Zustellung der Klageschrift überhaupt zulässig.

Nach dem vom Antragsteller vorgetragenen Sachverhalt kommt eine Abänderung des Kindesunterhalts aber auch nach diesem Zeitpunkt nicht in Betracht, weil sich die Einkommensverhältnisse des Antragstellers seit der Titulierung des Kindesunterhalts nicht wesentlich geändert haben. Zwar ist der Antragsteller aufgrund seiner erneuten Eheschließung nunmehr einer weiteren Person, die den Kindern im Range gleich steht, zum Unterhalt verpflichtet. Das von ihm derzeit erzielte Einkommen rechtfertigt eine Herabsetzung des mit 241,-- DM titulierten Kindesunterhalts aber dennoch nicht. Auszugehen ist dabei von einem monatlichen Nettoeinkommen des Antragstellers in Höhe von durchschnittlich 2.463,-- DM. Ausweislich der von dem Antragsteller vorgelegten Jahresverdienstbescheinigung für das Jahr 2000 hat der Antragsteller in der Zeit vom 09. August 2000 bis einschließlich Dezember 2000 monatlich netto 11.577,26 DM verdient. Dieser Betrag ist durch 4,7 Monate zu teilen, um das durchschnittliche Nettoeinkommen des Antragstellers zu ermitteln. Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe dieses Einkommen in der Zeit seit Juli 2000 verdient, steht dies im Widerspruch zu der Verdienstbescheinigung vom Dezember 2000, aus der sich als Eintrittsdatum der 09. August 2000 ergibt.

Das Nettoeinkommen von monatlich 2.463,-- DM reicht nicht aus, um die Unterhaltsansprüche aller Beteiligten zu befriedigen, denen der Antragsteller Unterhalt schuldet. Es ist deswegen eine Mangelrechnung vorzunehmen. Zu verteilen sind dabei bis zum kleinen Selbstbehalt des Antragstellers, der ab dem 01. 07. 2001 nach den Unterhaltsgrundsätzen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit 1.640,-- DM anzusetzen ist, monatlich 823,-- DM. Zugunsten des Antragstellers sieht der Senat bei der Durchführung der Mangelberechnung von einem Vorwegabzug des Kindesunterhalts für die Berechnung des gleichrangigen Ehegattenunterhalts ab, weil bei Wahl dieser Methode der Ehegattenunterhalt in einem Missverhältnis zum Kindesunterhalt stehen würde (vgl. dazu BGH NJW 1992, S. 1621). Errechnet man den Unterhaltsbedarf der Ehefrau des Antragstellers aus seinem Einkommen von 2.463,-- DM nach einer Quote von 2/5 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau des Antragstellers in Höhe von 985,-- DM.

In welcher Höhe der Kindesunterhalt bei einer Mangelberechnung einzustellen ist, ist noch nicht abschließend geklärt, nachdem seit dem 01. 01. 2001 eine Anrechnung von Kindergeld erst erfolgt, wenn der Unterhaltsberechtigte dazu in der Lage ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages zu leisten. Jedenfalls wenn ein Vorwegabzug des Kindesunterhalts bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts unterbleibt, hält es der Senat für angemessen, den in die Mangelberechnung einzusetzenden Kindesunterhalt mit 135 % des Regelsatzes anzusetzen. Vorliegend ergibt dies einen Betrag in Höhe von monatlich 711,-- DM. Dem bis zum Selbstbehalt des Antragstellers zu verteilenden Einkommen in Höhe von 823,-- DM stehen somit Unterhaltsansprüche der Kinder und des Ehegatten in Höhe von insgesamt 2.407,-- DM gegenüber (985,-- DM plus 2 x 711,-- DM). Auf die Kinder entfällt damit eine Unterhaltsquote in Höhe von 243,-- DM monatlich. Dieser Betrag liegt knapp über den titulierten Beträgen. Die Abänderungsklage hat somit keine Erfolgsaussicht, entsprechend war auch die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil, dessen Abänderung der Antragsteller begehrt, nicht einzustellen.

Ende der Entscheidung

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