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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 31.05.2006
Aktenzeichen: 1 Ws 50/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 114 Abs. 2
StPO § 125
1. Zu den inhaltlichen Anforderungen an den Haftbefehl nach § 114 II StPO.

2. Zum Vorliegen dringenden Tatverdachts als Voraussetzung für einen Haftbefehl wegen schwerer räuberischer Erpressung.


Gründe:

Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 310 Abs. 1 StPO) und begründet.

Dem Beschuldigten wird im Haftbefehl als schwere räuberische Erpressung vorgeworfen, am 17.12.2005 gegen 20.56 Uhr gemeinschaftlich mit dem Mitbeschuldigten A die ...-Tankstelle am ...-Straße in O1 überfallen zu haben, indem beide maskiert und der Mitbeschuldigte A unter Vorhalt einer Gaspistole die Kassiererin zur Herausgabe der Tageseinnahmen in Höhe von 1.700 Euro veranlasst hätten.

Dem Beschwerdevorbringen entgegen erachtet der Senat allerdings den Haftbefehl als den inhaltlichen Anforderungen des § 114 Abs. 2 StPO gerade noch genügend. Das Tatgeschehen ist nach Ort und Zeit, Art der Durchführung und den sonstigen Umständen, wenn auch knapp, so doch immerhin so genau dargestellt, dass der Beschuldigte den gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwurf nach Umfang und Tragweite eindeutig erkennen kann. Inhaltliche Mängel des Haftbefehls wären im übrigen, wenn der Beschuldigte anderenfalls trotz Vorliegens der Haftvoraussetzungen freigelassen werden müsste, vom Beschwerdegericht durch Neufassung des Haftbefehls zu korrigieren und würden nicht zur Aufhebung des Haftbefehls führen (vgl. z. B. OLG Stuttgart, Die Justiz, 1985, 217). Letzteres gilt auch, soweit die Verteidigung den Antrag auf Erlass des Haftbefehls - vor Anklageerhebung Voraussetzung für die Haftanordnung (§ 125 Abs. 1 StPO) - mangels Ausführungen zum dringenden Tatverdacht als unwirksam beanstandet. Ihr ist dahin zuzustimmen, dass ein Antrag erforderlich ist, der die verfahrensrechtlichen Taten mit hinreichender Deutlichkeit ersichtlich macht. Zudem sollte der Antrag, da es sich um eine Prozesshandlung handelt, grundsätzlich schriftlich gestellt werden (vgl. Senatsbeschluss v. 15.3.2006 - 1 Ws 19/06). Hier wurde ausweislich Ziffer 2 des Vermerks des ermittelnden Kriminalbeamten KHK B vom 5.4.2006 vom zuständigen Dezernenten bei der Staatsanwaltschaft lediglich mündlich "der Antrag gestellt, den Beschuldigten beim zuständigen Amtsgericht Groß-Gerau zwecks Erlass eines Haftbefehls vorzuführen" und im Folgenden die Haftgründe - Flucht - und Verdunkelungsgefahr - angeführt. Zum ... Tatvorwurf verhält sich der mündliche Antrag selbst nicht. Ob gleichwohl bei Berücksichtigung von Ziffer 1 des Vermerks, in der die "zweifelsfreie Benennung" des Beschuldigten als des Mittäters bei dem Raubüberfall - Gegenstand des Verfahrens und des zuvor gegen den Mitbeschuldigten erlassenen Haftbefehls - durch diesen gegenüber seinem Verteidiger angeführt wird, der verfahrensrechtliche Tatvorwurf mit hinreichender Deutlichkeit ersichtlich gemacht wurde, kann dahinstehen. Weder eine mangelnde Bestimmtheit, noch die Nichteinhaltung der Schriftform berührt die Wirksamkeit des gleichwohl erlassenen Haftbefehls (vgl. Senatsbeschl. a.a.O.). Zu beanstanden (§ 306 Abs. 2 StPO), indessen ebenfalls ohne Belang ist insoweit schließlich auch die verzögerte Vorlage der weiteren Beschwerde an den Senat.

Der Haftbefehl kann jedoch keinen Bestand behalten, da dringender Tatverdacht nach dem derzeitigen Beweisergebnis nicht bejaht werden kann.

Dessen Annahme setzt die große Wahrscheinlichkeit der Teilnahme des Beschuldigten an dem Überfall auf die ...-Tankstelle voraus.

Der dringende Tatverdacht wird im Haftbefehl auf den am Tatort gesicherten Fingerabdruck des Mitbeschuldigten A, dessen Aussage, die Videoaufnahmen vom Überfall und "polizeiliche Ermittlungen" gestützt. Im angefochtenen Beschluss wird auf die "Ausführungen" darin Bezug genommen und ergänzend dargelegt, die eidesstattliche Erklärung des Zeugen Z2, des Freundes des Beschuldigten, mit der dieser ihm für die Tatzeit ein Alibi gibt, erschüttere den dringenden Tatverdacht nicht, hingegen stützen die Aussage des Zeugen Z3, die Täter seien in einem silberfarbenen Kombi - wahrscheinlich einem ... oder einem ... - weggefahren, und die Angaben des C, nach denen der Beschuldigte ihn vor 3-4 Monaten (ausgehend vom 12.4.2006) mit einem silberfarbenen ... ... vom Wettbüro der Familie A nach Hause gefahren und ihn zuvor gefragt habe, ob er ihm eine Waffe besorgen könne, die Aussage des Mitbeschuldigten A.

Die Bewertung des Beweisergebnisses teilt der Senat nicht.

Der am Tatort gesicherte Fingerabdruck des -einschlägig vorbestraften- Mitbeschuldigten A weist diesen als den Täter des Überfalls aus. Die Annahme, bei dem zweiten - wie A maskierten - Täter, von dem die Zeuginnen Z4 und Z5 sowie der Zeuge Z3 berichtet haben und der auf den Videoaufnahmen der Überwachungskamera zu sehen ist, handele es sich um den -nicht vorbestraften- Beschuldigten X, basiert allein auf der dahingehenden Belastung durch den Mitbeschuldigten A.

Dieser hat die Tatbegehung nach seiner Festnahme am 29.3.2006 in der förmlichen Vernehmung durch die Polizei (datiert wohl fälschlich auf den 28.3.2006) gestanden, auf die Frage nach dem zweiten Täter indessen erklärt, er wolle dazu "momentan keine Angaben machen, er habe Angst vor dem zweiten Mann". Nach seinen weiteren Angaben trug er selbst eine helle Maske vor dem Gesicht und hatte nur er eine Waffe dabei, eine Gaswaffe, die er an denjenigen zurückgegeben habe, der sie ihm geliehen hatte, und fuhr er mit einem silbernen Leihwagen, Marke und Verleihfirma unbekannt, zur Tankstelle. Wer ihm die Waffe geliehen habe, wollte er auch nicht sagen. Er habe zu der Zeit Spielschulden - 1.500 Euro - gehabt, deshalb irgendwie Geld besorgen müssen. Deshalb sei er auf die Idee gekommen, man könnte eine Tankstelle überfallen. Die Frage, bei wem er die Schulden hatte, beantwortete er mit "das lassen wir hier lieber offen". Im Weiteren nach der Aufteilung der Beute befragt erklärte er, die Beute - knapp 1.000 Euro -, habe fast gesamt sein Mittäter bekommen. Auf die Schlussfolgerung daraus des vernehmenden Beamten, er habe die Schulden also bei dem Mittäter gehabt, gab A an, "das könne man so sagen. Sein Mittäter habe ihn nicht deshalb zu dem Überfall genötigt, er würde es eher als Bedrängen beschreiben". Einen Tipp, die Tankstelle zu überfallen, habe ihm niemand - insbesondere keiner von den Angestellten - gegeben. Weder er, noch - so glaube er - sein Mittäter hätten die beiden Frauen in der Tankstelle - die Zeuginnen Z4 und Z5 - gekannt. Er könne sich nicht daran erinnern, jemanden geschlagen und die Waffe an den Kopf der Frauen gehalten zu haben. Als die eine - Z4 - in den Nebenraum gerannt sei, sei er überrascht gewesen und habe seinen Mittäter gefragt, was er tun solle. Der habe gesagt, er solle hinter ihr hergehen. Das habe er gemacht und die Tür zum Büro aufgetreten. Die Begehung weiterer Raubüberfälle, insbesondere eines gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil D vom 26./27.3.2006, hinsichtlich dessen im Haftbefehl gegen ihn vom 30.3.2006 ebenfalls dringender Tatverdacht angenommen worden ist, stritt der Mitbeschuldigte A ab.

Ausweislich des Vermerks des KHK B vom 30.3.2006 habe A im Verlauf der Vernehmung "nach einiger Diskussion und Zureden" den Namen "E", wohnhaft O1, als die Personalien seines Mittäters genannt; "nun wisse die Polizei um den zweiten Mann und solle sehen, wie man dessen Namen ins Verfahren einführen könne". Als ihm nach Einholung eines Ausdrucks aller in O1 gemeldeter männlicher Personen vorgehalten wurde, E sei 1991 geboren und könne folglich kaum der beschriebene Mittäter sein, habe A erklärt, E sei ein Familienmitglied seines Mittäters. Er habe sich "mit dem Namen vertan". Tatsächlich heiße sein Mittäter "X". Als ihm dessen - durch EMA-Abfrage festgestelltes- Geburtsdatum genannt worden sei, habe er bestätigt, dass es sich um denjenigen handele, der mit ihm gemeinsam die Tankstelle überfallen habe. Gleichwohl sei er trotz Zuredens nicht bereit gewesen, den Namen in die Vernehmung aufzunehmen. Als Gründe hierfür habe er die Gefährlichkeit des X sowie dessen große Familie genannt, die seiner Familie "durchaus Schaden zufügen könne". Des weiteren habe er X noch zweier weiterer Raubüberfälle, von deren Begehung der ihm erzählt habe, bezichtigt.

Nachdem seiner Mutter, der Zeugin Z1, noch am 29.3.2006 Gelegenheit gegeben worden war, mit ihrem Sohn zu sprechen, wurde sie ebenfalls vernommen. Sie bekundete, ihr Sohn habe ihr erzählt, er habe den Überfall begangen, da er und sein Mittäter Schulden gehabt hätten. Sein Mittäter habe Schulden im Wettbüro ihres Schwagers gehabt, die hätten ausgeglichen werden müssen. Ihr Sohn habe wohl beim Betrieb bzw. bei seiner Arbeit im Wettbüro etwas falsch gemacht. Hierdurch sei wohl ein Fehlbestand in der Kasse entstanden, den er wohl irgendwie habe ausgleichen müssen. Die Idee zum Überfall sei von dem Mittäter gekommen. Ihr Sohn habe gesagt, "er hätte dann halt zugestimmt und mitgemacht. Der Mittäter käme auch aus O1, sei kein Jugendlicher und kein Heranwachsender gewesen, sondern "schon ein Mann". Auf ihre Nachfrage habe er ihr den Namen "X" genannt. Sie hoffe, dass ihre Aussage später doch mal ein kleiner Pluspunkt für ihren Sohn sei und er etwas weniger hart bestraft wird.

Wie vom ermittelnden Polizeibeamten KHK B am 5.4.2006 vermerkt, übergab er nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft an dem Tag dem Verteidiger des Mitbeschuldigten A - Rechtsanwalt RA1 - einen Ausdruck der ED-Aufnahmen des Beschuldigten zwecks Vorlage bei seinem Mandanten, "um letztendliche Sicherheit zur Person des zweiten Täters" zu erlangen. Rechtsanwalt RA1 teilte mit Schreiben ebenfalls vom 5.4.2006 mit, sein Mandant habe die abgebildete Person als seinen Mittäter X identifizieren können. Er "bleibe bei seiner Aussage", dass es sich bei dem Beschuldigten X um den Mittäter des Raubüberfalls vom 17.12.2005 handele.

Die Benennung des Beschuldigten als des zweiten Täters beruht danach jeweils sozusagen auf Hörensagen. Eine dahingehende Bekundung des Mitbeschuldigten in einer förmlichen Vernehmung ist bis jetzt nicht erfolgt. Ein plausibler Grund dafür ist weder ersichtlich, noch mit dem vom Mitbeschuldigten angegebenen Motiv -Angst vor dem Beschuldigten und dessen Familie insbesondere um seine Familie - dargetan. Wenn der Mitbeschuldigte den Beschuldigten zu fürchten hätte, so würde er mit dessen Reaktionen ebenso wie auf seine Preisgabe als Mittäter in einer förmlichen Vernehmung auch auf seine Benennung gegenüber dem ermittelnden Polizeibeamten, seiner Mutter und seinem Verteidiger und die jeweils aktenmäßige Dokumentation dessen zu rechnen haben. Weshalb es für den Beschuldigten insoweit einen nennenswerten Unterschied ausmachen sollte, ob ihn der Mitbeschuldigte direkt mit der eigenen protokollierten Aussage oder unter Einschaltung Dritter "verrät", leuchtet nicht ein.

Nicht nachzuvollziehen ist auch, dass der Mitbeschuldigte - außerhalb seiner förmlichen Vernehmung - dann zunächst "E" als Mittäter bezeichnet hat und erst auf den Vorhalt, der komme von dem Geburtsdatum kaum in Betracht, auf den Beschuldigten gekommen ist. Die Erklärung, er habe sich "mit dem Namen vertan", vermag bei Berücksichtigung dessen, dass er die Tat kaum mit einem ihm mehr oder weniger Unbekannten begangen haben wird, dessen Vornamen er nicht einmal kannte, nicht zu überzeugen.

Des weiteren stimmen die Angaben in seiner Vernehmung und in der Aussage seiner Mutter zum Tatmotiv nicht überein. Während er laut Protokoll von eigenen Spielschulden berichtet und auf die Schlussfolgerung des vernehmenden Polizeibeamten als Gläubiger den Mittäter bestätigt hat, hat er seiner Mutter laut ihrer Aussage erzählt, er habe den Überfall begangen, da er und sein Mittäter Schulden gehabt hätten, der Mittäter im Wettbüro ihres Schwagers, er selbst wegen eines durch seine "Fehler" bei seiner Arbeit in dem Wettbüro verursachten Kassenfehlbestandes.

Unstimmig ist weiter, wenn er in seiner Vernehmung zunächst erklärt hatte, er habe einfach keine Vorstellung gehabt, wie er an so viel Geld - 1.500 Euro - zum Ausgleich seiner Schulden kommen konnte und sei daher auf die Idee gekommen, man könnte eine Tankstelle überfallen, im weiteren Verlauf - auf die bereits angeführte Folgerung des Polizeibeamten, er habe die Schulden beim Mittäter gehabt - angibt, sein Mittäter habe ihn zu dem Überfall deswegen nicht genötigt, "eher bedrängt", während er seiner Mutter - so ihre Aussage - im Zusammenhang mit ihrer beider Schulden weiter berichtet haben soll, er hätte mit seinem Mittäter deshalb über die Schulden gesprochen, man sei auf die Idee gekommen, die Tankstelle zu überfallen, die Idee zu dem Überfall sei von dem Mittäter gekommen, er selbst hätte dem halt zugestimmt und mitgemacht. Generell lässt seine Darstellung des Tatgeschehens die Tendenz zur Beschönigung des eigenen Tatbeitrags erkennen. Nach Aussage der Geschädigten Zeugin Z4 war der Mann mit der Waffe - eigenem Eingeständnis nach der Mitbeschuldigte A - der Hauptakteur bei dem Überfall, der sie mehrmals ins Gesicht und auf die rechte Hand geschlagen hat - mit der Folge eines Bruchs des Daumens - und beim gewaltsamen Aufdrücken der Tür den Rahmen beschädigte, während der zweite Täter eher im Hintergrund und passiv blieb, dem anderen, als die Zeugin die Kasse nicht aufbekam, zurief, er solle das lassen und nur das auf dem Tresen nehmen, und ihm, als er beim Weggehen die Waffe immer noch auf die Zeugin richtete, zugerufen habe, "willst du sie erschießen?" Nach seiner geständigen Einlassung dagegen vermochte der Mitbeschuldigte sich - wie bereits wiedergegeben - daran, dass er die Zeugin geschlagen hatte, nicht zu erinnern. Das ist ebenso wenig glaubhaft wie seine Angabe, er sei erst nach Rücksprache mit dem Mittäter und auf dessen Anweisung hinter der in den Nebenraum flüchtenden Zeugin hergegangen und habe die Tür eingetreten, mit ihrer Darstellung zu vereinbaren ist. Danach liegt auf der Hand, dass sich der Mitbeschuldigte - auch - durch die Benennung des zweiten Täters besser stellen will. Die Bestätigung der Belastung des Beschuldigten durch den Verteidiger und seine Mutter dürften nicht ohne Absprache mit ihm bzw. seine Zustimmung erfolgt sein. Dass seine Mutter damit die Erwartung verbunden hatte, ihr Sohn werde "etwas weniger hart bestraft", hat sie ausdrücklich bekundet.

Der Identifizierung des Beschuldigten bei der Vorlage von ED-Aufnahmen nur von ihm durch den Verteidiger des Mitbeschuldigten kommt bereits deshalb keinerlei Beweiswert zu, weil nach den insoweit übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten und des Zeugen C davon auszugehen ist, dass sich der Mitbeschuldigte und der Beschuldigte ohnehin kannten. Unabhängig davon hätte es, um dem "Wiedererkennen" Indizwirkung beizumessen, einer Wahllichtbildvorlage bedurft, bei der die Vermeidung jeglicher Einflussnahme gewährleistet war.

Auch im sonstigen Beweisergebnis findet die Belastung des Beschuldigten keine Bestätigung.

Auf den Video-Aufnahmen der Überwachungskamera ist er nicht zu erkennen. Beide darauf sichtbaren Täter des Überfalls sind maskiert. Derjenige mit der weißen Maske und der Waffe in den Händen ist nach eigenem Eingeständnis der Mitbeschuldigte A. Somit müsste es sich bei dem zweiten von der Kamera aufgenommenen Täter mit der Kapuze über dem Kopf und der Maskierung - mutmaßlich einem Schal - vor dem Gesicht um den Beschuldigten X handeln. Wie auf Nachfrage des Senats mitgeteilt wurde, sind beide Beschuldigte 1,81 Meter groß, wiegt der Mitbeschuldigte 81 kg, der Beschuldigte 105 kg (jeweils nach eigener Angabe). Demgemäss weisen die - ebenfalls erst auf Anforderung des Senats zu den Akten gereichten - ED-Aufnahmen von beiden den Mitbeschuldigten als erheblich schmaler aus als den eher untersetzt und kräftig wirkenden Beschuldigten. Die Aufnahmen der Videoüberwachungskamera vermitteln den eher gegenteiligen Eindruck. Danach erscheint der Täter mit der Kapuze schmaler als der mit der weißen Maske, also als der Mitbeschuldigte. Zudem wirkt der auf den Aufnahmen, auf denen beide zusammen zu sehen sind, deutlich größer. Das wiederum würde sich mit der Täterbeschreibung des Zeugen Z3 decken. Er hat bekundet, der Größere der Täter sei mindestens 1,80 Meter, der Kleine ca. 1,70 Meter groß gewesen, der Größere habe eine sportliche, der Kleinere eine normale Statur gehabt. Die Zeugin Z5 dagegen hat beide als ca. 1,80 Meter groß, die Zeugin Z4 den mit der Pistole als ca. 1,75 Meter groß beschrieben. Wie es sich mit den Größenverhältnis der beiden Täter tatsächlich verhielt, kann derzeit nur als ungeklärt beurteilt werden. Das gilt ebenso bezüglich der Altersangaben der drei Tatzeugen. Der Zeuge Z3 hat beide Täter vom Bewegungsablauf auf Anfang 20, die Zeugin Z5 den "ersten Täter" - auch der Stimme nach - auf ca. 25 Jahre, den zweiten Täter als in etwa gleich alt geschätzt, die Zeugin Z4 den bewaffneten Täter von den Bewegungen und der Stimme her auf ca. 27-30 Jahre alt. Nach der Schätzung der Zeugen Z3 und Z5 kommt der am 2.5.1971 geborene Beschuldigte vom Alter her nicht als Täter in Betracht. Keine Erklärung lässt sich schließlich dafür finden, dass nach Aussage beider Zeuginnen Z4 und Z5 die beiden Täter miteinander jugoslawisch gesprochen haben sollen. Während sich die Zeugin Z5 insoweit nicht 100-prozentig sicher war, hat die Zeugin Z4 ausgesagt, ihr Vater komme aus O2, daher kenne sie die Sprache. Der Täter mit der Waffe habe zwei jugoslawische Schimpfworte gerufen. Der Beschuldigte ist gebürtiger Türke und spricht - unwiderlegten Verteidigervortrag und bisherigen Erkenntnissen nach - kein jugoslawisch. Auf ihn passt auch nicht, dass der zweite Täter laut Aussage der Zeugin Z4 "Hey, die Z4" gesagt haben soll, also ihren Namen gekannt habe, die Täter sich zudem ihrer Meinung nach in der Tankstelle ausgekannt hätten. Anhaltspunkte dafür, dass das auf den Beschuldigten zutrifft, fehlen ebenfalls.

Der Wertung der Kammer entgegen können auch die im angefochtenen Beschluss angeführten Angaben des Zeugen C zu der Anfrage des Beschuldigten wegen des Beschaffens einer Waffe und dem Fahren eines silbernen ... nicht zur Stützung des dringenden Tatverdachts herangezogen werden.

Darauf kann bereits deshalb nicht abgestellt werden, weil sich vom Beweisergebnis im übrigen her die Annahme eines Zusammenhangs mit der Tatwaffe bzw. dem Tatfahrzeug nicht feststellen lässt. Der Zeuge Z3 hat das Tatfahrzeug als einen silbergrauen Kombi, einen ... oder einen ..., beschrieben und ausdrücklich angegeben, "alle anderen Fahrzeugmarken und Modelle scheiden aus", somit auch ein ... Im Zusammenhang mit der Tatwaffe heißt es in der protokollierten Aussage des Mitbeschuldigten A, nur er habe die Waffe dabeigehabt und sie demjenigen, der sie ihm geliehen hatte, zurückgegeben. Wer sie ihm geliehen habe, wolle er "auch" - das heißt wie zuvor schon den "zweiten Mann" - nicht angeben. Danach hatte er die Waffe und nicht von diesem geliehen. Vor dem Hintergrund wäre es mangels Zusammenhangs mit der Tat ohne wesentlicheren Belang, wenn der Beschuldigte den C einmal zuvor nach einer Waffe gefragt und er ihn und den Mitbeschuldigten mal in einem silbernen ... angetroffen hätte.

Darüber hinaus kann von der Richtigkeit dieser Angaben nicht ausgegangen werden.

Der Zeuge hat sich in dem Zusammenhang zweimal bei der Polizei geäußert, am 11.4. und am 26.4.2006. Als von ihm am 11.4.2006 bekundet ist im Vermerk des KHK B vom 12.4.2006 festgehalten, der Zeuge habe auf die Frage, ob er - außer A - auch X kenne und die Vorlage von dessen Lichtbild spontan geäußert, er habe ihn schon öfters im Wettbüro der Familie "X/E" (gemeint ist A) gesehen, beide -A und X- hätten dort auch zusammen Dart gespielt. Davon in Kenntnis gesetzt, bei dem X handele es sich um den zweiten Beschuldigten des Raubüberfalles auf die ...-Tankstelle, habe C berichtet, als er sich vor schätzungsweise drei oder vier Monaten ebenfalls im Wettbüro A aufgehalten habe, seien dort X und A beim Spielen gewesen. X habe ihn dann im Verlauf des Abends gefragt, ob er ihm (X) eine Waffe besorgen könne, was er (C) abgelehnt habe. Später, aber noch am gleichen Abend, hätten ihn A und X mit einem silbernen ... nach Hause gefahren.

In seiner Vernehmung durch KHK B - in der ohnehin, wie der Verteidigung zuzugeben ist, eine Häufung von Suggestivfragen auffällt - hat der Zeuge dagegen bekundet, die Frage nach der Waffe ("hast du eine Knarre und kannst du mir die mal ausleihen?") habe ihm X gestellt, als er an einem Mittag an der Bushaltestelle in O1, Höhe Einmündung B-Straße, gestanden habe und X dort auf ihn zugekommen sei. Er habe geantwortet, er müsste halt mal gucken, und ihn vertröstet. Richtig sei weiter, dass X und A auch mal mit einem silbernen ... unterwegs gewesen seien. Er - X - sei gefahren, A Beifahrer gewesen. Als sie ihn gesehen hätten, hätten sie angehalten, mit ihm geredet und ihn heimfahren wollen. Das Angebot habe er angenommen. Das sei - grob geschätzt - so um den Jahreswechsel 2005/2006, also entweder im Januar oder im Dezember gewesen. Nach der Waffe habe ihn X nicht am gleichen Tag befragt, sondern etwa 3 Tage vorher.

Angesichts der Abweichungen damit in den Kernpunkten der jeweiligen Darstellungen können die Angaben nicht als glaubhaft beurteilt werden.

Demgemäß hat der Zeuge C sie in einer vom Verteidiger eingereichten eidesstattlichen Versicherung vom 16.5.2006 inzwischen zurückgenommen. Er hat ausdrücklich als nicht zutreffend bezeichnet, dass er gesagt haben solle:

A und X hätten im Wettbüro zusammen Dart gespielt; X habe ihn mal nach einer Waffe gefragt; er sei von X einmal mit einem Auto nach Hause gefahren worden.

Er habe lediglich gesagt, dass er X mal im Wettbüro der Familie A gesehen und dass ihn A mal nach einer Waffe gefragt habe. Ihm sei nicht erklärlich, wie KOK ... zu den anderen Angaben komme. Er zumindest habe ihm gegenüber Derartiges nie ausgesagt.

Ob das zutrifft, mag angesichts seiner Unterschriften unter das Protokoll der Vernehmung vom 26.4.2006 in Zweifel zu ziehen sein. Die Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen begegnet indessen jedenfalls durchgreifenden Bedenken.

Gegen die Beteiligung des Beschuldigten an dem Raubüberfall sprechen die Angaben des Zeugen Z2 in der eidesstattlichen Versicherung vom 11.4.2006.

Danach hatte er im Dezember 2005 jedes Wochenende von Donnerstag bis Sonntag bei dem Beschuldigten in dessen Wohnung verbracht, daher auch den 17.12.2005. Er könne sich an das Datum deshalb so gut erinnern, weil es das letzte Wochenende (Anmerk.: Samstag) vor Weihnachten gewesen sei und er mit ihm Geschenke eingekauft habe. Sie seien tagsüber in der Stadt in O3 und abends zu Hause gewesen. Er könne hundertprozentig versichern, dass X am 17.12.2005 den ganzen Tag mit ihm zusammengewesen sei und nach dem Einkaufen ab 19.00 Uhr die Wohnung nicht mehr verlassen habe. Dem Zeugen ist allein deshalb, weil er der Partner des Beschuldigten ist -seiner Angabe zufolge sind sie seit ca. 4 Jahren "liiert" -, nicht die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Es erscheint auch - entgegen der Würdigung im angefochtenen Beschluss - durchaus plausibel, dass sich der Zeuge an den Verlauf des Tatabends zu erinnern vermochte, weil es sich um den letzten (verkaufsoffenen) Samstag vor Weihnachten handelt und dieser zum Einkaufen von Geschenken genutzt worden war. Derartiges kann sich sehr wohl der Erinnerung einprägen.

Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass der Zeuge sich anlässlich der Festnahme des Beschuldigten am 5.4.2006, bei der er in der Wohnung anwesend war, zur Alibi-Frage anders geäußert haben soll.

Zwar ist in einem Vermerk des KHK B vom 24.5.2006 Folgendes niedergelegt:

"Nachdem die Wohnung X/E am Festnahmetag betreten worden war, wollte Herr X den Durchsuchungskräften zunächst den Zutritt ins Schlafzimmer verwehren. Ihm war das Feststellen seines Geliebten im Bett offenkundig unangenehm. Während sich Herr Z2 dann ankleidete, führten KOK G und ich im Wohnzimmer ein Gespräch mit X, der Herrn Z2 bereits zu diesem Zeitpunkt als seinen Entlastungszeugen anführen wollte. Ich habe den Beschuldigten X dann gefragt, ob er sich selbst an den 17.12.2005 konkret erinnern könnte und er sicher sei, mit Herrn Z2 zusammengewesen zu sein. Das verneinte er. Der 17.12.2005 sei ja schon Monate her. Da könne er sich nicht definitiv festlegen. Eine sinngemäß gleichlautende Frage wurde dann auch an den Zeugen Z2 gerichtet, der sich am Festnahmetag ebenfalls nicht explizit an den 17.12.2005 erinnern konnte. So äußerte er auf die Frage, man sei halt fast immer zusammengewesen. Daher nehme er an, dass es auch am 17.12.2005 so gewesen sei. Anschließend wurde Herr Z2 entlassen und aus der Wohnung gewiesen." Das lässt sich indessen mit der Darstellung eben des KHK B im Vermerk vom 5.4.2006 über die Durchsuchung der Wohnung und die Festnahme des Beschuldigten am 5.4.2006 (Bl. 167/168 d. A.) nicht in Einklang bringen. Danach kleidete sich Z2, nachdem er im Schlafzimmer angetroffen worden war, auf Aufforderung hin an, wies sich aus und wurde, da er "mit dem aktuellen Verfahren nicht in Verbindung stand, nach Personalienfeststellung aus der Wohnung entlassen". Anschließend sei Herr X der Durchsuchungsbeschluss ausgehändigt und ihm die näheren Hintergründe hierzu mitgeteilt worden "(Tatvorwurf/Tatzeit/Mittäter)". Er habe spontan erklärt, er kenne zwar den A, habe jedoch keinesfalls mit diesem eine ...-Tankstelle überfallen; er könne sich keinen Reim darauf machen, wieso der so etwas behaupten würde. Danach sei die Durchsuchung erfolgt, im Anschluss daran Herr X auf die Dienststelle verbracht worden. Zum Vorwurf habe er sich nicht äußern, sondern sich zunächst mit seinem Rechtsanwalt besprechen wollen.

Danach war der Zeuge, als der Tatvorwurf dem Beschuldigten erstmals eröffnet wurde, gar nicht mehr anwesend gewesen. Die Alibi-Frage wurde in der Wohnung überhaupt nicht angesprochen. Es kann sich mithin nicht so verhalten haben, wie im zitierten Vermerk vom 24.5.2006 dargestellt.

Überdies käme auch dem Umstand, dass beide, erstmals mit dem Vorwurf konfrontiert, sich zunächst nicht explizit an den Tattag zu erinnern vermochten, bei Berücksichtigung dessen, dass ihnen nicht auf Anhieb bewusst gewesen sein muss, dass es sich bei dem Tattag um den letzten Samstag vor Weihnachten handelte, keine maßgebliche Bedeutung zu.

Außer Betracht bleiben kann schließlich nicht, dass nach Aussage des Zeugen Z6 vom 26.5.2006 der Mitbeschuldigte A ihm gegenüber inzwischen zugegeben haben soll, Mittäter sei nicht der X gewesen, sondern ein "Albaner", mit dem er "so viel Scheiße gebaut" habe, und den er deshalb in die ganze Sache nicht mit hineinziehen wolle. Den X habe er belastet, weil es "halt die Drecksau" wäre, der auch Schulden bei seinem Vater hätte, die er - A - mehrfach vergeblich versucht hätte einzutreiben. Aus diesem Grund habe er ihn halt jetzt mit hineingezogen. Die umfängliche, viele konkrete Einzelheiten enthaltende und durchgängig durchaus plausibel erscheinende Schilderung des Zeugen verbietet es, die Aussage lediglich deshalb als ohne weiteres unglaubhaft zu beurteilen, weil der Mittäter sich mit seinen Äußerungen gesprächsweise einem ihm nicht näher bekannten Landsmann und Mithäftling gegenüber mit einer Falschbelastung offenbart hätte. Zudem fügt sich die Angabe, es handele sich bei dem wirklichen Täter um einen "Albaner" den Bekundungen der Zeugin Z4 ein, die Täter hätten jugoslawisch gesprochen. Dass die Bezichtigung des Beschuldigten als Mittäter möglicherweise damit zusammenhängen könnte, dass er Schulden beim Vater des Mitbeschuldigten und diese trotz mehrmaliger Zahlungsversprechen nicht beglichen habe, ist von der Verteidigung des Beschuldigten mit Schriftsatz vom 11.4.2006 vorgetragen worden. Wer wem weshalb nun tatsächlich etwas schuldete, ist derzeit gänzlich ungeklärt. Dafür, dass die Aussage des Z6 in ihrer Komplexität von dem Beschuldigten vorgegeben sein könnte, fehlt ein Nachweis.

Nach allem kann auf die Belastung des Beschuldigten als Mittäter des Überfalls allein durch den Mitbeschuldigten A nicht maßgeblich abgestellt werden. Das gilt um so mehr, als dann, wenn die Entscheidung allein davon abhängt, ob das Gericht den Angaben des Beschuldigten oder eines Mitbeschuldigten folgt und der Mitbeschuldigte sich durch die den anderen belastende Aussage selbst entlasten oder sonst Vorteile bei der Strafzumessung verschaffen will, besonders strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen sind (vgl. z. B. Meyer-Goßner, StPO, § 261 Rndr. 11a m. w. N.).

Mithin liegt ein dringender Tatverdacht nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht vor.

Auf die Beschwerde sind daher der Haftbefehl und der angefochtene Beschluss aufzuheben.

Ende der Entscheidung

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