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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 26.06.2009
Aktenzeichen: 1 Ws 58/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 112 Abs. 2 Nr. 3a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der angefochtene Beschluss und der Haftbefehl des Amtsgerichts Bensheim vom 17.04..2009 (Az.: 55 Gs 27/09) werden aufgehoben.

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 310 Abs. 1 StPO) und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Haftbefehls des Amtsgerichts Bensheim vom 17.04.2009.

Der Beschuldigte ist der ihm in dem Haftbefehl zur Last gelegten Straftat der Hehlerei dringend verdächtig. Der dringende Tatverdacht beruht insoweit auf den in dem Haftbefehl benannten Beweismitteln. Soweit die Kammer in dem angefochtenen Beschluss davon ausgeht, dass der Beschuldigte sich alle 33 entwendeten Tauchhelme verschafft haben soll, teilt der Senat diese Bewertung nicht. Nach Aktenlage bestehen allenfalls dringende Gründe für den Besitz von 16 Helmen. Der Aufbewahrungsort der restlichen Helme konnte bisher nicht ermittelt werden. Demnach besteht für die Annahme der Kammer nicht die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit i.S.d. dringenden Tatverdachts (Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 112 Rz 5 m.w.N.), sondern allenfalls eine bloße, nicht auf bestimmte Tatsachen gestützte Vermutung. Dies reicht zur Begründung eines dringenden Tatverdachts i.S.d. § 112 StPO nicht aus (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. Rz 7 m.w.N.).

Der bisher einzig herangezogene und nach Sachlage in Betracht kommende Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 a StPO) besteht nicht und bestand nicht.

Das Verhalten des Beschuldigten begründet nicht den dringenden Verdacht, dass durch bestimmte Handlungen auf sachliche oder persönliche Beweismittel eingewirkt und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert werden wird (vgl. OLG Köln StV 1997, 27; OLG München NStZ 1996, 403). Der Haftgrund bezieht sich nur auf die Taten, die dem Haftbefehl zugrunde liegen (OLG Karlsruhe StV 2001, 686; Meyer-Goßner, a.a.O.; Rz 26; LR-Hilger, StPO, § 112 Rz 44 m.w.N.). Da sämtliche Taucherhelme, die Gegenstand des Haftbefehls sind, bereits sichergestellt sind, kann der Beschuldigte auf diese Beweismittel nicht einwirken und damit die Ermittlung der Wahrheit erschweren.

Aber auch ausgehend von der - wie dargelegt - nicht zugrunde zu legenden Vermutung der Kammer, der Beschuldigte sei in Besitz des gesamten Diebesgutes, sind die Voraussetzungen des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr nicht gegeben. Dieser kann insbesondere nicht darauf gestützt werde, dass der Beschuldigte den Ermittlungsbehörden den Aufbewahrungsort der Tauchmasken nicht mitgeteilt und er vor seiner Inhaftierung einen Teil der Masken verkauft und versucht hat, weitere zu veräußern. Da Untersuchungshaft keine Beugehaft ist und der Beschuldigte nicht verpflichtet ist, sich zur Sache einzulassen, darf Verdunkelungsgefahr nicht allein deshalb angenommen werden, weil der Beschuldigte das Versteck der Beute nicht preisgibt (vgl. KK-Graf, StPO, § 112 Rz 39 m.w.N.; LR-Hilger, StPO, § 112 Rz 42 m.w.N.). Vorliegend kann zudem in der möglicherweise drohenden Veräußerung weiterer Taucherhelme kein Beiseiteschaffen i.S.d. § 112 Abs. 2 Nr. 3 a StPO gesehen werden. Die Veräußerung eines Beweismittels ist nur dann ein Beiseiteschaffen im Sinn der Vorschrift, wenn sie bewirkt, dass das Beweismittel nicht mehr jederzeit und unverändert den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung steht (LR-Hilger, a.a.O., Rz 47 m.w.N.; Meyer-Goßner, a.a.O., § 112 Rz 32). Dass ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn das Beweismittel den Strafverfolgungsbehörden noch nie zur Verfügung gestanden hatte, weil - wie hier - die Diebesbeute noch nicht sichergestellt werden konnte (vgl. OLG Köln StV 2000, 628; LR-Hilger, a.a.O. Rz 47 Fn 212).

Mithin waren der angefochtene Beschluss und der Haftbefehl aufzuheben.

Ende der Entscheidung

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