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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 03.07.2008
Aktenzeichen: 1 Ws 64/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 177
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Anfechtbar mit der Beschwerde ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 26.3.2003 - Az.: 1 Ws 36/03 und 23.6.2003 - Az.: 1 Ws 65/03) und ganz herrschender Meinung (vgl. Meyer-Goßner, 50. Aufl., StPO, § 117 Rdnr. 8; KK-Boujong StPO, 5. Aufl., § 115 Rdnr. 18; OLG Düsseldorf NStE Nr. 4 zu § 117 StPO und MDR 1990, 75; Hanseatisches OLG Hamburg MDR 1984, 72) nur die jeweils letzte Haftentscheidung, jedenfalls dann, wenn sie eine Entscheidung über den Bestand des Haftbefehl beinhaltet (OLG Hamburg StV 1994, 323).

Hiernach hat das Landgericht, wie dem Senat jetzt nach Vervollständigung der Akten bekannt wurde, auf den Antrag des Verteidigers des Angeklagten in der Sitzung vom 27.6.2008, den Haftbefehl aufzuheben, diesen Antrag mit Beschluss vom gleichen Tage abgelehnt und begründet, insbesondere ausgeführt, dass auch nach der Aussage der Zeugin Z von einem dringenden Tatverdacht hinsichtlich der anklagegegenständlichen Fälle auszugehen sei. Die Kammer hat, wie sich weiter aus dem Beschluss ergibt, erneut die Fluchtgefahr, die Frage der Verhältnismäßigkeit bzw. die Frage der Aussetzung des Vollzugs gem. § 116 Abs. 1 StPO geprüft. Damit hat die Kammer erneut eine Entscheidung über den Bestand des Haftbefehls auf Antrag des Angeklagten getroffen. Damit ist die gegen den Beschluss des Landgerichts vom 18.4.2008 gerichtete Beschwerde prozessual überholt und unzulässig.

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