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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 14.12.2007
Aktenzeichen: 10 U 161/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 133 | |
BGB § 157 | |
BGB § 317 | |
BGB § 812 | |
BGB § 1023 | |
BGB § 1090 | |
ZPO § 286 | |
ZPO § 287 |
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten hinsichtlich verschiedener in Bezug auf Wasserleitungen erforderliche Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem von der Klägerin betriebenen Ausbau der S-Bahn B, Cstrecken notwendig geworden waren, teilweise voll umfänglich, teilweise anteilig in Anspruch. Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der E, der Beklagte Rechtsnachfolger der Stadtwerke A. Die Klägerin betreibt als Vorhabensträgerin aufgrund rechtswirksamer Planfeststellung den Ausbau der genannten S-Bahn Strecke. Der Beklagte, ein hälftig von Stadt und Kreis A getragener Zweckverband mit der Zielsetzung der Sicherung der Wasserversorgung, ist Betreiber in Bezug auf verschiedene Wasserleitungen, die von dem beabsichtigten Streckenausbau betroffen waren. Im Zeitpunkt der diesem Ausbau zugrunde liegenden Planfeststellung war der Beklagte hinsichtlich einzelner hier streitgegenständlicher Streckenabschnitte durch eine Dienstbarkeit gesichert, hinsichtlich anderer nicht.
Zwischen den Parteien bestand Einigkeit darüber, dass die erforderlichen Leitungsverlegungen im Auftrag der Klägerin durch den Beklagten vorgenommen werden sollten. In Bezug auf Streckenabschnitte, hinsichtlich deren der Beklagte im Zeitpunkt der Planfeststellung nicht dinglich gesichert war, entstanden aber im Hinblick auf diese Frage der dinglichen Besicherung und im Hinblick auf die Auslegung zwischen den Parteien (bzw. ihren Rechtsvorgängern) bestehender vertraglicher Vereinbarungen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die vom Beklagten vorzunehmenden Arbeiten diesem letztlich zu vergüten seien; in Bezug auf Streckenabschnitte, hinsichtlich deren eine dingliche Besicherung des Beklagten vorlag, entzündete sich eine Auseinandersetzung der Parteien an der Frage, ob der Beklagte von der ihm grundsätzlich zustehenden Vergütung sich einen Abzug im Hinblick darauf gefallen lassen müsse, dass im Zuge der Leitungsverlegungen Rohre erneuert worden waren.
Da eine Einigung der Parteien über diese Fragen nicht möglich war, verständigten sich die Parteien hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Streckenabschnitte dahin, dass die Klägerin den Beklagten mit den entsprechenden Arbeiten beauftragte, dieser die Arbeiten erbringen, die Klägerin sie dann zunächst bezahlen und dann gerichtlich geklärt werden sollte, ob und in welcher Hohe diesbezüglich eine Rückzahlung seitens des Beklagten zu erfolgen hatte. Die diesbezüglichen Vereinbarungen ergeben sich hinsichtlich der Maßnahmen, die Gegenstand der Anträge zu 1 a, 1 b, 2 und 3 sind, aus dem Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 19.02.2001 (Bl.20 - 26 d.A.), hinsichtlich der Arbeiten, die Gegenstand des Antrags zu 4 sind, aus dem Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 12.03.2001 (Bl. 93 - 96 d.A.). Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der Inhalt dieser Schreiben die zwischen den Parteien diesbezüglich getroffenen Absprachen zutreffend wiedergibt.
Entsprechend den getroffenen Vereinbarungen geschah es in der Folgezeit: Der Beklagte erbrachte die vereinbarten Leistungen, und die Klägerin glich die diesbezüglichen Rechnungen aus. Mit der hier streitgegenständlichen Klage verlangt sie nunmehr hinsichtlich einzelner Maßnahmen vollständige, hinsichtlich anderer Leistungen teilweise Rückerstattung der erbrachten Leistungen.
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Parteivorbringens im Einzelnen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 364 - 385 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat in seinem am 29.07.2005 verkündeten Urteil den Beklagten wie folgt verurteilt:
I. a) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 45.644,44 nebst Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz
aus 9.329,42 € seit dem 7.11.2001,
aus 22.262,27 € seit dem 14.11.2001,
aus 38.633,09 € seit dem 3. 7.2002 und
aus 45.644,44 € seit dem 17. 7.2002 zu zahlen.
b) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 277.003,40 nebst Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz
aus 56.614,01 € seit dem 7.11.2001,
aus 135.094,83 € seit dem 14.11.2001,
aus 234.438,36 € seit dem 3. 7.2002 und
aus 277.003,40 € seit dem 17. 7.2002 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.587,47 € nebst Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz
aus 8.499,69 € seit dem 7.11.2001, aus 20.282,33 € seit dem 14.11.2001,
aus 35.197,18 € seit dem 3. 7.2002 und
aus 41587,47 € seit dem 17. 7.2002 zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 156.158,35 nebst Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz
aus 33.045,16 € seit dem 10.10.2001,
aus 150.654,21 € seit dem 3. 7.2002 und
aus 156.158,35 € seit dem 17. 7.2002 zu zahlen.
4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21025,37 € nebst Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 17.7.2002 zu zahlen.
Hinsichtlich der Begründung der angefochtenen Entscheidung wird im Einzelnen auf die dortigen Entscheidungsgründe (S. 12 - 22 des Urteils, Bl. 375 - 385 d.A.) Bezug genommen.
Der Beklagte, der im ersten Rechtszug Klageabweisung beantragt hatte, wehrt sich gegen dieses Urteil mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Er beanstandet an der landgerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Verurteilung nach dem Antrag zu 1 a die seitens des Landgerichts herangezogene Anspruchsgrundlage (§ 812 BGB) und die Bejahung der Anwendbarkeit der Grundsätze der Vorteilsausgleichung sowie das Unterlassen der Vernehmung der hinsichtlich der Qualität der Wasserleitungen erstinstanzlich benannten Zeugen und die Annahme einer auf Seiten des Beklagten eingetretenen Werterhöhung in einer durch die Beweisaufnahme nicht belegten Höhe von 40%. Hinsichtlich der Verurteilung nach dem Klageantrag zu 1 b vertritt er die Auffassung, dass er die Maßnahme nicht habe entschädigungslos hinnehmen müssen, well es sich bei dem zwischen ihm und der Grundstückseigentümerin bestehenden Vertrag über die Nutzung des Grundstücks im Sinne der Einbringung der Wasserleitung um einen solchen langfristiger Art gehandelt habe und er von der Grundstückseigentümerin diesbezüglich eine dingliche Sicherung habe verlangen können. Im Übrigen vertritt er insofern die Auffassung, dass hinsichtlich einer Besprechung vom 18.10.1994 eine Zeugenvernehmung über die Kompetenzen des Projektleiters D erforderlich gewesen wäre, zumindest hätten die Grundsätze der Anscheinsvollmacht angewendet werden müssen. Hinsichtlich der Verurteilung nach dem Antrag zu 2 beanstandet der Beklagte, dass die landgerichtliche Entscheidung eine diesbezügliche Rechtsgrundlage nicht erkennen lasse. In Bezug auf die Verurteilung nach dem Klageantrag zu 4 beanstandet er die Anwendung der Vorschrift des § 3 IV des Gestattungsvertrages vom 27.03.1968 auf den hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt im Hinblick darauf, dass dieser räumliche Bereiche außerhalb des Geltungsbereichs dieses Vertrages betroffen habe. Er ist der Auffassung, dass sich aus der Ähnlichkeit der diesbezüglichen Sachverhalte insofern eine Kostentragungspflicht der Klägerin aus deren Schreiben vom 19.02.2001 ergebe. Schließlich tritt er der Berechtigung der zugesprochenen Zinsen unter der Kategorie einer "angemessenen Verzinsung" entgegen.
Er beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.07.2005 abzuändern and die Klage abzuweisen,
sowie ergänzend, die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt im Wesentlichen das angefochtene Urteil in seinen einzelnen Begründungen und trägt hinsichtlich der Verurteilung entsprechend dem Antrag zu 1 b ergänzend vor, dass eine entschädigungslose Hinnahmepflicht des Beklagten sich daraus ergebe, dass der zwischen ihm und der Stadt F bestehende Vertrag inhaltlich nicht ein Mietvertrag, sondern ein Leihvertrag gewesen sei und im Übrigen ein Kündigungsrecht der Grundstückseigentümerin bestanden habe. Auf die Besprechung vom 18.10.1994 habe es diesbezüglich nicht entscheidend ankommen können, weil jedenfalls schließlich mit dem Schreiben vom 19.022001 eine andere Regelung getroffen worden sei. Im Übrigen könne von einer diesbezüglich wirksamen Erklärung zu Lasten der Klägerin nicht ausgegangen werden, da der technische Sachbearbeiter der Klägerin D stets "i.A.", nicht aber "i.V." gezeichnet habe und hinsichtlich der Voraussetzungen einer möglichen Anscheinsvollmacht nichts vorgetragen sei. Hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten entsprechend dem Antrag zu 4 ist sie ebenso wie im ersten Rechtszug der Auffassung, dass in jedem Falle im Hinblick auf eine mangelnde dingliche Besicherung des Rechts der Beklagten diesbezüglich ein entschädigungsloser Zugriff möglich gewesen wäre.
Im Einzelrichtertermin am 14.12.2007 wurde zwischen den Parteien unstreitig gestellt, dass hinsichtlich des Gegenstandes des Antrags zu 4 zum einen im Zeitpunkt der Maßnahme das betroffene Grundstück sich im Eigentum der Stadt G befand, zum anderen eine Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten im Zeitpunkt der diesbezüglichen Planfeststellung nicht eingetragen war.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die im Einzelrichtertermin am 14.12.2007 abgegebenen Erklärungen der Parteien Bezug genommen.
Die Berufung des Beklagten ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. In der Sache führt sie zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung nur im Hinblick auf die seitens des Landgerichts zuerkannten Zinsen, während das Rechtsmittel im Übrigen erfolglos bleibt.
Zunächst ist hinsichtlich der rechtlichen Einbindung der Problematik auf Folgendes hinzuweisen: Die Parteien haben sich in Bezug auf die verschiedenen Gegenstände des hiesigen Rechtsstreits entsprechend den Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 19.02.2001 (Bl. 20 - 26 d.A.) und 12.03.2001 (Bl. 93 - 96 d.A.) dahin vereinbart, dass der Beklagte von der Klägerin zur Erbringung der entsprechenden Leistungen beauftragt wurde. Es bestand auch - vorbehaltlich der sogleich noch anzusprechenden Punkte - grundsätzlich Einverständnis darüber, dass diese Leistungen seitens des Beklagten entgeltlich erfolgen sollten, also zu honorieren waren. Während der Beklagte danach davon ausging, dass eine uneingeschränkte Honorarpflicht seitens der Klägerin bestand, war diese der Auffassung, dass insofern, als die Berechtigung des Beklagten hinsichtlich der Führung seiner Leitungen durch die jeweiligen in fremdem Eigentum (Stadt G) stehenden Grundstücke nicht dinglich besichert war, im Ergebnis keinerlei Honoraranspruch des Beklagten bestehe, während an den Streckenabschnitten, an denen eine entsprechende dingliche Besicherung des Beklagten bestand (oder die Klägerin im Hinblick auf eigene Versäumnisse bereit ist, den Beklagten so zu behandeln, als ob eine entsprechende dingliche Besicherung bestanden hätte), zwar grundsätzlich ein Honoraranspruch des Beklagten entstanden sei, von diesem aber im Hinblick auf mit der Maßnahme verbundene Werterhöhungen im Leitungssystem des Beklagten ein Abzug von 40% der jeweiligen Rechnungsbeträge zu erfolgen habe. Um durch die diesbezüglich bestehende erhebliche Divergenz nicht die erforderlichen Maßnahmen zu verzögern, beauftragte die Kläger-in den Beklagten mit der Durchführung der entsprechenden Arbeiten, und es wurde vereinbart, dass diese Arbeiten zunächst abgerechnet und seitens der Klägerin bezahlt werden sollten, um dann in der Folgezeit in einem gerichtlichen Verfahren feststellen zu lassen, inwieweit entsprechende Forderungen des Beklagten zu Recht bestanden und inwieweit diesbezüglich seitens der Klägerin erfolgte Zahlungen mangels entsprechender Berechtigung zurückzuführen waren. Nachdem entsprechend dieser Vereinbarung (Leistungserbringung, Rechnungsstellung, Zahlung) verfahren worden ist, ist nunmehr seitens des erkennenden Gerichts zu entscheiden, inwieweit der Beklagte die Zahlungen zu Recht erhalten hat und inwieweit er sie ggf. zurückführen muss. Das Gericht hat dies zu entscheiden auf der Grundlage der beiden zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen (Schreiben vom 19.02.2001, Bl. 20 - 26 d.A., sowie Schreiben vom 12.03.2001, Bl. 93 - 96 d.A.), aufgrund sonstiger zwischen den Parteien (bzw. ihren Rechtsvorgängern) früher geschlossener Vereinbarungen (Kreuzungsverträge, Gestattungsverträge) sowie im Übrigen aufgrund der materiellen Rechtslage und der diesbezüglichen prozessualen Vorschriften (§§ 286, 287 ZPO). Insofern kommt es nicht einmal darauf an, dass ungeachtet dessen, dass ein Gericht vom Grundsatz her nicht "Dritter" i.S. v. § 317 BGB sein kann, es dennoch keinen Bedenken unterliegt, wenn Parteien eines Vertrages sich zur Entscheidung über die Frage der Berechtigung einer Forderung der Hohe nach der Einschätzung eines stattlichen Gerichtes unterwerfen (BGH NJW 1995, 1360 f.; BGH NJW 1998, 1388 ff.). Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass die Parteien dies in den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen nicht getan hätten, ändert dies im Ergebnis nichts. In jedem Falle nämlich haben die Parteien über die endgültige Berechtigung der diesbezüglichen Forderungen in den genannten Vereinbarungen vom 19.02 und 12.03.2001 keine Regelung getroffen, und dann verbleibt es dabei, dass die Frage der insofern bestehenden Ansprüche sich nach den zwischen den Parteien (bzw. ihren Rechtsvorgängern) zuvor getroffenen Vereinbarungen sowie nach dem materiellen Recht richtet, wobei hinsichtlich der Schätzung von Ansprüchen der Höhe nach entsprechende prozessrechtliche Regelungen (§§ 286, 287 ZPO) bestehen. Die Auslegung der getroffenen Vereinbarungen und die Anwendung des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts ist Aufgabe des staatlichen Gerichts.
Daraus folgt zunächst, dass die Annahme des Landgerichts, ein Anspruch der Klägerin folge aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB, unzutreffend ist. Die Klägerin hat an den Beklagten nicht ohne rechtlichen Grund geleistet, sie hat ihre Leistungen vielmehr in Erfüllung ("causa solvendi") der beiden Anfang des Jahres 2001 getroffenen Vereinbarungen erbracht, die wiederum die Frage der endgültigen Berechtigung der diesbezüglich zu erfolgenden Honorierung bewusst offen ließen, so dass diese Frage nunmehr nach den bereits angesprochenen Kriterien zu beantworten ist.
Dies vorausgeschickt, gilt hinsichtlich der einzelnen geltend gemachten Positionen Folgendes:
1. Die mit dem Antrag zu 1 geltend gemachten Ansprüche betreffen eine Fernwasserleitung, die bahnparallel auf städtischem Gelände (Stadt G) verlief und wegen der Verbreiterung der Strecke (Errichtung eines zweiten Gleises) verlegt werden musste.
Hinsichtlich des Bereichs, der Gegenstand des Antrags zu 1 a ist (Bahn-km 7,075 -7,165), bestand zwar eine dingliche Sicherung hinsichtlich des Verbleibens der Leistungen in Grund und Boden zugunsten des Beklagten nicht, die Klägerin ist aber im Hinblick darauf, dass ihre Rechtsvorgängerin, als diese zu einem früheren Zeitpunkt das betroffene Grundstück an die Stadt G verkaufte, es unterließ, entsprechend § 4 der Wasserleitungskreuzungsrichtlinien (Bl. 188 d.A.) für eine dingliche Besicherung des Beklagten zu sorgen, bereit, den Beklagten so zu behandeln, als ob eine dingliche Sicherung bestehe. Die Parteien gehen daher zutreffend übereinstimmend davon aus, dass grundsätzlich die Klägerin die Kosten der entsprechenden Maßnahme zu tragen hat.
Soweit die Klägerin vom Beklagten einen Abzug von dessen Rechnung in Höhe von 40 % verlangt, ist die Auffassung des Landgerichts, wonach insofern die Grundzüge der Vorteilsausgleichung heranzuziehen seien, unzutreffend. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt die hier vorliegende Fallgestaltung einen Abzug von der dem Beklagten grundsätzlich geschuldeten Honorierung unter der Kategorie der Vorteilsausgleichung ("neu für alt") nicht zu. Die Kategorie der Vorteilsausgleichung gibt es bei Schadensersatzansprüchen and vergleichbaren Entschädigungsansprüchen, weil dort der Zustand herzustellen ist, der ohne die schädigende Handlung bestehen wurde (vgl. § 249 BGB); hier geht es demgegenüber um die Frage der Honorierung einer privatrechtlich beauftragten Leistung. Die vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung, es gebe einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach "Vorteile weitergereicht" werden müssten, ist unzutreffend. Einer Partei entstandene geldwerte Vorteile sind vielmehr nur dann auszugleichen, wenn sie entweder ungerechtfertigt auf Kosten eines anderen erlangt worden sind (ungerechtfertigte Bereicherung), oder aber in der Form, dass sie bei einem gegenüber einem anderen bestehenden Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch dann anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind, wenn sie adäquat kausal durch das schadensstiftende Ereignis ausgelöst wurden (Vorteilsausgleichung); um beides geht es hier nicht.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich umgekehrt auch nicht etwa eine uneingeschränkte Kostentragungspflicht der Klägerin in Bezug auf die durchgeführten Maßnahmen aus den §§ 1090 II, 1023 I 1 BGB. Die Klägerin war im maßgeblichen Zeitpunkt nicht Eigentümerin des betroffenen Grundstücks. Die Frage, ob die damalige Grundstückseigentümerin (Stadt G) vom Beklagten die erforderliche Verlegung nach den Grundsatzen des § 1023 BGB hatte verlangen können, stellt sich im vorliegenden Fall nicht, da die Klägerin sich nicht diesbez0glich an die Grundstückseigentümerin gewandt, sondern unmittelbar mit dem Beklagten eine - hinsichtlich der Kosten teilweise offene - Vereinbarung getroffen hat.
Dass etwa die Leistung des Beklagten durch die Verwendung neuer Rohre teurer geworden sei, hat die Klägerin nicht vorgetragen; auch unter diesem Gesichtspunkt kann sich somit eine diesbezügliche Kostentragungspflicht des Beklagten nicht ergeben.
Eine Kostentragungspflicht folgt aber daraus, dass nach dem unstreitig gebliebenen Vorbringen der Klägerin bereits in der Klageschrift hinsichtlich des hier maßgeblichen Leitungsabschnitts (Bahn-km 7,075 - 7,165) ein zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien geschlossener Kreuzungsvertrag vom 31.12.1959/18.01.1960 (K 5, Bl. 45 -49 d.A.) besteht, der als Grundlage die Wasserleitungskreuzungsrichtlinien nennt (Bl. 45 d.A., vor § 1), und dass danach bei Änderung der Anlagen eines Partners (hier: der Gestaltung der Gleise durch die Klägerin) dann, wenn diese Änderung auch eine Änderung der Anlagen des anderen Partners notwendig macht (hier: Verlegung der Wasserleitung des Beklagten), die Kosten hierfür von den Partnern je zur Hälfte zu tragen sind (§ 9 II der Wasserleitungskreuzungsvorschrift, Bl. 56 d.A.); zudem hat ein Partner, wenn ihm durch eine derartige Änderung Vorteile entstehen, sich an den Herstellungskosten angemessen zu beteiligen (§§ 9 III, 5 III, Bl. 56 d.A.).
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Beteiligung an den Kosten in Höhe von 40% in Anspruch; die Berechtigung dieses Begehrens ergibt sich bereits aus § 9 II der genannten Vorschrift, wonach diesbezüglich insofern sogar eine hälftige Kostentragungspflicht des Beklagten besteht.
Unabhängig davon ergibt sich der klägerische Anspruch aber auch aus den §§ 9 III, 5 III der genannten Vorschrift, weil der Beklagte durch die durchgeführte Maßnahme Vorteile erlangt hat. Die genannte Vorschrift enthält zwar in zweifacher Hinsicht unbestimmte Rechtsbegriffe, als zum einen auf der Voraussetzungsseite allgemein von "Vorteilen" die Rede ist (und diesbezüglich erläuternd ausgeführt wird, dass die bloße Möglichkeit eines Vorteiles nicht ausreiche), und als zum anderen auf der Rechtsfolgenseite von einer "angemessen" Beteiligung gesprochen wird. Beides kann aber entgegen der Auffassung des Beklagten einer sich hieraus ergebenden Kostentragungspflicht nicht entgegenstehen. Es muss vielmehr durch das erkennende Gericht festgestellt werden, ob dem Beklagten durch die Maßnahme ein bei wirtschaftlicher Betrachtung zu beachtender Vorteil entstanden ist, und für diesen Fall muss eingeschätzt werden, eine in welchem Beteiligungsverhältnis zu erfolgende Kostenbeteiligung des Beklagten als "angemessen" anzusehen ist.
Hinsichtlich beider Fragen ist das Vorgehen des Landgerichts, das nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. 315 - 321 d.A.) eines Ergänzungsgutachtens (Bl.443 - 348 d.A.) und schließlich einer Anhörung des Sachverständigen H (Bl. 355 - 358 d.A.) zu dem Ergebnis gekommen ist, dass durch die Verwendung neuer Leitungsrohre eine Werterhöhung auf Seiten des Beklagten eingetreten sei, die mit 40% der Herstellungskosten bemessen werden könne, nicht zu beanstanden (§ 529 I Nr. 1 ZPO).
Zunächst einmal hat das Landgericht nicht verfahrensfehlerhaft erhebliche Beweisangebote des Beklagten übergangen. Soweit der Beklagte unter Zeugenbeweis (Zeugen Z1, Z2) vorgetragen hat, dass sich die Graugussleitung in einem vorzüglichen Zustand befunden habe, so dass mit einer Lebensdauer der Leitung von weit über 100 Jahren habe gerechnet werden können, ist das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass in keiner Weise nachvollziehbar sei, woher sich eine entsprechende Kenntnis der Zeugen ergeben solle, und dass es sich daher nicht um eine Zeugen- sondern um eine Sachverständigenfrage handele. Auch den Hinweis des Beklagten auf die vergleichsweise geringe Länge der diesbezüglich in Frage stehenden Strecke hat das Landgericht aus zutreffenden Gründen für nicht durchgreifend erachtet. Es geht im vorliegenden Fall nur um die Werterhöhung für diese kurze Strecke, und diese ist ganz offensichtlich insofern eingetreten, als für die Länge dieser Strecke nunmehr neues Rohr verlegt ist. Dass für die angrenzenden Streckenbereiche nach wie vor altes Rohr im Boden liegt, ändert daran nichts, und dass etwa durch den Austausch jetzt irgendwelche anderen Beeinträchtigungen eingetreten wären, hat der Beklagte substantiiert nicht behauptet. Soweit der Beklagte angesprochen hat, dass im Zuge der sich anbahnenden Liberalisierung der Wasserversorgung davon auszugehen sei, dass die Leitung bei Kündigung des Wasserbezugs durch die Stadt A oder bei einer Reduzierung der Bezugsmengen aufgegeben werden müsse, konnte dies im Ergebnis nicht berücksichtigt werden; substantielles Vorbringen dahin, dass mit einer Kündigung oder einer Reduzierung der Bezugsmengen gerechnet werden müsse, gibt es nicht.
Das Landgericht hatte somit insgesamt die Frage zu klären, ob einerseits durch die Verlegung neuer Rohre ein Vermögensvorteil beim Beklagten eingetreten ist, und wie andererseits dieser ggf. zu bemessen ist. Hierzu hat das Landgericht ein Gutachten und ein Ergänzungsgutachten des Sachverständigen H eingeholt und den Sachverständigen mündlich angehört. Nachdem der Sachverständige zunächst grundsätzlich, allerdings ohne weitergehende Konkretisierungen, in seinen schriftlichen Ausführungen die Position des Beklagten zur Frage der Liegezeiten dahin gestützt hatte, dass Schleudergussleitungen Liegedauern von über 100 Jahren hätten (Blatt 319, 320 der Akten), hat er dies zunächst schriftlich dahin relativiert, dass man eine Liegezeit von Graugussleitungen "nicht ermitteln" könne (Blatt 346 der Akten), um schließlich bei seiner mündlichen Anhörung zu erklären, er kenne eine konkrete Wasserleitung, die eine Liegezeit von mehr als 100 Jahren habe, nicht benennen, habe allerdings mit dem Verband der Deutschen Wasserwerke über Liegezeiten gesprochen und von dort aus erfahren, dass Liegezeiten "weit über 50 Jahre" üblich seien; Veröffentlichungen auf diesem Gebiet zu der konkreten Frage seien ihm nicht bekannt; aus seiner eigenen beruflichen Tätigkeit habe er Wasserleitungen gesehen, die "meiner Einschätzung nach sehr alt waren, als ich sie gesehen habe" (Bl. 356 d.A.). Der Sachverständige hat also das Vorbringen des Beklagten, wonach die Einbringung neuer Leitungen anlässlich der hier streitgegenständlichen Maßnahme einen Vermögensvorteil nicht dargestellt habe, im Ergebnis in keiner Weise bestätigt, sondern sämtliche zunächst von ihm diesbezüglich unterstützend vorgenommenen Artikulationen inhaltlich wieder zurückgenommen.
Die Voraussetzungen zur Einholung eines Obergutachtens (§ 412 I ZPO) liegen nicht vor. Das Landgericht hat durch die Beauftragung eines Gutachtens, sodann durch die Einholung eines Ergänzungsgutachtens sowie schließlich durch die mündliche Anhörung des Sachverständigen alle Möglichkeiten ausgeschöpft, die von ihm gestellten Beweisfragen von dem Sachverständigen möglichst umfassend beantworten zu lassen. Die Parteien hatten uneingeschränkt Gelegenheit, sich an diesem Verfahren zu beteiligen. Wenn nunmehr diese Beweiserhebung möglicherweise nicht zu einem als hinreichend präzise empfundenen Ergebnis geführt hat, kann dies keine Veranlassung zur Einholung eines Obergutachtens sein. Die Möglichkeiten, mit Hilfe des beauftragten Sachverständigen Erkenntnisse gewinnen zu können, sind ersichtlich ausgeschöpft. Die Voraussetzungen der Einholung eines Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen (begründete Zweifel an der Sachkunde des zunächst eingeschalteten Sachverständigen, Annahme überlegener Forschungsmittel eines anderen Sachverständigen, grobe Mängel des erstatteten Gutachtens) liegen nicht vor. Das Gutachten hat vielmehr in der Form, die es durch die pflichtgemäße Aufklärung des Landgerichts gefunden hat (Gutachten, Ergänzungsgutachten, mündliche Anhörung) zu dem Ergebnis geführt, dass die seitens der Beklagten aufgestellte Behauptung, die Liegedauer der Leitungen sei so lange, dass die im Zuge der Maßnahmen erfolgte Ersetzung gebrauchter Leitungen durch neue keine Rolle spiele, nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen werden konnte. Es ist nicht ersichtlich, dass dies an mangelnder Qualifikation oder eingeschränkten Forschungsmitteln des eingesetzten Gutachters gelegen hätte. In einem solchen Falle besteht keine Veranlassung für die Einholung eines Obergutachters, vielmehr wurde ein solches Vorgehen eine sachlich nicht gerechtfertigte und für die Klägerin nicht hinnehmbare erneute Befassung mit einer Frage darstellen, die mit den in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Mitteln umfassend aufgeklärt wurde und deren Aufklärung nicht zum Beweis der diesbezüglichen Behauptung des Beklagten geführt hat. Es war danach vielmehr davon auszugehen, dass die Behauptung des Beklagten, die Erneuerung der Leitungsrohre stelle trotz deren bereits erheblich langen Liegens im Boden keine Werterhöhung dar, nicht der Entscheidung zugrunde zu legen war, das Landgericht vielmehr zutreffend davon ausgegangen ist, dass diese Maßnahme eine berücksichtigungsfähige Werterhöhung darstellte.
Bei Berücksichtigung des Zeitraums, zu dem die Rohre im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Maßnahme bereits im Boden lagen, ist die Einschätzung des Landgerichts, dass eine Wertverbesserung eingetreten sei, die mit 40% der Herstellungskosten angemessen bewertet werde, seitens des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. In gleicher Weise ist dem Landgericht insoweit zuzustimmen, als es inhaltlich bei der diesbezüglich vorzunehmenden Einschätzung auch"Ziff. 5 der RL Wertausgleich (Bl. 70 d.A.) einbezogen hat.
Die Frage der Bedeutung des hinsichtlich des für den Antrag zu 1 a maßgeblichen Streitgegenstandes bestehenden Kreuzungsvertrages für die Frage der Kostentragungspflicht wurde im Einzelrichtertermin am 14.12.2007 erörtert, und dem Beklagten wurde diesbezüglich rechtliches Gehör gewährt.
2. Das Landgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin hinsichtlich des Leitungsabschnitts Bahn-km 7,615 - 7,5 vom Beklagten Rückerstattung der geleisteten Zahlung verlangen kann.
Im Zeitpunkt der Planfeststellung (21.11.1997) war eine dingliche Besicherung des Beklagten für die Benutzung des in fremdem Eigentum stehenden Grundstücks im Sinne der Einbringung der Wasserleitungen nicht vorhanden. Das Landgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Beklagte die entsprechenden Maßnahmen entschädigungslos hätte hinnehmen müssen, was zur Folge hat, dass der Beklagte für die insofern von ihm erbrachten Leistungen ein Honorar nicht verlangen kann. Entgegen der Auffassung des Beklagten führt die vertragliche Bindung zwischen ihm und der Stadt G (Vertrag vom 05.03./28.11.1973, Bl. 75 - 84 d.A.) nicht zu der Annahme, dass der Beklagte eine entsprechende Maßnahme nicht entschädigungslos hinzunehmen gehabt hätte. Nach den Regelungen dieses Vertrages (§ 6 Ziff 2, Bl. 83 d.A.) konnte der Beklagte von der Stadt G zwar eine dingliche Absicherung der Nutzung des Grundstücks verlangen. Dies ändert aber nichts daran, dass so lange, als der Beklagte dies nicht getan und so seinen entsprechenden Anspruch mit dem Ergebnis einer dinglichen Sicherung durchgesetzt hatte, eine solche dingliche Sicherung eben nicht existierte, sondern es sich insofern nur um einen schuldrechtlichen Anspruch handelte. Ein schuldrechtlicher Anspruch auf eine dingliche Besicherung ist aber rechtlich nicht mehr als eben ein schuldrechtlicher Anspruch. Ein derartiger Anspruch begründet noch kein Anwartschaftsrecht. Soweit der Beklagte darauf abhebt, dass es sich um einen langfristigen Vertrag gehandelt habe, konnte auch dies zur Annahme einer bereits hinreichend geschützten Rechtsposition des Beklagten nicht ausreichen, da der Stadt G nach § 7 des genannten Vertrages ein Kündigungsrecht zustand (Bl. 83 d.A.). Insgesamt liegt es nahe, den diesbezüglichen Vertrag als Leihvertrag einzuordnen, so dass insgesamt die Auffassung des Landgerichts, dass der Beklagte die Maßnahme entschädigungslos hinzunehmen gehabt habe, seitens des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden ist.
Das Landgericht ist im Ergebnis auch zutreffend davon ausgegangen, dass sich aus der Besprechung vom 18.10.1994 (diesbezügliches Protokoll vom 26.10.1994, Bl. 181 - 183, S. 2 davon auf Bl. 138 d.A.) keine diesbezügliche Kostentragungspflicht der Klägerin ergebe. Für die mangelnde Maßgeblichkeit im Jahre 1994 getroffener Besprechungen spricht bereits, dass die Parteien die diesbezügliche Frage 6 1/4Jahre später, nämlich im Februar/März 2001, anders, nämlich im Sinne einer Offenheit der diesbezüglichen Vergütungsfrage, geregelt haben. Unabhängig davon ergibt sich aber auch aus den vorliegenden Unterlagen und der Art der Zeichnung seitens des Zeugen D, dass er keine Vollmacht für entsprechende Erklärungen hatte und im Übrigen auf Seiten der Klägerin ohnehin Gesamtvertretung galt. Eine Veranlassung zur Vernehmung von Zeugen über angebliche Befugnisse des Projektleiters D bestand somit für das Landgericht nicht. Die Voraussetzungen des Instituts der Anscheinsvollmacht, auf das der Beklagte sich ergänzend bezieht, sind von diesem nicht dargetan worden.
3. Der Umbau der kreuzenden Wasserleitung in Bahn-km 7,130 (Antrag zu 2) betrifft einen Gegenstand, der im Kreuzungsvertrag der Rechtsvorgänger der Parteien vom 31.12.1959/18.01.1960 (Blatt 85 - 88 der Akten) geregelt ist. Der Gegenstand der Maßnahme lag darin, dass die Wasserleitung tiefer gelegt werden musste.
Da von diesem Kreuzungsvertrag auf die Wasserleitungskreuzungsrichtlinien Bezug genommen worden ist (vor § 1, Bl. 85 d.A.), ist auch hier davon auszugehen, dass sich die diesbezügliche Beteiligungspflicht des Beklagten in Höhe der geltend gemachten 40% sowohl aus § 9 II als auch aus den §§ 9 III, 5 III der Wasserleitungskreuzungsvorschrift ergibt und das Landgericht aufgrund einwandfreier und insgesamt nicht zu beanstandender Beweiswürdigung diesbezüglich zu einem Anspruch in Höhe von 40% gekommen ist; auf die entsprechenden Ausführungen zum Antrag zu 1 a (oben Ziff. II. 1) wird Bezug genommen.
4. Die den Gegenstand des Antrages zu 3 bildende Umlegung der bahnparallelen Rohrwasserleitung in Bahn-km 10,423 - 10,630 ist, vergleichbar mit der Maßnahme, die Gegenstand des Antrags zu 1 b) ist, gekennzeichnet davon, dass eine bahnparallele Leitung auf städtischem Gelände wegen beabsichtigter Herstellung einer zweigleisigen Streckenführung verlegt werden musste, und hinsichtlich dieser Leitung eine dingliche Sicherung des Nutzungsrechts des Beklagten im Zeitpunkt der Planfeststellung nicht bestand. Aus den oben auf den Antrag zu 1 b) bezogenen Ausführungen (oben Ziff. II. 2.), auf die hier im Einzelnen Bezug genommen wird, hätte auch hier die Maßnahme vom Beklagten entschädigungslos hingenommen werden müssen, so dass ihm für die diesbezüglichen Leistungen ein Honoraranspruch nicht zusteht mit der Folge, dass die Klägerin die diesbezüglich erbrachten Leistungen zu Recht zurückverlangt.
5. Das Landgericht ist auch im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Schutzrohrverlängerung der kreuzenden Abwasserleitung in Bahn-km 10,312 (Antrag zu 4) eine Rückerstattungspflicht des Beklagten in Bezug auf die erhaltenen Zahlungen besteht.
Allerdings ist das Landgericht insofern zu Unrecht davon ausgegangen, dass dies aus § 3 IV des Gestattungsvertrages vom 20./27.03.1968 (Blatt 98) geschlossen werden könne. Die diesbezüglich im Einzelrichtertermin geäußerte Auffassung des Klägervertreters, § 3 IV des Vertrages (Blatt 99 der Akten) sei auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt unmittelbar anwendbar, geht fehl; sie übersieht, dass der Vertrag sich inhaltlich naturgemäß nur auf den Gegenstand seines Regelungsbereichs, räumlich hier also auf Bahngelände, bezieht. Dies hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung allerdings auch gesehen, aber die Auffassung vertreten, dass es sachgerechter sei, die vertragliche Regelung auch auf den vorliegenden Sachverhalt zu erstrecken. Dieser Auffassung kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Bei der Auslegung vertraglicher Vereinbarungen, insbesondere bei der Frage der Anwendbarkeit dort getroffener Regelungen auf nicht geregelte Bereiche, muss stets berücksichtigt werden, dass es grundsätzlich Gegenstand der freien Entscheidung der Parteien im Rahmen der Privatautonomie ist, sich selbst darüber Gedanken zu machen, welche Gegenstande vertraglich geregelt werden sollen und welche nicht. Eine entsprechende Anwendung vertraglicher Regelungen im Wege erweiternder Auslegung auf vertraglich nicht geregelte Gegenstände kann daher nicht einfach mit der Überlegung gerechtfertigt werden, dass eine solche Regelung ebenfalls sachgerecht sei - dies würde zu wenig berücksichtigen, dass die Vertragsparteien diesen Bereich eben nicht geregelt haben. Eine entsprechende Ausdehnung des Geltungsbereichs des Vertrages im Wege ergänzender Vertragsauslegung (§§ 133, 152 BGB) setzt vielmehr voraus, dass es hinreichende Anhaltspunkte dahin gibt, dass die Parteien den Bereich, den sie ausdrücklich nicht ihrer Regelung unterstellt haben, dennoch inhaltlich in gleicher Weise regeln wollten; davon kann im vorliegenden Falle keine Rede sein.
Dem Landgericht ist allerdings darin zuzustimmen, dass eine Kostentragungspflicht der Klägerin sich nicht aus ihrem Schreiben vom 19.02.2001 ergibt; die Erklärung der Übernahme einer Kostentragungspflicht für einen bestimmten Sachverhalt kann sich nicht bindend in gleicher Weise auf ähnliche Sachverhalte auswirken.
Eine Kostentragungspflicht der Klägerin ergibt sich auch hier im Übrigen nicht aus der Besprechung vom 18.10.1994; auf die diesbezüglichen Äußerungen in anderem Zusammenhang (oben Ziff. II 2.) wird Bezug genommen.
Die Verpflichtung des Beklagten zur Rückführung der erhaltenen Beträge folgt aber auch hier daraus, dass der Beklagte die Maßnahme hätte entschädigungslos hinnehmen müssen und somit eine Kostenerstattung für diesbezüglich von ihm durchgeführte Maßnahmen nicht verlangen konnte. Im Einzelrichtertermin am 14.12.2007 ist von den Parteien unstreitig gestellt worden, dass einerseits im Zeitpunkt der Maßnahme die Stadt G Eigentümerin des Grundstücks war und andererseits im Zeitpunkt der Planfeststellung ein Grundpfandrecht zugunsten des Beklagten nicht eingetragen war. Danach ist auch hier davon auszugehen, dass der Beklagte ohne finanziellen Ausgleich die Leitungsverlegungen vornehmen musste und von daher die diesbezüglich vereinnahmten Beträge zurückzufahren sind. Auf die diesbezüglichen Ausführungen oben zu Ziff. II. 2.) wird Bezug genommen.
6. War danach insgesamt festzustellen, dass das Landgericht zu Recht in dem von ihm angenommen Umfang auf eine Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten erkannt hat, war dennoch die landgerichtliche Entscheidung im Hinblick auf die Zinsen zu ändern. Nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung (vgl. die Schreiben vom 19.02.2001, Bl. 20 - 26 d.A., und 12.03.2001, Bl. 93 - 96 d.A.), hatte für den Fall der Rückzahlung seitens des Beklagten eine "angemessene Verzinsung" zu erfolgen. Unter Zugrundelegung der diesbezüglich zu § 818 IV BGB entwickelten Grundsätze hält es das Berufungsgericht für angemessen, davon auszugehen, dass der Beklagte danach ab dem Zeitpunkt des Erhalts der auf die an ihm ausgefolgten Beträge eine Verzinsung von 4% (§ 246 BGB) und ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit eine Verzinsung in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem Bundesbankdiskontsatz (§§ 291, 288 I 2 BGB) schuldet. Entsprechend war der Ausspruch des Landgerichts abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 I, 97 I, 92 II ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 ZPO).
Ende der Entscheidung
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