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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 22.05.2007
Aktenzeichen: 10 U 187/06
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 280 |
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflichten aus einem Anwaltsvertrag in Anspruch.
Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge im I. Rechtszug wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 182-185 d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat in seinem am 7. Juli 2006 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen; hinsichtlich der diesbezüglichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 185-188 d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie die Auffassung vertritt, durch die Einleitung des Beweissicherungsverfahrens habe eine Fristunterbrechung nicht eintreten können, weil § 9 des Vertrages keine Gewährleistungsfrist, sondern eine Ausschlussfrist darstelle. Sie behauptet, der Beklagte habe durch ein inhaltlich zu umfassend gestellten Beweissicherungsantrag zudem unnötige Kosten produziert. Sie ist der Auffassung, eine Verjährung der ihr zustehenden Ansprüche sei im Hinblick darauf nicht eingetreten, das deswegen, weil im Beweissicherungsverfahren keine selbständige Kostenentscheidung ergehe, nicht davon ausgegangen werden könne, dass im selbständigen Beweisverfahren bereits mit der Einreichung des Antrags der Kostenschaden eintrete.
Sie beantragt,
das am 7.7.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 29.955,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über den Basiszinssatz aus 29.003,49 € ab dem 31.10.2005 und aus weiteren 951,80 € ab dem 17.2.2006 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Frist gemäß § 9 des Vertrages habe durch die Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens gewahrt werden können. Hierzu vertritt er die Auffassung, dass es sich insofern um eine Gewährleistungsregelung handele, auf die die Anwendung der Vorschriften betreffend Verjährungsfristen gerechtfertigt seien; wolle man dies anders verstehen, wäre eine derartige Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Insofern wiederholt der Beklagte sein Vorbringen dahin, dass mit dem Bundesvermögensamt Einvernehmen darüber bestanden habe, dass die mit § 9 Ziff. des Vertrages vorgesehene Frist durch ein selbständiges Beweisverfahren gewahrt werden könne.
Der Beklagte bestreitet, durch eine zu umfassende Formulierung des Beweissicherungsantrages zusätzliche Kosten ausgelöst zu haben, und wiederholt seine erstinstanzliche Behauptung, wonach in der Kürze der ab seiner Beauftragung durch die Klägerin noch verbliebenen Zeit bis zum Fristablauf ein privates Sachverständigengutachten nicht mehr habe erlangt werden können. Hinsichtlich der Verjährung weist der Beklagte daraufhin, dass zum damaligen Zeitpunkt keineswegs klar gewesen sei, dass es überhaupt zu einem Hauptprozess komme, unterhält vor diesem Hintergrund nach wie vor sowohl die primär -als auch die sekundär Verjährung für eingetreten.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die im Einzelrichtertermin am 22.5.2007 abgegebenen Erklärungen der Parteien Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Es kann zunächst kein Anwaltsverschulden des Beklagten dahin gesehen werden, dass er die Klägerin dahin beriet, ein Beweissicherungsverfahren einzuleiten, um die Frist nach § 9 des Vertrages zu wahren.
Das Berufungsgericht geht bereits davon aus, dass mit der Einreichung eines Antrags auf Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens die Frist nach § 9 des Vertrages gewahrt wurde, der seitens des Beklagten erteilte Rat, also zutraf.
Insofern spricht bereits vieles dafür, davon auszugehen, dass die 3-Jahresfrist des § 9 des Vertrages eine Gewährleistungsfrist darstellte mit der Folge, dass sie durch die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens unterbrochen werden konnte ( § 477 II BGB ). Die sonstigen Unterschiede zwischen Verjährungs- und Ausschlussfristen (Notwendigkeit der Geltendmachung als Einrede oder Beachtung von Amts wegen, ausschließlicher Bezug auf Ansprüche oder auch auf andere Rechte) spielen im vorliegenden Falle keine Rolle. Es geht vielmehr ausschließlich um die Frage, ob die in der genannten Vorschrift vorgesehene Frist als Gewährleistungsfrist einzuordnen ist. Dafür spricht bereits die Formulierung, in der unter der Überschrift "Gewährleistung und Altlasten" folgendes ausgeführt ist:
" Der Bund übernimmt ...die Kosten... Einen Anspruch auf Kostenbeteiligung des Bundes erlischt mit Ablauf von 3 Jahren... Zur Fristwahrung genügt... Eine weitergehende Haftung... wird... nicht übernommen. Im übrigen wird der ...Grundbesitz... in dem Zustand verkauft... Jegliche Gewährleistung für sichtbare oder unsichtbare Sachmängel bzw. Rechtsmängel wird... ausgeschlossen. Der Bund haftet nicht für ... Der Bund übernimmt insoweit auch keine Gewähr für ... "§ 9 des Vertrages, Bl. 18/19 d.A.).
In dieser Vorschrift wird zwar von einem Erlöschen des Anspruchs nach Ablauf der 3- Jahresfrist gesprochen und damit eine Formulierung verwendet, deren Gebrauch im Gesetzestext des BGB für die Annahme einer Ausschlussfrist spricht (vgl. dazu Palandt/Heinrichs BGB 66.Aufl. 2007 Überbl. v. § 194 Rdn .13), die Formulierung spricht aber insgesamt denn noch eher für die Qualifikation der Frist als eine Gewährleistungsfrist. Die im einzelnen in dieser Regelung ausdifferenzierte Haftung des Verkäufers wird in der Überschrift als "Gewährleistung" bezeichnet und im Anschluss an ihre detaillierte Regelung ausgeführt, dass eine "weitergehende Haftung... nicht übernommen" und "im übrigen... jegliche Gewährleistung... ausgeschlossen werde.
Angesichts dieses vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegungsvertragstextes kommt es auf einer weiteren Befassung mit der Frage, ob der Verkäufer überhaupt hätte in der hier erfolgten Form eine den Unterbrechungsmöglichkeiten der Verjährung nicht unterliegende Ausschlussfrist vorsehen können, keine weitere vertiefen. Insofern wird aber grundsätzlich darauf hingewiesen, dass der Vertragspartner mit einem derartigen Inhalt in einer so formulierten Klausel nicht rechnen musste ( § 3 AGBG a. F.) und eine diesbezügliche Unklarheit ohnehin zu Lasten des die vorformulierten Bedingungen verwendeten Verkäufers geht ( § 5 AGBG a. F.).
Selbst wenn es sich aber um eine Ausschlussfrist handeln sollte, würde im Ergebnis nichts anderes gelten. Die Frage, ob und inwieweit auf einer Ausschlussfrist einzelne für die Verjährung geltende Regelung anzuwenden sind, kann nicht grundsätzlich beantwortet werden, sondern ist von Fall zu Fall nach Sinn und Zweck der jeweiligen einzelnen Bestimmung zu entscheiden (BGH NJW 1993, 1585 ff, 1586; OLG Frankfurt NJW -RR 2003, 1669 f., 1670). Soweit in der Kommentarliteratur unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (NJW RR 2003, 1669 f.) die Auffassung vertreten wird, dass die Möglichkeit der Wahrung einer Verjährungsfrist durch Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbstständischen Beweisverfahrens nicht auch auf Ausschlussfristen anwendbar sei (Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. 2007, Überbl. v. § 194 Rdn. 14) wird diese Entscheidung verkürzt und damit unzutreffend wiedergegeben. In dieser Entscheidung ist ausgeführt, dass in einem Fall, in dem hinsichtlich einer Ausschlussfrist in einem Vertrag vorgesehen war, dass insofern bestehende Ansprüche nur hergeleitet werden können, wenn sie innerhalb einer bestimmten Frist angezeigt und innerhalb dieser Frist notfalls gerichtlich geltend gemacht worden sind. Für einen derartigen Fall ist in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass der deutlich formulierte Hinweis auf die Notwendigkeit gerichtlicher Geltendmachung eine Fristwahrung nur durch eine Klageerhebung oder eine ihr gem. § 209 BGB a. F. gleichgestellte Handlung genügen sollte, nicht aber die Einleitung eines selbstständischen Beweisverfahrens, dass demgegenüber lediglich der Prüfung und Vorbereitung etwaiger Ansprüche dient (a.a.O. S. 1670). Diese Fallgestaltung ist mit der hier zu beurteilenden nicht hinreichend vergleichbar. Hier war vielmehr ausdrücklich vorgesehen, dass für die Fristwahrung nicht eine gerichtliche Geltendmachung, sondern bereits eine außergerichtliche Geltendmachung unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten genügen solle; in einem derartigen Falle erscheint es aber angemessen, davon auszugehen, dass dann Fristwahrung auch durch die Einleitung eines selbstständischen Beweisverfahrens bewirkt wird.
Selbst wenn aber nicht davon auszugehen wäre, dass nach dem vorstehenden ohnehin die Frist durch die Einleitung eines selbstständischen Beweisverfahrens unterbrochen werden konnte, war dies im folgenden Fall in jedem Fall deshalb so, weil der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, dass in einem am 13.8.1998 zwischen ihm und Frau A vom Bundesverwaltungsamt geführten Telefongespräch Übereinstimmung dahin bestanden habe, dass die Frist gemäß § 9 des Kaufvertrages durch Antrag auf selbstständisches Beweisverfahren gewährt werde. Die Klägerin ist im diesbezüglichen Vorbringen des Beklagten, das den nach der Rechtsprechung zu stellenden Anforderungen an substantiierten Vortrag genügt, nicht entgegengetreten. Dies gilt auch insoweit, als der Beklagte die Ablichtung seines Schreibens an das Bundesvermögensamt vom 14.8.1998 vorgelegt hat, indem er festhält, dass auf Grund des am 13.8.1998 zwischen ihm und Frau A geführten Telefongesprächs Übereinstimmung dahin bestehe, dass die Frist durch einen Antrag auf selbständiges Beweisverfahren gewahrt werde (Bl. 100 d.A.). An dieser Erklärung war das Bundesvermögensamt möglicherweise bereits unter der Kategorie vertragsändernde Vereinbarung, jedenfalls aber unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs gebunden. Bedenken an der Befugnis der Mitarbeiterin A zu Abgabe einer derartigen Erklärung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Mitarbeiterin A hat für das Bundesvermögensamt in der vorliegenden Auseinandersetzung die telefonischen Besprechungen und den Schriftverkehr geführt, und sie ist in den diesbezüglichen Schreiben des Bundesvermögensamtes als "Bearbeiterin" bezeichnet worden (vgl. die Schreiben vom 18.3., 28.5. und 13.8.1998, Fotokopien Bl. 32, 36, 98 d.A.). Ihre Erklärungen wären dem Bundesvermögensamt zumindest unter den Kategorien der Duldungs- und Anfangsvollmacht, die auch im Verhältnis zu privatrechtlich handelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften eingreifen (vgl. Palandt/Heinrichs BGB, 66. Aufl., 2007, § 172 Rdn 7 m.H.w. BGH 40, 204; 97, 230) zuzurechnen. Die entsprechende Bindung des Bundesvermögensamtes ergibt sich im übrigen im Hinblick darauf, dass dem bestätigenden Schreiben des Beklagten vom 14.8.1998 (Bl. 100 d. A.) nicht widersprochen worden ist, zusätzlich aus dem Gesichtspunkt des kaufmännischen Bestätigungsschreibens (vgl. Koller/Roth/Morck, HGB, 2. Aufl. 1999, § 346 Rdn. 22 ff.). Durch die Schriftform des genannten Schreibens des Beklagten in Verbindung mit der Funktion des kaufmännischen Bestätigungsschreibens ist die Schriftform gemäß § 16 des geschlossenen Vertrages hinreichend gewahrt (vgl. dazu Koller/ Roth/Morck, a.a.O., § 346 Rdn. 26); im übrigen kommt es auf diese Frage entscheidend nicht an, weil die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Schriftformklausel unwirksam ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl. 2001, § 5 AGBG Rdn. 5, § 9 AGBG Rdn. 128). In jedem Falle wäre das Bundesvermögensamt diesbezüglich unter der Kategorie des Rechtsmissbrauchs gebunden gewesen.
Selbst wenn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht davon auszugehen wäre, dass aus den vorstehend dargestellten Gründen die Frist des § 9 des Vertrages durch die Einleitung eines selbständischen Beweisverfahrens gewahrt werden konnte, wäre aber in jedem Falle davon auszugehen, dass die Annahme der Möglichkeit der Fristwahrung durch die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens und die diesbezüglich ausgesprochene Empfehlung seitens des Beklagten jedenfalls ihm gegenüber den Vorwurf eines Anwaltsverschuldens nicht rechtfertigen können. Die Klägerin hatte bereits zuvor gegenüber dem Bundesvermögensamt die Einleitung eines selbstständischen Beweisverfahrens angekündigt (Schreiben vom 19.2.1998, Bl. 31 d.A.), das Bundesvermögensamt hatte ihr gegenüber mit Schreiben vom 28.5.1998 (Bl. 36 f.d.A.) keineswegs die Auffassung vertreten, dass die Einleitung eines selbstständischen Beweisverfahrens diesbezüglich zur Fristwahrung nicht ausreiche, sondern dieses nur als "entbehrlich" bezeichnet. Der Text des Vertrages sprach dafür, dass es sich um eine Gewährleistungsregelung handele und somit die Frist durch die Beantragung eines selbstständischen Beweisverfahrens unterbrochen werden konnte, zudem sprach jedenfalls vieles dafür, dass für den Fall, dass man der vertraglichen Regelung einen anderen Inhalt beimessen wollte, dies im Hinblick auf die Regelungen des AGBG nicht wirksam sein konnte. Zwischen dem Bundesvermögensamt und dem Beklagten hatte am 13.8.1998 ein Telefongespräch stattgefunden, in dem Übereinstimmung dahin erzielt wurde, dass die Frist durch einen Antrag auf selbstständisches Beweisverfahren gewahrt werden konnte, das Bundesvermögensamt hat dem nicht widersprochen, sondern in seinem Schreiben vom 13.8.1998 nur darauf hingewiesen, dass der Bund diesbezüglich keinerlei Kosten übernehmen werde (Bl. 98 f.d.A.), und es hat dem Schreiben des Beklagten vom 14.8.1998, in dem er die zum Ausdruck gebrachte Übereinstimmung mit der Möglichkeit der Fristwahrung durch eine Leitung eines selbstständischen Beweisverfahrens bestätigte (Bl. 100-102 d.A.) nicht widersprochen. Im Zeitpunkt der Beauftragung des Beklagten durch die Klägerin war es nach dem im 2. Rechtszug unbestritten gebliebenen Vorbringen des Beklagten der Klägerin nicht mehr möglich, rechtzeitig vor Fristablauf die behaupteten Mängel noch durch ein privat eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigen zu lassen. In dieser Situation stellte die Empfehlung des Beklagten zur Einleitung eines selbstständischen Beweisverfahrens und die Veranlassung dieses Vorgehens keine anwaltliche Pflichtverletzung, sondern in einer -durch die Verzögerung der Klägerin veranlassten- schwierigen Situation erfolgendes richtiges Verhalten in dem vernünftigen Bemühen dar, zu retten, was noch zu retten war.
Die Auffassung der Klägerin, der Beklagte habe durch einen inhaltlich zu umfassend gestellten Beweissicherungsantrag unnötige Kosten produziert, trifft nicht zu, zudem war dieses Vorbringen im Hinblick auf § 531 II ZPO nicht zu berücksichtigen.
Im Hinblick darauf, dass das Berufungsgericht davon ausgeht, dass ein anwaltliches Fehlverhalten nicht vorliegt, kommt es auf die Frage der Verjährung entscheidend nicht mehr an. Ungeachtet dessen weist das Berufungsgericht aber daraufhin, dass nach seiner Auffassung ein etwaiger Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten aus anwaltlicher Pflichtverletzung verjährt wäre. Das Landgericht ist insofern grundsätzlich zutreffend davon ausgegangen, dass die Primärverjährung 3 Jahre ab der Entstehung des Anspruchseintrag und von der Entstehung eines durch das unnütze Betreiben eines Verfahrens ausgelösten Kostenschadens bereits mit der Einleitung dieses Verfahrens auszugehen ist, weil damit bereits ein erster Teil des Schadens in Form von Prozesskosten entstanden ist, für die der Antragsteller als Zweitschuldner haftet und schon bei Einleitung des Verfahrens das diesbezügliche Unterliegen und damit weitere Kosten "vorprogrammiert" waren (BGH NJW 1995, 2039 ff, 2041; OLG Hamm NJW RR 2001, 1073 ff, 1075). Der Auffassung der Kläger, dass dies im Falle der Kostenauslösung durch ein selbstständisches Beweisverfahren deshalb nicht gelte, weil in diese grundsätzlich eine Kostenentscheidung nicht ergehe, vermag das Berufungsgericht nicht zu folgen. Im selbstständischem Beweisverfahren ist der Antragsteller Kostenschuldner gegenüber der Staatskasse nach §§ 22 ff GKG, zudem ist er als Auftraggeber seinem Anwalt gegenüber zahlungspflichtig. Diese Verpflichtungen entstehen bereits mit der Einleitung des selbstständischem Beweisverfahrens. Eine gänzlich andere Frage ist es, ob der Antragsteller die im Beweissicherungsverfahren entstandenen Kosten von seinem Gegner ersetzt verlangen kann. Die insofern grundsätzliche bestehende Möglichkeit, in einem nachträglichen Hauptprozess diese Kosten als Prozesskosten geltend zu machen oder bei Nichtzustandekommen eines derart nach geschalteten Hauptsacheverfahrens einen etwaigen sachlichen rechtlichen Ersatzanspruch gesondert einzuklagen, ändert an der bereits durch die Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens ausgelösten Kostenschuld des Antragstellers nichts. Der nach Ansicht der Klägerin vom Beklagten zur erstattende Schaden der Klägerin besteht in der Belastung mit einer Verbindlichkeit oder -im Falle von deren Erfüllung- und dem sich daraus ergebenden finanziellen Nachtrag. Die denkbare Möglichkeit, dass der Klägerin in Bezug auf die durch das selbstständische Beweisverfahren ausgelösten Kosten aus den genannten Gründen einen Erstattungsanspruch auch gegenüber dem damaligen Verfahrensrecht zustehen könnte, ändert nichts daran, dass im Moment der Einleitung selbstständischen Beweisverfahrens der entsprechende Kostenschaden entstanden ist. Selbst wenn -was zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar war- der Klägerin gegenüber dem Bundesvermögensamt ein Erstattungsanspruch in Bezug auf die Kosten des selbstständischen Beweisverfahrens -sei es unter der Kategorie der Prozesskosten eines späteren Hauptverfahrens, sei es als materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch- möglicherweise zustehen konnte, ändert nichts daran, dass jedenfalls zunächst einmal ein Schaden eingetreten war. Die Existenz möglicher weiterer Schuldner für den Ausgleich eines entstandenen Schadens ändert im Verhältnis zu einem bestimmten Schadensersatzschuldner nichts an der Entstehung eines Schadens. Dies ergibt sich für den Fall, dass Schadensersatzschuldner Gesamtschuldner sind, aus § 421 BGB, in anderen Fällen kann in entsprechender Anwendung von § 255 BGB eine Ersatzpflicht möglicherweise nur Zug um Zug gegen Abtretung anderweitiger Ersatzansprüche anerkannt werden -von der Tatsache, dass grundsätzlich ein erstattungsfähiger Schaden entstanden ist, ändert dies alles nichts.
Auch die Sekundärverjährung ist eingetreten. Der Sekundäranspruch gegenüber einem Anwalt wegen unterlassenen Hinweises auf eine mögliche Haftung des Anwalts für denkbares Fehlverhalten und auch möglicherweise drohende Verjährung verjährt spätestens 3 Jahre nach der Verjährung des Primäranspruchs, bei Mandatsende vor Verjährung des Primäranspruchs sogar bereits 3 Jahre nach dem Mandatsende (BGHZ 94, 380 ff, 388-390). Da aus den dargestellten Gründen der Kostenschaden bereits mit der Einleitung des selbstständischen Beweisverfahrens am 13.8.1998 ausgelöst war, war Primärverjährung am 13.8.2001 eingetreten, so dass ein etwaig entstandener Sekundäranspruch gegenüber dem Beklagten spätestens am 13.8.2004, also vor Erhebung der hiesigen Klage, verjährt war.
Insgesamt war somit die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 I ZPO zurückzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 ZPO).
Ende der Entscheidung
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