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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 30.09.2005
Aktenzeichen: 10 U 241/04
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG § 157
1. Steht dem Gemeinschuldner ein Anspruch gegen einen Dritten auf Freistellung von einer deliktischen (hier: Schmerzensgeld-) Forderung eines Insolvenzgläubigers zu, ist der Insolvenzverwalter nicht gehindert, den Anspruch für die Masse geltend zu machen und den begünstigten Gläubiger auf die Insolvenzquote zu verweisen.

2. Mangels Regelungslücke ist eine Analogie zu § 157 VVG nicht möglich. Ebenso steht dem begünstigten Gläubiger ein Absonderungsrecht in Analogie zu § 51 InsO nicht zu. Zwar ist der Begünstigte im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung gemäß den §§ 399 BGB, 851 ZPO als einziger Gläubiger zur Pfändung des Freistellungsanspruchs berechtigt und damit in einer anderen Absonderungsrechten vergleichbaren Situation. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGHZ 57, 78;ZIP 93, 1656; zuletzt NZI 01, 539) führt dies aber nicht zu einer Privilegierung auch in der Insolvenz des Befreiungsgläubigers.

3. Da der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Rechtsprechung bei der Einführung der Insolvenzordnung und späteren Änderungen kein entsprechendes Absonderungsrecht des Freistellungsbegünstigten geschaffen hat, fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke, die durch Analogie ausgefüllt werden könnte.


Gründe:

I.

Der Kläger macht im Wege der Teilklage Rechte auf aus- bzw. abgesonderte Befriedigung gegen den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) wegen titulierter Schadensersatzansprüche geltend.

Der heute 27jährige Kläger verlor im Alter von 3 Jahren durch eine berstende Limonadenflasche aus der Produktion der Rechtsvorgängerin der Gemeinschuldnerin sein Augenlicht. Das Landgericht Hanau verurteilte die Rechtsvorgängerin der Gemeinschuldnerin mit Urteil vom 04.01.1995 (Az. 4 O 944/87) u.a. zur Zahlung einer monatlichen Schmerzensgeldrente in Höhe von 500,-- DM an den Kläger. Weiterhin stellte das Gericht die Einstandspflicht der Rechtsvorgängerin der Gemeinschuldnerin für alle zukünftigen Schäden des Klägers aus diesem Unfall fest. Nach Erreichung der Deckungsgrenze der Haftpflichtversicherung der Gemeinschuldnerin zahlte die Gemeinschuldnerin die monatliche Schmerzensgeldrente unmittelbar an den Kläger. Ab November 2001 stellte die Gemeinschuldnerin die Zahlungen jedoch ein. Am 12.12.2001 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Kläger meldete den Anspruch auf Schmerzensgeldrente sowie den Anspruch auf materiellen Zukunftsschaden kapitalisiert zur Insolvenztabelle an. Der Beklagte erkannte die Forderungen des Klägers in Höhe von 53.720,82 € und 214.883,29 € mit Auszug aus der Insolvenztabelle vom 17.09.2002 (Bl. 26) an.

Bereits im Jahr 1996 hatte ein Verkauf von Unternehmensanteilen der Gemeinschuldnerin stattgefunden. In einem anschließenden Rechtsstreit zwischen der Erwerberin der Unternehmensanteile und den Verkäufern verurteilte das OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 07.04.2000 (22 U 82/98) die Verkäufer der Unternehmensanteile zur Freistellung der Gemeinschuldnerin von den Forderungen des hiesigen Klägers. Hinsichtlich der Einzelheiten der Tenorierung wird auf Bl. 29 d.A. Bezug genommen. Grund für die Freistellungsverpflichtung war, dass die Verkäufer trotz anders lautender Garantie die Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin gegenüber dem Kläger den Käufern nicht mitgeteilt hatten.

Der Beklagte hat diesen Freistellungsanspruch kapitalisiert für die Insolvenzmasse geltend gemacht und sich vergleichsweise in bisher unbekannter Höhe mit den Freistellungsschuldnern geeinigt. Den Kläger hat er wegen seiner Ansprüche auf die Insolvenzquote verwiesen, die der Höhe nach bisher ebenfalls nicht feststeht.

Der Kläger hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Aussonderungsrecht hinsichtlich der Freistellungsansprüche der Gemeinschuldnerin gegen die Verkäufer der Unternehmensanteile zu. Das Urteil des OLG Frankfurt vom 07.04.2000, mit welchem die Verkäufer der Unternehmensanteile zur Freistellung verpflichtet worden seien, müsse als Vertrag zugunsten Dritter i.S.v. § 328 BGB gewertet werden. Zumindest bestehe jedoch ein Recht auf abgesonderte Befriedigung. Die vorliegende Situation sei vergleichbar mit der des § 157 VVG, dass der insolvente Schädiger einen Deckungsanspruch gegen seine Versicherung wegen des Schadensfalls besitze. Daher müsse § 157 VVG auch im vorliegenden Fall entsprechende Anwendung finden.

Die Freistellungsansprüche seien aus ihrer Entstehungsgeschichte ein Äquivalent zu den Ansprüchen des Klägers und müssten diesen deshalb gleichgestellt werden.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 25.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.7.2004 zu zahlen, sowie den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger (weitere) 25.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.7.2004 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, ein Aussonderungsrecht des Klägers sei bereits aufgrund der Eintragung der Forderung in die Insolvenztabelle ausgeschlossen. Auch ein Recht auf abgesonderte Befriedigung bestehe nicht, da die Voraussetzungen des § 157 VVG nach Ausschöpfung der Deckungssumme nicht erfüllt seien.

Das Landgericht Gießen hat die am 19.7.2004 zugestellte Klage durch Urteil vom 15.9.2004 mit folgender Begründung abgewiesen:

Ein Anspruch auf Aussonderung nach den außerhalb des Insolvenzverfahrens geltenden Gesetzen (§ 47 S. 2 InsO) bestehe nicht, da der Kläger nicht aufgrund eines persönlichen oder dinglichen Rechts geltend machen könne, dass der Freistellungsanspruch (bzw. Zahlungsanspruch) gegen die Verkäufer der Unternehmensanteile nicht dem Beklagten, sondern ihm zustehe (§ 47 S. 1 InsO). Der Vortrag, dass das Urteil des OLG Frankfurt vom 07.04.2000 "wie ein Vertrag zugunsten Dritter zu bewerten" sei, decke sich nicht mit dem Tenor dieses Urteils.

Auch ein Recht auf abgesonderte Befriedigung stehe dem Kläger nicht zu. Die ein solches Recht gewährende Regelung des § 157 VVG sei nicht anwendbar. Es komme auch eine entsprechende Anwendung dieser Regelung nicht in Betracht, da eine planwidrige Regelungslücke nicht vorliege.

Der Freistellungsanspruch der Gemeinschuldnerin gegen die Verkäufer der Unternehmensanteile sei auch nicht an die Stelle der Entschädigungsforderung gegen den Haftpflichtversicherer getreten. Der Freistellungsanspruch habe seinen Entstehungsgrund ausschließlich in der vertraglichen Beziehung zwischen der Erwerberin und den Verkäufern der Unternehmensanteile. Dass es sich bei den von den Verkäufern verschwiegenen Verbindlichkeiten um die Ansprüche des Klägers gehandelt habe, sei rein zufällig.

Durch Beschluss vom 1.11.2004 wurde das landgerichtliche Urteil im Tatbestand berichtigt.

Das Urteil wurde dem Kläger unter dem 24.9.2004 zugestellt.

Der Kläger hat mit am 21.10.2004 eingegangenen Schriftsatz einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt und den Entwurf einer Berufungsbegründung beigefügt. Durch Beschluss vom 4.11.2004 hat der Senat den Prozesskostenhilfeantrag mangels Bedürftigkeit zurückgewiesen. Unter dem 8.11.2004 hat der Kläger Gegenvorstellung erhoben.

Unter dem 18.11.2004 hat er hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, gleichzeitig unbedingt die Berufung eingelegt und begründet. Schließlich hat der Kläger unter dem 19.11.04 erneut einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt.

Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und rügt, dass das Landgericht den Anwendungsbereich des § 157 VVG zu eng bemessen habe und sich daraus und in Anwendung der Rechtsgedanken der §§ 851, 399 ZPO ein Anspruch auf Aussonderung bzw. auf abgesonderte Befriedigung ergebe. Das Prinzip der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger finde seine Grenze immer dann, wenn die sich daraus ergebenden Resultate "grob unbillig" erschienen.

Der der Gemeinschuldnerin zustehende Freistellungsanspruch sei weder an Dritte abtretbar noch von diesen pfändbar, so dass er einzig und allein dem Kläger zu Gute kommen dürfe. Lediglich durch das Insolvenzverfahren sei diese Verbindung durchbrochen. Die von den Gesellschaftern abgegebene Erklärung sei im Ergebnis nichts anderes als ein selbständiges Garantieversprechen, das einer versicherungsrechtlichen Haftung gleichstehe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Gießen vom 15.9.2004 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 25.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.7.2004 zu zahlen, sowie an den Kläger (weitere) 25.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.7.2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurück zu weisen.

Er wiederholt ebenfalls sein erstinstanzliches Vorbringen.

II.

Dem Kläger war hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist rechtzeitig im Rahmen der Berufungsfrist gestellt worden. Der Wiedereinsetzungsantrag erfolgte innerhalb der Frist des § 234 ZPO, zugleich wurde unbedingt Berufung eingelegt.

In der Sache selbst hat das Klagebegehren jedoch keine Aussicht auf Erfolg.

Der Kläger ist nicht aussonderungsberechtigt, da sich aus der tenorierten Freistellungsverpflichtung ersichtlich kein eigener Anspruch des Klägers ergibt.

Der Kläger kann sich auch nicht auf ein Absonderungsrecht berufen.

Dem Landgericht ist zunächst darin zuzustimmen, dass § 157 VVG nicht anwendbar ist. Da die Voraussetzungen des § 157 VVG, nämlich das Bestehen eines Anspruchs gegen die Haftpflichtversicherung, unstreitig nicht vorliegen, kommt allenfalls eine analoge Anwendung in Betracht.

Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen - insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Rechtsausführungen verwiesen -, dass vorliegend weder eine Regelungslücke erkennbar ist noch die Interessenabwägung zwangsläufig zu einem identischen Ergebnis kommen muss.

Das Landgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass es schon deshalb an der rechtlichen Vergleichbarkeit fehlt, weil vorliegend die Freistellungsverpflichtung ihren Ursprung im Kauf- und nicht im Delikts- oder Versicherungsrecht hat.

Die Freistellung diente nicht dem Schutz des Klägers. z.B. vor Insolvenz der Gemeinschuldnerin, sondern der Käuferin zur Erhaltung des Gewinns oder zumindest des Wertes der gekauften Anteile. Wären die Forderungen des Klägers bereits damals ausreichend bezifferbar gewesen, wäre wohl eine Minderung des Kaufpreises erfolgt. Denn das wäre die einfachere Form der Gewährleistung im Rahmen des Unternehmenskaufs gewesen.

So wählte man den Weg des Schadensersatzes nach § 463 BGB in Form der Naturalrestitution, nämlich den Mangel (= Wertverlust) des Unternehmens zu beseitigen, indem die Freistellung von Verbindlichkeiten erfolgte. Dies hatte für die Käuferin die negative Folge, dass das Risiko der künftigen Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Freistellenden sie traf. Bei einer Bezifferbarkeit der Zahlungsverpflichtung hätte insoweit auch eine Zahlung der Verkäufer der Unternehmensanteile in das Vermögen der Gesellschaft erfolgen können, um den Wertverlust auszugleichen.

Diese Überlegungen zeigen, dass die Freistellung lediglich aus kaufrechtlicher Gewährleistung und nur mit dem Ziel eines Wertausgleichs zwischen den dortigen Parteien erfolgte. Es gibt mithin keinen Ansatz, irgendeine Schutzabsicht für den Kläger anzunehmen, analog einer Versicherungsleistung iSd § 157 VVG, die gerade aus der Sicherstellung der Haftung für deliktisches Verhalten herrührt.

Eine Analogie zu § 157 VVG aus dem Gesichtspunkt der Vergleichbarkeit der Interessenlagen und Regelungsgehalte scheitert mithin.

Ein Anspruch auf abgesonderte Befriedigung ergibt sich auch nicht in analoger Anwendung der §§ 50, 51 InsO, 851 ZPO, 399 BGB.

Dem Kläger ist zunächst zuzugeben, dass eine ähnliche Interessenlage wie bei Pfandgläubigern vorliegt, denen nach § 51 InsO ein Recht auf abgesonderte Befriedigung zusteht.

Die rechtliche Konstruktion des Freistellungsanspruchs führt dazu, dass er grundsätzlich nicht durch den Gläubiger beigetrieben werden kann, ohne dass eine entsprechende Verpflichtung zur Zahlung gegenüber dem Begünstigten vorliegt. Außerdem kann er außer an den Begünstigten nicht abgetreten (§ 399 BGB) und auch von keinem anderen gepfändet (§ 851 ZPO) werden.

Der Begünstigte kann im Rahmen einer Zwangsvollstreckung als Einziger auf ihn zugreifen und so möglicherweise auch als Einziger Befriedigung erlangen, während die übrigen Gläubiger leer ausgehen. Im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung führt dies also zu einer vom Gesetzgeber so gewollten Besserstellung des Begünstigten gegenüber anderen Gläubigern.

In der Insolvenz des Freistellungsgläubigers gilt dies allerdings nicht. Dem Freistellungsbegünstigten wird - im Gegensatz zu bevorrechtigten Gläubigern - die günstige Vollstreckungssituation ohne Äquivalent genommen. Die ausschließlich für ihn bestimmte Zahlung erfolgt an den Freistellungsgläubiger, obwohl faktisch eine entsprechende Zahlungsverpflichtung des Freistellungsgläubigers nicht vorliegt.

Diese Feststellung führt allerdings noch nicht dazu, einen entsprechenden Analogie-Schluss vornehmen zu können. Vorliegend kann nämlich nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber eine Rechtsschutzlücke übersehen haben könnte. Denn die Regelung in § 51 InsO ist in dieser Form zum 1.1.1999 in Kraft getreten (§ 359 InsO i.V.m. Art. 110 EG InsO), obwohl bereits zu diesem Zeitpunkt in der Rechtsprechung des BGH und auch der überwiegenden Literatur die Auffassung bestand, dass der Begünstigte einer Freistellungsverpflichtung in der Insolvenz des Freistellungsgläubigers nur Anspruch auf die Quote habe, während der Insolvenzverwalter vom Freistellungsschuldner den vollständigen Ausgleich der Freistellungsforderung in Geld verlangen könne (Uhlenbruck, Kommentar zu Insolvenzordnung, § 35 Rz. 63 m.w.N., Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung - Lwowski, 2001, § 35 Rz. 398; BGH KTS 81, 241, BGHZ 57, 78; die Entscheidung des OLG Hamburg ZIP 94, 477 beschreibt nur den Sonderfall, dass dem Begünstigten ein eigener Anspruch gegen den Befreiungsschuldner zusteht).

Nach heute nahezu einhelliger Auffassung gehören Schuldbefreiungsansprüche, obwohl sie nur an den Begünstigten abgetreten werden können (§ 399 BGB) und deshalb gemäß § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar sind, zur Insolvenzmasse. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Befreiungsgläubigers wandelt sich der Befreiungsanspruch in einen in die Masse fallenden Zahlungsanspruch in Höhe der zu tilgenden Schuld um (BGHZ 57, 78, 81; BGH, Urt. v. 16. September 1993 - IX ZR 255/92, ZIP 1993, 1656, 1658; Kuhn/Uhlenbrock, KO 11. Aufl. § 1 Rn. 38; Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 1 KO Anm. 2 Ed; HK/Eickmann, 2. Aufl. § 36 InsO Rn. 23).

Der Anspruch hat nicht zum Ziel, dem Begünstigten eine insolvenzfeste haftungsrechtliche Zuweisung zu verschaffen. Deshalb muss der Vermögenswert dieses Anspruchs im Falle der Insolvenz des Befreiungsgläubigers der Gläubigergesamtheit zur Verfügung stehen. Ein infolge der Wirkung des § 851 ZPO nicht allgemein, sondern nur im Rahmen seiner Zweckbestimmung pfändbarer Anspruch bleibt daher nur dann massefrei, wenn die Unpfändbarkeit gerade dem Schutz des Gemeinschuldners dient.

Schuldbefreiungsansprüche werden danach vom Insolvenzbeschlag erfasst. Sie erlöschen auch nicht deshalb, weil der zu sichernde Anspruch nur in Höhe der Quote oder überhaupt nicht beglichen werden kann (BGH NJW 94, 49).

Der BGH hat dazu ausgeführt, dass - würde der Freistellungsanspruch nicht in die Insolvenzmasse fallen - der Begünstigte mittelbar ein Absonderungsrecht erhalten würde, das ihm aber, vom Fall des §§ 157 VVG abgesehen, nicht zustehe. Die Folge, dass der Befreiungsgläubiger dem Begünstigen nur auf die Quote hafte, während der Befreiungsschuldner den vollen Betrag an die Masse zahlen müsse, sei hinzunehmen. Der Begünstigte würde dadurch nicht schlechter stehen als jeder andere Insolvenzgläubiger. Ein Recht auf bevorzugte Befriedigung verleihe ihm der Befreiungsanspruch gerade nicht (BGH NJW 94, 51).

Hätte der Gesetzgeber den Freistellungsbegünstigten besser behandeln wollen, wäre eine Ergänzung des § 51 InsO ohne weiteres möglich gewesen.

Die Fortführung dieser Rechtsprechung in der Folgezeit (z.B. BGH NZI 01, 539) hat ebenfalls nicht dazu geführt, dass § 51 ZPO oder § 157 VVG geändert worden wären, obwohl dies im Rahmen verschiedener Gesetzesänderungen möglich gewesen wäre.

Aus diesen Gründen ist eine planwidrige Gesetzeslücke auch im Bereich des § 51 InsO nicht erkennbar, so dass eine materielle Ungleichbehandlung - nähme man eine solche mit dem Kläger an - im vorliegenden Fall aus Gründen der Rechtssicherheit hinzunehmen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen.

Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da die maßgeblichen Rechtsfragen bereits höchstrichterlich geklärt sind und der vorliegende Fall keine besonderen Umstände aufweist, die eine Überprüfung erforderlich machen könnten.

Ende der Entscheidung

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