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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 18.07.2000
Aktenzeichen: 11 U (Kart) 36/00
Rechtsgebiete: LSt, GWB, InsO, ZPO


Vorschriften:

LSt § 14 a
LSt § 8 Ziff. 1. Abs. 4
LSt § 5 d
LSt § 8
GWB § 33
GWB § 20 Abs. 1
GWB § 20 Abs. 6
InsO §§ 130 f
InsO § 134
ZPO § 1033
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 U (Kart) 36/00 2/6 O 303/00 Landgericht Frankfurt am Main

Verkündet am 18.7.2000

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

... hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Tilmann sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Gaier und Hucke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 14.06.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ­ Aktenzeichen: 2/6 O 303/00 ­ wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Tatbestand:

Die Antragstellerin ist eine aus dem ... hervorgegangene Kapitalgesellschaft, deren Zweck u. a. in der Beteiligung am bezahlten Fußballsport innerhalb der Lizenzligen des Antragsgegners besteht. Sie übernahm die Lizenzligaabteilung des ..., deren Mannschaft in der Saison 1999/2000 in der zweiten Fußballbundesliga spielte und diese Saison auf einem Tabellenplatz beendete, der in sportlicher Hinsicht zu einer Teilnahme an dem Spielbetrieb der zweiten Fußballbundesliga für die Saison 2000/2001 berechtigen würde.

Der Antragsgegner ist der Spitzenverband des deutschen Amateur- und Profifußballs, der für den bezahlten Fußball ausschließlich zwei Spielklassen führt und für die Teilnahme hieran entsprechende Voraussetzungen, insbesondere im Lizenzspielerstatut, geschaffen hat. Nach § 5 dieses Statuts ist auch für Gesellschaften wie die Antragstellerin neben einer schriftlichen Bewerbung und dem Nachweis sportlichen Qualifikation u. a. auch der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach den vom Antragsgegner erlassenen weiteren Bestimmungen erforderlich. Hierzu ist u. a. eine Planrechnung unter Aufwands- und Ertragsgesichtspunkten sowie ein Finanzplan für das jeweilige Spieljahr einzureichen. Zuständig für die Erteilung der Lizenzen, die gegebenenfalls unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden können, ist der Lizenzie-rungsausschuß des Antragsgegners. Für die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen den Parteien soll nach dem vorgelegten Schiedsvertrag die Zuständigkeit des ständigen Schiedsgerichts als vereinbart gelten. Auf den Inhalt dieses Vertrages (Anlage 30 zur Antragsschrift) sowie auf den Inhalt der Satzung des Antragsgegners, des Lizenzspielerstatuts und dessen Anhänge (vgl. die Zusammenstellung in Anlage AG 2) wird Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragte für die Teilnahme an der zweiten Fussball - Bundesliga für die Saison 2000/2001 die Erteilung der erforderlichen Lizenz. Die nach den eingereichten Finanzplänen erwarteten Deckungslücken wollte sie durch den Abschluß atypisch stiller Gesellschaftsverträge mit der G. - Gruppe und Einlageleistungen in entsprechender Höhe schließen. Außerdem verwies sie auf die nach ihrer Darstellung besonders gute Vermögenslage, nach der auch ohne Einlagezahlungen der G. - Gruppe eine positive Bewertung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse möglich gewesen sei. Nachdem sie verschiedene Gesellschaftsverträge gewesen sei. Nachdem sie verschiedene Gesellschaftsverträge vorgelegt hatte, machte der Antragsgegner die Erteilung der Lizenz zuletzt noch davon abhängig, daß die Antragstellerin zur Absicherung der atypisch stillen Beteiligungen nach seiner Berechnung im laufenden Halbjahr in Höhe von ... Mio DM und im kommenden Spieljahr in Höhe von ... Mio DM zwei Garantieerklärungen eines Kreditinstituts zugunsten des Antragsgegners in entsprechender Höhe vorlegen sollte. Nach dem Inhalt der vorgesehenen Garantieerklärung konnte der Garantiegeber entlassen werden, sobald die stillen Beteiligungen gezahlt oder Mehreinnahmen oder Minderausgaben der Antragstellerin nachgewiesen werden. Die Antragstellerin reichte die Garantieerklärungen jedoch nicht ein, so daß der Antragsgegner durch seinen Lizenzierungsausschuß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verneint hat. Diese Entscheidung ist durch den Lizenzierungsbeschwerdeausschuß bestätigt worden.

Mit ihrem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung begehrt die Antragstellerin, nachdem sie zunächst beantragt hatte, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die Spielzeit 2000/2001 in der zweiten Bundesliga gemäß § 8 i. V. m. § 14 a des Lizenzspielerstatuts des Antragsgegners bedingungslos für gegeben zu erklären, die Erteilung einer vorläufigen Lizenz und die Aufnahme in den Spielbetrieb für die Saison 2000/2001 der zweiten Fußballbundesliga.

Eine vorherige oder gleichzeitige Anrufung des ständigen Schiedsgerichts ist nicht erfolgt.

Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, die begehrte vorläufige Lizenz sei ihr im Hinblick auf die durch die Verweigerung der Zulassung zum Spielbetrieb der zweiten Bundesliga zu erwartenden Verluste in zweistelliger Millionenhöhe zu erteilen, zumal der Antragsgegner bei Erteilung der Lizenz für die restliche Saison 1999/2000 eine Deckungslücke von mehreren Millionen D-Mark ebenfalls hingenommen und keine Garantieerklärung verlangt habe. Daran sei er nunmehr gebunden. Nach ihrer nach wie vor besonders guten Vermögenslage, die der Antragsgegner jedoch schon im Lizenzierungsverfahren nicht beachtet habe, könne er eine Bankgarantie nicht noch zusätzlich verlangen. Dies um so weniger, als er sie ­ die Antragstellerin ­ ohne sachlich gerechtfertigten Grund im Vergleich zu den Vereinen ... ungleich behan- dele. Gerade auch bei diesen Vereinen sei trotz Vorliegens von Verpflichtungserklärungen Dritter bislang von der Forderung einer Bankbürgschaft abgesehen worden.

Die Antragstellerin hat beantragt,

dem Antragsgegner bei Meidung von Zwangsgeld von bis zu 500.000,- DM für den Fall der Zuwiderhandlung aufzugeben, der Antragstellerin für die Spielzeit 2000/ 2001 eine vorläufige Lizenz im Rahmen des Lizenzspielerstatuts des Antragsgegners zu erteilen und sie für die Saison 2000/2001 vorläufig in den Spielbetrieb der zweiten Bundesliga aufzunehmen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, dem Eilantrag fehle schon das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragstellerin aufgrund der wirksamen Schiedsgerichtsvereinbarung die Möglichkeit habe, zeitnah und frühzeitig eine Entscheidung dieses Gerichts herbeizuführen. Dem Eilantrag könne aber auch deswegen nicht entsprochen werden, weil die Hauptsache vorweg genommen werde. Im übrigen sei die Verweigerung der Lizenz mangels Nachweises der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit insgesamt nicht zu beanstanden.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit dem angefochtenen Urteil vom 14.06.2000 den Erlaß der begehrten Eilverfügung abgelehnt, weil die Vorgehensweise des Antragsgegners weder eine unbillige Benachteiligung der Antragstellerin darstelle noch eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Bewerbern und der Antragsgegner im übrigen berechtigt sei, zur Absicherung der fraglichen Liquiditätsunterdeckung Bankgarantien zu fordern, zumal er nicht in der Lage sei, Vermögenswerte der Antragstellerin abschließend zu beurteilen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung vom 16.06.2000 und der gleichzeitig eingereichten Begründung sowie mit ihrem weiteren Schriftsatz vom 11.07.2000 und ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat macht die Antragstellerin nochmals geltend, daß die beantragte einstweilige Verfügung keine Vorwegnahme der Hauptsache darstelle, zumal es um die Sicherung eines bestehenden Zustandes gehe, den der Antragsgegner durch die Nichterteilung der Lizenz ändern wolle. Bei dieser Sachlage sei der nunmehr verfolgte Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Lizenz ­ ohnehin in der jetzt verfolgten Form allein durch das Verhalten des Antragsgegners verursacht ­ zulässig, wie dies bereits mehrfach von Langerichten entschieden worden sei.

Darüber hinaus verhalte sich der Antragsgegner widersprüchlich, wenn er zunächst eine Lizenz für den damaligen noch eingetragenen Verein ... für die Saison 1999/2000 trotz einer prognostizierten Liquiditätsunterdeckung von etwa ... Mio DM bei einem Vereinsvermögen von lediglich ... Mio DM ohne jede zusätzliche Besicherung erteilt habe. Auch nach dem zusätzlich eingereichten Finanzplan für die Zeit von Juli 1999 bis Juni 2000 und der darin ausgewiesenen Unterdeckung von ... Mio DM habe der Antragsgegner keine Besicherung gefordert. Bei dieser Sachlage ergäbe sich ein Anspruch auf die Erteilung einer vorläufigen Lizenz sowohl aus vereinsrechtlichen wie auch aus kartellrechtlichen Überlegungen. Da aber die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit entsprechend den Vorgaben des Antragsgegners ausreichend nachgewiesen worden sei, stehe ihm kein Ermessenspielraum mehr zu, vielmehr verstoße er gegen den Inhalt seiner Satzung und des Lizenzspielerstatuts, wenn er die Erteilung der Lizenz noch von der Vorlage zweier Bankgarantien abhängig mache. Dies um so mehr, als er im Hinblick auf § 14 a LSt, der ohnehin zu unbestimmt sei, keine neuen Bedingungen einführen dürfe. Nach dem Anhang 2 zum Lizenzspielerstatut, Abschnitt A. III., komme es maßgeblich und kumulativ auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bewerbers unter Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätsgesichtspunkten an. Nach der nochmals im letzten Schriftsatz deutlich gemachten Berechnung, die bereits im Lizenzierungsverfahren vorgelegt, jedoch nicht beachtet worden sei, könne von einer Liquiditätsunterdeckung nicht mehr die Rede sein. Dies um so weniger, als die Saison 1999/2000 bereits abgewickelt und ausreichend abgesichert sei. Dies ergebe sich aus Zahlungen der G. - Gruppe in Höhe von insgesamt etwa ... Mio DM, wobei keine Rückzahlungsansprüche der G. - Gruppe mehr im Raum stünden. Die interne Prüfung bei dem Antragsgegner habe im übrigen ergeben, daß alle Voraussetzungen erfüllt seien, zumal ein Wirtschaftsprüfer keine Einwendungen erhoben habe und die stille Beteiligung der G. - Gruppe entsprechend nachgewiesen sei. Die Forderung einer Bankgarantie habe jedoch keine Rechtsgrundlage, zumal der Antragsgegner selbst mitgeteilt habe, die Vermögenssituation der Antragstellerin sei außer acht geblieben. Da sie im übrigen ein unbelastetes Immobilienvermögen aktivieren und damit Kreditmittel von mehr als ... Mio DM beschaffen könne, sei der Spielbetrieb entsprechend zu finanzieren und abgesichert. Das Verlangen nach Vorlage zweier zusätzlicher Garantieerklärungen sei damit aber unverhältnismäßig, sittenwidrig und im übrigen auch ­ gerade unter Berücksichtigung der Vorschriften über die Anfechtung in der Insolvenzordnung ­ ungeeignet, zumal ein zu sicherndes Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht bestehe und damit nicht vermieden werden könne, daß die Antragstellerin in Anspruch genommen werde. Nehme man die geforderte Barkaution in Höhe von ... Mio DM hinzu, sei überhaupt kein Grund mehr ersichtlich, eine zusätzliche Sicherung zu fordern, zumal selbst ohne Zahlungen der G. - Gruppe ein Überschuß anzunehmen sei.

Da letztlich auch eine Ungleichbehandlung mit dem Verein ... und anderen Vereinen vorliege, wie sich insbesondere am Wortlaut der Garantieerklärung, die im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegt worden sei, belegen lasse, sei dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung in der beantragten Form stattzugeben.

Die Antragstellerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.06.2000 abzuändern und den Antragsgegner aufzugeben, ihr für die Spielzeit 2000/2001 eine vorläufige Lizenz im Rahmen des Lizenzspielerstatuts des Antragsgegners zu erteilen und sie für die Saison 2000/2001 vorläufig in den Spielbetrieb der zweiten Bundesliga aufzunehmen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und macht nochmals deutlich, daß bereits ein Rechtsschützbedürfnis für den gestellten Antrag fehle, weil der Antragstellerin eine einfachere und schnellere Möglichkeit durch die Anrufung des ständigen Schiedsgerichts zur Verfügung stehe. Darüber hinaus liege eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vor, weil eine vorläufige Zulassung der Antragstellerin unumkehrbar sei und damit auch ein Eingriff in Rechte Dritter vorliege.

In der Sache sei das Verlangen nach Vorlage zweier Garantieerklärungen gerechtfertigt, zumal ihm ­ dem Antragsgegner ­ im Rahmen der Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Bewerbers ein Beurteilungsspielraum zustehe und auch die Ausschlußfrist für die Darlegung der maßgeblichen Fakten für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 31.05.2000 zu berücksichtigen sei. Im übrigen liege keine zusätzliche Absicherung durch eine Bankgarantie vor, diese stelle vielmehr die einzige Sicherung für die festgestellte Liquiditätsunterdeckung dar.

Für die Spielzeit 1999/2000 sei bei einer Liquiditätsunterdeckung von ... Mio zunächst ebenfalls eine Bankgarantie gefordert worden. Wegen der Erträge aus einem Werbevertrag in Höhe von ... Mio DM und im Hinblick auf die weiteren dargestellten Umstände sei letztlich hierauf jedoch verzichtet worden. Auch für die Restspielzeit im ersten Halbjahr 2000 habe er bei Prüfung der Zulassung der Antragstellerin als Kapitalgesellschaft gleiche Maßstäbe angelegt und für bereits geleistete Zahlungen im Rahmen atypisch stiller Gesellschaftsbeteiligungen und für Werbeverträge keine Sicherheit mehr verlangt. Da nunmehr aber unstreitig die Einlagen der G. - Gruppe jedenfalls in der vorgesehenen Höhe noch nicht eingezahlt worden seien und die Antragstellerin selbst im Zusammenhang mit der Lizenzierung für das erste Halbjahr 2000 von rechtsgrundlosen Zahlungen der G. - Gruppe gesprochen habe, müsse eine entsprechende Absicherung verlangt werden. Auf eine solche Sicherung könne nur verzichtet werden, wenn anderweitige Zahlungen eines anderen Dritten als Ersatz zeitnah erfolgen könnten. Durch die Art der Gegenleistung sei die entsprechend erforderliche Liquidität entsprechend zu sichern, so daß eine wirtschaftliche Betrachtung im Vordergrund stehen müsse. Solange aber die Liquiditätsunterdeckung bei der Antragstellerin, wie sie sich aus den jeweiligen Unterlagen, insbesondere mit den eigenen Eingaben der Antragstellerin aus dem Mai 2000 ergebe, müsse die entsprechende Sicherungserklärung durch eine Bank weiter verlangt werden. Im übrigen könne er ­ der Antragsgegner ­ die Vermögenswerte der Antragstellerin nicht ausreichend beurteilen und das Spielerkapital könne zur Deckung der Liquiditätslücke nicht herangezogen werden. Da die Barkaution keine zusätzliche Sicherheit darstelle und sich die Antragstellerin auch nicht auf die Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bis zum 30.06. berufen könne, weil es sich nunmehr um eine andere Spielzeit und andere Voraussetzungen handele, weiter geleistete Zahlungen der G. - Gruppe nicht erkennbar seien und auch die von der Antragstellerin selbst vorgelegten Planzahlveränderungen in der letzten Zeit die Notwendigkeit der Besicherung deutlich gemacht hätten, könne der gestellte Eilantrag keinen Erfolg haben.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster und zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Antragstellerin ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Dabei geht der Senat davon aus, daß nicht bereits das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen ist. Zwar ist zu berücksichtigen, daß grundsätzlich ein deutlich einfacherer und schnellerer Weg, das begehrte Ziel zu erreichen, beschritten werden muß. Es bestehen jedoch berechtigte Zweifel, ob die Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahren nach der Entscheidung des Antragsgegners aus dem Mai bzw. Juni 2000 eine derartige Möglichkeit dargestellt hätte. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß gemäß § 1033 ZPO sowohl vor als auch während eines schiedsgerichtlichen Verfahrens eine einstweilige Verfügung bei einem ordentlichen Gericht beantragt werden kann. Zwar handelt es sich bei der vertraglichen Schiedsgerichtsabrede um die Vereinbarung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens im Sinne der gesetzlichen Vorschriften, die Prozeßparteien haben jedoch für den einstweiligen Rechtsschutz die generell gegebene parallele Zuständigkeit von Schiedsgericht und ordentlichem Gericht (vgl. auch § 1041 S. 2 ZPO) nicht dahingehend aufgehoben, daß das Schiedsgericht ausschließlich auch für den einstweiligen Rechtsschutz zuständig sein solle (vgl. hierzu auch Schütze, Einstweiliger Rechtsschutz im Schiedsverfahren, in BB 98, S. 1650 f.).

Bei dieser Sachlage kann deshalb das Rechtsschutzbedürfnis und die Möglichkeit der Beantragung einer einstweiligen Verfügung nicht unter Hinweis auf die schiedsgerichtliche Vereinbarung ­ unabhängig von der Frage ihrer Wirksamkeit - verneint werden.

Allerdings bestehen auch nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung weiterhin Zweifel an der Zulässigkeit der einstweiligen Verfügung im Hinblick auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Da es im Streitfall nicht lediglich um die Teilnahme an einzelnen Sportveranstaltungen, die vorläufig gestattet werden soll, geht, sondern um die, wenn auch zunächst nur vorübergehende, Erteilung einer Lizenz, die aber letztlich eine Teilnahme am gesamten Spielbetrieb über eine Saison hinweg ermöglichen würde, kann dies sowohl in die Rechte des Antragsgegners als auch in die Rechte Dritter unmittelbar eingreifen. Dabei führt der Hinweis der Antragstellerin, es könne nach dem Reglement des Antragsgegners auch mit 19 Mannschaften gespielt werden, nicht weiter, weil bei einer derartigen Handhabung unklar und im Vortrag der Antragstellerin außer Betracht bleibt, welche Folgerungen sich ergeben sollen, wenn in einem etwaigen Hauptsacheverfahren die Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise des Antragsgegners bestätigt wird und damit der Antragstellerin zu Unrecht die entsprechende Lizenz erteilt worden ist. Gerade im Hinblick darauf ist bei derart weitgehenden Eingriffen in den Vereins- und Verbandsbetrieb unter Einbeziehung der möglichen negativen und wettbewerbsverzerrenden Folgen für die übrigen Ligateilnehmer Zurückhaltung geboten (vgl. auch Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 7. Auflage, Rn. 727 m. w. N.).

Dem stehen auch die bisherigen landgerichtlichen Entscheidungen nicht entgegen, zumal gerade im Fall des ... aus dem Jahre 1981 das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bereits deutlich gemacht hatte, daß auch die Erteilung einer nur vorläufigen Lizenz im einstweiligen Verfügungsverfahren grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Unabhängig davon, daß die Sachlage bei der in Bezug genommenen Entscheidung im Rahmen der Lizenzerteilung für die Handballbundesliga einen nicht vergleichbaren Sachverhalt betrifft und auch unabhängig davon, ob die Antragstellerin verpflichtet gewesen wäre, im Rahmen ihrer Schadensgeringhaltungspflicht (vgl. hierzu auch BGHZ 110, 323, 330) gegebenenfalls zunächst die Garantieerklärungen zur Erteilung der Lizenz zu erbringen und erst danach die Rechtmäßigkeit dieses Verlangens überprüfen zu lassen ­ dies ist im übrigen erkennbar nicht gleich zu setzen mit einem sicher unberechtigten generellen Verlangen nach Voraberfüllung jedweder Forderung -, bedurfte es im Streitfall keiner abschließenden Beurteilung dieser Frage, weil ein Verfügungsanspruch letztlich nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden ist.

Die Antragstellerin rügt hauptsächlich, daß die Lizenzerteilung durch den Antragsgegner an die Vorlage zweier Bankgarantieerklärungen geknüpft worden ist, diese Bedingung den Satzungsbestimmungen, dem Lizenzspielerstatut und dessen Anhang nicht ausreichend entnommen werden könne und der Antragsgegner verpflichtet sei, neben der Liquiditätssituation auch die Vermögenslage der Gesellschaft im einzelnen zu berücksichtigen. Darüber hinaus habe der Antragsgegner sich mit seinem Verhalten bei Erteilung der Lizenz für die Spielzeit 1999/2000 und der Erteilung der Lizenz für die Kapitalgesellschaft ­ die Antragstellerin ­ Anfang 2000 für den Rest des Spieljahres in Widerspruch gesetzt und gebunden. Da außerdem die vorgetragenen Berechnungen bereits Gegenstand des Lizenzierungsverfahrens gewesen, vom Antragsgegner jedoch nicht beachtet worden seien, bestehe ein Anspruch auf Erteilung der Lizenz aus §§ 33, 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 GWB und unter Berücksichtigung vereinsrechtlicher Gesichtspunkte.

Dieser Auffassung kann der Senat jedoch nach dem beiderseitigen Vorbringen und den vorgelegten Berechnungen nicht folgen.

Dabei ist zwar zunächst zu berücksichtigen, daß Vereinsmaßnahmen grundsätzlich weitgehend zur gerichtlichen Nachprüfung gebracht werden können. Eine entsprechende Klage ist in der Regel auf die Feststellung der Unwirksamkeit verschiedener Maßnahmen zu richten. Seit der Entscheidung BGHZ 87, 337/344 erstreckt sich die Überprüfbarkeit grundsätzlich auch auf die Tatsachenfeststellungen der Vereinsorgane, wenngleich noch immer nach der herrschenden Rechtsprechung, an der der Senat festhält, bei der Beurteilung verbandsinterner Entscheidungen Zurückhaltung geboten ist und den Verbänden bzw. Vereinen grundsätzlich ein Ermessensspielraum zuzubilligen ist (vgl. hierzu insbesondere BGH NJW 1997, 368 f.; Münchner Kommentar, Reuter, BGB, 3. Aufl. 1993, Rn. 35 f.; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 25 Rn. 18 m.w.N.).

Danach erstreckt sich die Überprüfung auf die Ordnungsgewalt des Verbandes hinsichtlich des einzelnen Mitgliedes, die wirksame Grundlage der Ordnungsmaßnahmen, die Einhaltung des in der Satzung festgelegten Verfahrens sowie allgemein gültiger Versfahrensgrundsätze, der Ordnungsmäßigkeit der getroffenen Maßnahme, die Fehlerfreiheit der zugrundeliegenden Tatsachenermittlungen und die inhaltliche Angemessenheit des Verbandsregelwerkes. Darüber hinaus ist die Kontrollbefugnis bei sozial mächtigen Verbänden, wie dem Antragsgegner, insbesondere auf die inhaltliche Angemessenheit und Bestimmtheit der angewandten Regelungen, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen des Verbandes und den schutzwürdigen Interessen derjenigen, die der Verbandsgewalt unterworfen sind, herstellen müssen (vgl. hierzu Vieweg, NJW 91, S. 1511 ff.; BGHZ 105, S. 306 f. sowie BGHZ 128, S. 93), zu beziehen. Insbesondere darf durch die Anwendung von Verbandsnormen keine willkürliche oder unbillige, den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechende Behandlung festgestellt werden (vgl. auch Röhricht, Sportgerichtsbarkeit, 1997, S. 28 f.).

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte und der kartellrechtlichen Überlegungen zu unbilligem bzw. ungleichem Verhalten ohne sachlich gerechtfertigten Grund ergeben sich im Rahmen dieses Eilverfahren mit nur eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten gegen die Vorgehensweise des Antragsgegners keine durchgreifenden Bedenken. Dies um so weniger, als auch bei sozial mächtigen Verbänden unter Berücksichtigung der Verbandsautonomie ein Beurteilungsspielraum zu beachten ist und nicht ohne weiteres die Überzeugung des Gerichts und seine Wertmaßstäbe an die Stelle derjenigen des Verbandes gesetzt werden dürfen (vgl. hierzu auch BGHZ 10ß2, 265, 277; NJW 1997, 3368, 3370).

Grundlage der Entscheidung des Antragsgegners sind §§ 48, 6 Nr. 2 b und 4 seiner Satzung i. V. m. § 8, 14 a Nr. 1 des Lizenzspielerstatuts und der dazu gehörende Anhang Nr. 2 unter A. III., wonach die Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch den Lizenzierungsausschuß erfolgt und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins unter Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragsgesichtspunkten darzustellen sind. Diese ­ im übrigen jedenfalls sprachlich neu gefaßten Regelungen ­ machen deutlich, daß nicht allein das Einreichen der jeweiligen Unterlagen und deren Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer zu einer Lizenzierung des jeweiligen Antragstellers führen können.

Vielmehr hat der Antragsgegner das Recht einer entsprechend eingehenden Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anhand der ihm vorgelegten Unterlagen. Bestehen danach aus seiner Sicht noch Lücken oder Zweifel, kann er im Rahmen seines Ermessensspielraums weitere Unterlagen oder Erklärungen fordern. So ist insbesondere auch die Erteilung einer Lizenz unter Auflagen und/oder Bedingungen möglich (vgl. z. B. § 14 Nr. 2 a), so daß es dem Antragsgegner als dem die Lizenz erteilenden Verband auch ermöglicht werden muß ­ sogar im Interesse des Vereins als weniger einschneidende Maßname -, vor Nichterteilung der Lizenz die Erfüllung weiterer Auflagen und Bedingungen zu fordern.

Soweit die Antragstellerin in ihrem letzten Schriftsatz die Ansicht vertreten hat, es gebe gerade im Hinblick auf den vom Antragsgegner vorgesehenen und geforderten Wirtschaftsprüfervermerk und die Möglichkeit, bei Unstimmigkeiten bzw. fehlender Übereinstimmung einen weiteren Wirtschaftsprüfer hinzuzuziehen, keine Grundlage für die Forderung einer Bankgarantie, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar sieht § 8 Ziff. 1. Abs. 4 LSt einen Wirtschaftsprüfervermerk vor, der jedoch nach dem Anhang Nr. 2 im wesentlichen auf die Richtigkeit der Unterlagen und der Berechnungen gerichtet ist. Daneben ist es dem Antragsgegner aber unbenommen, gemäß § 14 a LSt weitere Auflagen vorzusehen, wenn die Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse trotz dieses Vermerks noch kein ausreichendes Bild bzw. keinen ausreichenden Nachweis für die Leistungsfähigkeit erbracht hat.

Dabei kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Überprüfung durch den Antragsgegner und die Möglichkeit an Auflagen und Bedingungen bislang geheimgehalten" worden und deshalb auch § 14 a LSt unzulässig sei. Vielmehr ergibt sich im Zusammenspiel der Satzung mit dem Lizenzspielerstatut und dem Anhang Nr. 2 ohne weiteres für den jeweiligen Antragsteller, welche Unterlagen vorzulegen sind, welche Überprüfung vorgenommen wird und daß gegebenenfalls Auflagen oder Bedingungen hinzukommen können. Daß diese nicht im einzelnen geregelt sind, ist verständlich, weil dies vom jeweiligen Einzelfall abhängt, so daß insgesamt eine sachgerechte und ausreichend bestimmte verbandsinterne Regelung vorliegt.

Danach ist ausdrücklich in § 5 d LSt unter den Voraussetzungen für eine Lizenzerteilung auch der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach den vom Antragsgegner erlassenen Richtlinien geregelt. Dies ergänzt § 8 LSt im Hinblick auf die Vorlage der Unterlagen für den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dabei handelt es sich jedoch nur um die formalen Voraussetzungen, unter denen überhaupt die Teilnahme am Lizenzierungsverfahren ermöglicht werden kann. Daneben hat ­ entsprechend § 14 a LSt ­ eine Überprüfung durch den Antragsgegner stattzufinden, die anhand der vorgelegten Unterlagen und Mitteilungen zu entsprechenden Entscheidungen wie im vorliegenden Fall führen kann. Dies ist auch der Antragstellerin im übrigen bekannt, weil eine entsprechende Handhabung ­ von ihr auch nicht in Abrede gestellt ­ sowohl bei ihr als auch bei sämtlichen anderen Bewerbern seit Jahren üblich ist.

Unter diesen Umständen ist aber die Vorgehensweise des Antragsgegners, der im Interesse des ordnungsgemäßen Spielbetriebs, sowie der Zielsetzung und der Grundsätze des Lizenzierungsverfahrens, wie er sie im einzelnen nachvollziehbar beschrieben hat, gerade bei Leistungen Dritter zur Abdeckung von Finanzierungslücken sorgfältige Prüfungen anzustellen hat, nicht zu beanstanden.

Im Streitfall ist vor allem davon auszugehen, daß die G. - Gruppe zwar atypisch stille Beteiligungen an der Antragstellerin erhalten sollte, jedoch die von ihr zu erbringenden Einlagen in Höhe von etwa ... Mio DM bislang nicht bzw. nur zum Teil gezahlt worden sind. Mit Recht weist der Antragsgegner darauf hin, daß es einerseits für die Gesamtbetrachtung auch auf diese Einlagen der G. - Gruppe ankomme, und daß andererseits bei Leistungen Dritter grundsätzlich deren Bonität nicht überprüft werden könne, die Erfüllung versprochener Leistungen jedoch unbedingt notwendig sei, um festgestellte Liquiditätsunterdeckungen entsprechend auszugleichen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachweisen zu können. Eine derartige Absicherung kann nur dann unterbleiben, wenn erkennbar die entsprechende Gegenleistung ganz kurzfristig ersetzt und von einem anderen Dritten erbracht werden könnte. Auch dies ist jedoch im Streitfall nicht ausreichend erkennbar.

Hinsichtlich der vorgenommenen Berechnungen, wie sie die Antragstellerin auch in ihrem letzten Schriftsatz im Berufungsverfahren nochmals, teilweise ­ hinsichtlich des Immobilienvermögens und der daraus nach ihrer Ansicht folgenden Kreditmöglichkeiten - erstmals, aufgestellt hat, sind einerseits ihre eigenen Ausführungen und das aufgestellte Rechenwerk noch im Lizenzierungsverfahren sowie die Darstellungen des Antragsgegners, insbesondere in der Antragserwiderung, zu berücksichtigen. Danach hat die Antragstellerin die Planliquidität bis zum 30.06.2001 zwar mit einem Überschuß in Höhe von rund ... Mio DM berechnet. Dabei ist sie jedoch lediglich von dem Zeitraum Juli 2000 bis Juni 2001 ausgegangen. Mit Recht weist der Antragsgegner darauf hin, daß für die Beurteilung der Liquidität auch die Entwicklung der finanziellen Verhältnisse für die Zeit bis zum 30.06.2000 mit heranzuziehen ist. Soweit die Antragstellerin in ihrer Beschwerde vom 11. Mai 2000 die Planliquidität für den vom Antragsgegner geforderten Zeitraum selbst mit minus ... Mio per 31.12.1999, minus ... Mio per 30.06.2000 und minus ... Mio DM zum 30.06.2001 ermittelt hat, sind auch die Korrekturen des Antragsgegners mit einzurechnen. Danach kommt er, wie im einzelnen auf Bl. 128/129 d. A. nachvollziehbar dargestellt, zu einer Planliquidität zum 30.06.2001 in Höhe von minus ... Mio DM.

Auch wenn zwischenzeitlich ... Mio DM und nach dem neuen Vorbringen der Antragstellerin weitere ... Mio DM gezahlt worden sein sollen, ist einerseits zu berücksichtigen, daß dieser Vortrag außerhalb der gesetzten Beibringungsfrist erfolgt und andererseits ausweislich der vorgelegten Wirtschaftsprüferbestätigung der zuletzt genannte Betrag erst nach der Entscheidung des Antragsgegners gezahlt worden ist (Teilbeträge bis zum 26.06.2000) und im übrigen die entsprechenden Zahlungen als Darlehen bezeichnet werden, worauf die Antragstellerin bereits ... DM zurückgezahlt hat.

Selbst wenn man von dem Vorbringen der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung ausgeht und annimmt, die G. - Gruppe habe zwischenzeitlich ­ nach der Entscheidung des Antragsgegners ­ auf eine Rückzahlung verzichtet, ist dies einer- seits unklar, weil noch im Juli eine Bescheinigung ausgestellt wird, die von einer Zahlung im Wege eines Darlehens und entsprechender Rückzahlungsverpflichtungen spricht, und andererseits insoweit ohnehin allenfalls der zu sichernde Betrag um diese Zahlungen zu ermäßigen wäre, während von einem Wegfall einer erforderlichen Sicherung noch keine Rede sein kann.

Solange diese Einlagen der stillen Gesellschafterin nicht vollständig geleistet sind und die Antragstellerin möglicherweise sogar Rückzahlungen zu leisten hat, verfügt sie ­ anders als bei einer vertraglichen Regelung über die Zahlung für Werbung an Banden, Trikots und ähnlichem ­ über nicht ohne weiteres der Einlageverpflichtung entsprechende Vermögenswerte, mit deren Einsatz sie die Liquiditätslücke kurzfristig schließen könnte. Dies um so weniger, als die Beteiligung der atypisch stillen Gesellschafterin an Vermögenswerten, Gewinn und Verlust nicht geeignet erscheint, kurzfristig Liquiditätsengpässe zu schließen, zumal auch eine Einklagbarkeit entsprechender Ansprüche zweifelhaft ist und ebenfalls nicht kurzfristig zu einer Einlage und Absicherung führen kann.

Zwar hat die Antragstellerin nunmehr nochmals ihre Vermögenswerte und aus ihrer Sicht darstellbare Finanzierungsmöglichkeiten in Höhe von mindestens ... Mio DM ­ insbesondere im Hinblick auf ihr Immobilienvermögen ­ in den Vordergrund gestellt.

Allerdings ist dabei besonders darauf hinzuweisen, daß mit den Mitteln des Eilverfahrens keine abschließende ­ gegebenenfalls betriebswirtschaftliche - Bewertung der Vermögens- und Finanzsituation der Antragstellerin vorgenommen werden kann. Im übrigen hätten derartige Überlegungen mit entsprechenden Nachweisen bereits im Rahmen des Verfahrens vor dem DFB vorgetragen und vorgelegt werden können.

Selbst wenn man jedoch im Streitfall auch das Vermögen der Antragstellerin, das sie mit etwa ... Mio DM beziffert, mit einbezieht, rechtfertigt dies nicht, auf eine Absicherung durch Bankgarantieerklärungen zu verzichten.

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, daß dieses Kapital der Antragstellerin in dem Aktivvermögen (Spielervermögen und Sachanlagen) gebunden ist. Insoweit erscheint es deshalb mehr als zweifelhaft, ob mit einer entsprechenden Verwertung oder dem Einsatz zur Erlangung von Kreditmitteln der Spielbetrieb aufrechterhalten und die Liquiditätsunterdeckung ausreichend finanziert werden kann. Dies um so mehr, als die Antragstellerin bei ihren Ausführungen regelmäßig außer acht läßt, daß Kreditmittel zwar grundsätzlich möglicherweise zur Verfügung gestellt werden könnten, diese jedoch entsprechend wieder zurückgeführt werden müssen. Darüber hinaus ist die Verwertung" von Spielern nicht geeignet, kurzfristig eine Abdeckung der Liquiditätslücke zu sichern, weil dafür letztlich wohl zahlreiche Spieler verkauft werden müßten. Ob dies möglich ist und welcher Preis dabei erzielt werden kann, ist vom Antragsgegner nicht abschließend zu berurteilen.

Soweit die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat außerdem darauf hingewiesen hat, mehrere Millionen D-Mark seien zu ihren Gunsten noch zu berücksichtigen, weil für zahlreiche Spieler in der nächsten Saison kein Gehalt mehr gezahlt werden müsse, greift diese Beurteilung zu kurz. Denn die von ihr genannten Beträge ließen sich gegebenenfalls nur bei eventuellen Vertragsauflösungen erzielen oder auch Vereine gefunden würden, die bereit wären, die geforderte Transferentschädigung zu zahlen. Außerdem würden nach ihrem eigenen Vorbringen verschiedene Spieler bei Erteilung der Lizenz weiterhin bei diesem Verein verbleiben, so daß dann die entsprechenden Personalkosten für diese Spieler auch in der kommenden Spielzeit wieder anfielen und einzustellen wären.

Darüber hinaus mag die Antragstellerin zwar über ein Immobilienvermögen ­ bislang unbelastet ­ in Höhe von etwa ... Mio DM verfügen. Dessen Wert und Verwertbarkeit, die Höhe möglicher zu erzielender Beträge und die einzurechnende Zeit für zu beschaffendes Kapital sind jedoch ebenfalls unsicher und können vom Antragsgegner nicht abschließend bewertet werden. Daran ändert auch der neue Vortrag der Antragstellerin nichts.

Hinsichtlich des Immobilienvermögens kommt hinzu, daß die Antragstellerin in dem Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag mit der G. - Gruppe vom 31.05.2000 vereinbart hat, daß einmal die Vereinbarung und damit die Leistung der Einlage unter dem Vorbehalt steht, daß eine Lizenz erteilt wird und daß andererseits die Antragstellerin der stillen Gesellschafterin zur Absicherung der Einlage Grundschulden in Höhe des unbelasteten Verkehrswerts der Immobilie ... sowie des Grundstücks ... abtritt. Insoweit mindert sich das Vermögen der Antragstellerin erheblich, so daß auch nicht ausreichend erkennbar ist, inwieweit sie kurzfristig über Kreditmittel ­ die ebenfalls entsprechend zurückgeführt werden müßten ­ in Höhe des von ihr genannten Betrages verfügen könnte.

Selbst wenn man die Vermögenssituation der Antragstellerin deshalb maßgeblich neben der Liquiditätslage einbezieht, kommt man nicht zu einer anderen Beurteilung, weil einerseits das Vermögen nicht abschließend bewertet werden kann, andererseits die Spielerwerte nicht in der von der Antragstellerin gewünschten Weise berücksichtigt werden können und letztlich das Immobilenvermögen allenfalls zum Teil eingestellt werden kann.

Darüber hinaus hätte die Antragstellerin den Wert sowohl der Spieler als auch des Vermögens im einzelnen durch geeignete Glaubhaftmachungsmittel belegen müssen. Soweit sie Zeitungsberichte hinsichtlich der möglichen Spielerwerte" vorlegt, erfüllt dies die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Glaubhaftmachung nicht.

Eine unbillige oder sogar, wie die Antragstellerin meint, willkürliche Handhabung kann auch nicht in der Vorgehensweise im Zusammenhang mit dem Lizenzierungsverfahren für die vorhergehende Spielsaison bwz. das erste Halbjahr 2000 für die Kapitalgesellschaft gesehen werden.

Denn der Antragsgegner hatte ­ wie er unwidersprochen vorgetragen hat ­ zunächst für die Liquiditätsunterdeckung in Höhe von ... Mio DM eine Bankgarantie gefordert. Im Hinblick jedoch auf den Marketing- und Merchandisingvertrag mit der F. AG und dem weiteren Marketingvertrag mit der G. - Gruppe Vermögens- und Finanzholding, nach dem ein Gesamtbetrag in Höhe von ... Mio DM gezahlt worden ist, verzichtete der Antragsgegner auf eine Bankgarantie. Zwar bestand noch immer eine Liquiditätslücke von ... Mio DM, der Antragsgegner hat jedoch bei Gesamtschau der finanziellen Entwicklung und der sonstigen Umstände gleichwohl von einer Sicherung abgesehen. Dies beruhte auch darauf, daß die F. AG in der Spielzeit 1998/1999 ihre Bereitschaft und Fähigkeit zum Ausgleich zugesagter Finanzierungs- und Etatunterdeckungen hinreichend nachgewiesen hatte. Darüber hinaus hat der Lizenzierungsausschuß berücksichtigt, daß diese Gesellschaft im Wege der Fusion mit der Lizenzspielerabteilung des Vereins ... als lizenzfähige Fußball-Kapitalgesellschaft und Rechtsnachfolgerin des zu lizenzierenden Vereins aufgetreten ist. Schließlich hatte sich die Liquiditätslücke aus der Spielzeit 1998/1999 von etwa ... Mio DM (tatsächlicher Istbetrag nach der Spielzeit: ... Mio DM) auf immerhin nur noch ... Mio DM reduziert.

Bei dieser Sachlage ist nachvollziehbar, daß die Erteilung der Lizenz im Hinblick auf die entsprechenden Umstände und eine relativ geringe Unterdeckung von nur noch ... Mio DM für die Spielzeit 1999/2000 erfolgt ist, während nunmehr im Vergleich dazu eine erheblich umfassendere Unterdeckung vorliegt ­ auch unter Berücksichtigung der unsicheren Vermögenswerte der Antragstellerin.

Auch die Vorgehensweise des Antragsgegners im Zusammenhang mit der erstmaligen Lizenzierung der Antragstellerin als Kapitalgesellschaft für die restliche Spielzeit 1999/2000 kann im Zusammenhang mit der jetzt angegriffenen Entscheidung nicht als unbillige Behinderung angesehen werden.

Zugrundegelegt wurde nach dem ebenfalls unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners ein Eigenkapital der Antragstellerin in Höhe von ... Mio sowie ein Finanzmittelendbestands zum 30.06.2000 in Höhe von ... Mio DM. In diesem Betrag waren bereits geleistete Einzahlungen der G. - Gruppe in Höhe von insgesamt ... Mio DM enthalten, wovon ... Mio DM auf einen Marketingvertrag und ... Mio auf Einlageverpflichtungen der G. - Gruppe im Rahmen von atypisch stillen Beteiligungen entfielen. Darüber hinaus wurde eine Erklärung einer S. AG vorgelegt, in der das zur Verfügung gestellte Darlehen über ... Mio DM frühestens ab 1. Juli 2000 fällig gestellt werde. Bei dieser Sachlage und der damit gesicherten Liquidität der laufenden Spielzeit (nur noch etwa 5 Monate) hat der Lizenzierungsausschuß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin angenommen. Dabei wurden entgegen ihrer Behauptung gerade nicht eigene Mittel in Höhe von ... Mio DM zum 30.06.1999 zugrundegelegt, sondern lediglich die vom Garantiegeber" G. - Gruppe bereits geleisteten Beträge.

Zutreffend ist zwar, daß der Lizenzierungsausschuß bei seiner Entscheidung von einer positiven Vermögenslage sowie einer gesicherten Liquiditätssituation zum 30.06.2000 ausgegangen ist. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß die jetzt im Streit befindliche Entscheidung einen anderen größeren Zeitraum, nämlich die gesamte Spielzeit 2000/2001 betraf und die Entscheidung vom 01.02.2000 lediglich noch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit über den Restzeitraum bis zum 30.06.2000 zugrundezulegen hatte.

Hinzu kommt, daß bei Beantragung der Lizenz für die kommende Spielzeit in der Plan-, Gewinn- und Verlustrechnung ohne Berücksichtigung von Erträgen aus Verlustzuweisungen ein Verlust in Höhe von minus ... Mio DM ausgewiesen war. Dies entspricht aber bereits einem höheren Planverlust unter Einrechnung des ersten Halbjahres 2000 um immerhin ... Mio DM im Vergleich zu vorhergehenden Berechnungen (vgl. Bl. 125/126 d. A.). Darüber hinaus waren Mehrausgaben in Höhe von ... Mio DM zu berücksichtigen, wie dies der Antragsgegner auf Bl. 126 d. A. dargestellt hat.

Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang weiter meint, für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hinsichtlich der neuen Spielzeit seien nur Nachweise und Unterlagen heranzuziehen, die ihre Begründung bzw. Relevanz" allein in der Zeit ab dem 01.07.2000 haben, kann auch dem nicht gefolgt werden. Vielmehr hat sich die Überprüfung und Planung des Antragsgegners an einem längeren Zeitraum und den jeweiligen darin festzustellenden Entwicklungen zu orientieren, so daß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch anhand der bisherigen finanziellen Lage und ihrer Entwicklung zu beurteilen ist. Selbst wenn nach dem Vortrag der Antragstellerin weitere Beträge gezahlt worden seien sollten, kann dies ­ wie bereits erwähnt ­ lediglich zu einer Verringerung des abzusichernden Betrages, nicht aber zu einem Entfallen jeglicher Sicherung führen.

Dabei verweist der Antragsgegner mit Recht auch darauf, daß die Veränderungen von Planzahlen, wie sie bereits in erster Instanz dargelegt worden sind, die starke Abhängigkeit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin auch von den stillen Gesellschaftern belegt und die Unzuverlässigkeit ihrer Planrechnungen deutlich macht, so daß die Notwendigkeit einer Besicherung der erkannten Liquiditätsunterdeckung unbedingt erforderlich ist. Gerade aber bezüglich der Aufstellung von Planzahlen und ähnlichem und deren Bewertung ist nochmals auf den besonderen prozessualen Charakter des Eilverfahrens hinzuweisen.

Bei dieser Sachlage kann deshalb insgesamt nicht davon ausgegangen werden, es liege eine unbillige Behinderung der Interessen der Antragstellerin vor, weil bereits das erste Halbjahr 2000 geprüft worden sei und deshalb keine Berücksichtigung mehr finden dürfe ­ hier ging es lediglich um die Auswirkungen auf die Restspielzeit ­ und bereits der Abschluß eines Gesellschaftsvertrages mit der Aufnahme einer (atypischen) stillen Gesellschafterin bzw. allein die dargestellte Vermögenslage der Antragstellerin ausreichend sei, um den Nachweis ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erbringen.

Dabei ist neben den bereits erwähnten Gesichtspunkten auch nochmals auf die Größenordnung der Liquiditätsunterdeckung abzustellen, die nur mit entsprechenden Zahlungen ausgeglichen werden kann, zumal unklar ist, ob das erwähnte Darlehen der S. AG in Höhe von wohl ... Mio DM zwischenzeitlich zusätzlich zur Rückzahlung fällig gestellt worden ist.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann deshalb nicht von einem widersprüchlichen Verhalten des Antragsgegners oder einer unbilligen und damit kartellrechtswidrigen Verhaltensweise zu Lasten der Antragstellerin ausgegangen werden.

Dieser Beurteilung steht auch das kurze (Partei-)Gutachten von Prof. Dr. H. nicht entgegen. Abgesehen davon, daß auch insoweit nicht die aktuellen Formulierungen im Lizenzspielerstatut berücksichtigt worden sind, werden darin lediglich die von der Antragstellerin bereits angeführten Argumente wiederholt. Dabei weist der Antragsgegner nochmals mit Recht darauf hin, daß insbesondere die Liquiditätsunterdeckung besonderer Berücksichtigung bedarf und er darauf zu achten hat, ob der jeweilige Bewerber die kommende Spielzeit wirtschaftlich durchstehen kann. Gegebenenfalls muß deshalb durch entsprechende Maßnahmen ­ gerade, wenn eine unsichere Situation gegeben ist und der Antragsgegner nicht ohne weiteres ­ wie im Streitfall ­ von der Möglichkeit der kurzfristigen Beschaffung von Geldmitteln ausgehen kann ­ durch entsprechende Maßnahmen Sorge dafür getragen werden, daß ein wirtschaftliches Überleben sichergestellt ist. Deshalb kann die Entscheidung des Antragsgegners auch nicht als unverhältnismäßige, ungeeignete oder sogar übermäßige und damit sittenwidrige Sicherungsmaßnahme angesehen werden.

Gerade im Hinblick auf die berechtigten Zweifel an der kurzfristigen Beschaffung von Geldmitteln ist die Forderung einer Garantieerklärung, die im übrigen befristet ist und die sich immer nur auf den jeweiligen noch nicht eingezahlten Betrag bezieht, erforderlich und verhältnismäßig, um den Spielbetrieb zu sichern. Dabei hat der Antragsgegner im einzelnen dargestellt und auch glaubhaft gemacht, daß die beabsichtigte Garantie und daraus etwa fließende Geldmittel allein dazu dienen und dazu verwandt werden, etwaige finanzielle Engpässe eines Vereins zu überbrücken und durch entsprechende Zahlungen seine etwaige finanzielle Notlage auszugleichen, um damit den Spielbetrieb der jeweiligen Liga sicherzustellen.

Soweit die Antragstellerin generell die Eignung der begehrten Garantieerklärung für eine entsprechende Sicherung in Abrede stellt, kann auch dem nicht gefolgt werden. Gerade eine derart offene" Garantieerklärung, die sowohl an rechtliche als auch an nur tatsächliche Verpflichtungen anknüpfen kann, stellt sich auch nach dem Vorbringen des Antragsgegners zur entsprechenden Handhabung als geeignetes Sicherungsmittel dar.

Dabei ist die Verpflichtung der Antragstellerin wie auch der anderen Vereine hauptsächlich darin zu sehen, ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachzuweisen und ­ vor allem ­ für die jeweilige Spielzeit zu erhalten, um ihre Teilnahme am Spielbetrieb der zweiten Fußballbundesliga während der gesamten Saison zu sichern und damit den reibungslosen Ablauf und gleiche Wettbewerbschancen in diesem sportlichen Wettbewerb insgesamt mit zu gewährleisten.

Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf die §§ 130 f InsO verweist, geht dies an der Sache vorbei. Die Voraussetzungen für eine Anfechtbarkeit, wie sie in diesen Vorschriften, insbesondere auch § 134 InsO, geregelt sind, liegen erkennbar nicht vor. Die Antragstellerin hat sich dazu auch nicht weiter geäußert. Letztlich folgt der Senat dem Antragsgegner auch in seiner Beurteilung, wonach eine Gleichbehandlung von Einzahlungsverpflichtungen aus atypisch stillen Beteiligungen und Schuldverhältnissen aus gegenseitig verpflichtenden Werbeverträgen nicht ohne weiteres sachgerecht wäre. Im Hinblick auf den mehrfach dargestellten Zweck des Lizenzierungsverfahrens und der geforderten Absicherung ist auch der Charakter des entsprechenden Gesellschaftsvertrages zu berücksichtigen. Zwar handelt es sich sicher um einen gegenseitigen Vertrag, der jedoch gewissermaßen auf die Vereinigung von Leistungen im Hinblick auf den Gesellschaftszweck gerichtet ist. Dagegen handelt es sich bei einem Werbevertrag um den direkten" Austausch entsprechender Leistungen. Wird die Leistung des Dritten nicht erbracht, kann auch der Lizenzbewerber seine Leistung zurückhalten und gegebenenfalls kurzfristig anderweit vergeben. Ob dies bei einer entsprechend gesellschaftsrechtlichen Gestaltung ohne weiteres möglich ist, erscheint zumindest zweifelhaft, jedenfalls aber kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Antragstellerin damit kurzfristig in der Lage ist, die entsprechenden Geldmittel zu beschaffen. Gegebenenfalls bliebe ihr nur die Möglichkeit der Gesellschaftsauflösung und damit zusammenhängend die Auseinandersetzung des Vermögens.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann auch nicht von einer mehrfachen Besicherung durch die geforderten Bankgarantien ausgegangen werden. Da bislang Einlagen der G. - Gruppe allenfalls zum Teil und möglicherweise nur als Darlehen gezahlt worden sind und die zu hinterlegende Barkaution in Höhe von ca. ... Mio DM ­ wie vom Antragsgegner im einzelnen dargestellt ­ nicht zur Deckung der Liquiditätslücke herangezogen werden kann, stellt die geforderte Erbringung entsprechender Garantieerklärungen die einzige Sicherung dar.

Schließlich kann auch eine Ungleichbehandlung mit anderen Vereinen, insbesondere dem Verein ..., nicht angenommen werden.

Zunächst ist die Antragstellerin in der Berufungsbegründung davon ausgegangen, daß von dem Verein ... eine Bankgarantie vorgelegt worden ist. Dies wird nunmehr in Frage gestellt und die Antragstellerin widerspricht sich selbst, wenn sie die Vorlage einer entsprechenden Garantieerklärung verlangt und damit nunmehr wiederum eine Vergleichbarkeit mit dem Fall ... herstellen will. Bisher ging sie selbst davon aus, daß eine Bankgarantie deshalb erforderlich gewesen sei, weil es sich gerade nicht um die Beteiligung eines stillen Gesellschafters handelte, sondern um die Absicherung einer Liquiditätsunterdeckung durch ein drittes Unternehmen im Rahmen einer anderweit übernommenen Verpflichtung. Darin sah die Antragstellerin zunächst einen wesentlichen Unterschied zur vorliegenden Fallgestaltung.

Selbst wenn man jedoch eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte annehmen wollte, hat der Antragsgegner im Termin vor dem Senat eine entsprechende Erklärung der ...-Bank über etwa ... Mio D-Mark vorgelegt.

Dabei bedurfte es jedoch keiner Einbeziehung dieser Garantieerklärung in die Gerichtsakten und einer nochmaligen Vorlage auch zu Händen der Antragstellerin. Sie hatte ebenso wie die übrigen Beteiligten im Termin Gelegenheit, diese Erklärung zur Kenntnis zu nehmen.

Soweit sie meint, aus dem Fehlen eines maßgeblichen Passus in dieser Erklärung im Vergleich zu der von ihr geforderten Garantieerklärung eine Ungleichbehandlung entnehmen zu können, ist dies ebenfalls unbegründet.

Denn einerseits wird in der vom Antragsgegner geforderten Garantieerklärung ausdrücklich ein Rückgriff auf die Antragstellerin ausgeschlossen. Diese zu ihren Gunsten wirkende Regelung findet sich jedoch jedenfalls im Wortlaut der zur Einsicht übergebenen Garantieerklärung nicht, so daß bereits eine Ungleichbehandlung zu Lasten der Antragstellerin nicht feststellbar ist.

Darüber hinaus hat jedoch ein Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung erklärt, der Garantiegeber, die ...-Bank, könne sich in erster Linie an die O.- Gruppe wenden, die ihrerseits eine Verpflichtungserklärung abgegeben habe, wonach sie den Verein ... nicht vor dem 30.06.2001 in Anspruch nehmen werde. Eine unbillige Behinderung der Antragstellerin oder eine Ungleichbehandlung zu ihren Lasten ist deshalb im Vergleich zum Vorgehen des Antragsgegners im Fall ... ebenfalls nicht zu entnehmen. Letztlich ist der pauschale Hinweis der Antragstellerin auf die Vereine ... unsubstantiiert und kann deshalb nicht dazu führen, daß nunmehr der Antragsgegner darzustellen und glaubhaft zu machen hätte, aus welchen Gründen eine ­ zunächst von der Antragstellerin vorzutragende und glaubhaft zu machende ­ Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt sei.

Wie der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen hat, sind diese Fälle nicht vergleichbar. Bei den Vereinen ... liegen die Werberechte bei den Vereinen, die selbst Verträge mit Partnern abschließen, die allerdings von der UFA als Agentur vermittelt werden. Für diese Leistung erhält dieses Unternehmen eine festgelegte Provision. In den Planrechnungen weisen diese Vereine sowohl die Erträge als auch die dazugehörigen Aufwendungen aus, die in den Berechnungen des Antragsgegners ihren Niederschlag entsprechend gefunden haben. Die Vereine ... haben mit der V.-AG bzw. der B.-AG unmittelbare Werbe- bzw. Sponsoring-Verträge abgeschlossen. Darüber hinaus sind Finanzierungszusagen dritter Unternehmen, die etwa einer Absicherung bedürften, weder vorgetragen noch ersichtlich.

Zusammenfassend ist danach davon auszugehen, daß ­ auch im Hinblick auf die im einstweiligen Verfügungsverfahren nur beschränkten Erkenntnis- und Nachprüfungsmöglichkeiten ­ jedenfalls ein Verfügungsanspruch nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden ist und selbst unter Zugrundelegung eines strengen Nachprüfungsmaßstabes hinsichtlich der Entscheidung des Antragsgegners die Forderung einer Bankgarantie für die zugesagten, aber allenfalls teilweise geleisteten Einlagen der G. - Gruppe als atypisch stiller Gesellschafterin sachgerecht und damit nicht unbillig ist. Sie rechtfertigt sich aus der Überlegung, daß eine bloße Forderung jedenfalls dann einer Absicherung bedarf, wenn ihr keine konkrete, kurzfristig verwertbare Gegenleistung in gleicher Höhe gegenübersteht, die gegebenenfalls die erforderliche Liquidität verschafft, um das Spieljahr vollständig durchzustehen. Die in den Vordergrund gestellte Beteiligung der stillen Gesellschafterin an Vermögen, Gewinn und Verlust läßt sich nicht ohne weiteres als derartig werthaltige Gegenleistung ansehen, sofern nicht die entsprechenden Einlagen gezahlt sind. Auch die Berücksichtigung der von der Antragstellerin besonders hervorgehobenen Vermögenswerte führt zu keiner anderen Beurteilung, weil deren Bewertung unsicher und die ­ vor allem kurzfristige ­ Verwertbarkeit, insbesondere des Immobilienvermögens, mit zahlreichen anderen, von der Antragstellerin überwiegend nicht maßgeblich beeinflußbaren, Faktoren und Umständen zusammenhängt, so daß ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gerade von der Leistung eines Dritten ­ der G. - Gruppe -, dessen Bonität im übrigen vom Antragsgegner nicht ausreichend überprüft werden kann, abhängig ist.

Damit stellt sich die geforderte Garantieerklärung aber weder als unbillige Behinderung noch als willkürliches Vorgehen des Antragsgegners dar. Auch eine rechtswidrige Ungleichbehandlung ist von der Antragstellerin weder ausreichend dargestellt noch glaubhaft gemacht worden.

Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.



Ende der Entscheidung

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