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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 13.11.2007
Aktenzeichen: 11 U 16/07
Rechtsgebiete: BGB, GG, KUG


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 831
GG Art. 1
GG Art. 2
KUG § 22
KUG § 23
1. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs, vom Anlass und vom Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens ab.

2. Selbst wenn die unberechtigte Verwendung des Abbildes für sich noch keine schwerwiegende Rechtsverletzung darstellt, kann der Eingriff gleichwohl deshalb schwerwiegend sein, weil der Geschädigte durch die Bildveröffentlichung mit einem Ereignis in Verbindung gebracht wird, mit dem er tatsächlich nichts zu tun hatte.


Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Geldentschädigung wegen Veröffentlichung seines Bildes in Zusammenhang mit einer Presseberichterstattung.

Der Kläger ist seit 1996/1997 Schlagzeuger der bekannten Rockgruppe "Y". Die Beklagte berichtete in der von ihr verlegten A-Zeitung vom 05.04.2006 auf der letzten Seite sowie der online-Ausgabe unter der Überschrift:

"Ex-Y-Schlagzeuger angeklagt

Er soll B-Mitglieder für Erpressung engagiert haben".

In dem Bericht wird mitgeteilt, dass der frühere Schlagzeuger der Rockband Y, C, wegen versuchter schwerer Erpressung angeklagt worden sei und der Prozess begonnen habe. Dem Beitrag beigefügt war eine Abbildung des Klägers mit der Bildunterschrift "Ex-Y- Schlagzeuger C". Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 49 und Bl. 23 d. A. Bezug genommen. Auf anwaltliche Abmahnung des Klägers vom 06.04.2006 gab die Beklagte mit Schreiben vom 07.04.2006 eine Unterlassungserklärung ab und veröffentlichte auf der Rückseite der A-Zeitung vom 08.04.2006 im linken Randbereich eine Richtigstellung (Bl. 25 d. A.).

Der Kläger hat wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts eine Geldentschädigung nach Ermessen des Gerichts, mindestens jedoch von 5.100,- € verlangt. Die Beklagte ist dem Anspruch entgegengetreten und hat u. a. gemeint, der Leser habe Text und Überschrift eindeutig entnehmen können, dass es sich bei der nach dem Bericht angeklagten Person nicht um den Kläger gehandelt habe.

Das Landgericht hat dem Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 6.000,- € nebst Zinsen zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger auf dem Foto eindeutig erkennbar sei und ihm zugeschrieben werde, der Ex-Y-Schlagzeuger C zu sein, der wegen versuchter schwerer Erpressung angeklagt worden sei. Dies bedeute einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Die Beklagte treffe ein nicht unerhebliches Verschulden, da sie ihre Sorgfaltspflichten bei der Auswahl der Fotografie grob fahrlässig verletzt habe. Weder die Unterlassungserklärung noch die veröffentlichte Richtigstellung seien zur vollständigen Rehabilitierung des Klägers geeignet. Die Richtigstellung erreiche nicht notwendigerweise denselben Leserkreis wie die Erstmitteilung und werde mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von sämtlichen Empfängern der ersten Mitteilung gelesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihre erstinstanzlich vorgetragenen Argumente weiter. Sie meint insbesondere, der Kläger sei dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass er auf dem Foto erkannt worden sei und eine Beeinträchtigung erlitten habe. Dies habe er jedoch nicht vorgetragen, da er nur briefmarkengroß abgebildet worden sei und sich auf dem beanstandeten Foto kaum ähnlich sehe. Ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers sei nicht anzunehmen. Vielmehr liege nur eine bedauernswerte, einfache Verletzung des Rechts des Klägers am eigenen Bild vor.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 05.04.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2/3 O 556/06, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts gem. §§ 823 Abs. 1, 831 BGB in Verbindung mit Art. 1 und 2 GG, 22, 23 KUG eine Geldentschädigung zugebilligt.

Dass die Beklagte durch die beanstandete Abbildung das Persönlichkeitsrecht des Klägers rechtswidrig verletzt hat, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt. Dies wird von der Berufung auch nicht angegriffen.

Mit Recht hat das Landgericht auch die weiteren Voraussetzungen für eine Geldentschädigung wegen des immateriellen Schadens bejaht. Mit der Abbildung des Klägers hat die Beklagte in schwerwiegender Weise in sein Persönlichkeitsrecht eingegriffen. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs, vom Anlass und vom Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens ab (BGH NJW 1996, 985, 986). Dabei ist die unberechtigte Verwendung des Abbildes des Klägers für sich zwar noch keine schwerwiegende Rechtsverletzung. Schwerwiegend wird der Eingriff jedoch dadurch, dass der Kläger durch die Bildveröffentlichung mit einem Ereignis in Verbindung gebracht wird, mit dem er tatsächlich aber überhaupt nichts zu tun hatte (vgl. BGH GRUR 1962, 342 - Doppelmörder; OLG Koblenz NJW 1997, 1375, 1376; Schricker/Götting, Urheberrecht, 3. Aufl., § 60/§ 33-50 KUG Rn. 36). Ferner ist dabei zu beachten, dass es sich bei dem Text, dem die Abbildung des Klägers beigefügt war, um den Bericht über eine Anklage wegen einer schweren Straftat, nämlich wegen Erpressung handelte. Durch die Fotografie, auf der der Kläger eindeutig zu erkennen ist, sowie durch die Bildunterschrift ergab sich, dass es sich bei der im Text genannten Person C um die abgebildete Person handelte. Zumindest für denjenigen Teil der Leserschaft, der den Kläger nicht mit Namen kennt, war nicht ersichtlich, dass dabei ein Irrtum, nämlich eine Verwechselung bezüglich der abgebildeten Person vorlag. Insbesondere bei solchen Lesern, die den Kläger nicht namentlich, wohl aber als Schlagzeuger der Rockgruppe Y kennen, konnte der Eindruck entstehen, der abgebildete Kläger sei in das Strafverfahren als Angeklagter verwickelt. Dabei lag die Schlussfolgerung nicht fern, dass der abgebildete Musiker gerade wegen des mitgeteilten Strafverfahrens nicht mehr der aktuelle Schlagzeuger der Rockgruppe, sondern der "Ex-Y-Schlagzeuger" sei.

Die Beklagte wendet sich deshalb ohne Erfolg gegen das angefochtene Urteil, soweit sie meint, das Landgericht habe in keiner Weise berücksichtigt, dass durch den Artikel und die Bildunterschrift deutlich gemacht worden sei, dass es sich bei der Person, über die berichtet wurde, nicht um den Kläger, sondern um C handelte. Das Landgericht hat diesen Umstand sehr wohl berücksichtigt und den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nur darin gesehen, dass durch die Verwendung der Fotografie des Klägers der Eindruck erweckt wurde, es handele sich dabei um den in dem Artikel genannten Angeklagten. Es kommt auch nicht darauf an, wie die Beklagte mit der Berufung meint, dass der flüchtige Leser den Kläger nicht erkennen werde. Solche flüchtigen Leser sind ebenso wenig wie diejenigen Leser maßgeblich, die den Kläger erkennen und deshalb wissen, dass er nicht mit der Person des C identisch ist. Entscheidend ist vielmehr diejenige Lesergruppe, die auf die Richtigkeit der Berichterstattung vertraut und deshalb nicht erkennt, dass die abgebildete Person von derjenigen des C verschieden ist.

Desgleichen bleibt die Beklagte mit dem Einwand erfolglos, der Kläger habe nicht vorgetragen, dass er auf dem Bildnis erkannt worden sei oder in irgendeiner Weise eine Beeinträchtigung erlitten hätte. Zwar muss der Kläger, der einen immateriellen Schadensersatzanspruch geltend macht, substantiiert dartun und begründen, warum gerade die beanstandete Veröffentlichung zu schwerwiegenden immateriellen Schadensfolgen geführt hat (Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Aufl., 44. Kap. Rn. 44). Dies setzt jedoch keineswegs voraus, dass der Anspruchsteller die Leser der Veröffentlichung benennen muss, die durch die Berichterstattung irregeführt worden sind. Dazu ist ein in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzter ohnehin nur ausnahmsweise in der Lage. Ausreichend ist vielmehr, dass die immaterielle Schadensfolge (zum Beispiel die Rufschädigung) möglich und nicht etwa ausgeschlossen ist und nach der Art der Verletzungshandlung ein erhebliches Ausmaß erreicht haben kann (OLG Koblenz a. a. O.).

Soweit es bei der Schwere des Eingriffs auch auf Anlass und Beweggrund des Handelnden ankommt, kann zugunsten der Beklagten berücksichtigt werden, dass sie nicht über den Kläger berichten wollte, sondern seine Abbildung nur irrtümlich verwendete. Gleichwohl bleibt der Eingriff schwerwiegend, weil die Beklagte, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, ein nicht unerhebliches Verschulden trifft. Sie hat ihre Sorgfaltspflichten bei der Auswahl der verwendeten Fotografie grob fahrlässig verletzt. Gerade wenn, wie im vorliegenden Fall, über ehrenrührige Vorgänge berichtet wird, wie bei der Berichterstattung über eine Anklage wegen einer schwerwiegenden Straftat, sind die Medien zu besonders hoher Sorgfalt verpflichtet. Dies gilt für die Abbildung der betroffenen Person nicht weniger als für die Nennung ihres Namens. Bei der danach gebotenen Nachprüfung, ob die Fotografie auch den angeklagten früheren Schlagzeuger der Rockgruppe zeigt, hätte die Zeitungsredaktion, für die die Beklagte gemäß § 831 BGB haftet, ohne weiteres bemerken müssen, dass dies nicht der Fall war.

Das Landgericht hat auch zutreffend berücksichtigt, dass die Rufschädigung des Klägers nicht in anderer Weise als durch Zubilligung einer Geldentschädigung befriedigend ausgeglichen wird. Zwar hat die Beklagte in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang eine Berichtigung veröffentlicht. Eine solche schließt aber - ebenso wenig wie ein Widerruf - eine Geldentschädigung auch bei einer rechtsverletzenden Bildveröffentlichung nicht grundsätzlich aus. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, so dass ein Anspruch auf Geldentschädigung bestehen bleibt, wenn sich der Angriff gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richtet. Ein solcher Fall setzt zwar voraus, dass sich die Persönlichkeitsrechtsverletzung nach dem Inhalt und dem Verbreitungsgrad der Veröffentlichungen sowie den Beweggründen der Beklagten und dem Maß ihres Verschuldens als besonders gravierend darstellt. (BGH NJW 1995, 861, 864 - Caroline von Monaco). Da die A-Zeitung einen hohen Verbreitungsgrad hat und die Veröffentlichung auch über das Internet erfolgte, die bildliche Darstellung mit einem besonders rufabträglichen Vorgang erfolgte sowie der Beklagten ein besonders grober Sorgfaltsverstoß vorgeworfen werden muss, liegen diese Voraussetzung indes vor. Dasselbe gilt, wenn die Berichtigung nicht ordnungsgemäß erfolgt (vgl. Löffler/Ricker, 44. Kap. Rn 47; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rdn. 32.28). Auch ein solcher Fall liegt hier vor. Bei Zeitungsmeldungen, die eine rufschädigende unrichtige Darstellung enthalten, hat die Berichtigung an gleichwertiger Stelle und in gleicher Aufmachung, insbesondere mit gleichgroßer Überschrift zu erfolgen (Wenzel/Gamer, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. Kap. 13 Rdnn. 91, 94; Löffler/Ricker a. a. O. Rn. 32). Dem genügt die am 08.04.2006 veröffentlichte Berichtigung nicht. Schon die Überschrift "Korrektur" ist von der Schriftgröße her nur halb so groß wie die Überschrift des beanstandeten Artikels. Im Übrigen weist der neutrale Begriff "Korrektur" den Leser nicht ausreichend darauf hin, welche Meldung korrigiert wird, so dass schon von daher die Gefahr besteht, dass ein Großteil der Leser der Erstmitteilung die Korrekturmitteilung nicht zur Kenntnis nehmen wird. Abgesehen von ihrer nichtssagenden Überschrift befindet sich die Korrekturmitteilung am unteren linken Rand der Zeitungsseite, wohin der Blick des Lesers erfahrungsgemäß nicht in erster Linie fällt, während die angegriffene Abbildung innerhalb der Erstmitteilung an einer zentraleren Stelle der Zeitungsrückseite platziert worden war, und damit an einem erheblich deutlicher ins Auge fallenden Bereich.

Die Höhe der vom Landgericht zuerkannten Entschädigung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar wurde der Kläger nicht durch Nennung seines Namens, sondern allein durch Verwendung einer Abbildung mit der angeklagten Person in Zusammenhang gebracht, so dass der Eingriff nicht dieselbe Qualität wie eine Berichterstattung mit Veröffentlichung des Namens des Verletzten haben mag. Auch ist zugunsten der Beklagten in Rechnung zu stellen, dass sie unverzüglich eine - wenn auch nicht ausreichende - Berichtigung veröffentlicht hat. Gleichwohl ist die Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers wegen des besonders ehrenrührigen Inhalts der Pressemitteilung und des hohen Verbreitungsgrades der A-Zeitung als Papier- und als Internetausgabe nicht im alleruntersten Bereich der entschädigungspflichtigen Rechtsverstöße anzusiedeln.

Da die Berufung erfolglos bleibt, hat die Beklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 97 ZPO).

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht gemäß § 543 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

Ende der Entscheidung

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