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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 10.10.2006
Aktenzeichen: 11 U 3/06 (Kart)
Rechtsgebiete: GWB


Vorschriften:

GWB § 20
Kein Anspruch auf Abschluss eines Werkstatt-Servicevertrages aus GVO EG 1400/2002 oder § 20 I GWG.
Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Abschluss eines X - Servicevertrages.

Sie betreibt an ihrem Hauptsitz in O1 seit ihrer Gründung am 1.9. 2002 ein Y-Autohaus und in der unselbständigen Zweigstelle O2 seit 2004 ein Y-Autohaus sowie einen Werkstattbetrieb. Gesellschafter der Klägerin sind a A, zugleich Geschäftsführerin, mit einem Gesellschaftsanteil von 40 % sowie ihre drei minderjährigen Kinder. Der von ihr getrennt lebende Ehemann, B A, hat einen Beratervertrag mit der Klägerin abgeschlossen, sein Bruder C A ist technischer Leiter der Klägerin.

Eigentümer des Betriebsgrundstücks in O2 sind B und C A. Auf demselben Betriebsgrundstück betreibt eine B GmbH seit 2004 einen Handel mit EU-Fahrzeugen und eine Z-Vertragswerkstatt. Geschäftsführer der B GmbH ist C A, Gesellschafterinnen sind a A und D A, die Ehefrau von C A.

Die Klägerin und die B GmbH nutzen auf dem Betriebsgelände vorhandene Räumlichkeiten teilweise gemeinsam und sind über dieselbe Telefonnummer erreichbar. Bis Ende 2003/Anfang 2004 hat auf dem Betriebsgelände die Autohaus A GmbH, über deren Vermögen am 27.01.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, als Vertragshändlerin der Beklagten ein X-Servicezentrum betrieben.

Mit Schreiben vom 12.1.2004 bewarb sich die B GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer C A, um einen X - Servicevertrag. Die Beklagte lehnte diese Bewerbung ab. Im April 2004 bewarb sich die Klägerin, vertreten durch ihren technischen Leiter C A, um einen X-Servicevertrag.

Die Beklagte hat die Bewerbung ebenfalls abgelehnt, da sie durch das Verhalten der insolventen Autohaus A GmbH einen erheblichen Schaden erlitten habe und die Klägerin den alten Betrieb unter Verwendung der von ihr, der Beklagten, subventionierten Einrichtungsgegenstände fortzuführen versuche.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie keinerlei makelbehaftete Beziehung zu der B GmbH, zu C A bzw. zu der insolventen Autohaus A GmbH habe. Sie sei keine Auffanggesellschaft der insolventen Autohaus A GmbH und führe deren Betrieb nicht fort.

Die Klägerin hat erstinstanzlich auf Abschluss eines Servicevertrages geklagt. Wegen der Antragstellung im Einzelnen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (S. 4-6) Bezug genommen.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, aus der Gruppenfreistellungsverordnung ( GVO ) EG 1400/2002 ergebe sich kein zivilrechtlicher Anspruch auf Kontrahierung. Der Klägerin stünden die Ansprüche auch nicht gemäß § 20 GWB zu. Zwar sei die Beklagte als Kraftfahrzeugherstellerin Normadressatin dieser Bestimmung. Unter Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes erscheine die Weigerung der Beklagten, die Klägerin als X-Service-Werkstatt zuzulassen, aber nicht als unbillige Behinderung im Sinne von § 20 Abs. 1 GWB. Die Beklagte habe nachvollziehbar ein berechtigtes Interesse daran dargelegt, keine vertraglichen Beziehungen zu der Klägerin einzugehen. Wegen aller weiteren Einzelheiten und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angegriffene Urteil vom 16.12.2005 Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Antrag auf Abschluss eines Servicevertrages weiterverfolgt. Sie behauptet, sie erfülle die qualitativen Kriterien, die die Beklagte an die Auswahl ihrer Vertragspartner stelle. Die Beklagte habe kein berechtigtes entgegenstehendes Interesse. Sie, die Klägerin, sei als juristische Person rechtlich unabhängig und deshalb von den natürlichen Personen zu trennen, die ihre Geschäftsführer und/oder Gesellschafter sind. Selbst wenn man auf letztere abstelle, sei festzustellen, dass sich die hinter der Klägerin stehenden Personen gegenüber der Beklagten nichts hätten zu schulden kommen lassen. Allein deren Bekanntschaft oder Verwandtschaft mit anderen Personen, die früher einmal in Geschäftsverbindungen mit der Beklagten standen, könne ihr, der Klägerin, nicht angelastet werden. Berechtigte Gründe zur Verweigerung eines Vertragsabschlusses könne die Beklagte nicht vortragen. So sei die Frage des Bestehens eines gültigen Untermietvertrages nicht entscheidungserheblich. Es bestehe kein objektiver Grund zu zweifeln, dass die Klägerin dauerhaft im Besitz des Betriebsgrundstückes bleiben werde. Auch in anderen Fällen zweifle die Beklagte nicht von vornherein am Bestehen eines Mietvertrages und verlange nicht dessen Nachweis.

Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass B A als Bevollmächtigter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2005 wissentlich falsche Angaben zu den Mietverhältnissen gemacht habe. Ungeachtet dessen sei es rechtlich völlig unvertretbar, wenn das Landgericht schon diesen Umstand allein als hinreichend genommen habe, um die für den Abschluss eines X-Servicevertrages mit der Klägerin erforderliche Vertrauensgrundlage zu zerstören. Selbst wenn die Aussage des Klägervertreters im Termin vorsätzlich falsch gewesen wäre, habe das Gericht sie in grotesker Weise überbewertet. Überdies könnten Verfehlungen Dritter nicht zur Begründung einer außerordentlichen Kündigung und damit auch nicht zur Ablehnung des Abschlusses eines Vertragsverhältnisses herangezogen werden.

Zu Unrecht habe das Landgericht festgestellt, dass der Beklagten ein Vertragsabschluss mit der Klägerin auch deshalb unzumutbar sei, weil noch ein Rechtsstreit gegen die Klägerin über die Herausgabe der auf dem Betriebsgrundstück verbliebenen und früher von der insolventen Autohaus A GmbH genutzten Einrichtungsgegenstände (mit X-Logo) anhängig sei.

Sie, die Klägerin, mache sich die X-Signalisation nicht zu Eigen, indem sie sie nutze. Sie habe tatsächlich noch keinerlei Umsatz mit X-Fahrzeugen getätigt. Das Vorhandensein der Signalisation (bei der insolventen Autohaus A GmbH bzw. der B GmbH ) könne ihr nicht zugerechnet werden.

Unerheblich sei, dass ihre, der Klägerin, Geschäftsführerin Gesellschaftsanteile an der B GmbH halte. Denn Vertreter der B GmbH sei ausschließlich deren Geschäftsführer C A. Ihre Geschäftsführerin habe seinerzeit in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin der B GmbH - ohne Erfolg - darauf hingewirkt, dass die beanstandete Werbung abgestellt werde. Selbst wenn ihr die wettbewerbswidrige Werbung zuzurechnen wäre, sei dieser Umstand nicht geeignet, die Verweigerung eines Werkstattvertrages zu rechtfertigen.

Es bestehe auch keine personelle Verflechtung zwischen den Gesellschaften bzw. deren Gesellschaftern und Geschäftsführern. Gesellschafter der Klägerin seien ganz andere Personen als die Gesellschafter der (ehemaligen) Autohaus A GmbH.

Die Beklagte habe durch die Insolvenz der Autohaus A GmbH auch keinen Schaden erlitten. Insoweit bezieht sich die Klägerin auf ein Urteil des Landgerichts Hannover vom 6.1.2006 ( Az: 13 O 254 /04; Anlage BK 1 zur Berufungsbegründung), das eine Herausgabeklage der hiesigen Beklagten mit der Begründung abgewiesen hat, die (dortige) Klägerin habe ihr Eigentum an den Einrichtungsgegenstände im Rahmen des "X- Ausstattungs -Pakets" nicht ausreichend darlgelegt.

Soweit die Beklagte ihr, der Klägerin, die Ausstattung des Betriebsgeländes der B GmbH mit X-Pylone und dem X-Logo vorhalte, betreffe das nicht sie, die Klägerin, sondern einen Dritten. Ungeachtet dessen sei die Signalisation zwischenzeitlich vom Grundstück entfernt.

Mit alledem habe sie, die Klägerin, nichts zu tun. Das gelte schließlich auch für die Insolvenz der Autohaus A GmbH. Daraus werde deutlich, dass es nichts gebe, was die Beklagte der Klägerin entgegenhalten könne, um sie als Werkstatt-Servicepartner abzulehnen.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.12.2005 - Az: 3-11 0 21/05 abzuändern;

2. die Beklagte zu verurteilen, eine auf den Abschluss eines Werkstattvertrages mit der Klägerin nach Maßgabe der Anlage A ("X Servicevertrag") gerichtete Willenserklärung abzugeben;

hilfsweise,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, eine auf den Abschluss eines Werkstattvertrages mit der Klägerin nach Maßgabe der Anlage A ("X Servicevertrag") gerichtete Willenserklärung abzugeben unter der Bedingung, dass die Beklagte die qualitativen Standards gemäß Anhang 4 der Anlage A erfüllt;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist und entsteht, dass die Beklagte ihr den Abschluss eines Werkstattvertrages, wie mit Schreiben der Klägerin vom 01.06.2004 beantragt, verweigert hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und trägt zur Begründung vor:

Die B GmbH verwende nach wie vor und ohne Genehmigung der Beklagten deren Markenzeichen auf Rechnungsformularen und am Betriebsgrundstück. Sie geriere sich darüber hinaus seit Monaten als "X-Werkstattservice" und verkaufe nach wie vor X-Neuwagen, ohne hierzu authorisiert zu sein.

Offensichtlich versuche die B GmbH, durch die unberechtigte Verwendung des X-Logos auf die Beklagte Druck im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit auszuüben. Diese Umstände belegten deutlich, dass es der Beklagten nicht zugemutet werden könne, mit der Klägerin zusammenzuarbeiten. Die hinter der Geschäftsführung der Klägerin stehenden und tatsächlich handelnden Personen, insbesondere C und B A, stünden einer vertrauensvollen Zusammenarbeit grundlegend entgegen.

Der nunmehr gestellte Hauptantrag sei ohne weiteres abzuweisen, weil zunächst ein Servicepartner die qualitativen Standards gemäß Anhang 4 der Anlage A zum X-Service-Vertrag erfüllen müsse. Die Klägerin erfülle diese Standards nicht.

Das Landgericht habe eine zutreffende und rechtsfehlerfreie Abwägung der Gesamtumstände vorgenommen. Ihr, der Beklagten, könne unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände und im Hinblick auf die auf der Klägerseite handelnden Personen schlicht nicht zugemutet werden, einen Servicevertrag abzuschließen. Sie habe im Zusammenhang mit der Insolvenz der Autohaus A GmbH einen beträchtlichen Schaden von ca. 200.000,00 € erlitten. Dazu habe der ehemalige Geschäftsführer und jetzige technische Leiter der Klägerin ganz maßgeblich beigetragen. Die Geschäftsführerin der Klägerin sei lediglich pro forma eingesetzt worden. Die tatsächlich handelnden Personen seien B und C A. Die tatsächlichen "Besitz- und Mietverhältnisse" würden von der Klägerin nach wie vor nicht nachprüfbar und rechtlich belastbar offengelegt. Sie, die Beklagte, habe aber entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ein massives und berechtigtes Interesse daran, dass die Klägerin über einen Mietvertrag mit einer geregelten Mindestlaufzeit verfüge. Die Klägerin könne sich von den Aussagen des Herrn A im Prozess auch nicht distanzieren, da dieser als ihr Handlungsbevollmächtigter aufgetreten sei. Inwieweit der ehemalige X-Pylon vollständig umgestaltet werde, sei irrelevant. Tatsache sei, dass die B GmbH nach wie vor unverändert zwei original X-Pylone verwende und damit marken- und wettbewerbsrechtliche Verstöße begehe. Außerdem sei zu bestreiten, dass die Geschäftsführerin der Klägerin seinerzeit als Gesellschafterin der B GmbH auf die Unterlassung der beanstandeten Werbung hingewirkt habe.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist - auch mit den in der Berufungsinstanz neu formulierten Anträgen - unbegründet.

1.) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich ein Anspruch auf Abschluss eines Werkstatt-Servicevertrages nicht unmittelbar aus der GVO EG 1400/2002 ergibt. Die GVO für den Kraftfahrzeugvertrieb regelt nur die Voraussetzungen, unter denen Vertriebsvereinbarungen des Kraftfahrzeugsektors gruppenweise gemäß Art. 81 Abs. 3 EG von dem Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG freigestellt sind. Zivilrechtlich durchsetzbare Verhaltenspflichten des Kraftfahrzeugherstellers lassen sich aus ihr nicht herleiten (BGH, Urt. v. 28.06.2005 - KZR 26/04 - qualitative Selektion - GRUR INT. 2006, 57).

Ein Rechtsanspruch auf Authorisierung kann sich aber aus § 20 Abs. 1 GWB ergeben, wovon das Landgericht im Ansatz ebenfalls zutreffend ausgegangen ist (Creutzig, EG-Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor, Rn. 574; Bechtold NJW 2003, 3729, 3733). Innerhalb eines qualitativ selektiven Vertriebssystems fordert die qualitative Selektion die Zulassung aller geeigneten Händler, sofern der Hersteller die Freistellung nicht verlieren will. Das gilt auch für das Merkmal des üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehrs. Der Geschäftsverkehr ist für die Zulassung von qualitativ geeigneten Händlern zugänglich.

Dass die Beklagte als Kraftfahrzeugherstellerin Normadressatin im Sinne des § 20 GWB ist, ist zwischen den Parteien nicht streitig.

Ein Anspruch aus § 20 GWB scheitert indes daran, dass die Klägerin zu den weiteren Voraussetzungen eines Anspruches aus § 20 GWB nicht ausreichend vorträgt.

Ein Unternehmen, das Ansprüche aus §§ 33, 20 GWB geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast nicht nur für die Normadressateneigenschaft des Behindernden, sondern auch für das Vorliegen eines gleichartigen Unternehmens üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehrs und einer Behinderung oder unterschiedlichen Behandlung gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund (BGHZ 96, 337 - Abwehrblatt II und ständige Rechtsprechung).

Wer auf Abschluss eines Händler- oder Servicevertrags klagt, muss im System des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 GWB deshalb darlegen und beweisen, dass er die Merkmale erfüllt, die der Lieferant für das qualitative selektive Vertriebssystem festgelegt hat. Vorliegend hat die Beklagte die Merkmale ihrer qualitativen Selektion im Anhang 4 zum Service-Vertrag (Anlage A zum Schriftsatz vom 20.04.06 ) veröffentlicht. Die den Abschluss eines Service-Vertrages unter Berufung auf § 20 GWB begehrende Klägerin hätte deshalb substantiiert vortragen müssen, dass sie diese Standards - was die Beklagte bestreitet - erfüllt.

Hierzu bedarf es gegebenenfalls zumindest des Vortrags, dass sie alle Qualitätsmerkmale erfüllt, die ein oder mehrere zugelassene Servicepartner aufweisen. Nur dann trägt sie im Sinne von § 20 Abs. 1 oder Abs. 2 GWB schlüssig vor, dass sie durch die Aufnahmeverweigerung in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, gegenüber gleichartigen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt wird (Bechtold, a. a. O. S. 3733). Erst danach muss der die Aufnahmepflicht bestreitende Hersteller vortragen, warum der Aufnahme Begehrende die Standards nicht erfüllt oder dass es außerhalb der Erfüllung der Qualitätsmerkmale einen sachlich gerechtfertigten Grund für die Aufnahmeverweigerung gibt. Insoweit sind alle Gesichtspunkte relevant, die trotz bestehender kartellrechtlicher Belieferungspflicht den Abbruch einer Lieferung aus wichtigem Grund rechtfertigen können, insbesondere tatsächlich stattgefundenes oder zu befürchtendes Fehlverhalten, das die Aufnahme oder Fortsetzung einer Belieferung unzumutbar macht (Bechtold a.a.O.).

Dem wird der Vortrag der Klägerin, die die Erfüllung der Standards lediglich pauschal behauptet hat, nicht gerecht. Die Klage ist schon aus diesem Grund unbegründet.

2.) Selbst wenn man unterstellt, dass die Klägerin die Standards erfüllt, hätte die Klage keinen Erfolg. Zwar kommt eine Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin als Vertragswerkstatt zuzulassen, grundsätzlich auch unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung einer ihr nach § 20 Abs. 1 GWB verbotenen unbilligen Behinderung der Klägerin in Betracht (BGH, Urteil vom 28.06.2005 a. a. O., S. 10 f.).

Hiervon ist das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung auch ausgegangen und hat einen Missbrauch von Marktmacht durch die Beklagte zutreffend verneint, weil sie ein berechtigtes Interesse daran habe, keine langjährige vertragliche Beziehung zu der Klägerin einzugehen.

Der Senat folgt dem Landgericht dabei jedenfalls im Ergebnis.

a) Ob zur Ablehnung eines Vertragsverhältnisses die von der Beklagten angeführten, angeblich unklaren mietvertraglichen Verhältnisse oder ein Schaden der Beklagten im Zusammenhang mit der Insolvenz der Autohaus A GmbH ausreichten, kann dahin stehen. Insoweit erscheint nicht unzweifelhaft, ob die Beklagte unter Berufung ( allein ) auf diese Gesichtspunkte einen Service - Vertragsabschluss ernsthaft verweigern könnte.

Soweit die Beklagte pauschal einen Schaden von rund 200.000 € infolge der Insolvenz der Autohaus A GmbH behauptet, folgt aus ihrem Vortrag nämlich nicht hinreichend deutlich, inwieweit ein dem Geschäftsführer der Autohaus A GmbH vorwerfbares Verhalten ursächlich für die Insolvenz und den behaupteten Schaden war und inwieweit deshalb das Vertrauen in die künftige Zusammenarbeit mit der Klägerin erschüttert sein könnte.

Ebenfalls zweifelhaft erscheint, ob die Verweigerung der Herausgabe der Geschäftsausstattung durch die Klägerin, die Grundstückseigentümergemeinschaft und die B GmbH hierfür ausreichte, weil der Streit über die Eigentumslage lediglich eine punktuelle Auseinadersetzung darstellt. Eine vergleichbare Meinungsverschiedenheit müsste ggfs. auch in einem laufenden Vertragsverhältnis gerichtlich beigelegt werden, ohne dass das Vertragsverhältnis insgesamt beendet werden könnte. Das gilt erst recht, nachdem das Landgericht Hannover die Herausgabeklage der Beklagten gegen die Klägerin und die B GmbH zwischenzeitlich mangels Nachweises ihres Eigentums abgewiesen hat (Urteil v. 6.1.2006, Anlage BK 1). Ob die Verweigerung der Herausgabe durch die B GmbH als Grund für die Ablehnung eines Servicevertrags gegenüber der Klägerin ausreichen könnte, erscheint daher zumindest zweifelhaft.

b) Zu Recht hat das Landgericht aber darauf abgestellt, dass der bevollmächtigte Vertreter der Klägerin, B A, in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht unzutreffende Angaben zu den vertraglichen Verhältnissen gemacht hat, indem er erklärte, zwischen der Eigentümergemeinschaft und der B GmbH einerseits sowie der Klägerin andererseits bestünden getrennte Mietverhältnisse (Sitzungsprotokoll vom 20.5.2005, GA 208).

Tatsächlich hat die Eigentümergemeinschaft das Grundstück an ein Unternehmen mit Sitz in Spanien vermietet, dessen Gesellschafterin die Ehefrau von C A ist, und behauptet die Klägerin nunmehr, es gebe Untermietverträge zwischen der spanischen Gesellschaft, der B GmbH und der Klägerin.

Die Klägerin hat selbst eingeräumt, die Aussage sei wörtlich genommen "nicht hundertprozentig korrekt" gewesen. Nicht zu überzeugen vermag jedoch ihre Darstellung, sie sei "nicht wissentlich falsch", weil es aus der Sicht des Terminsbevollmächtigten nicht darauf angekommen sei, ob die getrennten Mietverträge unmittelbar mit der Eigentümergemeinschaft bestehen oder über die spanische Gesellschaft vermittelt werden. Ausweislich des Protokolls hat der Terminsbevollmächtigte wörtlich erklärt: " dass es getrennte Mietverträge zwischen der Grundstückseigentümergemeinschaft C und B A und der B GmbH sowie der Klägerin gebe". Dass das Hauptmietverhältnis zwischen der Eigentümergemeinschaft und einer spanischen Gesellschaft besteht und die Klägerin lediglich ein Untermietverhältnis mit dieser abgeschlossen haben soll, wird damit nicht nur verschwiegen, sondern es entsteht der - unzutreffende - Eindruck, unmittelbar zwischen der Klägerin und der Grundstückseigentümergemeinschaft bestehe ein Mietverhältnis. Es war auch nicht Sache des Terminsbevollmächtigten zu entscheiden, inwieweit es darauf ankommt, ob die getrennten Mietverträge unmittelbar mit der Eigentümergemeinschaft bestehen oder über die spanische Gesellschaft vermittelt werden. Diese Beurteilung stand nur dem Landgericht zu, dessen Fragen der Terminsbevollmächtigte korrekt und so umfassend hätte beantworten müssen, dass nicht durch das Verschweigen von Umständen ein falscher Eindruck entstehen konnte. Es bedarf keiner abschließenden Beurteilung der Frage, ob Herr A vorsätzlich oder fahrlässig falsch ausgesagt hat.

Denn in jedem Fall war sein Verhalten unkorrekt und geeignet, das Misstrauen der Beklagten nicht nur in seine Person, sondern auch in das Unternehmen der Klägerin zu bestärken. Insbesondere kann es der Beklagten nicht zugemutet werden, über Zweifel an der Korrektheit und Zuverlässigkeit des Beraters und Terminbevollmächtigten der Klägerin hinweg zur Aufnahme vertraglicher Beziehungen verpflichtet zu werden. Die Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, das Landgericht habe die Aussage - selbst wenn sie wissentlich falsch gewesen wäre - in "grotesker Weise überbewertet", vermag der Senat vor diesem Hintergrund nicht nachzuvollziehen. Noch befremdlicher erscheint allerdings, dass sich die Klägerin die bewusst falschen Aussagen eines von ihr gem. § 141 ZPO zum Termin entsandten Bevollmächtigten nicht zurechnen lassen müsse. Die Klägerin verkennt, dass es sich dabei nicht um die Frage handelt, inwieweit Fehlverhalten Dritter zur Vertragskündigung herangezogen werden kann, sondern inwieweit der Beklagten die Aufnahme von geschäftlichen Beziehungen zu der Klägerin im Hinblick auf diejenigen Personen zumutbar ist, von denen sie sich im geschäftlichen Bereich und vor Gericht beraten und vertreten lässt.

c) Ungeachtet dessen wäre die Ablehnung eines Servicevertrags allein schon deshalb sachlich gerechtfertigt, weil die auf demselben Grundstück residierende B GmbH die nach der Insolvenz der Autohaus A GmbH verbliebene X-Signalisation weiter nutzt und sich dadurch wie eine autorisierte X-Händlerin bzw. X-Vertragswerkstatt geriert.

Soweit die Klägerin pauschal bestreitet, dass hierdurch der Eindruck erweckt werde, es handele sich um eine autorisierte X - Werkstatt, liegt zum einen kein ordnungsgemäß substantiierter Berufungsangriff gegen die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil vor. Ihr pauschaler Einwand wird durch die vorgelegten Lichtbilder (GA 315) und die darauf beruhenden Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil widerlegt. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Tatsachenfeststellung begründen, hat die Klägerin nicht aufgezeigt (§ 520 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).

Zum anderen kommt es nicht allein darauf an, welcher Eindruck durch die Verwendung der X - Signalisation gegenüber Dritten besteht, weil bereits durch die nicht genehmigte Verwendung des Namens X die Namens- und Markenrechte der Beklagten verletzt werden. Wie dem ständig mit Vertragshändlersachen befassten Senat bekannt ist, gestatten die Automobil - Hersteller die Verwendung ihres Namens und ihrer Marken ausschließlich Vertragshändlern. Darüber setzt sich die nicht autorisierte B GmbH hinweg und verletzt schon hierdurch die Rechte der Beklagten.

Selbst wenn die B GmbH diese Signalisation - wie die Klägerin behauptet - zwischenzeitlich ganz oder teilweise beseitigt hätte, würde ihr rechtswidriges Verhalten in der Vergangenheit damit nicht entfallen.

Zu Unrecht meint die Klägerin schließlich, das Verhalten der B GmbH könne ihr nicht zugerechnet werden. Auf die "formale" Selbständigkeit der insolventen Autohaus A GmbH und der B GmbH sowie fehlende persönliche Verflechtungen kann sich die Klägerin nicht berufen.

Es wäre der Beklagten unzumutbar, mit dem Hinweis auf eine angebliche formale Selbständigkeit zur Aufnahme vertraglicher Beziehungen mit einem Vertragspartner verpflichtet zu sein, der nicht nur auf demselben Betriebsgrundstück wie die ihre Namens- und Markenrechte verletzende B GmbH residiert, sondern dessen Geschäftsführerin an diesem Unternehmen beteiligt ist und dessen Geschäftsführer technischer Leiter der Klägerin ist.

Im Hinblick auf diese Gegebenheiten besteht für den Senat kein Zweifel, dass die Brüder B und C A in allen Gesellschaften den entscheidenden Einfluss ausüben und diejenigen sind, die die Geschäfte tatsächlich führen. Dafür spricht nichts so deutlich wie der Umstand, dass die Geschäftsführerin der Klägerin ihren Ehemann und "Berater" mit der Wahrnehmung des Termins vor dem Landgericht beauftragt hat, was gem. § 141 ZPO einen voll informierten und zu allen Erklärungen ermächtigten Vertreter voraussetzt.

Selbst wenn dies anders wäre, genügte schon der entsprechende Eindruck, um die Verweigerung der Aufnahme von Vertragsbeziehungen als sachlich berechtigt anzusehen. Denn der Beklagten kann nicht das Risiko aufgebürdet werden, vertragliche Beziehungen zu einem Unternehmen aufzunehmen, bei dem unklar ist, wer die Verantwortung für das Unternehmen und dessen Geschäftspolitik hat, zumal wenn feststeht oder zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass die faktische Leitung Dritte innehaben, die die Namens- und Markenrechte der Klägerin missbrauchen.

3.) Ob der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag zulässig ist, begegnet nachhaltigen Bedenken. Ein Aufnahmeanspruch der Klägerin setzt - wie dargelegt - in jedem Fall voraus, dass die qualitativen Standards erfüllt werden. Die begehrte Feststellung, dass die Beklagte zum Vertragsabschluss mit der Klägerin unter der Bedingung verpflichtet sei, dass diese die Standards erfülle, klammert damit einen Teil der tatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen aus und will deren Klärung offenbar erst nach Abschluss des Rechtsstreits herbeiführen. Damit zielt das Feststellungsbegehren letztlich auf eine abstrakte Rechtsfrage ab, während die Auswirkungen der Entscheidung von einer außergerichtlichen Bedingung abhängen sollen.

Die Frage der Zulässigkeit kann indes auf sich beruhen, da das Klagebegehren sachlich aus den unter 2.b und c ) dargelegten Gründen unter keinem Gesichtspunkt Erfolg haben kann, selbst wenn die Klägerin die qualitativen Standards der Beklagten erfüllte.

Daraus folgt zugleich, dass auch der Feststellungsantrag zu 3. als unbegründet abzuweisen war.

4.) Die Kosten der Berufung hat die Klägerin gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da der Senat nur anerkannte Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall angewandt hat.

Ende der Entscheidung

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