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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 26.07.2005
Aktenzeichen: 11 U 30/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1004
Zur fehlenden Wiederholungsgefahr bei untersagter Bildberichterstattung über eine Prominente.
Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen eine Berichterstattung in der von der Beklagten verlegten Zeitschrift A Nr. 9/2002.

Die Klägerin unterhielt in den Jahren 2001/2002 eine Beziehung zu dem damaligen Ehemann der Schauspielerin B, C. In dem Heft 9/2002 der Zeitschrift A erschien ein Bericht unter der Überschrift "B: Von ihrem Mann schamlos betrogen - doch sie wehrt sich". Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 zur Klage (Bl. 5/6 d. A.) Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Klägerin, die diese Berichterstattung für unzulässig hält, weil sie einen widerrechtlichen Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht darstelle, hat die Beklagte in mehreren Parallelverfahren auf Unterlassung von Berichterstattungen und Veröffentlichung von Fotografien in Anspruch genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),

zu unterlassen,

unter Bezugnahme auf sie zu verbreiten:

1. "C Arm in Arm mit D beim Spaziergang"

2. "C... Hand in Hand mit einer Blondine, der 30-jährigen Würstchenverkäuferin D, während eines Spaziergangs am O1 bei O2".

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Unterlassungsantrag weiterverfolgt.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Parteivortrages auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Zwar muss die Klägerin - wie der Senat mehrfach entschieden hat ( Urteile vom 26.07.2005 Az: 11 U 12/03; 11 U 13/03; 11 U 31/03) - eine Bild-Berichterstattung über ihre Affäre mit Herrn C grundsätzlich nicht hinnehmen. Insoweit wird auf die Ausführungen des Senats in den erwähnten Parallelverfahren verwiesen.

Das gilt im Grundsatz auch für die hier angegriffene Berichterstattung.

Die Klage kann im Ergebnis jedoch keinen Erfolg haben, weil es an der für den Unterlassungsantrag erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt.

Die Klägerin hat die einzelnen Bestandteile der Berichterstattung in einer Vielzahl von Verfahren jeweils isoliert angegriffen. Bei dem streitgegenständlichen Satz "C Arm in Arm mit D beim Spaziergang" handelt es sich um eine Bildunterschrift zu einem Bild, das die Klägerin mit Herrn C bei einem Spaziergang am O1 zeigt. Vollständig lautet die Unterschrift: "Eines der Fotos, die die Affäre ans Licht brachten: C Arm in Arm mit D beim Spaziergang".

Für sich allein ergibt der Satz keinen Sinn, weil er der Beschreibung und Erläuterung der darüber abgedruckten Fotografie dient, aber keinen eigenständigen Aussagegehalt hat. Da den Beklagten aber die Veröffentlichung von Fotos, die anlässlich des gemeinsamen Spaziergangs der Klägerin mit Herrn C am O1 entstanden sind, durch die Entscheidungen in den Parallelverfahren untersagt worden ist, besteht für die Beklagte weder Anlass noch Gelegenheit, die Bildunterschrift im Zusammenhang mit der untersagten Bildberichterstattung zu wiederholen.

Das gilt entsprechend für die weitere inkriminierte Angabe "C... Hand in Hand mit einer Blondine, der 30-jährigen Würstchenverkäuferin D, während eines Spaziergangs am O1 bei O2". Insoweit handelt es sich zwar nicht unmittelbar um eine Bildunterschrift, jedoch um die Erläuterung eines Fotos, die als Bildbeschreibung unmittelbar nur im Zusammenhang mit der Wiedergabe des entsprechenden Fotos verständlich ist.

Da der Beklagten im Rahmen der zahlreichen Prozesse, mit der die Klägerin jeweils gegen die Bild- und Textberichterstattung im einzelnen vorgegangen ist, die Veröffentlichung dieser Bilder untersagt worden ist, ist ein Fall, in dem die Beklagte die beschreibende Aussage im Rahmen einer erneuten Bild-Berichterstattung wiederholen könnte, nicht denkbar. Die Klägerin hat hierzu nichts vorgetragen und insbesondere nicht erläutert, weshalb sie bei einer zergliedernden Betrachtungsweise von einer Wiederholungsgefahr auch hinsichtlich der unselbständigen Einzelbestandteile der angegriffenen Bild-Berichterstattung ausgeht.

Fehlt es aber an einer künftigen Wiederholungsgefahr, so ist der Unterlassungsanspruch, der sich auf § 1004 BGB stützt, nicht begründet.

Die Kosten des erfolglosen Berufungsverfahrens hat die Klägerin gemäß § 97 Abs.1 ZPO zu tragen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, weil der Senat nur anerkannte Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall angewandt hat (§ 543 ZPO).

Ende der Entscheidung

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