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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 07.06.2005
Aktenzeichen: 11 U 63/03
Rechtsgebiete: UrhG
Vorschriften:
UrhG § 26 III | |
UrhG § 26 IV |
Gründe:
I.
Die klagende Verwertungsgesellschaft macht Folgerechtsauskunftsansprüche (§ 26 Abs. 3 und 4 UrhG) gegen den Beklagten geltend. Der Beklagte berät Sammler und Kunstinteressenten beim An- und Verkauf von Kunstwerken gegen Provision.
Der Kläger verlangt eine allgemeine Auskunft (§ 26 Abs. 3 UrhG) für das Jahr 2001 sowie Auskunft im Zusammenhang mit der Veräußerung der Kunst...Z, einer der größten und geschlossensten Privatsammlungen des ... mit Werken der Künstlergruppe "..." und "...", im ... 2001.
Die Verkäufer haben den in deutscher Sprache abgefassten Kaufvertrag am ...01.2001 in O2 unterschrieben. Im Übrigen sind die konkreten Umstände des Geschäftsabschlusses und des Vertragsinhalts, insbesondere hinsichtlich der dinglichen Übertragung, streitig.
Der Kläger hat gemeint, der Beklagte sei nach den Gesamtumständen seiner Aktivitäten Kunsthändler. Die Umstände der Veräußerung wiesen den erforderlichen Inlandsbezug auf, so dass deutsches Urheberrecht anzuwenden sei.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
1. dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Originale von Werken der bildenden Künste der aus der anliegenden Liste der dem Kläger angeschlossenen Urheber unter seiner Beteiligung (als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler) in der Zeit vom ...01.2001 bis zum ....12.2001 weiterveräußert wurden;
2. dem Kläger Auskunft über den Namen und die Anschrift des (oder der) jeweiligen Veräußerer(s) der im ... 2001 unter seiner Beteiligung veräußerten Werke i. S. des Antrags 1. aus der "Z" (Kunstsammlung der Y bzw. der X und ggf. weiterer Unternehmen der W bzw. von V, O1) sowie über die Höhe des jeweiligen Veräußerungserlöses der einzelnen Werke unter Angabe von Urheber und Titel zu erteilen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, er betreibe keinen Kunsthandel, sondern sei ausschließlich beratend tätig. Die Veräußerung der Kunst...Z unterliege mangels Inlandsbezugs nicht dem deutschen Folgerechtsanspruch gem. § 26 Abs. 1 UrhG. Die Kunstwerke hätten sich vor der Veräußerung schon mehrere Monate in der Schweiz befunden, eine Übergabe in Deutschland könne nicht angenommen werden.
Das Landgericht hat dem Antrag zu 1) stattgegeben. Es hat die Kunsthändlereigenschaft des Beklagten bejaht und gemeint, dem Beklagten sei rechtzeitig vor dem 31.12.2002 das Auskunftsersuchen des Klägers zugegangen.
Den Klageantrag zu 2) hat das Landgericht abgewiesen, weil es an einem ausreichenden Inlandsbezug der Weiterveräußerung der Kunstwerke fehle. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 126, 252 - Folgerecht bei Auslandsbezug) spiele es dafür keine Rolle, ob das schuldrechtliche Geschäft in Deutschland stattgefunden habe und es sich bei den Vertragsparteien um deutsche Staatsangehörige handele. Der Kläger habe einen zumindest teilweise in Deutschland vollzogenen Eigentumsübergang nicht substantiiert vorgetragen. Er vermute nur, dass das von der Veräußererseite in Deutschland unterschriebene schuldrechtliche Kaufvertragsangebot auch entsprechend § 931 BGB die Abtretungserklärung bezüglich der im schweizerischen Zollfreilager befindlichen Kunstgegenstände beinhalte. Eine andere Beurteilung sei auch nach dem Recht der Schweiz nicht denkbar. Ein Auskunftsanspruch könne schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt der Gesetzesumgehung begründet werden. Eine Lagerung der Kunstwerke in der Schweiz zum Zweck der Umgehung des deutschen Folgerechtsanspruches sei nach dem Vortrag des Beklagten nicht greifbar.
Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien.
Der Kläger wiederholt und vertieft seinen Sach- und Rechtsvortrag.
Er meint, er habe die Voraussetzungen einer Weiterveräußerung mit (hinreichendem) Inlandsbezug dargelegt. Im Übrigen vertritt er die Auffassung, dass zur Weiterveräußerung im Sinne von § 26 UrhG nicht nur das dingliche Veräußerungsgeschäft, sondern der gesamte Veräußerungstatbestand einschließlich der schuldrechtlichen Vereinbarungen zähle. Anders als in dem erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs habe hier zumindest die Veräußererseite den Kaufvertrag in Deutschland unterschrieben. Auch der von der Veräußererseite beauftragte Privatgutachter sei von einer Veräußerung am ...01.2001 ausgegangen. Jedenfalls folge eine entsprechende Auslegung unter Berücksichtigung der EU-Richtlinie 2001/84/EG.
Ferner habe das Landgericht § 101 schweizerisches IPRG übersehen, wonach beim rechtsgeschäftlichen Erwerb an Sachen im Transit eine Rückverweisung auf das Recht des Bestimmungsstaates existiere. Ergänzend verweist der Kläger auf eine Anmerkung zum erstinstanzlichen Urteil in KUR 2004, 147 und macht sich deren Inhalt zur Unterstützung seiner Rechtsauffassung zu Eigen.
Der Kläger beantragt zur eigenen Berufung,
auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.10.2003 - Az. 2/6 O 523/02 - dahingehend teilweise abzuändern, dass der Beklagte verurteilt wird, dem Kläger Auskunft über den Namen und die Anschrift des (oder der) jeweiligen Veräußerer(s) der im ... 2001 unter seiner Beteiligung veräußerten Originale von Werken der bildenden Künste der gemäß der Anlage A I zur Klageschrift vom 19.12.2002 dem Kläger angeschlossenen Urheber aus der "Z" (Kunstsammlung der Y bzw. der X und ggf. weiterer Unternehmen der W bzw. von V, O1) sowie über die Höhe des jeweiligen Veräußerungserlöses der einzelnen Werke unter Angabe von Urheber und Titel zu erteilen.
Der Beklagte beantragt ,
die Berufung zurückzuweisen
sowie zu seiner eigenen Berufung:
Das am 08.10.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. I. Instanz: 2/6 O 523/02, wird aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt wurde, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Originale von Werken der bildenden Künste der aus Anlage A I der dem Klägerin angeschlossenen Urheber unter seiner Beteiligung (als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler) in der Zeit vom .... Januar 2001 bis zum ... Dezember 2001 weiterveräußert wurden und die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Auch der Beklagte wiederholt und vertieft seinen Sach- und Rechtsvortrag aus dem ersten Rechtszug. Er trägt vor, die Kunstgegenstände seien in der Schweiz eingelagert gewesen, die Parteien hätten für die Eigentumsübertragung ausdrücklich O3 als Erfüllungsort gewählt.
Der Besitz gehe nach der Rechtsprechung des Schweizer Bundesgerichts durch Besitzanweisung über, sobald dies zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber vereinbart werde. Hierzu sei ein dinglicher Vertrag notwendig. Der Besitzanweisungsvertrag sei im vorliegenden Fall gültig auf Schweizer Boden zustande gekommen, wobei die dingliche Einigung im Besitzanweisungsvertrag aufgehe. Es komme für den Ort der Eigentumsübertragung nicht darauf an, ob der Veräußerer oder der Beklagte in die Schweiz gereist seien. Nach Schweizer Recht sei die Eigentumsübertragung in der Schweiz erfolgt, und zwar unabhängig davon, wo sich die Parteien zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs tatsächlich befunden hätten. Es habe damit der Fall einer Veräußerung an einen ausländischen Kunsthändler vorgelegen, der dinglich im Ausland vollzogen worden sei.
Da es auf das obligatorische Geschäft nicht ankomme, könne dahingestellt bleiben, ob der schuldrechtliche Kaufvertrag insgesamt am ...01.2001 in Deutschland abgeschlossen worden sei. Tatsächlich sei er nicht in Deutschland abgeschlossen worden.
§ 101 schweizerisches IPRG komme nicht zur Anwendung, die Schweiz sei aus der Sicht der früheren Eigentümer nicht Durchgangsland, sondern Bestimmungsland gewesen. Die Kunstwerke hätten sich schon Monate vor der Veräußerung in dem Zollfreilager befunden.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Senat hat einen Auflagenbeschluss erlassen. Wegen des Inhalts wird auf Bl. 631 d.A., wegen der Stellungnahme des Beklagten auf den Schriftsatz vom 19.04.2005 (Bl. 670 ff. d. A. ) Bezug genommen.
Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie auf den vorgetragenen Inhalt der im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und - soweit im zweiten Rechtszug ergänzende Feststellungen zu treffen waren - auf die Ausführungen unter II. Bezug genommen.
II.
Beide Rechtsmittel sind zulässig und begründet.
A. Berufung des Klägers
Dem Kläger steht ein Auskunftsanspruch gegen den Beklagten gem. § 26 Abs. 4 UrhG hinsichtlich der Veräußerung der Z zu.
(1.) Gem. § 26 Abs. 3 UrhG kann der Urheber von einem Kunsthändler oder Versteigerer eine allgemeine Auskunft darüber verlangen, welche Originale von Werken des Urhebers innerhalb des letzten vor dem Auskunftsersuchen abgelaufenen Kalenderjahres unter Beteiligung des Kunsthändlers oder Versteigerers weiterveräußert wurden. Gemäß § 26 Abs. 4 UrhG kann der Urheber, soweit dies zur Durchsetzung seines Anspruchs gegen den Veräußerer erforderlich ist, von dem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft über den Namen und die Anschrift des Veräußerers sowie über die Höhe des Veräußerungserlöses verlangen.
Der Kläger ist als Verwertungsgesellschaft zur Geltendmachung des Anspruchs sachbefugt ( § 26 Abs. 5 UrhG; Dreier/Schulze, UrhG, § 26 Rn. 29 )
Der Beklagte ist als Kunsthändler im Sinne von § 26 Abs. 3 und 4 UrhG auskunftspflichtig.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der der Senat folgt und auf die deshalb Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beklagten als Kunsthändler angesehen.
a) Der Begriff Kunsthändler ist weit auszulegen, um eine Umgehung des Folgerechts zu erschweren (Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 2.Aufl. § 26 Rn. 33; Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht; § 26 Rn. 9;). Lediglich der Verkauf von Privat an Privat unterliegt nicht dem Folgerecht. Sobald Dritte beteiligt sind und in der Regel hieran verdienen, soll auch der Urheber nicht leer ausgehen. Kunsthändler ist nach diesem Verständnis jeder Gewerbebetreibende, der aus wirtschaftlichem Interesse an der Veräußerung eines Kunstwerks beteiligt ist (Dreier/Schulze, Urheberrecht, § 26 Rn. 15). Als Vermittler wird ein Kunsthändler oder Versteigerer tätig, wenn er, entgeltlich oder unentgeltlich, das Veräußerungsgeschäft fördert. Hierfür genügen Hinweise, die Aufnahme in einen Katalog oder Ausstellungen (Schricker/Katzenberger, a.a.O. Rn. 33 f).
Allein diese weite Auslegung ist sachgerecht, zumal es eher zufällig erscheint, ob ein "Kunstberater" die Kunstwerke ( als Händler ) "erwirbt" oder ( als Berater ) "vermittelt". Gerade bei sehr kostbaren Werken - wie sie auch der Beklagte vermittelt - ist ein Ankauf durch einen Händler häufig schon wegen der damit verbundenen Finanzierung kaum durchführbar. Andererseits wäre es mit dem Zweck des Folgerechts unvereinbar, wenn gerade bei der Veräußerung besonders bedeutender und wertvoller Sammlungen allein wegen des formalen Kriteriums des Zwischenerwerbs durch einen Kunsthändler kein Folgerecht bestünde.
Auch der Kunstvermittler, der gegen Provision beim Kunsthandel berät, ist aus wirtschaftlichem Interesse an der Veräußerung beteiligt und damit Kunsthändler im Sinn von § 26 UrhG.
(b) Ein geschäftsmäßiger Erwerb unter Beteiligung des Beklagten lag überdies bei der Veräußerung der Z vor, weil der Beklagte - gemeinsam mit einem amerikanischen Kunsthändler - die Gemäldesammlung zum Zweck der Weiterveräußerung erworben hat. Unter Beteiligung eines Kunsthändlers wird auch veräußert, wenn der Kunsthändler bei der Weiterveräußerung als Käufer auftritt (Möhring/Nicolini/ Spautz, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl. § 267 Rn. 20). Jedenfalls im Zusammenhang mit dem konkreten Erwerbsgeschäft muss sich der Beklagte deshalb als Kunsthändler behandeln lassen. In der "...Zeitung" vom ...02.2001 ( Anlage K 3) wird der Beklagte mit den Worten zitiert, er wolle "...". Zu Unrecht meint er, dass er möglicherweise in Zukunft beim Verkauf der Sammlung vermittelnd tätig werde, lasse den Rückschluss auf eine Händlereigenschaft in der hier maßgeblichen Vergangenheit nicht zu. Entscheidend ist nicht erst die zu einem späteren Zeitpunkt beabsichtigte Veräußerung der Kunstwerke, sondern schon ihre gewerblich motivierte Anschaffung in der Absicht, sie weiterzuveräußern. Damit wurden die Voraussetzungen für eine spätere gewerbsmäßige Verwertung der Kunstwerke geschaffen und ist der Erwerb selbst bereits Teil der gewerblichen Verwertung. Dass der Beklagte insoweit als Kunsthändler tätig geworden ist, erscheint auch nicht deshalb zweifelhaft, weil - nach seiner Behauptung - Erwerber der Sammlung eine ... "U", bestehend aus ihm und seinem Partner A, war. Der Auffassung des Beklagten, die gesellschaftsrechtliche Beteiligung an einer "Kunsthandelsfirma" mache den Gesellschafter selbst nicht zum Kunsthändler, ist jedenfalls für die hier zu beurteilende Konstellationen nicht zu folgen. Wer - wie der Beklagte - im internationalen Kunstgewerbe tätig ist und sich an einer Gesellschaft beteiligt, die zum Zwecke des Erwerbs einer umfangreichen international angesehenen Sammlung gegründet wird, um die Kunstgegenstände anschließend wieder zu verkaufen, muss sich selbst als Kunsthändler behandeln lassen. Insoweit kommt es nicht auf die juristische Zuordnung des Eigentums an den Kunstgegenständen, sondern auf eine funktionelle Betrachtungsweise an, um Umgehungen des Folgerechtsanspruchs zu verhindern und dessen Durchsetzung im internationalen Kunsthandel nicht unangemessen zu erschweren. Nach allem besteht kein Zweifel, dass der Beklagte als Kunsthändler im Sinne von § 26 UrhG tätig geworden ist
(2.) Das Folgerecht gilt auch für Werke, die vor der Urheberrechtsreform von 1995 geschaffen worden sind, soweit sie noch urheberrechtlich geschützt sind (§ 129 UrhG). Das trifft hier zumindest für einige der veräußerten Werke zu.
Wegen des urheberrechtlichen Territorialitätsgrundsatzes besteht ein Folgerechtsanspruch nach § 26 Abs. 1 UrhG bei der Veräußerung eines Werkes aus einer inländischen Sammlung ins Ausland jedoch nur, wenn die Weiterveräußerung wenigstens zum Teil in der Bundesrepublik Deutschland stattgefunden hat (BGHZ 126, 252 - Folgerecht bei Auslandsbezug und h. A. vgl. etwa Schricker/Katzenberger, a.a.O. vor § 120 Rn. 146).
Deshalb muss zumindest ein Teil des Veräußerungsvorgangs im Inland stattfinden. Auch wenn der Begriff der Weiterveräußerung schuldrechtliche und sachenrechtliche Elemente umfasst (vgl. etwa Schack, Anm. zu BGH JZ 95, 358; Wandtke/Bullinger/v.Welser, a. a. O. vor § 120 Rn. 20), kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich auf die rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung, also das dingliche Verfügungsgeschäft an ( BGHZ a.a.O. )
(a) Das Landgericht ist ohne weiteres davon ausgegangen, dass auch der mit der Klage allein geltend gemachte Auskunftsanspruch eine im Inland erfolgte Weiterveräußerung voraussetzt, die diese Anforderungen erfüllt. Das erscheint zumindest nicht zweifelsfrei.
Mit der Urheberrechtsnovelle von 1972 wurde ein allgemeiner Auskunftsanspruch eingeführt, weil nach der alten Fassung des § 26 UrhG Auskunft nur zur Vorbereitung konkret bestehender Folgerechtsansprüche geltend gemacht werden konnte ( BGH GRUR 1971, 519 - Urheberfolgerecht) und der Folgerechtsanspruch damit praktisch nicht durchsetzbar war. Jedenfalls der Folgerechtsauskunftsanspruch nach § 26 Abs. 3 UrhG setzt aber keinen dem Grunde nach konkret bestehenden materiell-rechtlichen Folgerechtsanspruch voraus. Damit wäre es unter Umständen kaum zu vereinbaren, wenn in Fällen einer Weiterveräußerung mit Auslandsbezug der Auskunftsanspruch nur bestünde, wenn die auskunftsberechtigte Verwertungsgesellschaft zunächst sämtliche Voraussetzungen eines Inlandsgeschäfts und damit - anders als bei reinen Inlandsgeschäften - einen dem Grunde nach bestehenden materiell -rechtlichen Folgerechtsanspruch darlegen müsste. Unter diesen Umständen wäre die Durchsetzung des Folgerechtsanspruchs in Fällen, in denen zwar ein ausreichender Inlandsbezug zweifelhaft, aber nicht von vornherein ausgeschlossen oder sogar wahrscheinlich erscheint, gegenüber reinen Inlandssachverhalten deutlich erschwert, weil der Auskunftspflichtige die Auskunft mit dem Hinweis, es handele sich um eine Weiterveräußerung ohne Inlandsbezug von vornherein verweigern könnte.
Nach Auffassung des Senats erscheint es in derartigen Fällen zumindest erwägenswert, einen Auskunftsanspruch nach § 26 Abs. 4 UrhG unabhängig vom Nachweis der Voraussetzungen eines materiell - rechtlichen Folgerechtsanspruchs schon dann zuzuerkennen, wenn nach den Gesamtumständen ein Folgerechtsanspruch nach § 26 Abs.1 UrhG in Betracht kommt. Das ist jedenfalls der Fall, wenn ein ursprünglich im Inland befindliches Kunstwerk von einem im Inland ansässigen Veräußerer an einen ausländischen Erwerber mit einem zumindest teilweise im Inland abgeschlossenen bzw. unterzeichneten Vertrag verkauft wird und ein Kunsthändler mit inländischem Geschäftssitz an dem Geschäft beteiligt ist (vgl. auch Schneider - Brodtmann, KUR 2004, 147, 155).
(b) Darüber hinaus erscheint es dem Senat nicht von vornherein ausgeschlossen, für die Frage eines ausreichenden Inlandsbezugs allein auf das Kausalgeschäft abzustellen. Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 16.06.1994 ( a.a.O.) ausgeführt, maßgebend für die Veräußerung sei die Entäußerung der unbeschränkten Verfügungsmacht über das fragliche Werkstück, wobei unter Veräußerung im Sinne des insoweit maßgeblichen deutschen Rechts die rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung zu verstehen sei. Er hat andererseits aber darauf abgestellt, dass eine Verbreitungshandlung teilweise im Inland stattgefunden haben müsse und bloße Vorbereitungshandlungen, namentlich eine vorgelagerte Beauftragung oder Bevollmächtigung zur Veräußerung als zur Anknüpfung ungeeignet ausgeschlossen. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bestand dagegen kein Anlass zu der Frage, inwieweit bereits der Abschluss des Kausalgeschäfts im Inland einen ausreichenden Inlandsbezug begründet, weil im Inland die Kunstwerke lediglich für den Transport nach England zum Zweck der dortigen Versteigerung übergeben worden waren.
Entscheidend ist auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, ob der in § 26 UrhG geregelte Tatbestand zumindest teilweise im Inland verwirklicht worden ist. Der Begriff Weiterveräußerung umfasst schuldvertragliche und sachenrechtliche Elemente. Nach dem Wortlaut der Bestimmung erscheint es daher nicht ausgeschlossen, schon den rechtsverbindlichen Abschluss des Kaufvertrags über ein ursprünglich im Inland befindliches Kunstwerk an einen im Ausland residierenden Erwerber als ausreichenden Inlandsbezug zu werten, zumal sich diese Rechtsfolge ohne weiteres ergibt, wenn der Belegenheitsstaat dem Konsensprinzip folgt (vgl. Schack JZ 1995, 357, 358).
Die Versagung des Folgerechts in den Fällen einer Weiterveräußerung im Ausland ist Folge der begrenzten Wirkung des nationalen Rechts, dessen Rechtsschutz nicht auf die Rechtssphäre anderer Staaten ausgedehnt werden darf. Der begrenzten Wirkung des inländischen Rechts wird indes auch dann ausreichend Rechnung getragen, wenn zur Begründung des Inlandsbezugs auf das obligatorische Geschäft als Teil der Weiterveräußerung abgestellt wird, weil insoweit keine ausschließlich im Ausland begangene Verwertungshandlung vorliegt. Im Ergebnis spricht daher einiges dafür, unter bestimmten Voraussetzungen den Abschluss des Kausalgeschäfts unter Beteiligung eines Kunsthändlers im Inland als Inlandsbezug ausreichen zu lassen(vgl. Fromm/Nordemann a.a.O. § 26 Rn. 4; Schneider -Brodtmann a.a.O. jeweils m.w.N ).
(c) Ungeachtet dessen ist - entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung - im zu entscheidenden Fall ein hinreichender Inlandsbezug auch bei Berücksichtigung ausschließlich des dinglichen Verfügungsgeschäfts gegeben.
Soweit das Landgericht gemeint hat, der Kläger habe eine dingliche Einigung in Deutschland nicht ausreichend substantiiert dargelegt, hat es verkannt, dass der Kläger zu einer weitergehenden Substantiierung seines Vortrags bezüglich der Umstände des Eigentumsübergangs nicht in der Lage war. Insoweit handelt es sich um Vorgänge, die zu dem seinem Einblick entzogenen Geschäftsbereich des Beklagten gehören (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. vor § 284 Rn. 34).
Steht der an sich darlegungspflichtige Kläger außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufes und hat keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen, insbesondere des Vertragsinhaltes und der Umstände des Vertragsabschlusses, während der Beklagte die Kenntnis hat oder sich verschaffen kann und ihm nähere Angaben zumutbar sind, trifft den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast (Zöller/Greger a.a.O. § 138 Rn. 8 b).
Dieser Darlegungslast ist der Beklagte nicht nachgekommen.
Das Landgericht hat hinsichtlich der Umstände des Vertragsabschlusses festgestellt, dass ( zumindest ) die "Veräußererseite" den Kaufvertrag am ....01.2001 in Deutschland unterschrieben hat. Darüber hinaus war vertraglich als Erfüllungsort für die Übergabe O3 vereinbart. Im Übrigen ist der Inhalt des Vertrags im Hinblick auf die die dingliche Einigung und die Übergabe der Kunstwerke streitig.
(aa) Der Kläger hat vor diesem Hintergrund vorgetragen, die Übertragung des Eigentums an den Kunstgegenständen sei vermutlich ebenfalls bereits am ...01.2001 in O2, jedenfalls aber in Deutschland in der Zeit zwischen dem ...01. und dem ...01.2001 erfolgt, denn in einer Pressemitteilung der Veräußererseite vom ...01.2001 sei bereits von der Veräußerung und davon die Rede gewesen, dass der Beklagte die ...Z übernommen habe. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Vertragsparteien zwischen dem ... und dem ....01.2001 in die Schweiz gereist und sich dort zur körperlichen Übergabe der Kunstgegenstände getroffen hätten.
Deshalb sei davon auszugehen, dass sich die Vertragsparteien in Deutschland über den Eigentumsübergang geeinigt haben und die Übergabe gem. § 931 BGB ersetzt worden sei. Dafür spreche auch, dass in dem Privatgutachten von einer am ...01.2001 erfolgten Veräußerung die Rede sei.
Das gelte auch, wenn für den Eigentumsübergang nicht das deutsche Sachenrecht, sondern Schweizer Recht maßgeblich wäre. Für diesen Fall sei davon auszugehen, dass der für die Eigentumsübertragung notwendige Besitzanweisungsvertrag gem. Art 924 ZGB gleichzeitig mit dem Kausalgeschäft in O2 abgeschlossen worden sei. Ein neuerliches Zusammentreffen der Parteien in der Schweiz sei dafür nicht erforderlich gewesen und werde von dem Beklagten nicht einmal behauptet. Auch bei Anwendung des Schweizer Sachenrechts sei die Eigentumsübertragung daher mindestens teilweise in Deutschland erfolgt.
Damit hat der Kläger seiner Darlegungslast zunächst genügt. Der von ihm dargelegte Sachverhalt ist zumindest plausibel und lässt den Schluss auf eine wenigstens teilweise im Inland erfolgte dingliche Einigung zu, während er weitergehende Kenntnisse hinsichtlich der Einzelheiten der Weiterveräußerung ersichtlich nicht haben kann.
(bb) Der Beklagte hat erwidert, der für den Eigentumsübergang notwendige Besitzübergang vollziehe sich nicht nach § 931 BGB, sondern setze nach Art. 924 ZGB einen Besitzanweisungsvertrag voraus, der an dem Ort zustande komme, an dem sich der zu übertragende Gegenstand befinde. Die Eigentumsübertragung sei deshalb nach Schweizer Recht erfolgt, unabhängig davon, wo sich die Parteien im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung befanden. Die im Schweizer Recht überwiegend anerkannte dingliche Einigung gehe im Besitzanweisungsvertrag auf, so dass die Eigentumsübertragung bzw. das Verfügungsgeschäft insgesamt auf Schweizer Boden stattgefunden habe.
Die von dem Kläger angeführte Presseerklärung vom ...01.2001 sei für die Presse bestimmt und müsse den Sachverhalt nicht unbedingt juristisch exakt wiedergeben. Es sei nicht auszuschließen, dass damit zunächst nur die kaufvertragliche Verpflichtung gemeint gewesen sei.
Letztlich könne es jedoch dahin gestellt bleiben, zu welchem Zeitpunkt der Besitzanweisungsvertrag geschlossen wurde, da dieser Vertrag immer an dem Ort zustande komme, an dem sich der zu übertragende Gegenstand befindet.
(cc) Mit diesem Vortrag hat der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt und die Behauptung des Klägers, zumindest ein Teil des dinglichen Veräußerungsgeschäfts habe im Inland stattgefunden , nicht ausreichend substantiiert bestritten. Er hat insbesondere keine konkreten Angaben dazu gemacht, wo der nach seiner Einlassung erforderliche Besitzanweisungsvertrag und die damit einhergehende dingliche Einigung zwischen den Vertragsparteien abgeschlossen wurde. Der Beklagte hat weder konkret vorgetragen, wie die Veräußerung - außerhalb des im Inland von den Veräußerern unterschriebenen Kaufvertrags - tatsächlich erfolgte, noch hat er den genauen Inhalt des Kaufvertrags offen gelegt. Seine allgemein gehaltenen Ausführungen legen es sogar nahe, dass es keine weiteren Vereinbarungen zur dinglichen Rechtsübertragung in der Schweiz oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gab, sondern dass sich die Parteien bereits in dem in O2 unterschriebenen Vertrag auch über den Eigentumsübergangs geeinigt bzw. eine Besitzanweisung gem. Art. 924 ZGB oder ein Übergabesurrogat gem. § 931 BGB vereinbart haben. Andernfalls wäre es für den Beklagten ein Leichtes gewesen, die Umstände des Vertragsschlusses konkret darlegen.
Auch auf einen entsprechenden Hinweises des Senats hat der Beklagte den Kaufvertrag nicht vorgelegt und seinen Vortrag zu dessen Inhalt nicht konkretisiert.
Soweit er den Vertrag nicht vorgelegt hat, sind daran zwar keine besonderen Konsequenzen zu knüpfen (Zöller/Greger a.a.O. § 142 Rn. 4). Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit der von dem Beklagten vertretenen Auffassung, die Aufforderung zur Vorlage des Vertrags sei prozessual unzulässig.
Der Beklagte konnte sich seiner sekundären Darlegungslast im Übrigen aber nicht mit der Begründung entledigen, weitergehende Erkenntnisse , an welchem Ort und in welcher Weise sich die Parteien über den Eigentumsübergang an den Gemälden geeinigt haben und in welcher Form konkret die Besitzübergabe erfolgt sei, entzögen sich seiner Kenntnis, weil er nicht unmittelbar am Vertrag beteiligt gewesen sei.
Über geschäftliche Vorgänge darf sich eine Partei nur dann mit Nichtwissen erklären, wenn sie in ihrem eigenen Unternehmen ohne Erfolg Erkundigungen angestellt hat. Der Beklagte, der gemeinsam mit dem amerikanischen Kunsthändler A die Kunstsammlung, sei es unmittelbar oder über eine Gesellschaft, erworben hat, hat nicht vorgetragen, dass er entsprechende Erkundigungen angestellt hat und warum diese erfolglos geblieben sind. Ein pauschales Bestreiten mit Nichtwissen oder ein Zurückziehen auf fehlende Erinnerung war daher unzulässig ( § 138 Abs. 4 ZPO).
Für die Erwägungen des Landgerichts, nahe liegend sei die Übergabe der Werke in der Schweiz, wo der Kaufpreis geschuldet und eine Übergabe der Werke nach einer Prüfung und abhängig von der vorhergehenden Kaufpreiszahlung hätte erfolgen können, ist nach alledem kein Raum.
Da der Beklagte seiner Darlegungslast - auch auf entsprechenden Hinweis des Senats - nicht nachgekommen ist und auf den schlüssigen Klagevortrag nicht substantiiert erwidert hat, gilt das entsprechende Vorbringen des Klägers als zugestanden (Zöller/Greger a.a.O. vor § 284 Rn. 34 c).
(dd) Danach ist davon auszugehen, dass die Einigung über den Eigentumsübergang schon in dem in Deutschland unterzeichneten Kaufvertrag enthalten war. Haben sich die Vertragsparteien aber bereits in dem zumindest von der Veräußererseite und dem Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich unterzeichneten Kaufvertrag über den Eigentumsübergang und die Modalitäten der Übergabe geeinigt, so ist ein ausreichender Inlandsbezug gegeben. Dafür genügt, dass zumindest ein Teil des dinglichen Rechtsgeschäfts im Inland geschlossen wurde. Unerheblich ist dabei, nach welchem Recht der Eigentumsübergang erfolgt, weil durch die bloße Rechtswahl ein Inlandsbezug nicht entfällt. Es genügt, dass die Parteien die vertragliche Vereinbarung nach dem Recht der lex rei sitae auch in der Bundesrepublik Deutschland wirksam vornehmen konnten (vgl. auch Schneider -Brodtmann a.a.O.). Zu Unrecht hat der Beklagte deshalb gemeint, auf den Ort, an dem der Besitzanweisungsvertrag geschlossen wurde, komme es nicht an, weil der Vertrag unabhängig vom Aufenthaltsort der vertragsschließenden Parteien am Belegenheitsort zustande komme.
(d) Offen bleiben kann bei dieser Sachlage, ob § 101 schweizerisches IPRG auf den vorliegenden Fall Anwendung findet und nach den Grundsätzen der "res in transitu" nicht schweizerisches Sachenrecht, sondern das Recht des Absende- oder des Empfangsstaates Anwendung findet.
B. Berufung des Beklagten
Die Berufung des Beklagten hat gleichfalls Erfolg.
(1.) Gemäß § 26 Abs. 3 UrhG kann der Urheber von einem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft darüber verlangen, welche Originale von Werken des Urhebers "innerhalb des letzten vor dem Auskunftsersuchen abgelaufenen Kalenderjahres" weiter veräußert wurden. Der Auskunftsanspruch erlischt, wenn er nicht bis zum 31.12. eines Folgejahres geltend gemacht wird. Dazu ist der Zugang eines entsprechenden Ersuchens beim Kunsthändler nötig (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 26 Rn. 6)
Der Kläger ist sachlich zur Geltendmachung des Auskunftsbegehrens berechtigt (§ 26 Abs. 5 UrhG). Der Beklagte ist wie oben unter A. (2.) dargelegt Kunsthändler und damit zur Erteilung der Auskunft passiv legitimiert.
Der Auskunftsanspruch ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass er die erstmals mit der - im Februar 2003 zugestellten - Klage begehrte allgemeine Auskunft für das Jahr 2001 spätestens bis zum 31.12.2002 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat.
(a) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Schreiben vom 22.03.2001 ( Anlage K 23) , 29.01.2002 ( Anlage K 24 ) und vom 12.04.2002 (Anlage K 20) Auskunftsverlangen nur hinsichtlich der Z-Sammlung enthalten. Dies greift der Kläger mit der Berufung nicht an.
(b) Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass der damalige Bevollmächtigte des Beklagten, Rechtsanwalt B, nur in Bezug auf das Auskunftsverlangen hinsichtlich der Z mandatiert war.
Soweit die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung das Schreiben des Rechtsanwalts vom 30.04.2002 (Anlage K 12 ) angesprochen hat, ergibt sich daraus nichts anderes. Zwar heißt es am Ende dieses Schreibens: "Abschließend darf ich Sie bitten, die weitere Korrespondenz fortan ausschließlich mit unserer Kanzlei zu führen". Diese Bitte konnte sich jedoch erkennbar nur auf die Korrespondenz im Zusammenhang mit dem bisherigen Auskunftsverlangen beziehen, für das Rechtsanwalt B ein Mandat hatte, und nicht auch auf künftige Streitfälle. Anhaltspunkte, die ein anderes Verständnis dieses Schreibens nahe legen könnten, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Solche sind auch nicht ersichtlich. Auch soweit Rechtsanwalt B in jenem Schreiben (Seite 2 unter 2.) von einem Anspruch gem. § 26 Abs. 3 UrhG spricht, folgt aus dem Zusammenhang, dass ausschließlich der zwischen den Parteien damals bereits streitige Anspruch anlässlich der Veräußerung der Z -Sammlung gemeint war.
(c) Unstreitig ist zwar das Schreiben vom 26.11.2002 zusammen mit dem Klageentwurf - der erstmals auch ein allgemeines Auskunftsverlangen enthält - Rechtsanwalt B zugegangen. Der Beklagte behauptet jedoch, dieser habe sich angesichts der Besonderheiten des Falles dafür entschieden, das Schriftstück nicht weiterzuleiten. Er, der Beklagte, könne sich an den Zugang des Schreibens auch nicht erinnern. Damit bestreitet der Beklagte den Umständen nach den (rechtzeitigen) Zugang des Schreibens.
(aa) Das Wissen seines Bevollmächtigen muss sich der Beklagte nicht entsprechend § 166 BGB zurechnen lassen. Wissensvertreter ist jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls weiter zu geben. Rechtsanwalt B war im fraglichen Zeitpunkt jedoch nur mit der Wahrnehmung der Interessen des Beklagten im Zusammenhang mit dem Auskunftsersuchen bezüglich der Veräußerung der Z-Sammlung mandatiert worden. Selbst wenn man eine Wissenszurechnung im Verhältnis Rechtsanwalt-Mandant grundsätzlich befürwortet, könnte sie sich nicht ohne weiteres über die Grenze des ausdrücklich erteilten Mandats hinaus erstrecken, weil der Rechtsanwalt insoweit nicht Repräsentant des Geschäftsherrn ist.
(bb) Soweit das Landgericht gemeint hat, im Hinblick auf die gesetzte Frist zur Auskunftserteilung bis 13.12.2002 sei davon auszugehen, dass Rechtsanwalt B getreu seinen Pflichten als Rechtsanwalt dieses Auskunftsschreiben unverzüglich vor dem 13.12.2002 an den Beklagten als Auftraggeber weitergesandt habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
Den Zugang und die Rechtzeitigkeit des Zugangs hat derjenige zu beweisen, der aus dem Zugang der Erklärung Rechte für sich herleitet (Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast § 130 BGB Rn. 7). An dieser allgemein gültigen Beweislastverteilung ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten. Der Kläger trägt danach für den Zugang des Auskunftsverlangens beim Beklagten die Beweislast.
(d) Der Nachweis des Zugangs ist auch nicht mit mehr oder weniger schlüssigen Erwägungen darüber, ob der damalige Prozessbevollmächtigte des Beklagten die anwaltliche Pflicht hatte, seinen Mandanten von dem Schreiben zu informieren und - entscheidend - ob er dieser Pflicht nachgekommen ist, zu führen. Die Ausführungen des Landgerichts über das Verhalten des Rechtsanwalts erscheinen zwar durchaus plausibel. Es dürfte unabhängig von einer hierzu bestehenden anwaltlichen Pflicht die Regel sein, dass Rechtsanwälte für ihre Mandanten bestimmte Schreiben an diese weiterleiten bzw. sie hierüber in Kenntnis setzen. Hier mag sogar die anwaltliche Pflicht, Nachteile von dem Mandanten abzuwenden, dafür sprechen, den Mandanten über ein erstmaliges (neues) Auskunftsverlangen der Gegenseite zu unterrichten und um eine entsprechende Erweiterung des Mandats nachzusuchen.
Bloße Plausibilitätserwägungen ersetzen den Nachweis des Zugangs indessen nicht. Zwar mag es nach allem eher unwahrscheinlich erscheinen, dass Rechtsanwalt B den Beklagten nicht unverzüglich von dem - neuen - Auskunftsersuchen und der drohenden Klageerhebung informierte, andererseits ist auch nicht auszuschließen, dass Rechtsanwalt B sich - aus welchen Gründen auch immer - nicht veranlasst sah, den Klageentwurf und das nochmalige Auskunftsverlangen an den Beklagten weiter zu leiten oder die Post den Beklagten nicht erreicht hat. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass Rechtsanwalt B das Schreiben (pflichtgemäß) weitergeleitet hat, wäre damit sein Zugang bei dem Beklagten nicht bewiesen, da die Absendung eines Briefs keinen Nachweis für dessen Zugang erbringt (Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. § 130 Rn. 21 mwN.).
(2.) Die Frist des § 26 Abs. 3 UrhG wurde auch nicht durch die Zustellung der Klageschrift im Februar 2003 gewahrt. § 167 ZPO gilt nicht für Fristen, die sowohl durch gerichtliche als auch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden können (Zöller/ Stöber/Greger a.a.O. § 167 Rn. 4). Zur Geltendmachung des Auskunftsanspruchs gem. § 26 Abs. 3 UrhG ist nur der Zugang eines entsprechenden Ersuchens beim Kunsthändler, nicht die gerichtliche Geltendmachung erforderlich (Fromm/Nordemann a.a.O, § 26 Rn. 6). Das mit der Klageerhebung geltend gemachte Auskunftsersuchen wirkt deshalb nicht auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück.
(3.) Da der Beklagte den rechtzeitigen Erhalt des Auskunftsverlangens für 2001 bestreitet und die beweispflichtige Klägerin hierfür keinen geeigneten Beweis angeboten hat, war die erstinstanzliche Entscheidung insoweit abzuändern und der Klageantrag zu 1) abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Zulassung der Revision ist im Interesse der Fortbildung des Rechts geboten (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Der am 3. Juni bei Gericht eingegangene und am 6. Juni dem Senat vorgelegte Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 3. Juni 2005 bietet dem Senat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Selbst wenn sich der Beklagte auf eine etwaige Verjährung des materiell-rechtlichen Folgerechtsanspruchs gegenüber dem Veräußerer berufen könnte, hätte er dies bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung tun müssen.
Der Schriftsatz vom 19. April 2005 enthält lediglich eine beiläufige Bemerkung dazu, dass der Auskunftsanspruch gegenüber der als Erwerberin auftretenden Gesellschaft amerikanischen Rechts verjährt sei. Im übrigen waren auf der Veräußererseite neben der X - unstreitig - jedenfalls noch weitere Unternehmen der W beteiligt.
Ende der Entscheidung
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